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Urteil

7 K 5637/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0416.7K5637.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1979 in Pawlowka (Kasachstan) geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1955 geborene S. G., seine Mutter Frau P. M., für die im Aufnahmeantrag kein Geburtsdatum angegeben wurde. Der Vater war mit deutscher, die Mutter mit ukrainischer Nationalität vermerkt. Als Großeltern väterlicherseits wurden der 1911 geborene J. G. und die 1919 geborene F. G., geb. Y. angegeben. Am 01.12.2005 beantragte der Kläger durch eine in Deutschland lebende Tante als Bevollmächtigte erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Antrag ebenfalls aufgeführt waren die am 00.00.1982 geborene Ehefrau W. G., geb. I. und die 2003 geborene Tochter L.. Er – der Kläger – sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten wie in seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Er sei von einem deutschen Stiefvater großgezogen worden, durch den er die deutsche Kultur kennengelernt habe. Ab dem 20. Lebensjahr habe er engen Kontakt mit seinem leiblichen Vater gehabt, der mit Aufnahmebescheid in Deutschland lebe. Dieser habe ihm noch mehr über die Deutschen beigebracht habe. Deutsch sei ihm ab dem 8. Lebensjahr vermittelt worden. Heute spreche er es im engsten Familienkreis selten und häufig Russisch. Er verstehe aber fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Kläger unterzog sich am 13.03.2006 in Karaganda einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte der Kläger lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Mit Bescheid vom 14.09.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Ob der Kläger das Erfordernis deutscher Abstammung erfülle und ob er sich durchgängig zur deutschen Nationalität erklärt habe, könne dahinstehen, weil ihm die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Dabei verwies die Behörde auf das Ergebnis des Sprachtests. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte ungünstige Rahmenbedingungen des Sprachtests für sich ins Feld. In Wahrheit spreche er sehr gut Deutsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2007 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und bekräftigte seine Auffassung zur Vermittlung der deutschen Sprache. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erfolgte am 03.01.2008. Klage wurde nicht erhoben. Mit Datum vom 13.07.2016 beantragte die in Deutschland lebende bevollmächtigte Schwester des Klägers das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit Bescheid vom 11.09.2017 griff das BVA das Verfahren wieder auf, lehnte den Antrag jedoch in der Sache erneut ab. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei nicht belegt. Der Kläger habe nur eine am 15.10.2001 neu ausgestellte Geburtsurkunde in Fotokopie vorgelegt. Als Grund für die Neuausstellung sei eine am 01.10.2001 durchgeführte Vaterschaftsfeststellung angegeben. Der Kläger sei 1979 als Kind der damals unverheirateten Mutter unter deren Namen „U.“ geboren worden. Am 00.00.1980 habe die Mutter die Ehe mit einem Herrn N. E., dem Stiefvater des Klägers, geschlossen. Der Kläger habe folglich bis 2001 als Ankömmling einer ukrainischen Mutter mit nichtdeutscher Identität im Herkunftsland gelebt. Im Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung durch einen Herrn X. G. habe der Kläger bereits im 23. Lebensjahr gestanden. Die erstmalige Eintragung eines als deutsch geführten Elternteils bei einer bereits volljährigen Person begründe derart große Zweifel an der Richtigkeit einer behaupteten Abstammung, dass in solchen Fällen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden könnten. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit Schreiben an das BVA vom 04.12.2020 begehrte der Kläger über die bevollmächtigte Schwester erneut das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Mit Bescheid vom 17.03.2021 lehnte das BVA auch diesen Antrag ab und verwies auf den Bescheid vom 11.09.2017. Da die Ablehnung auf fehlender Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt gewesen sei, könne der Kläger einen Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz stützen. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege lehnte das BVA ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2021 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierbei bekräftigte die Behörde die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. Der Kläger hat am 04.11.2021 Klage erhoben. Er verweist auf ein von der Fa. B. H. K. GmbH in O. (Q.) erstelltes Vaterschaftsgutachten. Dieses sei geeignet, die Feststellung des bestandskräftigen Bescheides zur Abstammung zu widerlegen. Das Gutachten weist eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Herrn S. G., geb. 00.00.1955 von < 99,99999 % aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 17.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2021 zu verpflichten, das bestandskräftig abgeschlossene Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Selbst wenn das DNA-Gutachten als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu werten wäre, käme die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. So habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er über die Fähigkeit verfüge, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das Gutachten entspreche zudem nicht den Anforderungen, da die Identität der untersuchten Personen unzureichend geprüft und dokumentiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 17.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. Auch besteht kein Anspruch auf eine Neubescheidung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Denn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Ist ein Verwaltungsakt – wie hier der nach vorangegangenem Wiederaufgreifen des bereits erstmalig bestandkräftig abgeschlossenen Verfahren ergangene Ablehnungsbescheid vom 11.09.2017 – auf einen selbständig tragenden Ablehnungsgrund gestützt, liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtlage nur dann vor, wenn sie sich (auch) auf diesen Ablehnungsgrund auswirkt. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 11. 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 18. Der Ablehnungsbescheid vom 11.09.2017, der bereits unter Geltung des 10. Änderungsgesetzes erlassen wurde, war auf den nach Auffassung des BVA fehlenden Beleg einer Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. Angesprochen war damit der als Vater des Klägers angegebene Herr S. G.. Es unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass damit eine verbindliche Entscheidung über das Tatbestandsmerkmal „Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen“ getroffen war. Eine Änderung der Rechtslage ist durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) im Hinblick auf das den Bescheid tragende Abstammungsmerkmal nicht eingetreten. Die mit dem Änderungsgesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 16 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 24.17 - Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 2955/17 -, juris, Rn. 43. Denn das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze gibt, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifiziert. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob eine der Abstammungspersonen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes erfüllen würde. Eine zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führende Änderung der Rechtslage kann auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 abgeleitet werden. Die Erkenntnis, dass sich die Bewertung der Abstammung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers richtet, bedeutet die erstmalige Klärung einer bis dahin zumeist nicht problematischen und deshalb ungeklärten Rechtsfrage. Ihre Bedeutung für die hier dargestellte nachträgliche Vaterschaftsanerkennung mag dahinstehen. Denn die erstmalige Beantwortung einer ungeklärten Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsverfahrens ist nur im Fall eines Wandels der normativen Bestimmung, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 27. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt späterer Änderung der Rechtsprechung. Gründe für ein Wiederaufgreifen ergeben sich ebenso wenig aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Hiernach hat die Behörde das Verfahren auch dann wiederraufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Beweismittel sind hierbei ganz allgemein Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können. Dessen ungeachtet zählen hierzu zumindest alle Beweismittel im Sinne des § 26 VwVfG. BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 78.88 -, BVerwGE 82, 272 ff. (276). Es steht außer Frage, dass hierzu auch ein Abstammungsgutachten zählen kann. Der Berücksichtigung des vom Kläger erst im vorliegenden Klageverfahren überreichten DNA-Gutachtens steht jedoch § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Hiernach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dem Kläger war seit der ablehnenden Entscheidung vom 11.09.2017 positiv bekannt, dass das BVA die Versagung des Aufnahmebescheides maßgeblich auf den fehlenden Nachweis der biologischen Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen stützte. Da hiermit der urkundliche Nachweis angesprochen war, drängte es sich – da andere echte und inhaltlich richtige Urkunden nicht zu Gebote standen – auf, den erforderlichen Nachweis mit naturwissenschaftlichem Mitteln zu führen. Denn die Vaterschaftsermittlung durch DNA-Nachweis ist ein seit vielen Jahren praktiziertes und auch außerhalb medizinischer und juristischer Fachkreise bekannt. Durch das Bürgerliche Gesetzbuch ist sie derzeit durch den seit dem 01.04.2008 eigefügten § 1598a BGB ausdrücklich anerkannt. Ihre Voraussetzungen und die Einzelheiten der Anwendung sind seit dem 01.02.2010 im Gendiagnostikgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I 2529) geregelt. Jenseits dieser juristischen Details kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Wissen um die Testmethode schon seit längerem Allgemeingut geworden ist. Umso weniger ist es nachvollziehbar, dass der Kläger den Ablehnungsbescheid vom 11.09.2017 hat bestandskräftig werden lassen. Hierbei kommt es nicht auf den Umstand an, dass der Kläger seinerzeit nicht anwaltlich vertreten war. Denn das Wissen um die Möglichkeit eines DNA-Vaterschaftsnachweises erforderte – wie aufgezeigt – keine juristischen Fachkenntnisse. Eine etwaige Kenntnis oder ein Kennenmüssen seiner seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten wäre dem Kläger zudem zurechenbar. Vergleichbares gilt für die im nachgereichten Schriftsatz vom 26.04.2024 erneut thematisierte Kopie der Geburtsurkunde vom 05.04.1979. Diese weist zudem inhaltlich zahlreiche nachträgliche Änderungen auf, die kaum lesbar und aus der Übersetzung nicht nachvollziehbar sind. Ob sie vollständig durch eine spätere Vaterschaftsanerkennung eines Erwachsenen erklärbar sind, mag, da nicht entscheidungserheblich, auf sich beruhen Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die neuen Beweismittel allein geeignet gewesen wäre, im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das BVA weist zu Recht darauf hin, dass die sprachlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit und damit der Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterhin nicht hinreichend dargetan sind. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob das vorgelegte Gutachten der Firma B. H. K. GmbH in O. (Q.) den beanspruchten Nachweis zu erbringen vermag oder seiner Berücksichtigung Zweifel in Bezug auf die Validität der Probennahme entgegenstehen. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine Neubescheidung nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, gerichtet auf die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 ff. und vom 1 3.12. 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, da die Abstammung von zumindest einem volksdeutschen Elternteil aus nachvollziehbaren Erwägungen nicht festgestellt werden konnte. Andere Gründe für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.