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Beschluss

23 L 454/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0424.23L454.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.933,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.933,36 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die mit Schreiben der Antragsgegnerin unter dem 26. Februar 2024 verfügte Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand (Eingang 1. März 2024) auszusetzen hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist unzulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits nicht statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich vorliegend nach § 80 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO subsidiär gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bei der mit Bescheid vom 26. Februar 2024 verfügten Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 SG handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der in der Hauptsache mit der Beschwerde und nachfolgend mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Beschwerde hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn man den gestellten Antrag in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO umdeutet, hat dieser keinen Erfolg. Denn der Antragstellerin fehlt für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 30. März 2024 eingelegten Beschwerde gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2024 das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist dann zu verneinen, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19 sowie Beschluss vom 26. Februar 2014 – 6 C 3.13 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2023 – 8 A 2467/17 –, juris Rn. 52. Dies ist hier der Fall. Eine dem Antrag der Antragstellerin im Eilverfahren stattgebende Entscheidung ist für diese nach dem derzeitigen Sachstand nicht von Interesse und darüber hinaus von vornherein nutzlos. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würde erreicht werden, dass das Dienstverhältnis – zumindest vorläufig – nicht beendet würde. Hieran hat die Antragstellerin aber erkennbar kein Interesse. Die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht vielmehr ihrem Willen. So hat sie mit einem an den Disziplinarvorgesetzten adressierten Schreiben vom 29. Februar 2024, welches am 16. März 2024 zur Post gegeben wurde, ihre sofortige Entlassung (von ihr als „fristlose Kündigung“ bezeichnet) aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldatin beantragt. Damit hat sie verdeutlicht, dass die Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses für sie nicht mehr von Interesse ist. Denn sie hat den Entlassungsantrag nach Erhalt des Bescheids über die Ruhestandsversetzung am 1. März 2024 – d.h. im Wissen um die Beendigung ihres Dienstverhältnisses – und nach Stellen des Eilantrags gegen diesen Bescheid am 14. März 2024 verschickt. Es stellt sich als widersprüchlich dar, einen Eilantrag gegen die Ruhestandsversetzung mit dem Ziel der „Aussetzung“ jener Verfügung zu stellen und nachfolgend die Entlassung zu beantragen. Trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs hat die Antragstellerin ihren Entlassungsantrag bisher nicht zurückgenommen (§ 46 Abs. 7 Satz 2 SG). Im Übrigen ist von erkennbarer Nutzlosigkeit des Antrags auszugehen. Eine stattgebende Eilentscheidung würde der Antragstellerin derzeit keinen rechtlichen Vorteil bringen. Denn das Dienstverhältnis würde ohnehin aufgrund ihres Entlassungsantrags mittels Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin beendet. Nach § 46 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1 SG ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, wenn ein Berufssoldat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SG seine Entlassung verlangt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr durch die Verfügung nicht wiedergutzumachende Nachteile hinsichtlich ihres Rufs und der Ausübung ihres Berufs als Ärztin drohen, steht dies der Verneinung des Rechtschutzinteresses im Eilverfahren nicht entgegen. Denn das erstrebte Rechtsschutzziel einer Rehabilitation betreffend die aus ihrer Sicht fehlerhafte und rufschädigende Annahme von Dienstunfähigkeit ist in der Regel allein durch eine – nicht nur vorläufige, auf eine bloße summarische Prüfung beschränkte – Klärung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung im Beschwerdeverfahren sowie ggf. mittels einer anschließenden Anfechtungsklage im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu erreichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, bei einem Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dabei meint das Gesetz nicht die tatsächlich gezahlten, sondern die für das Amt besoldungsrechtlich bestimmten Bezüge. Dieser Streitwert bildet den Wert des Verfahrensgegenstands – nämlich des Fortbestehens des Dienstverhältnisses – ab. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.