Urteil
10 K 2610/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0417.10K2610.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1961 in Kasachstan geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). 1994 stellte der Kläger einen Aufnahmeantrag. Er gab u.a. an, ab November 1983 im Innenministerium als Kriminalexperte im Range eines Leutnants, ab Juni 1988 im Range eines Kapitäns und ab 1990 im Range eines Majors tätig gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei seit 1983 im Dienste des Innenministeriums zunächst als Kriminalexperte im Rang eines Leutnants und jetzt im Rang eines Majors tätig. Eine solche berufliche Stellung sei in der Regel nicht ohne Bindung an das totalitäre System der ehemaligen Sowjetunion zu erreichen gewesen. Daher sei der Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 1 d BVFG verwirklicht und der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger. Er habe laut Antragsangaben nur rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse. Es könne nicht von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausgegangen werden, der Inlandspass beinhalte den Nationalitätseintrag „Russe“. Der Kläger erhob gegen den Bescheid keinen Widerspruch. Am 29. September 2020 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme seines Aufnahmeverfahrens. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 6. Januar 2021 ab. Es führte im Wesentlichen aus, eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers sei hinsichtlich des Ausschlusstatbestands nach § 5 BVFG nicht erfolgt. Ein Wiederaufgreifen nach Ermessen komme auch nicht in Betracht. Die getroffene Entscheidung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Kläger habe keine persönlich belastenden Sachverhalte vorgetragen, die ein Wiederaufgreifen zwingend machten. In vergleichbaren Fällen seien Aufnahmeanträge ebenfalls nicht aufgegriffen worden. Im Ergebnis überwiege bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit und dem Individualinteresse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheids. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen zu seinen familiären Verbindungen nach Deutschland, den Schwierigkeiten mit seinem damaligen Rechtsanwalt und seiner beruflichen Laufbahn vor. Er habe im System des Innenministeriums als Experte-Kriminalist gearbeitet. Dies sei keine herausragende Position mit besonderer Verbindung zum totalitären System. Erst nach sieben Dienstjahren sei er Leiter der forensischen Abteilung geworden und erst nach zehn Dienstjahren, im Mai 1993, habe er den Rang eines Majors erhalten. Die Nationalitätseinträge in seinen Papieren habe er mittlerweile ändern lassen. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen hierzu vor, u.a. eine Bescheinigung des Polizeidepartments des Gebiets Karaganda des Ministeriums der Justiz vom 28. Oktober 2020, wonach er von 1983 bis 2007 im gerichtsmedizinischen Dienst des Ministeriums für innere Angelegenheiten gearbeitet habe und in den Bereichen der technischen forensischen Unterstützung und forensischen Forschung tätig gewesen sei. Zudem legte er eine Archivbescheinigung des Polizeidepartments des Gebiets Karaganda des Ministeriums für Innere Angelegenheiten vom 28. Oktober 2020 vor, in der die einzelnen Stationen der beruflichen Tätigkeit des Klägers aufgeführt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 143 f. der Beiakte 1 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2021 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte es die Ausführungen des Ausgangsbescheids und führte weiter aus, die vom Kläger beigebrachten neuen Beweismittel hätten im Rahmen der den Ursprungsbescheid tragenden Rechtsauffassung nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt. Ein Wiederaufgreifen sei daher nicht eröffnet. Am 12. Mai 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens trägt er weiter vor, der seinerzeitige Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 1995 sei offensichtlich rechtswidrig und seine Aufrechterhaltung unerträglich. Die Ablehnung sei vor allem damit begründet gewesen, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung im Rang eines Majors tätig gewesen sei. Der Dienstgrad dürfe aber nur bis zum 7. Februar 1990, zum Ende der Herrschaft des kommunistischen Systems von Bedeutung sein. Ihm werde aber seine im Jahre 1995 bekleidete Berufsstellung, nämlich der Rang des Majors vorgeworfen, den er zudem erst im Mai 1993 erhalten habe. Hätte die Beklagte richtigerweise seinen zum 7. Februar 1990 erreichten Dienstgrad Leutnant berücksichtigt, hätte sie den Ausschlusstatbestand nicht bejaht. Nach der seinerzeitigen untergerichtlichen Rechtsprechung spielte der erreichte Dienstgrad eine herausragende Rolle bei der Entscheidung. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse und des Bekenntnisses habe sich die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert. Er erfülle die Voraussetzungen. Der Kläger legt ein Zertifikat B1, Modul Sprechen, vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2021 zu verpflichten, sein bestandskräftig abgeschlossenes Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, es könne dahin gestellt bleiben, ob die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Ministerien für Justiz und Innere Angelegenheiten neu im Sinne der Vorschrift des § 51 VwVfG seien. Jedenfalls seien sie nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeigeführt zu haben. Die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Ausschlusstatbestands bei einem Offizier der Miliz sei nicht ersichtlich gewesen und stelle eine vertretbare Gesetzesauslegung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2021 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das bestandskräftig abgeschlossene Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung bereits mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 abgelehnt worden ist und der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, setzt eine erneute Entscheidung in der Sache voraus, dass die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung überwunden wird. Dies ist nur möglich, wenn der Kläger ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) (a.) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen der Behörde) (b.) erreicht. a.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn unter anderem 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes nicht zugunsten des Klägers geändert. Eine dem § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. entsprechende Vorschrift findet sich in § 5 Nr. b) BVFG, der bereits zum 1. Januar 2000 in Kraft trat. Die Änderung der Rechtsprechung der Instanzgerichte begründet ebenso wenig wie die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, BVerwGE 163, 370-380, juris Rn. 17. Die erstmals im Wiederaufgreifensverfahren vorgelegten, im Oktober 2020 ausgestellten Bescheinigungen, in denen die Tätigkeit des Klägers als Offizier der Miliz im Ministerium für Innere Angelegenheiten detaillierter angegeben wird, erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Neue Beweismittel im Sinne der Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht vorhanden waren, als auch solche, die ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86-94, juris Rn. 24. Danach ist bereits zweifelhaft, ob die genannten Bescheinigungen neue Beweismittel sind. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Bescheinigungen über seine berufliche Tätigkeit und seine Berufslaufbahn nicht bereits im Aufnahmeverfahren, ggf. im Rahmen eines Widerspruchs hätte beibringen können. Jedenfalls würden die vorgelegten Bescheinigungen nicht eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Dies ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen – s. hierzu unter b.) – und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder damaligen objektiven Rechtslage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris, Leitsatz. b.) Dem Kläger steht hat auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG zu. Diese Bestimmungen stellen die Aufhebung eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich in das Ermessen der Behörde. Dem Betroffenen ist nur ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung eingeräumt. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens sowie der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Denn das Ermessen ist hier nicht zu Gunsten des Klägers reduziert. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 ‒ 5 C 9.11 ‒, juris Rn. 29. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung sind hier nicht erfüllt. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass in dem Bescheid vom 10. Oktober 1995 die Rede ist von „jetzt im Rang eines Majors“. Aufgrund des Kontextes kann vom objektiven Empfängerhorizont aus nicht geschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsamt seine Entscheidung, nämlich die Annahme des Ausschlusstatbestands, auf die berufliche Position des Klägers am 10. Oktober 1995 gestützt hat. Denn die Textpassage der Begründung lautet: „Ihren Antragsangaben und den vorgelegten Dokumenten zufolge sind Sie seit 1983 im Dienste des Innenministeriums zunächst als Kriminalexperte im Rang eines Leutnants und jetzt im Rang eines Majors tätig. Eine solche berufliche Stellung sei in der Regel nicht ohne Bindung an das totalitäre System der ehemaligen Sowjetunion zu erreichen gewesen.“ Hieraus wird deutlich, dass der Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst war, dass die Sowjetunion im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr existierte, und sie nicht den Offiziersdienstgrad des Klägers im Jahr 1995 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die dem Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 1995 zu Grunde liegende Annahme, dass der Kläger, der als Berufsoffizier zunächst im Range eines Leutnants im Ministeriums für Innere Angelegenheiten tätig war, den Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 1 d BVFG verwirklicht hat, weist keine offensichtlichen Rechtsfehler auf. Die Frage, ob Berufsoffiziere der ehemaligen sowjetischen Sicherheitsorgane wegen ihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sind, war zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Die Beklagte hat Berufsoffiziere, die im Ministerium für Innere Angelegenheiten tätig waren, als vom Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG erfasst angesehen. Angesichts des offen formulierten, durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandes des § 5 BVFG kann eine solche Verwaltungspraxis zumindest nicht als völlig unvertretbar angesehen werden. Die für die Auslegung der Norm zwischenzeitlich maßgeblich gewordene und die Rechtsauffassung der Verwaltung zum Teil korrigierende Rechtsprechung ist erst im Laufe der folgenden Jahre ergangen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2006 – 12 A 4629/05 – zu einem Ablehnungsbescheid vom 7. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 1995, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Das Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung ist auch nicht etwa unerträglich. Der Kläger hat hierzu nichts Durchgreifendes geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.