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Beschluss

22 L 800/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0507.22L800.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2395/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2024 (Gesch.-Z.: N01) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2395/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2024 (Gesch.-Z.: N01) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. So liegt der Fall hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Eilverfahren keine Einwände gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Vortrag des Antragstellers in seiner Anhörung am 11. April 2024 keine konkrete Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsland zu entnehmen ist. Der Antragsteller hat als Grund für seine Ausreise die allgemeine politische Situation angeführt. Soweit er von einzelnen Diskriminierungserfahrungen berichtet hat, lagen diese viele Jahre zurück und standen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Ausreise im August 2023. Auch die Auseinandersetzungen mit Kunden des Supermarkts, in dem der Antragsteller zuletzt gearbeitet hatte, weisen keinen flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Zusammenhang auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).