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Beschluss

23 L 309/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0507.23L309.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 951/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2024 hinsichtlich der Aufforderung in Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2 anzuordnen und die Aufhebung der Vollziehung der zwischenzeitlich getroffenen Brandschutzmaßnahmen an den Stellplätzen anzuordnen hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich Ziffer 2 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2024 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Die Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2024, mit welcher der Antragstellerin unter Ziffer 1 aufgegeben wurde, in der unterirdischen Großgarage TG 3 (BF 28) die Wände um die notwendigen Außentreppen herum als raumabschließende und feuerbeständige Trennwände herzustellen und alle Wandöffnungen mit Ausnahme der Notausgangstür zu verschließen sowie die Notausgangstüren als feuerhemmende, dicht und selbstschließende Abschlüsse herzustellen und etwaige Bekleidungen, Dämmstoffe und Einbauten an allen Bauteilen innerhalb des nach oben offenen Raumes für die notwendigen Außentrappen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW), nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 angehört. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Verfügung ist zunächst hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Aus dem Wortlaut des dargestellten Tenors des Bescheids (Ziffer 1) ist unzweideutig erkennbar, welche Pflichten der Antragstellerin auferlegt werden. Die Kammer weist diesbezüglich ausdrücklich darauf hin, dass eindeutig nicht angeordnet worden ist, die nach oben hin offenen Treppenräume mit einer Decke zu verschließen. Der Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW steht nicht die formelle Legalität der Tiefgarage aufgrund der Baugenehmigung vom 15. Januar 2019 einschließlich des Brandschutzkonzeptes vom 6. September 2017 entgegen. Aufgrund einer Abweichung von der Baugenehmigung können die vorhandenen Wandöffnungen in den Wänden um die hier relevanten Treppen – mit Ausnahme der Türen – schon nicht am Bestandsschutz der Baugenehmigung teilnehmen. Ausweislich des zur Baugenehmigung vom 15. Januar 2019 gehörenden Grundrisses (vgl. Bl. 33 d. Beiakte_002) und des zum genehmigten Brandschutzkonzept gehörenden Lageplans (Bl. 78 d. Beiakte_002) sind in den Wänden, die um die drei notwendigen Treppen liegen, als Wandöffnung lediglich jeweils zum Treppenraum führende Türen genehmigt. Weitere Wandöffnungen sind dort nicht vorgesehen und ergeben sich auch nicht aus den übrigen zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen. Im Übrigen kommt ein Einschreiten aus Gründen des Brandschutzes auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW sogar ausnahmsweise bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt und dies zur Beseitigung der Gefahrensituation zwingend erforderlich ist. Vgl. OVG, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris Rn. 39-41 und Beschluss vom 28. Dezember 1994 – 7 B 2890/94 –, juris Rn. 7 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 5 K 5300/10 –, juris Rn. 39. Diese gesteigerten Anforderungen betreffend die Gefahrensituation und die Qualität der betroffenen Rechtsgüter ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die Vorschriften der Bauordnung – insbesondere zum Brandschutz dienen – sämtlich der Abwehr von abstrakten Gefahren. Würde allein dies für ein Einschreiten der Bauordnungsbehörde trotz Vorliegens einer Baugenehmigung ausreichen, könnte letztlich jeder materielle Baurechtsverstoß nachträglich zur Grundlage von ordnungsrechtlichen Eingriffsverfügungen gemacht werden. Dies widerspräche der Konzeption des Gesetzes und im Übrigen der gefestigten Rechtsprechung. Zum einen würde dadurch die feststellende Wirkung der Baugenehmigung, die sich auch auf die Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht erstreckt, selbst nach ihrer Bestandskraft zumindest für die Bauordnungsbehörde jederzeit disponibel. Dies hätte erhebliche nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit, da die Behörde letztlich jederzeit und unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG NRW aufgrund einer neuen Beurteilung der Rechtslage ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Bauherren durchsetzen könnte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der legale Bestand, in den durch nachträgliche Anordnungen eingegriffen wird, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt. Bei den Eingriffsnormen handelt es sich folglich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als solche müssen sie ihrerseits dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Da sie einen nachträglichen Eingriff in den legalen Bestand ohne Entschädigung ermöglichen sollen, müssen an die Notwendigkeit der auf sie zu stützenden Maßnahmen und an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hohe Anforderungen gestellt werden. Schließlich ergäbe sich ohne die dargestellte Einschränkung ein Widerspruch zu der in § 59 Abs. 1 BauO NRW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Denn nach dieser Vorschrift kann eine Anpassung einer vorhandenen, rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage an neues, zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht geltendes Bauordnungsrecht nur dann verlangt werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Die Abweichung des vorhandenen Zustands vom neuen Bauordnungsrecht allein – also das Vorliegen einer abstrakten Gefahr – reicht für ein Anpassungsverlangen gerade nicht aus. Wenn selbst bei einer nachträglichen Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen die Bestandskraft nur bei Bestehen einer konkreten Gefahr für die spezifisch benannten Rechtsgüter Leben oder Gesundheit überwunden werden kann, so müssen diese qualifizierten Anforderungen erst recht dann gelten, wenn darüber hinaus ein Anpassungsverlangen ausnahmsweise ohne Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen zulässig sein soll. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 5 K 5300/10 –, juris Rn. 40-48 m.w.N. Sinn und Zweck der bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften ist vornehmlich der Schutz von Leben und Gesundheit. Folglich kommt einem Verstoß gegen normative Standards des Brandschutzes eine indizielle Bedeutung für das Vorliegen einer im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gefahr zu. Gleichwohl muss aus den dargestellten Erwägungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten festgestellt werden, dass nach den spezifischen örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens für die Rechtsgüter Leib und Leben nicht ganz unwahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2022 – 2 A 469/21 –, juris Rn. 4 f., welche obige, vom VG Düsseldorf – 25 K 3856/19 – zugrunde gelegten Kriterien bestätigt; so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 5 K 5300/10 –, juris Rn. 51; zur indiziellen Bedeutung auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 – 7 B 2890/94 –, juris Rn. 11. Hier liegt ein Verstoß gegen die der Abwehr von Brandgefahren dienenden Vorschriften der § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW vor, dem indizielle Bedeutung zukommt (I.). Zudem ist eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer der unterirdischen Tiefgarage aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Tiefgarage gegeben (II.). I. Die ausweislich des Brandschutzkonzepts als Rettungswege dienenden drei notwendigen Treppen der unterirdischen Tiefgarage erfüllen die Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauO in Verbindung mit § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht. Die Tiefgarage ist aufgrund ihrer 2.766 m² großen Nutzfläche als eine Großgarage zu qualifizieren, § 122 Abs. 1 Nr. 3 SBauVO. Für Mittel- und Großgaragen als Sonderbauten regelt § 134 Abs. 1 Satz 1 SBauVO, dass in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO NRW vorliegen müssen. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, der erste Rettungsweg ins Freie über eine notwendige Treppe führen. Dabei muss nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie jede notwendige Treppe in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 müssen Öffnungen in notwendigen Treppenräumen zu sonstigen Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m² mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist § 35 Abs. 1 BauO NRW nicht nur auf mehrgeschossige Gebäude anwendbar, sondern auch auf ein eingeschossiges, unterirdisches Gebäude, wie die vorliegende Tiefgarage. Der Zweck der vorbenannten Vorschrift gebietet diese Auslegung. Das Schutzziel der Forderung eines notwendigen Treppenraumes ist primär – wie die Norm ausdrücklich vorsieht – die Sicherstellung der Rettungswege aus den nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen (vgl. § 33 Abs. 2 BauO NRW) ins Freie. Vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen, Landtag NRW, Drucksache 17/2166, S. 126. Dabei sind Geschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW nicht nur oberirdische Geschosse, sondern auch Kellergeschosse, d.h. auch unterirdische Geschosse. Es soll durch die in § 35 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene innere Abschottung ein Brandübergriff auf den Rettungsweg sowie eine Verrauchung im Brandfall verhindert werden, um eine sichere und gefahrenfreie Benutzbarkeit des Rettungsweges als Fluchtweg sowie als Löschangriffsweg für die Rettungshelfer der Feuerwehr zu gewährleisten. Vgl. Hanne/Bökamp-Gerdemann in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/ Koch/Plum, BauO NRW Kommentar, 14. Auflage 2023, § 35 BauO NRW Rn. 1, 3; vgl. dazu Otto/Schulz , in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK BauO NRW, 17. Edition Stand 1. Februar 2022, § 35 Rn. 1; vgl. zu der Vorgängernorm des § 35 BauO NRW Czepuck in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW 2000 Kommentar,12. Auflage 2011, § 37 BauO NRW 200 Rn. 1 f. Der erläuterte Schutzzweck greift nicht nur bei einem mehrgeschossigen, sondern auch bei einem unterirdischen Gebäude, über dem kein weiteres Geschoss liegt, sondern allein die Erdoberfläche. Auch hier muss sichergestellt werden, dass eine notwendige Treppe als Fluchtweg und Angriffsweg aus dem unterirdischen Geschoss ins Freie im Brandfall gefahrenfrei genutzt werden kann. Zwar ist in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ausdrücklich von Sicherstellung der Rettungswege „aus den Geschossen“ die Rede. Bei der Formulierung der vorbenannten Vorschrift hatte der Gesetzgeber wohl den „Prototyp“ eines mehrgeschossigen Gebäudes im Blick, bei dem als weiteres Schutzziel hinzukommt, dass über den notwendigen Treppenraum eine Übertragung von Feuer und Rauch von Geschoss zu Geschoss verhindert werden soll. Indes gebieten die dargestellten Schutzziele der Verhinderung einer Feuer- und Hitzeübertragung von dem (Brand-)Geschoss auf den notwendigen Treppenraum und der Verhinderung einer Verrauchung des Treppenraums die Anwendung auf den Fall eines unterirdischen Gebäudes, über welches kein weiteres Geschoss liegt. Auch die Definition eines Treppenraumes steht dem dargestellten Verständnis der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht entgegen. Ein Treppenraum ist ein Gebäudeteil, der von anderen Räumen abgetrennt ist und durch die im Raum vorhandene Treppe als vertikaler Rettungsweg der inneren Erschließung bzw. Verbindung einzelner Nutzungseinheiten oder verschiedener Geschosse mit dem Freien dient. Es ist gerade nicht Aufgabe des Treppenraumes, Räume innerhalb einer Nutzungseinheit horizontal zu verbinden. Hanne/Bökamp-Gerdemann in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/ Koch/Plum, BauO NRW Kommentar, 14. Auflage 2023, § 35 BauO NRW Rn. 5; vgl. zu der Vorgängernorm des § 35 BauO NRW Czepuck in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW 2000 Kommentar,12. Auflage 2011, § 37 BauO NRW 2000 Rn. 4 f. Unter diese Definition fallen auch abgetrennte Gebäudeteile einer unterirdischen Nutzungseinheit – wie die vorliegenden Treppenräume –, welche über eine dort vorhandene Treppe die Nutzungseinheit mit dem Freien verbinden. Eine Mehrgeschossigkeit verlangt die Definition indes nicht. Ausweislich der Lichtbilder auf Bl. 54, 55, 57, 100, 101 der Beiakte_001 befinden sich in den um diese Treppen liegenden Wänden jeweils vergitterte Öffnungen zu den Einstellplätzen der Tiefgarage in einer Höhe von einem Meter sowie jeweils eine (Gitter-)Tür, die durch Stabelemente offen ausgestaltet sind. Diese Öffnungen verfügen entgegen § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht über feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse. Aufgrund der Öffnungen und des damit einhergehenden Verstoßes gegen § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sind die drei Treppenräume um die als Rettungswege dienenden notwendigen Treppen nicht so ausgebildet, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ausreichend lang möglich ist. Denn die dem § 35 Abs. 1 nachfolgenden Absätze, d.h. auch § 35 Abs. 6 BauO NRW konkretisieren unter welchen Voraussetzungen von einer Ausbildung der Treppenräume, die eine sichere Nutzbarkeit ermöglichen, ausgegangen werden kann. Vgl. dazu Otto/Schulz , in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK BauO NRW, 17. Edition Stand 1. Februar 2022, § 35 Rn. 3. Die vorliegenden Treppen sind auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW als Außentreppe ohne eigenen Treppenraum zulässig. Es handelt sich bei den vorliegenden Treppen schon begrifflich nicht um Außentreppen i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW. Außentreppen liegen an den Außenwänden eines Gebäudes im Freien und nicht innerhalb des über diese Treppe zugänglichen Gebäudes. Ausweislich des zur Baugenehmigung vom 15. Januar 2019 gehörenden Grundrisses (vgl. Bl. 33 d. Beiakte_002) und des zum genehmigten Brandschutzkonzept gehörenden Lageplans (Bl. 78 d. Beiakte_002) liegen die im letzteren Plan mit grüner Farbe unterlegten und dort als notwendige Treppen bezeichneten drei Treppen nicht an den Außenwänden der Tiefgarage, sondern innerhalb dieser in einem zur Fläche der Tiefgarage gehörenden, abgetrennten Gebäudeteil. Die dargestellten Verstöße gegen die genannten Brandschutzvorschriften indizieren das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Tiefgarage. II. Auch ist die erforderliche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der unterirdischen Tiefgarage gegeben. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris Rn. 39. Unter Zugrundlegung der von der Antraggegnerin getroffenen Feststellungen und des sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Sachstandes zu den spezifischen örtlichen Gegebenheiten der relevanten Treppen ist jedenfalls für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hinreichend wahrscheinlich, dass es in überschaubarer Zukunft zu einem Schaden an den Rechtsgütern Leben und Gesundheit kommt. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen sind, insbesondere bedarf es diesbezüglich nicht einer Gefahrenabschätzung im Einzelfall. Mit der Entstehung eines Brandes muss vielmehr praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 10 B 1023/23 –, juris Rn. 6 und Urteil vom Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris Rn. 51 ff., m.w.N. Aufgrund der Öffnungen in den Wänden, welche um die als Rettungswege dienenden drei notwendigen Treppen angeordnet sind, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Treppen und die umliegenden Räume im Brandfall durch Feuer beaufschlagt werden, dort Hitze aufsteigt und Rauch in die Treppenbereiche eindringen wird. Durch die Konvektion strömen Brandrauch und Brandgase nach oben, wodurch die nach oben offenen Treppenräume wie Schornsteine wirken. Die Treppenräume würden demzufolge als Rettungswege zur Selbstrettung von aus der Garage flüchtenden Personen, als Zufluchtsort für – möglicherweise geschwächte oder gebrechliche – Schutzsuchende sowie als Rettungs- und Löschangriffswege für die Rettungskräfte der Feuerwehr je nach Grad der Ausbreitung des Brandes nicht gefahrenfrei nutzbar oder gänzlich unbenutzbar werden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich ausweislich des zum Brandschutzkonzept gehörenden Lageplans (Bl. 78 d. Beiakte_002) vor diesen Treppenräumen an den vergitterten Türen in der Garage die Löschwasser-Einspeiseeinrichtungen befinden, sodass die Nutzung der Räume durch die Rettungskräfte der Feuerwehr im Brandfall gesichert sein muss, um eine Löschwasserentnahme zu ermöglichen. Eine alternative, gleich effektive Nutzung der im Brandschutzkonzept als weiteren Rettungsweg vorgesehenen Zufahrtsrampe scheidet mangels dort befindlicher Löschwasser-Einspeiseeinrichtung aus. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass ein Feuerüberschlag aus den Wandöffnungen zur Tiefgarage auf die Treppe schon deshalb nicht möglich sei, weil diese nicht bodentief seien, sondern aufgrund entsprechend hoher Brüstungen über einen hinreichenden Schutz verfügen würden, verfängt dies nicht. Zum einen schließt die Tatsache, dass die Wandöffnungen nicht bodentief angelegt sind, eine Hitze- und Rauchübertragung auf die Treppenräume nicht aus. Zum anderen ist eine Feuerübertragung auf die Treppenräume über die nicht bodentiefen Wandöffnungen nicht auszuschließen, da sich diese ausweislich der Lichtbilder auf Bl. 54, 55, 57, 100, 101 der Beiakte_001 in einer Höhe von circa einem Meter befinden und unmittelbar neben Pkw-Stellplätzen gelegen sind. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass im Brandfall über einen neben der Öffnung geparkten, brennenden Pkw über die Wandöffnung Feuer auf den Treppenraum übertragen wird. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die offen ausgestalteten Türen bodentief sind. Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin ebenso mit dem Einwand, dass die Nutzung der Treppen im Falle eines Brandes für flüchtende Personen und eintretende Rettungskräfte aufgrund der Treppenbreite von 1,29 Meter ausreichend sicher sei. Unabhängig davon, welche Breite die notwendigen Treppen aufweisen, besteht aufgrund der Öffnungen die Gefahr einer Feuer- Hitze- und Rauchübertragung. Ebenso verfängt der Einwand der Antragstellerin, aufgrund der jetzigen Gestaltung der Treppe sei diese für die Rettungskräfte im Brandfall besser zugänglich als über einen abgeschlossenen Treppenraum, nicht. Denn aufgrund der von der Antragsgegnerin im Bescheid verfügten Maßnahmen ändert sich die derzeitige Zugänglichkeit der Treppen nicht. Die bereits vorhandenen, vergitterten Zwischentüren sollen lediglich durch Notausgangstüren als feuerhemmende, dicht und selbstschließende Abschlüsse ersetzt werden und die übrigen Wandöffnungen verschlossen werden. Es bleibt bei den zur Geländeoberfläche offenen Treppeneingängen, da ein Verschließen jener – wie erläutert – nicht angeordnet worden ist. Dass es aufgrund der angeordneten Maßnahmen zu einer Verschlechterung der Zugänglichkeit der notwendigen Treppen kommen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die aufgrund der Öffnungen im Brandfall bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer der Tiefgarage sowie der Rettungskräfte wird durch das von der Antragstellerin vorgelegte brandschutztechnische Gutachten vom 22. März 2024 nicht widerlegt. Der Gutachter nimmt keine konkrete Risikobewertung betreffend die Rettungswege über die notwendigen Treppen in Hinblick auf die von der Antragsgegnerin beanstandeten Öffnungen vor. Er beschränkt seine Beurteilung auf die Bewertung der Rettungsweglängen und kommt ohne konkrete Berücksichtigung der monierten Wandöffnungen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der – im Einzelnen detailliert beschriebenen – Rettungsweglängen eine konkrete Gefahr nicht erkannt werden kann. Zur Begründung vergleicht der Gutachter die vorliegende Situation mit einem Ausgang aus dem Erdgeschoss einer Garage, der im weiteren Verlauf auf Geländeniveau zur öffentlichen Verkehrsfläche an einer Garagenöffnung vorbeiführt, aus der ebenso Rauchgase heraustreten können. Eine Vergleichbarkeit scheidet indes aus, da für die aus einem unterirdischen Geschoss flüchtenden Personen im Brandfall ein erheblich höheres Gefahrenpotential besteht, als bei einem Brand im Erdgeschoss. Im letzteren Falle müssen zur Rettung keine Höhen überwunden werden. Die horizontale Flucht aus einer im Erdgeschoss befindlichen Garage ist mit der vertikalen Flucht über eine Treppe nicht vergleichbar. Dies zeigen die zahlreichen brandschutzrechtlichen Vorgaben für notwendige Treppen und Treppenräume in §§ 33 Abs. 2, 34, 35 BauO NRW und § 134 SBauVO. Dass nach dem Gutachten von jedem Stellplatz aus als alternativer Fluchtweg eine Sicherheitsschleuse erreicht werden kann, steht der Annahme einer konkreten Gefahr gleichfalls nicht entgegen. Die in die Wohngebäude führenden Schleusen stellen gegenüber den notwendigen Außentreppen keinen gleich geeigneten Rettungsweg dar. Denn die Türen der Sicherheitsschleusen sind verschlossen und nicht für jedermann, sondern jeweils nur für einen festen Bewohnerkreis mit Schlüsselgewalt zugänglich. Dabei verfügt der jeweilige Bewohner nur über einen Schlüssel für die zu seinem Wohngebäude gehörende Schleuse. Zudem ist nicht auszuschließen, dass sich in der Garage Personen befinden, die keinen Schleusenzugangsschlüssel besitzen. So etwa Besucher der Bewohner, welchen nach Absprache das Zufahrtstor geöffnet worden ist oder Mieter von Stellplätzen, die nicht Bewohner eines über eine Sicherheitsschleuse zugänglichen Wohngebäudes sind. Hinzu kommt, dass eine Flucht über eine Sicherheitsschleuse selbst für die Nutzer der Tiefgarage, die über einen Schlüssel zu einer Schleuse verfügen, aufgrund des Aufschließens der verschlossenen Tür zu einem Zeitverlust führt, der bei einer Flucht über den mit einer nicht verschlossenen Notausgangstür versehenen Treppenraum nicht zu befürchten ist. Überdies ist im Brandschutzkonzept der Löschangriffsweg der Feuerwehr über die notwendigen Treppen vorgesehen. So befinden sich dort ausweislich des zum Brandschutzkonzept gehörenden Lageplans (Bl. 78 d. Beiakte_002) jeweils Löschwasser-Einspeiseeinrichtungen als auch befahrbare Feuerwehrflächen oberhalb der Tiefgarage in unmittelbarer Nähe zu den Treppeneingängen. Ebenso vermag die von der Antragstellerin vorgelegte fachtechnische Stellungnahme Brandschutz des Ingenieurbüros A. L. vom 8. November 2023 die dargestellte Gefahr nicht zu widerlegen. In der Stellungnahme wird lediglich die Rettungswegführung über die Zufahrtsrampe der Tiefgarage thematisiert. Zu den von der Antragsgegnerin beanstandeten Öffnungen verhält sich die Stellungnahme nicht. Als Eigentümerin der Tiefgarage ist die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die gesetzlichen Ermessensgrenzen, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gewahrt, indem sie ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei auf den Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorgaben und der konkreten Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Tiefgarage gestützt hat. Die angeordneten Maßnahmen sind zur Beseitigung der Gefahr zwingend erforderlich. Mit den angeordneten Maßnahmen, in der Tiefgarage die Wände um die notwendigen Außentrappen herum als raumabschließende und feuerbeständige Trennwände herzustellen und alle Wandöffnungen mit Ausnahme der Notausgangstür zu verschließen sowie die Notausgangstüren als feuerhemmende, dicht und selbstschließende Abschlüsse herzustellen und etwaige Bekleidungen, Dämmstoffe und Einbauten an allen Bauteilen innerhalb des nach oben offenen Raumes für die notwendigen Außentrappen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen, wird die sichere Nutzung der notwendigen Treppen als Flucht-, Rettungs- und Löschangriffswege für den Brandfall sichergestellt. Mildere Mittel zur Gefahrenabwehr sind nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin unter Verweis auf das brandschutztechnische Gutachten angebotene „Optimierungsvorschlag“ für den Rauchabschnitt 2 stellt kein gegenüber den angeordneten Maßnahmen gleich wirksames Mittel dar. Nach diesem Vorschlag sollen die vorhandenen Öffnungen in einer Höhe von oberhalb einem Meter über dem Fußbodenniveau mit nicht brennbaren Baustoffen, wie etwa Blecheinlagen, geschlossen und die Tür gegen eine dreiseitige Dichtung aufschlagend hergestellt werden. Auf diese Weise vermag zwar die Übertragung von Rauchgasen auf den im Brandabschnitt 2 liegenden Treppenraum verringert werden. Indes bleibt dort die Gefahr der Feuer- und Hitzeübertragung aufgrund der weiterhin bestehenden Öffnungen unterhalb der Bleche. Im Übrigen bleibt es hinsichtlich der zwei Treppenräume im Rauchabschnitt 1 bei den beschriebenen Gefahren der Hitze-, Feuer- und Rauchübertragung, da sich der Optimierungsvorschlag ausweislich des Gutachtens auf den Rauchabschnitt 2 beschränkt. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil der Antragstellerin aus. Angesichts der von den brandschutztechnischen Mängeln ausgehenden Gefahrenlage insbesondere für die Nutzer der Tiefgarage besteht zum Schutz von Leib und Leben ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, die Gefahrensituation nicht erst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen zu müssen, zumal die von den Mängeln ausgehende konkrete Gefahr für die Nutzer bei einem Brand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, so dass die bestehende Gefahr schnellstmöglich beseitigt werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 7 B 1939/00 –, juris Rn. 18. Schließlich ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere ist die Frist von acht Wochen zur Erfüllung der Verpflichtung aufgrund der dargestellten, konkreten Lebens- und Gesundheitsgefahren angemessen. Mangels Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 23 K 951/24 –hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2024 besteht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.