Urteil
7 K 3364/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0416.7K3364.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem D. T., Ambulanter Pflegedienst X., Ausgleichsbeträge gemäß § 7 AltPflAusglVO in Höhe von 28.820,34 Euro für das Jahr 2019 und 26.074,11 Euro für das Jahr 2020 fest. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des D. T., Ambulanter Pflegedienst X., eröffnet. Mit Schreiben (zuletzt) vom 21. April 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, die noch nicht beglichenen Ausgleichsbeiträge für den Monat Dezember 2019 sowie für das Jahr 2020 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 28.850,14 Euro spätestens bis zum 5. Mai 2021 zu überweisen. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte der Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Am 3. Mai 2021 hat der Kläger Klage beim Amtsgericht Köln erhoben. Er begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019. Er macht geltend, dass der Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2021 die Zwangsvollstreckung angedroht habe. Bei dem mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 festgesetzten Betrag handele es sich um eine Insolvenzforderung. Betroffen sei die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ob dieser der Masse zur Last falle, sei im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens nach Anhörung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Der Beklagte weigere sich indes, den festgesetzten Betrag anhand der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners neu zu bemessen und gegen den Insolvenzverwalter durch rechtsmittelfähigen Bescheid festzusetzen. Der Beklagte sei vielmehr der Auffassung, aufgrund der rechtskräftigen Bescheide könne in die Masse vollstreckt werden. Dies verstoße gegen das Vollstreckungsverbot für Insolvenzforderungen nach § 89 Abs. 1 InsO. Dieses Verbot sei von der vollstreckenden Behörde gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW von Amts wegen zu berücksichtigen. Verweigere die Behörde die Beachtung nachträglich entstandener Einwendungen, seien diese nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens mit den zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Da das Insolvenzverfahren am 1. Dezember 2019 eröffnet worden sei, handele es sich auch bei dem mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 festgesetzten Betrag um eine Insolvenzforderung. Insoweit fehle es ebenfalls an einem an den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW müsse sich der Leistungsbescheid gegen den Vollstreckungsschuldner richten. Deswegen sei ein an den Insolvenzverwalter gerichteter Bescheid erforderlich. Vor den Verwaltungsgerichten könne der – der Kläger – entweder im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 767 Abs. 2 ZPO oder mittels vorbeugender Unterlassungsklage geltend machen, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit nicht mehr oder noch nicht vollzogen werden dürfe. Der Kläger beantragt (sinngemäß), festzustellen, dass eine Vollstreckung der mit Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 festgesetzten Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung für den Monat Dezember 2019 sowie für das Jahr 2020 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 28.850,14 Euro unzulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass der Kläger vor Erhebung seiner Klage selbst davon ausgegangen sei, dass es sich bei den mit Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 festgesetzten Beträgen um Masseforderungen handele. Auch im gerichtlichen Verfahren habe er vorgetragen, dass der mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 festgesetzte Betrag die Zeit nach der Insolvenzeröffnung betreffe und demnach der Masse zur Last falle. Er störe sich lediglich in formeller Hinsicht daran, dass die Bescheide vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 nicht an ihn gerichtet seien. Daraufhin habe der Beklagte den Kläger als Adressaten in die Bescheide vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 aufgenommen. Dies habe indes nichts daran geändert, dass der Kläger die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung verlangt habe. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Bescheiden habe er hingegen verzichtet. Selbst nach (vorprozessualer) Auffassung des Klägers gelange das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht zur Anwendung. Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Insolvenzschuldner seinen Betrieb fortgeführt. Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Altenpflegeausgleichsbeträge seien demgemäß Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO. Zu den Masseverbindlichkeiten zählten insbesondere kraft Gesetzes entstehende oder durch Verwaltungsakt festgesetzte Abgabenforderungen, soweit diese durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst würden oder jedenfalls selbst einen konkreten Bezug zur Insolvenzmasse aufwiesen. Für den mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. Oktober 2018 festgesetzten Betrag betreffe die Summe von 9.033,55 Euro den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und folglich denjenigen der Fortführung des Betriebes des Insolvenzschuldners durch den Kläger. Gleiches gelte für den mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 festgesetzten Betrag insgesamt. Die Beträge, die Gegenstand der Vollstreckung seien, beträfen somit allesamt den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beide Bescheide seien bestandskräftig geworden, eine Rechtsgrundlage für die Forderung des Klägers nach einem erneuten Erlass entsprechender Bescheide sei nicht ersichtlich. Ein Insolvenzverwalter sei an die Rechtslage gebunden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe. Ihm müssten durch den erneuten Erlass der Bescheide keine weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt werden als dem Insolvenzschuldner. Mit Beschluss 18. Juni 2021 hat das Amtsgericht Köln den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der vom Kläger ursprünglich erhobenen Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO steht entgegen, dass nach § 173 Satz 1 VwGO die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden ist, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Aus diesem Grund ist die Vollstreckungsgegen- oder Vollstreckungsabwehrklage, die die Vollstreckung unanfechtbarer Verwaltungsakte betrifft, dann ausgeschlossen, wenn eine Klage nach § 42 VwGO oder – wie hier – § 43 VwGO zulässig ist. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – BVerwG VII C 69.65 –, juris, Rn. 21. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass eine Vollstreckung der mit Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 festgesetzten Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung für den Monat Dezember 2019 sowie für das Jahr 2020 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 28.850,14 Euro unzulässig ist, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, nämlich die Befugnis des Beklagten, gegen den Kläger zu vollstrecken. Das berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses ergibt sich daraus, dass der Beklagte ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren bereits angekündigt hat. Ob der Kläger seine Rechte auch durch die Erhebung einer Unterlassungsklage, also einer Leistungsklage, verfolgen könnte, kann überdies dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift die in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage nämlich nur dort ein, wo – anders als im vorliegenden Sachverhalt – ohne Beachtung dieser Subsidiarität die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden. Zuletzt zum Ganzen etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1994 – 11 C 12.93 –, juris, Rn. 31. Die Klage ist unbegründet. Eine Vollstreckung der mit Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 festgesetzten Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung für den Monat Dezember 2019 sowie für das Jahr 2020 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 28.850,14 Euro ist nicht unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW zugelassen ist, nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Verwaltungswege vollstreckt. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) VwVG kann als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet. Vorliegend schuldet der Kläger als Vollstreckungsschuldner die vom Beklagten mit Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 festgesetzten Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung für den Monat Dezember 2019 und das Jahr 2020. Denn Massegläubiger im Sinne des § 55 InsO können grundsätzlich in die Insolvenzmasse vollstrecken, Vollstreckungsschuldner ist dabei der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes; das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO gelangt in ihrem Falle nicht zu Anwendung. Siehe dazu nur Keller , in: Schmidt (Hrsg.), InsO, 20. Aufl. 2023, § 89, Rn. 12. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten (weiter) die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. So liegt der Fall hier. Zwar wurden im Falle des D. T., Ambulanter Pflegedienst X., mit Bescheiden bereits vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 die für den Monat Dezember 2019 und das Jahr 2020 zu zahlenden Ausgleichsbeträge festgesetzt. Eine dahingehende Verbindlichkeit entstand indes erst mit der Tätigkeit als Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG a. F. im Monat Dezember 2019 und im Jahr 2020. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 AltPflAusglVO. Danach endet nämlich die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen mit der endgültigen Aufgabe des Betriebes für die Zukunft. Beträge, die sich auf den zurückliegenden Zeitraum der Betriebsführung beziehen, sind noch auszugleichen. Allein die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach § 7 AltPflAusglVO begründet folglich noch keine dahingehende Verbindlichkeit; hinzutreten muss vielmehr eine Tätigkeit als Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG a. F. im betreffenden Erhebungsjahr. Demgemäß handelt es sich bei den mit Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 für den Monat Dezember 2019 und das Jahr 2020 festgesetzten Ausgleichsbeträgen um Verbindlichkeiten, die im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Denn der Kläger hat den Betrieb des Insolvenzschuldners im Monat Dezember 2019 sowie im Jahr 2020 (und darüber hinaus) als Insolvenzverwalter fortgeführt und damit – wie gezeigt – die maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass die für diesen Zeitraum anfallenden Ausgleichsbeträge als Verbindlichkeiten entstanden sind. Siehe dazu auch Meyer , in: Mohrbutter/Ringstmeier (Hrsg.), Handbuch Insolvenzverwaltung, 10. Auflage 2022, Kapitel 37, Rn. 48. Diesbezüglich liegen auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NRW vor. Hiernach bedarf es eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, der Fälligkeit der Leistung sowie des Ablaufs einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei den Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 handelt es sich zunächst um Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW. Leistungsbescheide in diesem Sinne sind Verwaltungsakte, nach deren Unanfechtbarwerden die Leistungspflicht des Adressaten grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann, so dass der geregelte öffentlich-rechtliche Anspruch nötigenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach dem jeweiligen objektiven Erklärungsinhalt, nicht nach dem inneren Willen der Behörde. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – V C 52.77 –, juris, Rn. 17. Ausgehend davon handelt es sich bei den Bescheiden vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 um Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW. Denn nicht zuletzt aufgrund der § 7 Abs. 1 Satz 2 AltPflAusglVO entsprechenden Benennung jeweils des 15. Januar, des 15. April, des 15. Juli sowie des 15. September für den Zahlungseingang vier gleicher Teilbeträge ist nach objektivem Erklärungsinhalt eindeutig, dass infolge der Bescheide vom 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 die Leistungspflicht im Hinblick auf die festgesetzten Ausgleichsbeträge grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Der Kläger vermag überdies auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass es an einem an ihn adressierten und ihm bekannt gegebenen Leistungsbescheid fehlt. Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse, über die der Schuldner gemäß § 80 InsO kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Da der Insolvenzverwalter hinsichtlich des insolvenzbefangenen Vermögens in die Rechte und Pflichten des Schuldners eintritt, zusammenfassend nur Sternal , in: Schmidt (Hrsg.), InsO, 20. Aufl. 2023, § 80, Rn. 28, muss sich der Kläger vorliegend die Bestandskraft der Bescheide m 22. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2019 entgegenhalten lassen. Daraus, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bescheide grundsätzlich an den Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Insolvenzverwalter für den Schuldner gerichtet werden müssen, kann der Kläger mithin nichts für sich herleiten. Schließlich sind Gründe für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung im Sinne des § 6a VwVG NRW weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO greift – wie gezeigt – nicht ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.850,14 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.