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Urteil

3 K 2371/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0417.3K2371.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.303,07 Euro. Mit Beihilfeantrag vom 15. Dezember 2022, bei der Beklagten eingegangen am 3. Januar 2023, begehrte die Klägerin Beihilfeleistungen über einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.303,07 Euro. Die eingereichten Rechnungen datieren auf den 4. November 2020 und den 20. Juli 2021. Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Jahresfrist gemäß § 54 Abs. 1 BBhV nicht gewahrt sei. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 4. Februar 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie bereits am 1. Februar 2021 telefonisch bei der Beihilfestelle die Abrechnungen reklamiert habe. Von der Widerspruchsstelle sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf Belhilfeleistungen habe, da sie keine private Krankenversicherung besitze, sondern gesetzlich bei der D. versichert sei. Sie habe nur mit viel Zeitaufwand die richtigen Informationen zur Abrechnungsfähigkeit ihrer Kosten erlangen können. Sie habe nicht früher einen Beihilfeantrag stellen können, da ihr trotz vieler Anfragen und Telefonate bis heute nicht klar sei, welcher Betrag in Rechnung gestellt werden müsse. Da sie zwischenzeitlich Pflegestufe 3 habe und zu 100 % schwerbehindert sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Fragen schneller zu klären. Mit Bescheid vom 28. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie nochmals auf die Verfristung der Antragstellung und führte ergänzend aus, die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV sei eine Ausschlussfrist, die eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beilhilfeansprüche bewirken solle. Der Klägerin könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Aus welchem Grund die Beihilfestelle dem Antrag der Klägerin mündlich am 1. Februar 2021 widersprochen haben sollte, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Rechnung vom 20. Juli 2021 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Der Beihilfeanspruch der Klägerin unterliege wegen ihrer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung gewissen Beschränkungen. So erfolge nach § 4 BBhV eine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen nicht, wenn die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert seien. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin verunsichert gewesen sei, da das Krankenhaus eine Rechnung ausgestellt habe, die nicht die vollen Kosten, sondern lediglich den Anteil enthalten habe, der vermeintlich auf die Beihilfestelle entfiel (70 v. H.). Hier habe wohl die Beihilfestelle die telefonische Auskunft erteilt, dass immer mit einem vollen Kostensatz (100 v. H.) abgerechnet würde. Eine Abstimmung mit der Beihilfestelle sei aber ohnehin im Vorfeld nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hätte die Rechnungen zusammen mit den Wahlleistungsvereinbarungen einreichen können. Unsicherheiten in der Erstattung würden nicht von der Einhaltung der Beihilfefrist befreien. Unabhängig davon, dass eine Klärung der Rechnungsstellung von Seiten der Klägerin nicht hätte erfolgen müssen, sei von einem Verschulden auch dann auszugehen, wenn zumutbare organisatorische Vorkehrungen (z. B. die Übernahme der Beihilfeangelegenheiten durch Bevollmächtigte bzw. de Inanspruchnahme von Hilfe Dritter) nicht getroffen würden, durch die für die rechtzeitige Stellung eines Beihilfeantrags hätte gesorgt werden können. Die Klägerin hat am 2. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie habe hinreichend dargetan, warum ihr ein vorheriger Beihilfeantrag nicht möglich gewesen sei. Nach Wegfall des Hindernisses habe sie unverzüglich die entsprechende Handlung durchgeführt. Sie habe sich auf die Auskunft der Beklagten verlassen, dass ihr keine Beihilfe zustehe. Die Hilfe ihres Sohnes habe sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht in Anspruch nehmen können. Jedenfalls sei es ihr infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen, die entsprechende Frist einzuhalten. Zum einen sei eine irreführende Auskunft der Beklagten erfolgt, in dem diese der Klägerin mitteilte, dass diese nicht anspruchs- bzw. beihilfeberechtigt sei. Darüber hinaus sei es ihr aufgrund ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Schwerbehinderung trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen, die Anträge innerhalb der Jahresfrist und darüber hinaus zu stellen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2023 zu verpflichtet, die mit Antrag vom 15. Dezember 2022 begehrte Beihilfeleistung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend bringt sie vor, die Klägerin habe auch ihrem Sohn eine Vollmacht erteilt, die ihn berechtige, ihre Beihilfeangelegenheiten gegenüber der Beklagten zu besorgen. Insofern wäre es jedenfalls dem Sohn der Klägerin möglich gewesen, für sie in der vorliegenden Beihilfeangelegenheit fristgerecht tätig zu werden. Darüber hinaus könne auch aus dem Grund keine Widereinsetzung mehr gewährt werden, da der Ablauf der Jahresfrist im Zeitpunkt des Widerspruchs der Klägerin bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den von ihr geltend gemachten Aufwendungen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den streitgegenständlichen Aufwendungen ist wegen Versäumung der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der Fassung vom 25. Oktober 2016 erloschen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Die betreffenden Jahresfristen war bei Eingang des Antrags bei der Beihilfestelle am 3. Januar 2023 hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen für die Rechnungen vom 4. November 2020 und 20. Juli 2021 abgelaufen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 – VIII C 334.63 – juris. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehen keine Bedenken, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, vgl. BayVGH, Urteil vom. 05.04.1990 – 3 B 89.2831 –, juris Rn. 14 zu § 17 Abs. 9 BhV; VG München, Urteil vom 04.03.2010 – M 17 K 08.5515 –, juris. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Obgleich es sich bei der Jahresfrist nach § 54 BBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist nach Ziffer 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV bei Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 32 Rn. 6. Nach dieser Vorschrift kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV einzuhalten. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Die Voraussetzungen des § 32 VwVfG liegen indes nicht vor. Ausgehend von dem Verschuldensbegriff des § 32 VwVfG bedeutet Verschulden im Sinne dieser Vorschrift, dass der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat. Dabei ist im Hinblick Ausnahmecharakter einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG und dem mit 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV verfolgten Zweck, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2014 – 6 A 2992/01 – zu § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG keine Tatsachen zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht, welche ihr Fristversäumnis als entschuldbar darstellen könnten. Der klägerische Vortrag ergibt nicht, dass sie die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. VG München, Urteil vom 18.05.2017 – M 17 K 16.4706 –, juris. Es wäre der Klägerin möglich gewesen, einen Beihilfeantrag unabhängig von der Klärung der Beihilfefähigkeit ihrer Aufwendungen zu stellen. Ihr hätte bekannt sein müssen, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit sie nicht von ihrer Obliegenheit zur fristwahrenden Antragstellung entheben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beihilfestelle sie in einem von der Klägerin geltend gemachten Telefonat am 1. Februar 2021 von einer Antragstellung abgehalten hätte. Ein solches ist in den Akten der Beklagten nicht dokumentiert. Zudem könnte es sich schon deshalb nicht auf die Rechnung aus Juli 2021 bezogen haben, da diese zu dem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hat. Inwiefern ihr eine rechtzeitige Antragstellung aufgrund ihrer Erkrankung oder Schwerbehinderung nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, ist weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Darüber hinaus ist es der Klägerin auch nicht gelungen, innerhalb der maßgeblichen Frist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Tatsachen glaubhaft zu machen, die ihren Sohn als für die Besorgung ihrer Beihilfeangelegenheiten Bevollmächtigten vom Vorwurf der schuldhaften Versäumung der Antragsfrist entlasten könnten. Soweit sie vorträgt, aufgrund der Corona-Pandemie sei ein Kontakt zu diesem nicht möglich gewesen, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihn dies an der Einreichung von Anträgen hätte hindern sollen. Ein persönlicher Kontakt zu der Klägerin wäre hierfür nicht erforderlich gewesen. Das Verschulden ihres Sohnes ist der Klägerin gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zuzurechnen. Aus diesen Gründen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechnung vom 4. November 2020 auch jedenfalls deswegen nicht mehr in Betracht, da im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist vergangen war und Anhaltspunkte für das Vorliegen höherer Gewalt aus den o.g. Gründen nicht ersichtlich sind (vgl. § 32 Abs. 3 VwVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.612,15 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.