Urteil
2 K 5991/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0423.2K5991.20.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt diese selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt diese selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist seit dem Jahre 2006 Eigentümer des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks, G01 (T.-straße 00, 00000 X.). In diesem Haus wird eine Gastwirtschaft betrieben. Die Beigeladene zu 1) ist Alleineigentümerin des Flurstücks N01. Der damalige Eigentümer dieses Flurstücks (ehemals Flurstück N02, E.-straße 000, 00000 X.), die C. Brauerei AG G. gab im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung des Geschäftshauses auf dem Grundstück des Klägers im Jahre 1985 zugunsten des Rechtsvorgängers des Klägers folgende notariell beglaubigte Baulastverpflichtungserklärung ab: „Die C. Brauerei AG G. ist Eigentümerin des Grundstückes X.-S., E.-straße 000, G02 Flurstück N02. Dieses Grundstück ist eingetragen im Grundbuch von J., Blatt 0000 und ist nachfolgend als Baulastengrundstück bezeichnet. Herr K. D., 0000 X.-S., B.-straße 000, beabsichtigt die Errichtung einer Gaststätte im Erdgeschoss des Gebäudes X.-S., T.-straße 00, G01. Die hierfür notwendigen 3 PKW-Stellplätze sollen auf dem rückwärtigen Bereich mit Zufahrt über den Privatweg (Flurstück N03), nachgewiesen werden. Die bevollmächtigten Vertreter der Eigentümerin bewilligen die Eintragung folgender Baulast gemäß §§ 47 und 78 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NW) vom 26.06.1984 (GV NW S. 419): Wir übernehmen hiermit gegenüber der Bauordnungsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, 3 Stellplätze im rückwärtigen Bereich auf dem Baulastengrundstück zugunsten des Grundstückes X.-S., T.-straße 00, G01 sowie die Zufahrt über den Privatweg zur Verfügung zu stellen sowie alles zu unterlassen, was die ungehinderte Benutzung dieser Stellplätze beeinträchtigen könnte. Der genaue Standort der Stellplätze erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Bauordnungsbehörde...“ Die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten trug diese Baulast unter der laufenden Nr. 0000 in das von ihr geführte Baulastenverzeichnis ein. Das Zufahrtgrundstück (Flurstück N03) stand im Jahre 1985 im Miteigentum der die Baulast erteilenden C. Brauerei AG und des I. e.V. und zwar zu einem Anteil von 1/3 und 2/3 (Grundbuch von J., Blatt 000, S. 4). Das Zufahrtgrundstück (Flurstück N03) steht nunmehr zu einem Anteil von 1/3 und 2/3 im Miteigentum der Beigeladenen zu 1) und zu 2) (Grundbuch von J., Blatt 000, S. 5 f.). In der Abt. II des Grundbuches ist unter Ziff. 11 als Grunddienstbarkeit ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks N02 eingetragen (Grundbuch von J., Blatt 000, S. 7). Die Beigeladene zu 2) beantragte bei der Beklagten unter dem 16.01.2019 die Löschung der unter der laufenden Nummer 0000 eingetragenen Baulast. Zur Begründung trug sie vor, dass die Eintragung der Baulast zu Unrecht erfolgt sei. Die Verpflichtungserklärung sei hinsichtlich der Lage der zu sichernden Stellplätze zu unbestimmt. Die Zufahrtsflurstücke N04 und N03 seien zudem nicht durch öffentliche Baulast gesichert. Die Beklagte löschte die unter Nr. 0000 eingetragene Baulast mit an den Kläger und die Beigeladenen gerichteten Bescheiden vom 29.09.2020, die am 01.10.2020 zur Post gegeben wurden. Zur Begründung führte sie aus, dass die Baulastverpflichtungserklärung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei. Die für die Stellplätze vorgesehene Baulastfläche werde nicht bestimmt genug bezeichnet. Es sei kein Lageplan vorgelegt worden, dem die Baulastfläche zu entnehmen sei. Die Erklärung selbst bezeichne mit der Formulierung „im rückwärtigen Bereich des Baulastgrundstücks“ keine hinreichend konkrete Fläche. Die in der Baulasterklärung genannte Zufahrt zu den Stellplätzen über das Zuwegungsflurstück N03 sei zudem nicht wirksam durch Baulasterklärung gesichert, weil nicht beide damaligen Miteigentümer des Zuwegungsgrundstücks N03 die Baulasterklärung unterschrieben hätten. Mit weiterem Bescheid vom 29.09.2020 sicherte die Beklagte dem Kläger zu, für die Nutzung seines Grundstücks T.-straße 00 trotz der Löschung der Baulast keinen nachträglichen Stellplatznachweis zu verlangen, solange das Grundstück entsprechend der bestehenden Genehmigungslage mit einer Gaststätte und zwei Wohnungen genutzt werde. Sie sehe von einem nachträglichen Stellplatznachweis ab, weil die Ursache für die Löschung der Baulast, die die notwendigen Stellplätze habe sichern sollen, im Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde liege. Dem Wunsch des Klägers, die durch die Löschung der Baulast weggefallenen Stellplätze dauerhaft als nachgewiesen zu betrachten, könne nicht entsprochen werden. Bei einer Änderung der Grundstücksnutzung sei die Stellplatzfrage neu zu beurteilen. Der Kläger hat gegen die Löschung der Baulast am 03.11.2020 Klage, mit den Anträgen erhoben, 1. den Löschungsbescheid der Beklagten vom 29.09.2020 zu AZ 00-00/000000 BA aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baulast 0000 zu Gunsten des Grundstücks T.-straße 00, 00000 X. wieder in das Baulastverzeichnis einzutragen, hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte wegen des Verlustes der Baulast 0000 für das Grundstück T.-straße 00, 00000 X. gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig ist, hilfsweise, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 90.000,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung trägt er vor, dass die Verpflichtungserklärung und die Eintragung der Baulast wirksam seien. Die Lage der Stellplätze sei mit der Formulierung „im rückwärtigen Bereich“ bestimmt genug bezeichnet. Im Übrigen sei die Beklagte auf der Grundlage der Verpflichtungserklärung, wonach der genaue Standort der Stellplätze im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde festgelegt werden solle, verpflichtet gewesen, den genauen Standort selbst zu konkretisieren. Die notwendige Konkretisierung könne die Beklagte auch jetzt noch vornehmen. Die fehlende Unterschrift aller Miteigentümer betreffe nicht die Stellplatzfläche, sondern nur das Zuwegungsgrundstück. Sollte es hinsichtlich der Zuwegungsparzelle N03 einen zweiten Miteigentümer gegeben haben - was bestritten werde -, dürfe unterstellt werden, dass dieser auch unterschrieben habe. Bei unterstellter sorgfältiger Prüfung durch die Beklagte im Jahre 1985 wäre ein solcher gravierender Fehler – wie die fehlende Unterschrift eines Miteigentümers – aufgefallen. Selbst wenn die Baulast zu Unrecht eingetragen worden sei, sei ihre Löschung nicht zulässig, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW abgelaufen sei. Durch die Löschung der Baulast entstehe ihm – dem Kläger – ein Schaden von mindestens 30.000,00 €. Er habe beim Kauf des Grundstücks im Jahre 2006 darauf vertraut, dass die Baulasteintragung wirksam sei. Mit der Löschung der Baulast sei der Wert des Grundstücks mindestens um 30.000,00 € gesunken. Sollte die Löschung der Baulast rechtmäßig sein, habe er einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 90.000,00 €. Die Höhe des Schadens ergebe sich daraus, dass für den Ankauf dreier gleichwertiger Stellplätze ein Betrag von mindestens 90.000,00 € erforderlich sei. Der Kläger beantragt nunmehr, den Löschungsbescheid der Beklagten vom 29.09.2020 zum AZ 00-00/000000 BA aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baulast 0000 zu Gunsten des Grundstücks T.-straße 00, 00000 X. wieder in das Baulastverzeichnis einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Löschung der Baulast 0000 sei zu Recht erfolgt. Die Baulasterklärung sei zu unbestimmt und deshalb nichtig gewesen. Die Erklärung bezeichne die Lage der 3 Stellplätze nicht konkret genug. Soweit mit ihr erklärt werde, dass „der genaue Standort der Stellplätze im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde“ erfolgen solle, sei eine solche Konkretisierung nie erfolgt. Im Übrigen sei die Zuwegung zu den Stellplatzflächen auf dem Flurstück N01 (ehemals N02) nicht öffentlich gesichert. Die Verpflichtungserklärung sei nicht durch den damaligen Miteigentümer des Zuwegungsgrundstücks N03, dem I. e.V. unterschrieben worden. Dem Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Baulast sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ihm mit Schreiben vom 29.09.2020 zugesagt worden sei, dass kein neuer Stellplatznachweis für die drei weggefallenen Stellplätze gefordert werde, solange der Kläger oder sein Rechtsnachfolger sein Grundstück wie genehmigt nutzt. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten sei nicht gegeben. Ihr – der Beklagten – sei zwar ein Versäumnis vorzuwerfen, weil sie eine unwirksame Baulasterklärung in das Baulastverzeichnis eingetragen habe. Diese Pflichtverletzung falle aber nicht entscheidend ins Gewicht, weil der Baulastnehmer als Bauherr auch selbst für einen ausreichenden Stellplatznachweis zu sorgen habe. Im Übrigen sei dem Kläger durch die ihm erteilte Duldung kein Schaden entstanden. Die Duldung, die einen Verzicht auf einen Stellplatznachweis für die drei weggefallenen Stellplätze beinhalte, gelte solange, wie das Grundstück des Klägers entsprechend der jetzigen Genehmigungslage genutzt werde. Sie gelte gem. § 58 Abs. 3 BauO NRW auch für etwaige Rechtsnachfolger des Klägers. Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meinen, dass die Löschung der Baulast zu Recht erfolgt sei. Die Verpflichtungserklärung des damaligen Baulastengebers sei zu unbestimmt gewesen. Die Baulastfläche werde mit der Formulierung „im rückwärtigen Bereich“ des damaligen Flurstücks N02 nicht bestimmt genug bezeichnet. Der rückwärtige Bereich des Flurstücks N02 habe Platz für ca. 15 Stellplätze geboten. Die in der Verpflichtungserklärung vorbehaltene Pflicht zur Konkretisierung der vorgesehenen Baulastfläche habe nicht der Beklagten, sondern dem damaligen Baulastgeber oblegen. Die Stellplatzbaulast 0000 auf dem damaligen Flurstück N02 sei auch deshalb unwirksam, weil die Zufahrt zu den Stellplätzen nicht öffentlich gesichert gewesen sei. Das Zuwegungsflurstück N03 habe sich im Jahre 1985 zu einem Anteil von 2/3 im Miteigentum des I. e.V. befunden. Das Flurstück N04, über das die Zuwegung ebenfalls erfolgt sei, habe im Alleineigentum des I. e.V. gestanden. Für die Sicherung der Zuwegung hätten gesonderte Verpflichtungserklärungen für die Flurstücke N03 und N04 abgegeben und gesonderte Baulasten eingetragen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger die hilfsweise gestellten Klageanträge durch Stellung nur des Hauptantrages in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Die gegen die Löschung der Baulast gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zwar zulässig. Bei der Eintragung und der Löschung einer Baulast handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dies gilt auch dann, wenn die Löschung der Baulast wegen deren Unwirksamkeit keine konstitutive Wirkung hat; denn dann wird zumindest der von der eingetragenen Baulast ausgehende Rechtsschein der wirksamen Übernahme beseitigt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.1995 – 11 A 4010/92 -, juris. Der Kläger besitzt auch die erforderliche Klagebefugnis für die Klage gegen die Löschung. Es ist möglich, dass er durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, weil er Eigentümer des durch die Baulast begünstigten Grundstücks T.-straße 00 in X. ist. Die Klage ist aber unbegründet. Die mit Bescheid vom 29.09.2020 erfolgte Löschung der Baulast 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, eine Baulast aus dem Baulastenverzeichnis zu löschen, wenn das Baulastenverzeichnis unrichtig ist. Unrichtig ist das Baulastenverzeichnis, wenn die eingetragene Baulast nicht wirksam begründet wurde oder sie nicht mehr besteht, OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2013 – 2 A 2554/12 -, juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.05.1995 – 11 A 4010/92 -, juris. Dies ist hier der Fall. Die der Eintragung der Baulast zugrunde Verpflichtungserklärung vom 08.10.1985 ist unwirksam. Sie genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 VwVfG NRW. Eine Baulasterklärung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt und Umfang der für das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist auseichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Verpflichtungserklärung des Baulastengebers vom 08.10.1985 zu unbestimmt, weil sie die Lage der Baulastfläche für die 3 Stellplätze nicht konkret genug bezeichnet. Ein Lageplan, aus dem die Lage der Baulastfläche erkennbar ist, war der Erklärung nicht beigefügt. Die in der Erklärung verwandte textliche Formulierung „auf dem rückwärtigen Bereich“ des Flurstücks N02 gibt die Baulastfläche nicht konkret genug an, weil der rückwärtige Bereich des genannten Grundstücks Platz für mehr als 3 Stellplätze, nämlich etwa 15 Stellplätze bot. Davon dass die Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Lage der Baulastfläche nicht bestimmt genug war, geht auch der damalige Baulastgeber selbst aus, weil dieser in der Verpflichtungserklärung, 4. Absatz darauf hinweist, dass der „genaue Standort der Stellplätze“ noch im Einvernehmen mit der zuständigen Bauordnungsbehörde festgelegt werden soll. Dem Baulastgeber hätte es oblegen, die im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung noch fehlende Konkretisierung der Baulastfläche spätestens bis zur Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nachzuholen. Dies ist nicht geschehen. Die Baulast erweist sich zwar nicht als von Beginn an unwirksam, weil die Baulasterklärung nicht von dem damaligen Miteigentümer des Zuwegungsgrundstücks N03 unterschrieben wurde. Eine Baulast ist grundstücksbezogen. Sie beinhaltet eine Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen für ein bestimmtes Grundstück. Nach dem Rubrum der Verpflichtungserklärung vom 08.10.1985 sollte diese sich nur auf das Grundstück der „G02, Flurstück N02“ beziehen. Soweit in der weiteren Erklärung neben der Stellplatzverpflichtung auch die Verpflichtung übernommen wird, „die Zufahrt über den Privatweg“ zur Verfügung zu stellen, hätte diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten durch gesonderte Erklärung bezogen auf die Flurstücke N04 und N03 durch alle Eigentümer dieser Flurstücke erfolgen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Zuwegung zu den 3 Stellplätzen auf dem ehemaligen Flurstück N02 ist nicht durch eine Baulast für das Flurstück N03 gesichert. Es besteht lediglich ein zivilrechtliches Wegerecht zugunsten des jeweiligen Grundstückeigentümers des Flurstücks N02. Die Beklagte war aber wegen der fehlenden baulastmäßigen Absicherung der Zuwegung zu den Stellplätzen von Amts wegen gem. § 85 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauO NRW berechtigt, auf die für das Flurstück N02, jetzt N01 bestehende Baulast zu verzichten. Ein öffentliches Interesse an der Stellplatzbaulast für das Flurstück N02, jetzt N01 besteht nicht. Der Beklagten ist es wegen der unterbliebenen baulastmäßigen Absicherung der Zuwegung zu den Stellplätzen rechtlich nicht möglich, die übernommene Stellplatzverpflichtung gegenüber dem Eigentümer des Flurstücks N02, jetzt N01 ordnungsbehördlich durchzusetzen. Das zugunsten des Flurstücks N02, jetzt N01 auf dem Flurstück N03 eingeräumte zivilrechtliche Wegerecht verleiht der Beklagten gegenüber den Eigentümern des Flurstücks keine Befugnis zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist, steht der Löschung der streitgegenständlichen Baulast nicht entgegen. Selbst wenn die genannte Bestimmung trotz der spezialgesetzlichen Vorgaben der BauO NRW über die Löschung von Baulasten auf die Löschung einer Baulast Anwendung fände, hindert sie der Löschung der streitgegenständlichen Baulast nicht, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW im Zeitpunkt des Erlasses des Löschungsbescheides vom 29.09.2020 nicht verstrichen war. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes begründen, genügt nicht, um die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW in Lauf zu setzen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt vielmehr erst dann, wenn die Behörde sich der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes bewusst ist und vollständige Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Sachverhalts hat. Zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt gehören im Falle begünstigender Verwaltungsakte alle Tatsachen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes begründen können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1/84 u.a. -, juris Rn. 19. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Jahresfrist vorliegend frühestens mit der Erstellung des erneuten Anhörungsschreibens an den Kläger vom 17.03.2020 zu laufen begonnen. Ausweislich der dortigen Ausführungen war sich das zuständige Bauamt der Beklagten nach zuvor erfolgter Rücksprache mit dem Rechtsamt abschließend erst zu diesem Zeitpunkt darüber bewusst, dass die Baulasterklärung 0000 mangels hinreichender Bestimmtheit von Beginn an unwirksam war. Abschließende Kenntnis über die Tatsachen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Löschung hätten begründen können, hatte die Beklagte zudem erst nach dem erneuten Gespräch am 22.09.2020, das die zuständige Mitarbeiterin des Bauordnungsamtes im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit dem Kläger und seinem Bevollmächtigten führte. Bleibt die gegen die Löschung erhobene Anfechtungsklage somit ohne Erfolg, kann der Kläger auch die geltend gemachte Wiedereintragung der Baulast in das Baulastverzeichnis nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO nur die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) für erstattungsfähig zu erklären, weil diese – anders als die Beigeladene zu 1) – einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Hilfsanträge waren bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, weil über sie keine Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.