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Beschluss

2 L 296/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0422.2L296.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.820,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.820,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 2 K 878/24 – wiederherzustellen, soweit sie gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2024 unter Ziffn. 3 und 5 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen gerichtet ist und die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 2 K 878/24 – anzuordnen, soweit sie gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffn. 4 und 6 in Höhe von jeweils 1000,00 Euro sowie gegen den Gebührenbescheid vom 31.01.2024 gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 878/24) gegen die Nutzungsuntersagungen in der Ordnungsverfügung vom 31.01.2024 (Ziffn. 3, 5), gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffn. 4) und 6) sowie gegen den Gebührenbescheid vom 31.01.2024 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Nutzungsuntersagungen erweisen sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungen ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Die Nutzung des Daches des streitgegenständlichen Gebäudes zum Flurstück N01 als Dachterrasse verstößt gegen formelles und materielles Baurecht. Für den nach § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftigen Umbau des Daches zu einer Dachterrasse besteht keine Baugenehmigung. Der Anbau an das Wohnhaus des Antragstellers, dessen Dach zur Terrasse umgebaut wurde, wurde dem Rechtsvorgänger des Antragstellers im Jahre 1978 zur Nutzung als Garage und Stall genehmigt. Eine Terrasse auf dem Dach des ehemaligen Garagen- und Stallgebäudes wurde nicht genehmigt. Die Dachterrasse verstößt auch gegen materielles Baurecht. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans (B-Plans) K 00, Blatt 1, Änderung 1 der Antragsgegnerin. Dieser setzt für das Grundstück als zulässige Art der baulichen Nutzung Dorfgebiet (MD) und überbaubare Grundflächen fest, für die er eine abweichende Bauweise bestimmt. Die abweichende Bauweise wird in Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen dahingehend bestimmt, dass Gebäude innerhalb der abweichenden Bauweise grundsätzlich an den Nachbargrenzen angebaut werden können. Wird nicht an die Nachbargrenze gebaut, so sind Abstandflächen gem. § 6 BauO NRW 1984 einzuhalten (Ziff. 5 Satz 2). Der Gebäudeteil mit der Dachterrasse liegt außerhalb der mit dem B-Plan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Die Nutzung als Dachterrasse beinhaltet eine Ausweitung der Wohnnutzung der Hauptanlage des Antragstellers. Sie verstößt gegen die Vorgaben des B-Plans, der zum Wohnen genutzte Hauptanlagen nur innerhalb der von ihm festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässt. Die Nutzung es Inneren des Anbaus ist ebenfalls formell und materiell illegal. Sie ist nicht mehr von der dem Rechtsvorgänger des Antragstellers im Jahre 1978 erteilten Baugenehmigung gedeckt. Die dem Rechtsvorgänger zur Errichtung eines Stall- und Garagengebäudes erteilte Genehmigung ist erloschen. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn der Bauherr bei der Bauausführung – egal, ob bereits bei der Errichtung oder nachträglich durch eine Änderung einer ursprünglich genehmigungskonform erstellten baulichen Anlage – so erheblich davon abweicht, dass sich die errichtete im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sog. „aliud“ darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2020 – 10 B 944/20 – juris Rn. 5. Nach den durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin wurden im Verhältnis zu dem ursprünglich im Jahre 1978 genehmigten Gebäude erhebliche Veränderungen vorgenommen. Mit der nachträglichen Errichtung der Dachterrasse und der zu ihr führenden Treppe wurde der ursprünglich genehmigte Grundriss des Anbaus verändert. Die Treppe hat die äußere Ansicht des ursprünglich genehmigten Gebäudes wesentlich verändert. Es wurden auch im Gebäudeinneren wesentliche bauliche Veränderungen durchgeführt, die eine Wohnnutzung des Anbaus ermöglichen. Es wurden Wände entfernt, neue Wände gezogen und ein Badezimmer installiert. Die Nutzung des Gebäudeinneren ist auch materiell baurechtswidrig. Eine durch die Umbauten ermöglichte Wohnnutzung verstößt gegen die Vorgaben des B-Planes K 00, Blatt 1, Änderung 1, der eine Wohnnutzung nur innerhalb der von ihm festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässt. Die Nutzung des Anbaus als Nebenanlage zu Abstellzwecken ist ebenfalls baurechtswidrig. Der an der Grenze zum Flurstück N01 errichtete Anbau hält nicht die bauordnungsrechtlich vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen ein, die gem. § 6 Abs. 2 BauO NRW auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen müssen. Auf den Anbau findet die für Garagen einschließlich Abstellräumen geltende Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Anwendung, weil die Gesamtlänge des Anbaus an der Grenze zum Nachbargrundstück mehr als 9 m beträgt (§ 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW). Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin ist der entlang der Grenze zum Flurstück N01 errichtete Anbau 12,5 m lang. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagungen nicht ersichtlich. Sie erweisen sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 11. 07. 2011 – 7 B 634/11 – juris m.w.n., ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht beanstanden. Sie durfte aus den oben genannten Gründen zu Recht davon ausgehen, dass sie wegen formeller und materieller Illegalität zur Untersagung der Nutzung der Dachterrasse und des Inneren des Anbaus berechtigt war. Die mit den Nutzungsuntersagungen gesetzte Frist von 2 Wochen zur Räumung der Terrasse und des Gebäudes erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Sie lässt dem Antragsteller ausrechend Zeit, die auf der Terrasse und im Gebäudeinneren befindlichen Gegenstände zu entfernen. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. Er ist als Grundstückseigentümer ordnungsrechtlich verantwortlich. Erweisen sich somit die Nutzungsuntersagungen als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug. Die Androhung der Festsetzung der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € in Ziffn. 4) und 6) der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Die angedrohten Zwangsgelder stehen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird. In der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kommt zum Ausdruck, dass an der Vollziehung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – wie der Zwangsgeldandrohung - ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Der Gebührenbescheid in Höhe von 1.140,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. den Tarifstellen 3.1.8.2.1 und 3.1.8.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach den genannten Tarifstellen werden die Gebühren für die Anordnung der Beseitigung baurechtlich rechtswidriger Anlagen oder Zustände sowie für Nutzungsuntersagungen je nach Zeitaufwand bemessen. Die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Zeitaufwandes für die genannten Amtshandlungen lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den für das Hauptsacheverfahren für die Nutzungsuntersagungen anzusetzenden Streitwert (hälftiger Auffangstreitwert für die Nutzungsuntersagungen (2.500,00 Euro) und 1.140,00 Euro für den Gebührenbescheid) angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.