Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren betreffend Frau Y. Dissertation Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wie ist der aktuelle Stand des Prüfverfahrens? 3. Seit wann erfolgt die Prüfung? 4. Wurde Frau Y. angehört? 5. Wann wird die Prüfung (voraussichtlich) abgeschlossen sein? 6. Ist in diesem Zusammenhang ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig? Falls ja, wie lautet das Aktenzeichen? Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Der Kläger ist freier Journalist und publiziert seine Artikel überwiegend in einer überregionalen Tageszeitung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Hochschule des Landes Nordrhein‑Westfalen. Nachdem der Kläger Hinweise dazu erhalten hatte, dass die Dissertation „Textzeile wurde entfernt“ “ von Frau T. Y., die aktuell als Hauptgeschäftsführerin des R. e. V. ([...]) fungiert, Plagiate enthalten solle und die Beklagte hierüber seit Oktober 2021 informiert sei, wandte er sich am 4. November 2022 per E-Mail an die Beklagte. In dieser E-Mail bat der Kläger um Auskunft dazu, welche Kommission die Vorwürfe prüfe, seit wann die Prüfung erfolge, ob Frau Y. angehört worden sei, wann die Prüfung abgeschlossen sein werde und ob die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Dissertation von Frau Y. bereits in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren befinde. Für den Fall, dass Letzteres zutreffe, bat der Kläger um Mitteilung des entsprechenden Aktenzeichens. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail zunächst mit, dass das betreffende Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen sei und sie zu laufenden Verfahren keine Auskunft geben könne. In Reaktion auf dieses Antwortschreiben wies der Kläger gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 9. November 2022 darauf hin, dass ein laufendes Verfahren nicht per se einen Versagungsgrund für die Beantwortung einer Presseanfrage darstelle, und bat darum, seine Anfrage als eine solche nach dem Presserecht und nach dem Informationszugangsrecht zu betrachten. Die Beklagte lehnte sodann mit E-Mail vom 18. November 2022 die Erteilung der begehrten Auskünfte nochmals ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass dem Kläger hinsichtlich der angefragten Informationen weder ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: IFG NRW) noch nach dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: PresseG NRW) zustehe. Während ein etwaiger Anspruch nach dem IFG NRW bereits an der mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs scheitere, komme ein presserechtlicher Auskunftsanspruch mit Blick auf § 4 Abs. 2 PresseG NRW nicht in Betracht, weil seitens Frau Y. angesichts ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein überwiegendes Interesse daran bestehe, keine Auskünfte an die Presse zu geben. Da Frau Y. weder eine Person der Zeitgeschichte noch des öffentlichen Lebens sei, bestehe keine Rechtfertigung für eine umfassende Berichterstattung. Im Übrigen beträfen die Fragen zu ihren akademischen Abschlüssen ihre Privatsphäre. Zugleich teilte die Beklagte „losgelöst vom konkreten Fall“ mit, dass gemäß der einschlägigen Promotionsordnung ihrer Mathematisch‑Naturwissenschaftlichen Fakultät der Promotionsausschuss als Prüfungsbehörde über die Rechtsfolgen eines in einem Promotionsverfahren festgestellten Plagiatsvorwurfs entscheide und vor einer Entscheidung der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Der Kläger hat hieraufhin am 25. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 PresseG NRW, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 10 EMRK ergebe. Schließlich seien keine Ausschlussgründe ersichtlich, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigten. In dieser Hinsicht folge auch nichts anderes aus der Regelung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW, die die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18. November 2022 implizit in Bezug genommen habe. Durch den pauschalen Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Frau Y. sowie deren sich hieraus – nach der Auffassung der Beklagten – ergebendes überwiegendes Interesse an der Versagung der Auskunft sei die Beklagte bereits der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses von Frau Y. im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 PresseG NRW nicht gerecht geworden. Denn die Beklagte hätte insoweit vielmehr das betroffene informationelle Selbstbestimmungsrecht von Frau Y. mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, der Wissenschaft und der Presse hinsichtlich des im Raum stehenden Vorwurfs eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens von Frau Y. abwägen müssen, um festzustellen, ob die Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich die Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses von Frau Y. mit sich brächte. Eine derartige Abwägung hätte vorliegend ein Überwiegen des Informationsinteresses der Presse zum Ergebnis. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die begehrten Informationen entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht die Privat‑, sondern lediglich die Sozialsphäre von Frau Y. beträfen und ein Eingriff in die Sozialsphäre – im Unterschied zu Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre – unter erleichterten Voraussetzungen möglich sei. Überdies sei vorliegend auch deswegen von einem überwiegenden Informationsinteresse der Presse auszugehen, weil Frau Y. – beispielsweise durch das Geben von Interviews, die Teilnahme an Podiumsdiskussionen, das Halten von Vorträgen und das Publizieren eigener Beiträge – kontinuierlich in der Öffentlichkeit in Erscheinung trete. Im Übrigen müsse im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung auch Berücksichtigung finden, dass sich der Auskunftsanspruch auf ein Prüfverfahren zu einem öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Werk beziehe und eine etwaige Auskunftserteilung nicht zwingend eine Veröffentlichung der erhaltenen Informationen unter namentlicher Nennung von Frau Y. nach sich ziehe. In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 hat die Vertreterin der Beklagten mitgeteilt, dass der Promotionsausschuss die Vorwürfe betreffend Frau Y. prüfe. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der diesbezüglichen Frage 2 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, ihm im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren betreffend Frau Y. Dissertation Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wie ist der aktuelle Stand des Prüfverfahrens? 3. Seit wann erfolgt die Prüfung? 4. Wurde Frau Y. angehört? 5. Wann wird die Prüfung (voraussichtlich) abgeschlossen sein? 6. Ist in diesem Zusammenhang ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig? Falls ja, wie lautet das Aktenzeichen? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie zunächst vor, dass sie die im Klageantrag unter Ziffer 4. begehrte Auskunft bereits erteilt habe. Schließlich habe sie in ihrer E-Mail vom 18. November 2022 ausgeführt, dass die mit einem Plagiatsvorwurf konfrontierten Personen vor einer etwaigen Entscheidung des Promotionsausschusses stets die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Im Übrigen überwiege nach ihrer Auffassung weiterhin das schutzwürdige Interesse von Frau Y. an einer Versagung der Auskunftserteilung. Denn sowohl Frau Y. als auch ihre berufliche Position seien einer breiteren Öffentlichkeit gänzlich unbekannt, woran auch die Hinweise des Klägers auf eine Vielzahl von Publikationen mit Bezug zu Frau Y. nichts zu ändern vermöchten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg, denn sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere kein teilweiser Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Die Rechtsordnung erkennt, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse desjenigen, der sich als der Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt danach nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Eine derartige Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung der Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, d. h., ihnen selbst bei Erfolg keinen Vorteil zu vermitteln vermag. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Abhilfe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 5 P 8.15 –, juris, Rn. 10 m. w. N.; Schenke , in: Kopp/ders., VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorb. § 40 Rn. 46. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend deshalb nicht von einem partiellen Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen, weil es entgegen den Darstellungen der Beklagten bisher nicht zu einer teilweisen Abhilfe in Bezug auf die im Klageantrag aufgeworfenen Fragen gekommen ist. Namentlich bewirken die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Frage, ob Frau Y. angehört wurde, keine Abhilfe in Bezug auf die unter Ziffer 4. im Klageantrag aufgeworfene Frage. Denn die Beklagte hat insoweit nicht die konkret gestellte Frage bezogen auf Frau Y. beantwortet, sondern vielmehr lediglich den abstrakten Verfahrensgang bei Plagiatsvorwürfen geschildert, indem sie darauf hingewiesen hat, dass den Betroffenen vor einer etwaigen Entscheidung des Promotionsausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei und deshalb vor jeder Entscheidung des Promotionsausschusses auch eine Anhörung stattfinde. Diese Auskunft der Beklagten lässt auch keinen mittelbaren Rückschluss auf die Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage zu. Denn selbst wenn es zuträfe, dass der Promotionsausschuss die jeweiligen Betroffenen vor der Entscheidung hinsichtlich eines Plagiatsvorwurfs ausnahmslos anhört, ist weiterhin offen, ob es hierzu – und nur darauf zielt die Frage des Klägers – vorliegend bereits gekommen ist. Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Hiernach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Kläger ist als Journalist anspruchsberechtigt, die Beklagte ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) anspruchsverpflichtet. Vgl. zum Behördenbegriff nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 69 m. w. N. Das Auskunftsbegehren des Klägers dient im Einklang mit § 4 Abs. 1 PresseG NRW weiterhin auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Nach § 3 PresseG NRW erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Gemessen hieran kann kein Zweifel daran bestehen, dass das in Rede stehende Auskunftsbegehren der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient. Schließlich erstrebt der Kläger die fraglichen Informationen nach eigenem Bekunden im Zusammenhang mit seinen Recherchen und seiner fortdauernden Berichterstattung zu Plagiatsfällen. Überdies ist der Auskunftsanspruch auch nicht nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Erteilung der begehrten Auskünfte der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW entgegensteht. Nach dieser Vorschrift besteht dann kein Auskunftsanspruch, wenn die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung des jeweiligen schwebenden Verfahrens vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnte. Während von dem Vorliegen eines Verfahrens nach dem zugrunde zu legenden weiten Begriffsverständnis bei sämtlichen geregelten Vorgängen in der Legislative, Exekutive und Judikative auszugehen ist und in dieser Hinsicht keine Beschränkung auf förmliche Verfahren besteht, sind hinsichtlich der Darlegung der Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung des schwebenden Verfahrens durch die Auskunftserteilung – gerade wegen des weiten Verfahrensbegriffs – strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist in dieser Hinsicht ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris, Rn. 43, und vom 21. August 2008 – 8 B 913/08 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung des Prüfverfahrens der Beklagten hinsichtlich des Plagiatsvorwurfs betreffend Frau Y. Dissertation in einer den grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruch ausschließenden Weise beeinträchtigen würde. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen substantiierten Darlegung dieses Einwands seitens der Beklagten. Der bloße Hinweis der Beklagten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, dass „das betreffende Prüfverfahren […] noch nicht abgeschlossen“ sei und sie deswegen „keine Auskunft erteilen“ könne, reicht jedenfalls erkennbar nicht aus, um in Anwendung des dargelegten Maßstabs ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung des Prüfverfahrens anzunehmen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der Auskunftsanspruch des Klägers aufgrund der Regelung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht u. a. dann kein Auskunftsanspruch, wenn mit der Erteilung der begehrten Auskunft die Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses einhergeht. Dabei bedarf es einer Abwägung der jeweils betroffenen schützenswerten Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist hierbei dem privaten Interesse am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Es gilt mithin im Wege der Abwägung zu ermitteln, ob im jeweiligen Einzelfall dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsinteresse der Presse oder den betroffenen verfassungsrechtlich geschützten privaten Interessen der Vorzug zu geben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 126, und Beschlüsse vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris, Rn. 42, vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris, Rn. 21, und vom 27. Juni 2012 – 5 B 1463/11 –, juris, Rn. 40; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2016 – 7 B 16.454 –, juris, Rn. 17. In dieser Gewichtung darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Verwertung der erbetenen Auskünfte fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, juris, Rn. 47 m. w. N. Die von der Presse ihrerseits zu beachtenden Sorgfaltspflichten können wegen der Eigenverantwortlichkeit der Medien nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen von Informationen gemacht werden. Allein die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung reicht nicht aus, um den presse- bzw. medienrechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen. Der Auskunftsberechtigte hat gegebenenfalls in eigener Verantwortung von der Berichterstattung abzusehen, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hierdurch verletzt würden. Der Grundsatz der Selbstverantwortung stößt allerdings insoweit auf eine Grenze, als die Ermöglichung oder Unterstützung einer voraussichtlich rechtswidrigen Berichterstattung kein legitimes Ziel staatlichen Handelns sein kann; besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, entfällt schon der Auskunftsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 33 m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt hier das Interesse des Klägers an den begehrten Auskünften die gegenläufigen privaten Interessen von Frau Y.. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zunächst im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass eine einzelfallbezogene Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse durch die Beklagte oder das zur Entscheidung berufene Gericht grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist es vielmehr unvereinbar, die Durchsetzung eines Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Der Kläger entscheidet als Pressevertreter selbst, was er des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist daher auch seine Sache, selbst zu beurteilen, welche Informationen er benötigt, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 18 f. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2016 – 7 B 16.454 –, juris, Rn. 18. Gegenüber dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsinteresse des Klägers treten die betroffenen privaten Geheimhaltungsinteressen Frau Y. in Gestalt ihres ebenfalls geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG vorliegend zurück. Denn der mit der Beantwortung der vom Kläger gestellten Fragen einhergehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Frau Y. erweist sich vorliegend als gerechtfertigt. Die begehrten Auskünfte zum Prüfverfahren der Beklagten hinsichtlich des Frau Y. betreffenden Plagiatsvorwurfs beeinträchtigen zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht Frau Y. in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u. a. –, juris, Rn. 146, 149. Im Rahmen presserechtlicher Auskunftsansprüche ist allerdings – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen – hinsichtlich der Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts danach zu unterscheiden, ob der Eingriff der Intim-, der Privat- oder der Sozialsphäre des Grundrechtsträgers zuzuordnen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, sodass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre. Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris, Rn. 33 m. w. N. Ausgehend von diesen Maßgaben muss es zunächst Berücksichtigung finden, dass die vom Kläger begehrten Informationen lediglich die Sozialsphäre von Frau Y. betreffen. Dies ist deswegen der Fall, weil der – jedenfalls mittelbare – Bezugspunkt des geltend gemachten Auskunftsanspruchs die von Frau Y. zum Zwecke ihrer Promotion verfasste und publizierte Dissertationsschrift ist und die aufgeworfenen Fragen somit einen Aspekt aus dem Bereich ihres beruflichen und wissenschaftlichen Wirkens zum Gegenstand haben. Vgl. zur Betroffenheit der Sozialsphäre bei Plagiatsvorwürfen: OLG Frankfurt, Urteile vom 19. Dezember 2019 – 16 U 210/18 –, juris, Rn. 40, und vom 9. September 2021 – 16 U 5/21 –, AfP 2021, 437 (439). Berührt ein presserechtlicher Auskunftsanspruch lediglich die Sozialsphäre eines Betroffenen, muss der jeweilige Betroffene – und somit vorliegend auch Frau Y. – den hiermit einhergehenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich hinnehmen, soweit mit der Offenlegung der nachgefragten Informationen keine unzulässige Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 15 B 457/17 –, juris, Rn. 44 ff. Eine derartige Beeinträchtigung droht Frau Y. durch die bloße Offenlegung der angefragten Informationen gegenüber dem Kläger hier nicht. Auf die darüber hinaus gehende Frage, ob eine potentielle anschließende Veröffentlichung der erlangten Auskünfte eine Beeinträchtigung des beschriebenen Ausmaßes mit sich brächte kommt es hier mit Blick darauf, dass – wie dargelegt – die ordnungsgemäße journalistische Verwendung erteilter Auskünfte grundsätzlich dem Verantwortungsbereich der Medien selbst unterfällt, nicht an. Für die Annahme, der Kläger werde seiner Verantwortung insoweit nicht gerecht werden, gibt es keine Anhaltspunkte. An dem Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers gegenüber dem hier zu unterstellenden privaten Interesse Frau Y. am Unterbleiben der Auskunft vermag im Übrigen auch der Hinweis der Beklagten, Frau Y. sei einer breiteren Öffentlichkeit völlig unbekannt, nichts zu ändern. Denn hinsichtlich der Beurteilung, in welcher Intensität Frau Y. Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Offenlegung der begehrten Informationen gegenüber dem Kläger beeinträchtigt würde, ist vorliegend vielmehr maßgeblich, dass Frau Y. – wie die Vielzahl der vom Kläger vorgelegten Beiträge betreffend ihre Person belegen – in ihrer exponierten beruflichen Eigenschaft als Hauptgeschäftsführerin des [...], dem mitgliederstärksten Branchenverband der Q. in Deutschland, vgl. [...], www.[...]-Z..de/der-verband/ueber-uns/ (zuletzt abgerufen am 23. April 2024), fortdauernd und stetig in der (Fach‑) Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Vgl. zur Relevanz dieser Aspekte: BGH, Urteil vom 9. März 2021 – VI ZR 73/20 –, juris, Rn. 24. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Frau Y. stellt sich im Übrigen auch deshalb weniger gewichtig dar, weil Frau Y. die Dissertation durch die entsprechende Publikation selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und somit reflexiv auch tolerieren muss, dass ihre Dissertationsschrift bzw. die auf dieser Grundlage erfolgte Promotion Gegenstand von Recherchen im Bereich des Wissenschaftsjournalismus und hiermit zusammenhängender presserechtlicher Auskunftsansprüche wird. Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 16 U 210/18 –, juris, Rn. 40. Des Weiteren ist hinsichtlich der Eingriffsintensität auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der (Fach‑) Öffentlichkeit, innerhalb derer Frau Y. medial wahrnehmbar aktiv ist, um die Arzneimittelbranche und damit um eine forschungsnahe Branche handelt. Dem Umstand, dass Frau Y. jedenfalls zeitweise mit Doktorgrad firmierte, dürfte in dieser Branche – gerade auch im Vergleich zu anderen Branchen – mithin eine gesteigerte Bedeutung beigemessen werden. Dass mit der begehrten Auskunftserteilung kein besonders schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Frau Y. einhergeht, ergibt sich außerdem auch daraus, dass sich die aufgeworfenen Fragen lediglich auf die Modalitäten des Prüfverfahrens zum Plagiatsvorwurf beziehen und sich somit ihrer Qualität nach nicht als in besonderem Maße invasiv erweisen. Kern des Auskunftsverlangens sind gerade nicht die Plagiatsvorwürfe als solche, sondern deren prozedurale Behandlung seitens der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen wissenschaftlichen Einrichtung. Der vorstehenden Ablehnung etwaiger Ausschlussgründe und der damit einhergehenden Bejahung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass die Beklagte bisher kein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse, die auf den im Wesentlichen gleichlaufenden Anspruch nach § 4 PresseG NRW übertragbar ist, entschieden, dass der Auskunftsanspruch der Presse der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht gebietet, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. Nach dieser Rechtsprechung stellt die Anhörung der Betroffenen eines der der auskunftspflichtigen Stelle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel für die Ermittlung und Gewichtung der privaten Interessen dar. Sie eröffnet zugleich den Betroffenen die Möglichkeit, noch vor der beabsichtigten Auskunftserteilung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Verbindet die auskunftspflichtige Stelle darüber hinaus die Anhörung mit der Aufforderung, sich zu einer Einwilligung in die Auskunftserteilung zu äußern, trägt dies dem Interesse des Anspruchsinhabers an einer weitestmöglichen Auskunftserteilung Rechnung. Denn die Einwilligung der Betroffenen könnte das Gewicht der schützenswerten Interessen in einem Maße verringern, dass sie der Auskunftserteilung nicht mehr entgegenstehen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit derartiger prozeduraler Pflichten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der materielle Gehalt des verfassungsrechtlich verbürgten Auskunftsanspruchs der Presse ein besonderes Gewicht hat und diese Grundrechtsposition der Presse nicht über das Verfahrensrecht ausgehöhlt oder entwertet werden darf. Die verfassungsrechtliche Aufgabe der Presse, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion, deren Wahrnehmung der verfassungsrechtlich verbürgte Auskunftsanspruch dient, verbietet eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruchs, die dessen Zweck vereiteln oder maßgeblich gefährden würde. Eine anhörungsbedingte Verzögerung der Auskunftserteilung birgt die Gefahr in sich, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht mehr erfüllen kann. Eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen, die Betroffenen vor der Auskunftserteilung anzuhören und um ihre Einwilligung nachzusuchen, wirkt sich hiernach nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Effektivität der Aufgabenerfüllung der Presse aus. Dementsprechend ist eine Anhörung verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr trägt das dem verfassungsrechtlich verbürgten Auskunftsanspruch immanente Abwägungsmodell der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung hinreichend Rechnung, indem es der auskunftspflichtigen Stelle die Aufgabe zuweist, die entgegenstehenden schützenswerten Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die Betroffenen sind insoweit auf den der Auskunftserteilung nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen und können wegen der Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Auskunftsanspruchs keine Beteiligung verlangen, wie sie in § 8 IFG für den nicht grundrechtlich fundierten Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den Fällen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter vorgesehen ist. Vgl. zum gesamten Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris, Rn. 23 ff., und vom 28. Oktober 2021 – 10 C 5.20 –, juris, Rn. 58. Gemessen an diesem Maßstab bedarf es vorliegend keiner Anhörung von Frau Y. als Betroffene, weil auch ohne eine solche Drittbeteiligung eine hinreichende Grundlage für die gebotene Abwägung besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht, die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat den Eintritt der teilweisen Erledigung aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt, indem sie die ursprünglich unter Ziffer 2. im Klageantrag aufgeworfene Frage danach, welche Kommission die Vorwürfe gegen Frau Y. prüft, im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantwortet hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.