Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ("Überbrückungshilfe III NRW") besteht nicht, wenn mit der Gewährung ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV verbunden wäre. 2. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland erlaubten es nicht, Überbrückungshilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. 3. Durch eine natürliche Person stehen Unternehmen unter anderem dann gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition in einer relevanten Beziehung, wenn die Person jeweils als Mehrheitsgesellschafter der Unternehmen auftritt. Nichts anderes gilt, wenn die natürliche Person Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaften ist, die ihrerseits die zu beurteilenden Unternehmen beherrschen. 4. Eine Tätigkeit auf demselben Markt gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition setzt voraus, dass in Anlehnung an die Definition des sachlich relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts die Erzeugnisse und Dienstleistungen der Unternehmen von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Eine Tätigkeit auf demselben geographisch relevanten Markt ist nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Überbrückungshilfe nach den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021, überarbeitet am 30. September 2021, zweite aktualisierte Fassung vom 20. Dezember 2021 (Förderrichtlinien). Diese bestimmen auszugsweise: „A. Überbrückungshilfe III NRW 1. Zweck der Überbrückungshilfe […] (2) Die Überbrückungshilfe erfolgt in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung nach Maßgabe […] b) der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (‚Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020‘), in der jeweils geltenden Fassung […] 2. Definitionen […] (5) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: […] b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; […] Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. […] 3. Antragsberechtigung […] (4) Für verbundene Unternehmen […] darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.“ In der Fassung vom 21. Dezember 2021 der in Bezug genommenen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ heißt es unter anderem: „§ 2 […] (2) Die Fixkostenhilfe darf Unternehmen gewährt werden, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben bzw. erleiden. […] (5) Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Fixkostenhilfen darf den Höchstbetrag von 12 Millionen Euro pro Unternehmen nicht übersteigen. […] § 5 […] (1) Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Fixkostenhilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der nach dieser Regelung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.“ Ausweislich der Präambel beruht die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ auf Nr. 3.12 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ – 2020/C 91 I/01 – vom 19. März 2020 (Befristeter Rahmen) in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission „Sechste Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ – 2021/C 473/01– vom 18. November 2021 (Geänderter Befristeter Rahmen). Dort ist unter anderem bestimmt: „3.1. Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen 21. Über die bestehenden Möglichkeiten […] hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen. 22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen […] als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind […]: […] c. die Beihilfe kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung […] 3.12 Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten 86. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten jener Unternehmen leisten, bei denen der COVID-19-Ausbruch eine Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten bewirkt hat.“ Auf seiner Internetseite verwies der Beklagte auf die ebenfalls über das Internet abrufbaren „FAQ zur ‚Corona-Überbrückungshilfe III‘ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021“ der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie der Finanzen vom 22. Februar 2021 (FAQ). Diese lauten auszugsweise: „5.2 Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen? Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition. 13 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. […] Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, 14 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. […] 14 Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln.“ Die Klägerin arbeitet als Zulieferbetrieb der Automobilindustrie. Sie beliefert mit dem sogenannten „Behälterbau“ – der Herstellung von Vorrichtungen für den Transport von Automobilteilen innerhalb der Wertschöpfungskette – befasste Unternehmen. Unter anderem vertreibt sie einen Mikrostrukturschaum zur Fixierung von Bauteilen während des Transports. An der Klägerin waren bis zum 29. September 2021 Herr M. mit 75 % und Frau G. mit 25 % beteiligt. Herr M. ist ferner seit deren Eintragung im Handelsregister am 22. Juni 2010 Kommanditist und einziger Gesellschafter mit Kapitalanteil der Y. N.. Diese fungiert als „Holdinggesellschaft“. Ihre Komplementärin ohne Kapitalanteil, die T., hält sämtliche Anteile an der B. und 99 % der Anteile an der Z.. Die letzteren beiden Unternehmen betreiben mit der Klägerin die gemeinsame Internetpräsenz „www.X..com“. Unter der Rubrik „Kontakt“ werden der deutsche Sitz der Klägerin sowie der amerikanische Sitz der dortigen Unternehmen angegeben. Die Internetseite ist auf Deutsch und auf Englisch verfügbar. Unter der Rubrik „Leistungen“ wird jeweils dasselbe Leistungsspektrum ausgewiesen. Des Weiteren ist Herr M. einziger Gesellschafter der W.. Diese verwaltet Grundbesitz und andere grundbesitzende Unternehmen. Geschäftsbeziehungen zur Klägerin bestehen nicht. Herr K. I., der Bruder des Herrn M., ist seit dem Jahr 2013 alleiniger Gesellschafter der F.. Diese vertreibt Verbundbleche, Kunststoffe, Metalle und Ähnliches. Zu ihrem Kundenkreis gehören neben Automobilherstellern auch Flugzeughersteller und Maschinenbauunternehmen. Konsolidierte Jahresabschlüsse der Klägerin und der F. werden nicht erstellt. Die Unternehmen pflegen teilweise geschäftliche Beziehungen. So kaufte die Klägerin im Jahr 2020 im Umfang von etwa 1,2 % ihres Wareneinkaufs beziehungsweise 0,6 % ihres Gesamtumsatzes Verbundbleche bei der F. ein. Die für den Geschäftsbetrieb der Klägerin vorwiegend benötigten Produkte zum sogenannten „Schäumen“ bezieht sie nicht von der F.. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 19. August 2021 traten Herr M. und Frau G. ihre Anteile an der Klägerin an die noch zu gründende Q. N. ab. Die Abtretungen wurden aufschiebend auf die Eintragung derselben in das Handelsregister bedungen. Unter dem 20. August 2021 beantragte die F. die Gewährung einer Überbrückungshilfe nach den Förderrichtlinien. Mit Bewilligungsbescheid vom 23. August 2021 wendete der Beklagte ihr eine solche in Höhe von N2. € zu. Mit Antrag vom 15. September 2021 begehrte auch die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe nach den Förderrichtlinien in Höhe von N01 € für die Monate November 2020 bis Juni 2021. In dem Antrag gab der prüfende Dritte der Klägerin an, das Unternehmen sei nicht Teil eines Unternehmensverbundes. Mit Anfrage vom 23. September 2021 forderte der Beklagte Unterlagen zur Plausibilisierung der Förderhöhe nach. Diese reichte der prüfende Dritte am 29. September 2021 ein. An diesem Tage wurde auch die Q. N. in das Handelsregister eingetragen. An dieser waren Herr M. zu 75 % und bis zu ihrem Versterben am 3. Mai 2023 Frau G. zu 25 % als Kommanditisten beteiligt. Der Beklagte wies mit Anfrage vom 4. Oktober 2021 den prüfenden Dritten darauf hin, dass ein Unternehmensverbund vorliege und forderte ihn auf, die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge zwischen der Klägerin und der Y. N., der T., der W. und der F. zu erläutern. Daraufhin teilte der prüfende Dritte die Beteiligungsverhältnisse unter Vorlage der Handelsregisterauszüge der Unternehmen mit. In der Folgezeit richtete der Beklagte weitere Anfragen an den prüfenden Dritten, wobei er jeweils die Auffassung vertrat, aufgrund der familiären Beziehung zwischen den Herren K. und M. auf einen Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und der F. schließen zu dürfen. Der prüfende Dritte lehnte es ab, den Antrag zurückzunehmen und einen gemeinsamen Antrag für die genannten Unternehmen zu stellen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2022 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Gemäß Buchst. A Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Förderrichtlinien dürfe für verbundene Unternehmen nur ein Antrag insgesamt gestellt werden. Da das klägerische Unternehmen Teil eines Unternehmensverbundes sei, sei die Klägerin alleine nicht antragsberechtigt. Der Begriff des verbundenen Unternehmens sei in Buchst. A Nr. 2 Abs. 5 der Förderrichtlinie und in Nr. 5.2 der FAQ definiert. Abgestellt werde danach auf die unionsrechtliche Definition gemäß Art. 3 Nr. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65) – AGVO – (KMU-Definition). Unter anderem Unternehmen, die durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der in Art. 3 Nr. 3 Abs. 1 der KMU-Definition genannten Beziehungen stünden, gölten nach Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. Nach dem „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ der Europäischen Kommission vom September 2019 (Benutzerleitfaden) sowie den FAQ gälten familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handelten. Die Mehrheitsgesellschafter der Klägerin und der F., Herr K. I. und Herr M., seien Geschwister. Aufgrund dieser familiären Beziehung dürften sie in der Lage sein, Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden könnten. Beihilferechtlich sei die Klägerin also aufgrund der familiären Beziehung zwischen den Herren K. und M. als verbundenes Unternehmen mit der F. einzustufen. Daher werde der Einzelantrag der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hat am 3. Februar 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie bilde mit der F. keinen Unternehmensverbund. Der Gesellschafterkreis der Unternehmen sei nicht identisch. Die Geschäftsbetriebe beider Gesellschaften seien organisatorisch getrennt, da auch nicht teilweise dieselben Arbeitnehmer beschäftigt würden. Ferner seien auch die Unternehmensgegenstände unterschiedlich. So arbeite die Klägerin als Zulieferbetrieb in der Automobilindustrie, während die F. Verbundbleche, Kunststoffe und Metalle verarbeite und vertreibe. Der Kundenkreis der Unternehmen sei unterschiedlich und sie unterhielten keine nennenswerten geschäftlichen Beziehungen. Allein aufgrund der familiären Beziehung zwischen den Herren K. und M. könne nicht auf ein gemeinsames Handeln der Unternehmer geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssten daneben vielmehr tatsächliche, wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Unternehmen treten. Diese seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere bestünden keine gegenteiligen Beteiligungsverhältnisse. Die Definition des verbundenen Unternehmens stehe nicht im freien Ermessen des Beklagten, sondern sei durch die europäische Rechtsprechung determiniert. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Klägerin und die F. auf demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. Sie stellten unterschiedliche Produkte her. Die Klägerin beliefere hauptsächlich die Automobil- und die F. vorwiegend die Flugzeugindustrie sowie Maschinenbauunternehmen. Die Unternehmen verfügten auch nicht über einen gemeinsamen Internetauftritt. Es gäbe auf den Internetseiten keine Bezugnahmen auf das jeweils andere Unternehmen. Die Y. N. fungiere als deutsche „Holdinggesellschaft“ für das unternehmerische Engagement des Herrn M. in Amerika. Es bestünden keine Geschäftsbeziehungen zwischen den dortigen Gesellschaften und der Klägerin. Dies entspreche dem Haftungskonzept zur Vermeidung einer Durchgriffshaftung zulasten der Klägerin. Soweit ein Antrag auch dann abzulehnen sei, wenn nicht sämtliche mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Antrag aufgeführt seien, könne dies nur gelten, wenn eine solche Verbundbeziehung eindeutig vorliege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2022 zu verpflichten, ihr eine Zuwendung in Höhe von N01 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klägerin und die F. seien verbundene Unternehmen. Gemäß der allein entscheidenden Verwaltungspraxis des Beklagten genüge für die Annahme des gemeinsamen Handelns einer Gruppe natürlicher Personen eine familiäre Verbundenheit innerhalb der Kernfamilie. In diesem Fall bestehe eine unwiderlegliche Vermutung für ein gemeinsames Handeln. Ein Einfluss auf das jeweils andere Unternehmen sei nicht erforderlich. Dem Beklagten stehe es dabei frei, den Begriff des verbundenen Unternehmens im Rahmen seiner Förderpraxis abweichend vom unionalen Begriff zu definieren. Seine Verwaltungspraxis sei auch willkürfrei, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, anzunehmen, dass enge Verwandte gemeinsam handelten und Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen ausübten. Auch nach dem unionsrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens bildeten die Klägerin und die F. aber einen Unternehmensverbund. Aus dem Benutzerleitfaden ergebe sich ebenso, dass allein familiäre Beziehungen ausreichten, um ein gemeinsames Handeln der Betroffenen festzustellen. Neben der familiären Verbundenheit seien im Übrigen auf den Internetpräsenzen der Unternehmen Bezüge auf das jeweils andere Unternehmen zu finden. Die Unternehmen seien auch auf sachlich benachbarten Märkten tätig, weil die Klägerin Produkte der F. zur weiteren Verarbeitung nutze. Ferner müssten in dem Antrag sämtliche verbundene Unternehmen angegeben werden. Der Antrag sei auch dann abzulehnen, wenn diese Unternehmen ihrerseits keine Anträge auf Bewilligung von Überbrückungshilfe gestellt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von N01 €. Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens sind Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Förderrichtlinien und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Förderrichtlinien vermögen als Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung nach Maßgabe der ständigen Verwaltungspraxis im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen. Differenzierungen bedürfen dabei der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Eine Selbstbindung der Verwaltung besteht allerdings nur insofern, als die ständige Verwaltungspraxis rechtmäßig ist. Selbst wenn also der Antragsteller nach der tatsächlichen Ermessenspraxis der Behörde die Voraussetzungen der Subventionsgewährung erfüllt, kann er hieraus keine subjektiven Rechte herleiten, soweit die Verwaltungspraxis gegen Gesetze oder sonst höherrangiges Recht verstößt („keine Gleichheit im Unrecht“). Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen spezifisch der Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 – 8 C 20.92 –, BVerwGE 92, 153 = juris Rn. 11; vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, BVerwGE 104, 220 = juris Rn. 19; vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211 = juris Rn. 24; vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, NVwZ 2019, 80 = juris Rn. 15-18 m. w. N; ferner das Kammerurteil vom 19. Januar 2024 – 16 K 6921/20 –, juris Rn. 38 f. m. w. N.; Wolff , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO § 114 Rn. 98. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. Januar 2022 keinen Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von N01 €, und zwar schon deshalb, weil die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstieße und deshalb rechtswidrig wäre. Selbst wenn nach der ständigen Verwaltungspraxis der Klägerin eine Überbrückungshilfe zu bewilligen wäre, erwiese sich diese Ermessenspraxis als mit höherrangigem Recht unvereinbar und begründete deshalb keinen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der begehrten Subvention. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland erlaubten es nicht, Überbrückungshilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris Rn. 39. Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission wird nach Art. 108 Abs. 3 AEUV von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 107 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Die streitgegenständliche Überbrückungshilfe unterfällt keiner allgemeinen Freistellungsregelung. Nach der von der Europäischen Kommission gesondert genehmigten „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ vom 21. Dezember 2021, auf der die Überbrückungshilfe gemäß Buchst. A Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b der Förderrichtlinien, bezogen auf die hier streitgegenständliche Fixkostenhilfe, beruht, ist sie auf Nr. 3.12 und 4 des Geänderten Befristeten Rahmens gestützt. Die Fixkostenhilfe durfte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ Unternehmen gewährt werden, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten hatten beziehungsweise erlitten. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Fixkostenhilfen durfte nach § 2 Abs. 5 der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ den Höchstbetrag von 12 Millionen Euro pro Unternehmen nicht übersteigen. Vor Gewährung der Beihilfe hatte das betreffende Unternehmen gemäß § 5 Abs. 1 der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Fixkostenhilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hatte, sodass sichergestellt war, dass der nach dieser Regelung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wurde. Bei der Genehmigung dieser Regelungen, die sich inhaltlich an dem Geänderten Befristeten Rahmen orientierten, legte die Kommission den in diesem Zusammenhang maßgeblichen primärrechtlichen Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde. Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an. Vgl. ebd. Rn. 40-45 m. w. N. Dieses Begriffsverständnis hat die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Empfehlung 2003/361/EG und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) im Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und nochmals in der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV – 2016/C 262/01 – im 2. Abschnitt unter Nr. 7, 11 wiederholt ausdrücklich klargestellt. Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KMU-Definition, auf welche die Kommission zudem unter anderem in Rn. 22 Buchst. c des Geänderten Befristeten Rahmens Bezug nimmt, überein. Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten. Vgl. ebd. Rn. 46-49 m. w. N. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Unternehmensverbund vorliegt und die Gewährung der Überbrückungshilfe infolgedessen einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot darstellte, ist dabei – ohne Rücksicht auf die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten – derjenige der behördlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt darf die Bewilligung der Beihilfe keinen Verstoß gegen Unionsrecht beinhalten. Vgl. ebd. Rn. 50. Der Antrag der Klägerin war in Anwendung dieser Maßstäbe abzulehnen. Nach dem maßgeblichen unionsrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens bildete die Klägerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – am 12. Januar 2022 – mit der Q. N. einen Unternehmensverbund (dazu I.). Im Ergebnis gilt auch dann nichts anderes, wenn man demgegenüber auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den Zeitraum abhebt, für welchen die Überbrückungshilfe gewährt werden soll (dazu II.). I. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des 12. Januar 2022 ein mit der Q. N. verbundenes Unternehmen. Nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a der KMU-Definition ist ein Unternehmen mitunter dann mit einem anderen verbunden, wenn es die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter des anderen Unternehmens hält. Sämtliche Gesellschaftsanteile an der Klägerin, die ursprünglich zu 75 % von M. und zu 25 % von G. gehalten wurden, sind mit Anteilsübertragungsvertrag vom 19. August 2021 an die Q. N. abgetreten worden, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der letzteren in das Handelsregister. Die aufschiebende Bedingung ist vor dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, nämlich am 29. September 2021, eingetreten. II. Stellt man demgegenüber auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 15. September 2021 oder den Zeitraum ab, für welchen die Überbrückungshilfe gewährt werden soll – November 2020 bis Juni 2021 –, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar konnte die Klägerin mangels deren Eintragung im Handelsregister zu dieser Zeit noch kein mit der Q. N. verbundenes Unternehmen darstellen. Jedoch bildete sie jedenfalls bereits mit der Z. einen Unternehmensverbund. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der KMU-Definition genannten Beziehungen stehen, gelten gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 4 der KMU-Definition gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Die Klägerin und die Z. stehen in diesem Sinne durch eine natürliche Person miteinander in der Beziehung gemäß dem oben zitierten Art. 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a der KMU-Definition. Durch eine natürliche Person stehen Unternehmen unter anderem dann in dieser Beziehung, wenn die Person jeweils als Mehrheitsgesellschafter der Unternehmen auftritt. Dieses Beispiel wird auch im Benutzerleitfaden auf Seite 21 dargestellt. Nichts anderes kann gelten, wenn die natürliche Person Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaften ist, die ihrerseits die zu beurteilenden Unternehmen beherrschen. Maßgeblich ist, dass die natürliche Person auch in diesem Fall die Unternehmen faktisch kontrolliert. Verfolgt die KMU-Definition das Ziel, die wirtschaftliche Realität der Unternehmen zu erfassen, kann es nicht darauf ankommen, ob die natürliche Person die Unternehmen unmittelbar als Gesellschafter beherrscht oder kraft ihrer Kontrolle über die die Unternehmen ihrerseits beherrschenden Gesellschaften. Auch in diesem Fall können die zu beurteilenden Unternehmen nicht als tatsächlich voneinander unabhängig gelten. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-110/13 [ECLI:EU:C:2014:114], HaTeFo – Rn. 31, 33; Johann , in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, 1. Auflage 2013, Kap. 1 Rn. 1865; Nowak , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2022, AGVO Art. 17 Rn. 14; Kainer , ebd., Bd. 5 T. 2 Abschn. X Rn. 17. Die Klägerin und die Z. wurden im Zeitraum vom November 2020 bis zum Juni 2021 und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. September 2021 in solcher Weise von M. beherrscht. Dieser war Mehrheitsgesellschafter der Klägerin – er hielt 75 % der Gesellschaftsanteile – und einziger Kommanditist, zugleich alleiniger Gesellschafter mit Kapitalanteil der Y. N.. Diese wiederum war alleinige Gesellschafterin ihrer nicht kapitalmäßig beteiligten Komplementärin, der T.. Es handelte sich also um eine sogenannte Einheitsgesellschaft. Wurden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der T. gemäß § 170 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) in der Folge von M. als Kommanditist der Y. N. wahrgenommen, kontrollierte dieser im Ergebnis beide Gesellschaften. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise war er allein „eigentlicher“ Gesellschafter. Vgl. Eberl , in: Heidel/Schall, HGB, 4. Auflage 2024, HGB § 170 Rn. 6 unter Verweis auf BT-Drs. 19/27635, S. 255. Desgleichen beherrschte M. die Z.. Deren Anteile wurden zu 99 % von der T. und zu 1 % von der B. gehalten. Die Anteile des letzteren Unternehmens hielt im Übrigen vollständig die T.. Die amerikanischen Unternehmen wurden von M. also vermittels der von ihm kontrollierten T. als „Holdinggesellschaft“ beherrscht. Die Klägerin und die Z. waren auch auf demselben Markt tätig. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung kann zwar im Ausgangspunkt, wie es in Erwägungsgrund 12 der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 heißt, die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft – 97/C 372/03 – vom 9. Dezember 1997 (Definition des relevanten Marktes) herangezogen werden. Vgl. Johann , in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, 1. Auflage 2013, Kap. 1 Rn. 1865. Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst nach Nr. 7 der Definition des relevanten Marktes sämtliche Erzeugnisse und Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der geographisch relevante Markt umfasst nach Nr. 8 der Definition des relevanten Marktes das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Zu beachten ist jedoch, dass es vorliegend nicht um das Wettbewerbsrecht, sondern um Beihilfenrecht geht. Sinn und Zweck der verbundenen Unternehmen auferlegten Beschränkungen ist es, sicherzustellen, dass eine nötige Subvention ausschließlich ein Unternehmen erhält, das aufgrund der geringen Größe auch tatsächlich über eine geringere Wirtschaftskraft verfügt. In Anbetracht dieser Zwecksetzung ist die Verordnung genuin beihilferechtlich, namentlich ohne Bindung an die Vorgaben wettbewerbsrechtlicher Regelungen auszulegen. Die Definition des relevanten Marktes kann angesichts dessen als Auslegungshilfe dienen, ohne dass deshalb deren sämtliche Vorgaben zwingend auch beihilferechtlich relevant wären. Die Beschränkung der Zusammenrechnung von über natürliche Personen verbundenen Unternehmen auf solche, die auf demselben geographischen Markt tätig sind, erschlösse sich vor dem Hintergrund des dargestellten Telos nicht. Auch bei Tätigkeiten auf ganz unterschiedlichen räumlichen Märkten liegt es nahe, dass Unternehmen, die in einer der genannten Beziehungen stehen und zumindest auf demselben sachlichen Markt oder in benachbarten sachlichen Märkten tätig sind, finanzielle Ressourcen austauschen und sich aufgrund dessen nicht die für kleine und mittlere Unternehmen typischen Nachteile ergeben. Angesichts dessen muss es zur Bejahung der Tätigkeit auf demselben Markt genügen, wenn es sich um denselben sachlich relevanten Markt im Sinne der Definition des relevanten Marktes handelt, entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägervertreters aber ungeachtet der Frage, ob die Unternehmen auch auf demselben geographischen Markt tätig sind. Dafür spricht auch, dass gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 5 der KMU-Definition als „benachbarter Markt“ der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung gilt, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Es wird auch insofern allein auf sachbezogene, nicht geographische Gesichtspunkte abgehoben. Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 LB 5/15 –, juris Rn. 49; VG Cottbus, Urteil vom 7. Juli 2022 – 3 K 468/22 –, juris Rn. 26; Kainer , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2022, Bd. 5 T. 2 Abschn. X Rn. 18. Dies zugrunde gelegt, waren die Klägerin und die Z. auf demselben Markt tätig. Die Klägerin und die Z. teilen sich nach wie vor dieselbe Internetpräsenz. Diese ist auf Deutsch und auf Englisch abrufbar und weist den deutschen sowie den amerikanischen Geschäftssitz der Unternehmen aus. Bei der Darstellung des Leistungsspektrums wird nicht zwischen den Unternehmen differenziert. Die Dienstleistungen der Klägerin und der Z. sind angesichts dessen aus Sicht eines Verbrauchers hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks austauschbar beziehungsweise substituierbar. Dass die Klägerin und die Z. unterschiedliche geographische Märkte bedienen mögen, ist vorstehenden Ausführungen folgend unerheblich. Offenbleiben kann auch, ob darüber hinaus die Klägerin ein mit der T. beziehungsweise Y. N. verbundenes Unternehmen darstellt. Dafür spricht allerdings, dass, fungieren diese als „Holdinggesellschaften“ des amerikanischen Unternehmens, das seinerseits auf demselben Markt wie die Klägerin tätig ist, die T. und Y. N. sich auch selbst auf diesem Markt betätigen. Sie sind mittelbar durch das von der T. kontrollierte Unternehmen am Markt vertreten. Vgl. Steinvorth , in: Wiedemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 Rn. 25. War die Klägerin, vorstehenden Ausführungen folgend, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Teil eines Unternehmensverbundes, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob es ihrem prüfenden Dritten technisch möglich war, nachgängige, gesellschaftsstrukturelle Änderungen in den Antrag einzupflegen. Dessen unbeschadet beseitigt die gegebenenfalls unzweckmäßige Ausgestaltung des elektronischen Antragsprogramms nicht den Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot, der mit der Bewilligung der Subvention verbunden wäre, und kann angesichts dessen für sich genommen nicht zur Begründung eines Zuwendungsanspruchs führen. Soweit die Ablehnung des klägerischen Antrags auf einer sachwidrigen Ausgestaltung des elektronischen Antragsprogramms beruhte, ist allenfalls ein Amtshaftungsanspruch in Betracht zu ziehen. Es spricht allerdings auch in der Sache nichts dafür, dass eine Antragsänderung technisch unmöglich gewesen wäre. Namentlich war dem prüfenden Dritten – wie ihm dies von dem Beklagten vorgeschlagen wurde – jedenfalls unbenommen, einen neuen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen und seinen bisherigen Antrag zurückzunehmen. Entsprechendes gilt, soweit der Klägervertreter vorgetragen hat, die Ablehnung des Antrags der Klägerin beruhe auf dessen verzögerter Bescheidung. Der klägerische Antrag war zu keinem Zeitpunkt bewilligungsreif, weil die Klägerin zur Zeit der Antragstellung bereits Teil eines Unternehmensverbundes war. Zudem kann auch eine verzögerte Bescheidung als solche keinen Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe begründen, wenn diese – wie hier – gleichwohl mit einem Verstoß gegen das Beihilfeverbot verbunden wäre. Überdies ist nicht ersichtlich, dass, selbst wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung kein verbundenes Unternehmen gewesen wäre, gerade aufgrund einer verzögerten Antragsbearbeitung eine – technisch wie auch immer zu realisierende – Änderung des Antrags erforderlich geworden wäre. Spätestens mit der Eintragung der Q. N. in das Handelsregister am 29. September 2021 – vierzehn Tage nach Antragstellung – wäre der Antrag anzupassen gewesen. Von einer verzögerten Bescheidung konnte zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein, zumal der Beklagte unter dem 23. September 2021 Unterlagen zur Plausibilisierung der Förderhöhe nachgefordert hatte, welche der prüfende Dritte erst am 29. September 2021 einreichte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf N01 € festgesetzt. Gründe Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Die Klägerin begehrte die Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von N01 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.