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Urteil

8 K 5810/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0422.8K5810.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 00.00.1974 in Y., Eritrea, geboren und stellte am 7. Juli 2016 einen Asylantrag in der Bundesrepublik. Im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, Eritrea im Dezember 2004 verlassen zu haben und am 5. Juli 2016 in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Zuvor habe er sich von Juli 2005 bis Juni 2015 in Italien und seitdem bis zur Einreise in die Bundesrepublik in der Schweiz aufgehalten. Er habe in Eritrea die Schule bis zur 11. Klasse besucht, danach in der Gastronomie gearbeitet und sodann von 1994 bis 2004 Nationaldienst abgeleistet, wo er Berufssoldat gewesen sei. Sein 2012 geborener Sohn halte sich mit dessen Mutter in der Schweiz auf, wo ihnen ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Er selbst habe sowohl in Italien als auch der Schweiz, den Niederlanden, Schweden und Norwegen einen Schutzstatus beantragt. In Italien sei ihm ein entsprechender internationaler Schutz gewährt worden. Mit Schreiben vom 19. September 2016 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt auf ein Wiederaufnahmegesuch i. R. d. Dublin III-VO hin mit, dass dem Kläger subsidiärer Schutz mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gewährt worden sei und eine Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO daher nicht in Betracht komme. Bei einer weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 10. Mai 2017 gab der Kläger an, in Italien nicht angehört worden zu sein. Ihm seien jedoch irgendwann Papiere von den Behörden zugesandt worden. Das Leben in Italien sei schwer gewesen, er habe meistens keine Arbeit gehabt und habe auf der Straße schlafen müssen. Er habe nur kurzzeitig für etwa sechs Monate in N. in einem Hotel gearbeitet. Er habe Angst gehabt, dort vergewaltigt zu werden und habe daher Italien verlassen. In Deutschland sei Diabetes bei ihm diagnostiziert worden und er glaube, in Italien nicht behandelt zu werden. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers erstmals als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Schutzzuerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien nicht vorlägen. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid vor dem erkennenden Gericht Klage – 8 K 9145/17.A – und begehrte einstweiligen Rechtsschutz – 8 L 2676/17.A. Nachdem das erkennende Gericht mit Beschluss vom 16. August 2017 dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben hatte, erklärten die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache infolge der in § 37 Abs. 1 AsylG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung geregelten Rechtsfolge für erledigt (vgl. Einstellungsbeschluss vom 28. Februar 2018 – 8 K 9145/17.A). Im Rahmen einer weiteren Anhörung vom 18. Februar 2019 erklärte der Kläger gegenüber dem Bundesamt, seine Personalpapiere befänden sich noch in Norwegen, wo sich sein Kind auch aufhalte. Die wirtschaftliche Lage seiner in Eritrea verbliebenen Familie, vor allem seines Vaters und Bruders, sei durchschnittlich. Seine Mutter sei bereits verstorben. Seine Schwester lebe in Amerika, sei dort verheiratet und arbeite in einem Krankenhaus. Sie habe seine Flucht aus Eritrea bezahlt. Er habe zudem einen Bruder in der Bundesrepublik. In Italien habe er den Beruf des Masseurs erlernt und in diesem Beruf gearbeitet. Er habe sich Summe beinahe zehn Jahre in Italien aufgehalten, sei jedoch zwischenzeitlich in die Niederlande, die Schweiz, Schweden und Norwegen gereist, um jeweils dort – erfolglose – Asylanträge zu stellen. Dort habe er sich jeweils mehrere Monate aufgehalten, bevor er immer wieder nach Italien zurückgeschickt worden sei. Der Kläger legte bei dem Bundesamt mehrere Arztberichte vor, u. a. der Hausärztlichen Gemeinschaftspraxis X. vom 3. Juni 2017 und der Neurologisch-Psychiatrischen Gemeinschaftspraxis T. u. a. vom 1. März 2017 und vom 8. Juli 2019. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. August 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers erneut als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von einer Woche nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er der Ausreisefrist nicht nachkomme, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Der Kläger dürfe nicht nach Eritrea abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4) und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil dem Kläger bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Italien liege nicht vor, da dem Kläger eine menschenunwürdige Behandlung dort nicht drohe. Er habe in Italien bereits in einem Hotel und als Masseur gearbeitet und könne daher ein Existenzminimum erwirtschaften. Zudem stehe ihm als anerkannt Schutzberechtigtem auch der Zugang zum Gesundheitswessen in Italien offen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. August 2017 – 8 L 2676/17.A –, da dieser mangels Rechtskraftwirkungen keine Bindungswirkung entfalte. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 24. September 2019 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 26. September 2019 die dagegen gerichtete Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in Italien lägen systemische Mängel vor, die eine Abschiebung in diesen EU-Mitgliedstaat unmöglich machten. Er sei wegen seiner jahrelangen Abwesenheit in Italien vom Sozialsystem ausgeschlossen und gerate in die Gefahr einer existentiellen Not bei einer Rückkehr nach Italien, zumal er dort über kein soziales oder familiäres Netz verfüge. Zudem liege keine aktuelle Bescheinigung der italienischen Behörden vor, dass ihm nach wie vor der subsidiäre Schutzstatus dort zuerkannt werde. Jedenfalls bestehe Unsicherheit bezüglich der Aktualität seines Aufenthaltstitels in Italien. Selbst wenn ein solcher noch bestehe, sei dieser zu verlängern, was mindestens ein Jahr Bearbeitungszeit bedeute. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2019 – mit Ausnahme der Feststellung in Ziffer 3, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf – aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Mit Schriftsätzen vom 26. September 2019 und 9. Oktober 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerakte der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin und konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt nicht der Aufhebung. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall. Es ergibt sich aus einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 19. September 2016, dass dem Kläger in Italien ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden ist. Eine etwaige Befristung bezieht sich hierbei ausschließlich auf die Aufenthaltserlaubnis (residence permit), welche bei einer Rückkehr durch den Schutzberechtigten verlängerbar ist. Eine Befristung der in Italien erteilten Schutztitel ist nach der Erkenntnislage nicht bekannt; jedenfalls aber wäre eine solche aufgrund der freiwilligen Ausreise des Klägers aus Italien für die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nicht von Relevanz. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 –, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 20. April 2023 – 24 ZB 23.30078 –, juris, Rn. 16 f.; AIDA, Country Report Italy 2021 vom 20. Mai 2022, S. 192. Die begehrte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt in der Folge nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta, der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. näherhin EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 101. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht dem Kläger keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie – was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt – anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nachweise bei VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nachweise bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 41; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 24. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 12. Ausgehend hiervon stellt sich die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes nicht als rechtswidrig dar. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK. Das Gericht konnte auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Hinsichtlich der Situation nach Deutschland weitergereister Schutzberechtigter in Italien schließt sich die Kammer der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. grundlegend Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, zudem Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, juris, letzterer überzeugend entgegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2021 – 11 A 912/20.A –, juris, hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83.21 –, juris, sowie zuletzt seine Rechtsprechung bekräftigend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, juris, Rn. 96, an, die auch durch die jüngeren Erkenntnisquellen nicht grundlegend in Frage gestellt ist. Mit Blick auf die Person des Klägers greifen allerdings diejenigen Gesichtspunkte, die in vielen anderen Fällen die Annahme einer ernsten Gefahr einer erniedrigenden Behandlung tragen, nicht durch. Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt sein wird. Denn Personen mit Schutzstatus erhalten nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung. Sie sind formell Einheimischen gleichgestellt. Deshalb können sie nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen. Das bedeutet aber auch, dass sie keine Unterstützung am Flughafen erhalten, wie etwa bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung notwendiger Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem. Das italienische System basiert auf der Annahme, dass die Menschen arbeiten dürfen und deshalb für sich selbst sorgen können, wenn sie einen Schutzstatus erhalten haben. Personen mit Schutzstatus haben damit bei ihrer Rückkehr zwar formell einen besseren Status als Asylsuchende, sie erhalten jedoch deutlich weniger materielle Unterstützung. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. Im Fall des Klägers folgt aus diesen Gegebenheiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernste Gefahr einer erniedrigenden Behandlung. Der Kläger ist mit den Verhältnissen in Italien durch jahrelangen, seinerzeit beinahe zehnjährigen, Aufenthalt dort vertraut. Nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung beherrscht er die italienische Sprache zwar nicht mehr so flüssig wie damals, aber offenbar zumindest insoweit, dass er sich bei den vergangenen Aufenthalten in Italien bei der Beschaffung und Ableistung einer Ausbildung, von Essen und einer gemeinsamen Mietwohnung verständigen konnte. Es bestehen aus diesen Gründen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass er erforderlichenfalls in der Lage sein wird, sich bei amtlichen Stellen und Hilfsorganisationen mit seinen Anliegen Gehör zu verschaffen. Hierzu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere an, eine Berufsausbildung auf Italienisch absolviert und abgeschlossen zu haben sowie Hilfstätigkeiten auf dem italienischen Arbeitsmarkt verrichtet zu haben. Es besteht für den Kläger nicht die ernsthafte Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird. Insoweit gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Angesichts der jedenfalls für die Bekundung des Willens in der Vergangenheit offenbar ausreichenden Italienischkenntnisse des Klägers und seinen Erfahrungen mit den Gegebenheiten in Italien spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich eine diesen Anforderungen genügende Unterkunft kurzfristig zu beschaffen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er in der Vergangenheit in Italien in einer Wohnung gemeinsam mit mehreren Leuten, insgesamt zu sechst, untergekommen ist und sie diese gemeinsam angemietet hätten. Es ist ihm daher sogar gelungen, mittels Gelegenheitsjobs und Unterstützung durch caritative Organisationen wie das Rote Kreuz diese Mietwohnung zu finanzieren. Im Übrigen gibt es nach der vorliegenden Erkenntnislage landesweit ein großes Angebot an Unterkunftsplätzen von caritativen Organisationen und kommunaler Angebote, die allerdings nicht untereinander vernetzt sind. Sie stellen Bett, Bad und drei Mahlzeiten sowie soziale und medizinische Unterstützung. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rn. 24, und Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A –, juris, Rn. 37 ff., jeweils m. w. N. Mittelfristig ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in einer Weise auf dem italienischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wird, die es ihm erlaubt, bescheidene Verbesserungen in Bezug auf die Unterkunftssituation zu erwirtschaften. Dafür spricht auch die Arbeitstätigkeit des Klägers auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Ausgehend von vorliegenden Erkenntnissen und den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein wird, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Italien freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen mit Schutzstatus können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung u. a. über Stellenangebote informiert. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für international Schutzberechtigte schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 102 ff., m. w. N. Andererseits ist der italienische Arbeitsmarkt aus demographischen Gründen auf Migration angewiesen und die Erwerbsquote von schutzberechtigten Personen erreicht fast diejenige von Italienern, erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden. Maßgebliche Umstände für einen Zugang zum Arbeitsmarkt sind der Erwerb von Sprachkenntnissen, berufliche Fähigkeiten, gesicherte Wohnverhältnisse und eine funktionierende Arbeitsvermittlung. Vgl. hierzu OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 68/17 –, juris, Rn. 30. Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rn. 26, und Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 154/19.A –, juris, Rn. 44 ff., jeweils m. w. N. Zum strengen Maßstab betreffend die Bemühungen um Tätigkeiten und hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 u. a. –, juris, Rn. 119. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, sich in Italien eine den strengen von EuGH und BVerwG für diesen Zusammenhang herausgearbeiteten Maßstäben genügende Existenz aufzubauen, denn er hat sich bereits in der Vergangenheit als hierzu in der Lage gezeigt. Ferner konnte er ein Existenzminimum offenbar über Jahre unterhalten. An der vorstehenden Würdigung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger einen Sohn in der Schweiz hat. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung pflegt er mit diesem weder regelmäßigen Umgang noch unterstützt er diesen und die Kindesmutter finanziell, sodass eine Einbeziehung dieser Personen in eine möglichst realitätsnahe Rückkehrprognose nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 18 ff., schon nicht in Betracht kommt. Schließlich bewirkt auch die mit Schreiben des Italienischen Innenministeriums vom 7. Dezember 2022, vgl. „circular letter“ des italienischen Innenministeriums vom 7. Dezember 2022 („request for temporary suspension of transfers to Italy“), seinerzeit angekündigte Verweigerung der Aufnahme von (Dublin-) Rückkehrenden keine andere Bewertung des Vorstehenden. Insbesondere aufgrund der seitdem vergangenen Zeitspanne und der im Vergleich zu den Jahren 2022 und 2023 derzeit verringerten Zahl der in Italien anlandenden Schutzsuchenden, vgl. Italien: Ankünfte von Flüchtlingen und Migranten über den Seeweg im Zeitraum April 2022 bis April 2024, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521604/umfrage/bootsfluechtlinge-in-italien/ (zuletzt abgerufen am 2. Mai 2024), sowie des vordringlichen Bezugs zu Dublin-Rückkehrenden, deren Einbeziehung in das italienische Asylsystem mitsamt Unterbringungsgarantien in Rede stand, ist jene Mitteilung für den vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Zudem handelt es sich bei der faktischen Rückführbarkeit um eine Frage der Vollziehung der Abschiebungsandrohung, nicht jedoch einen Faktor, der für sich betrachtet einen Rückschluss auf systemische Mängel, vor allem im Umgang mit bereits Schutzberechtigten, zuließe. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 –, juris, Rn. 15. Der Kläger dringt auch mit dem Hilfsantrag nicht durch. Die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheides, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dies ist, wie oben dargelegt, in Bezug auf eine Abschiebung des Klägers nach Italien nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde weder substantiiert vorgetragen (vgl. insoweit die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG) noch ist es sonst ersichtlich. Allein die Diabetes-Erkrankung des Klägers stellt keinen solchen Umstand dar, der eine beschriebene lebensbedrohende Folge unmittelbar im Anschluss an eine Rückführung nach Italien – zumal die Erkrankung dort gleichermaßen behandelbar ist und der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter Zugang zum dortigen Gesundheitssystem hat–, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien (Version 5) vom 27. Juli 2023, S. 15, nach sich zöge. Auch die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Italien, soweit sie angegriffen ist, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Das ist hier nach dem Vorstehenden der Fall. Die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die im Ermessen stehende Festlegung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) auf 30 Monate ist nicht ermessensfehlerhaft. Die dem Kläger günstige Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids ist ebenfalls nicht aufzuheben, da sie diesen – unabhängig von der Frage der Verwaltungsaktqualität – jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.