Urteil
7 K 3789/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0508.7K3789.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin. Mit Bescheid vom 12.01.2022 ordnete die Bezirksregierung X. das Ruhen der Approbation der Klägerin an und untersagte ihr die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgeldes im Falle der Zuwiderhandlung. Der Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 1149/22. In dem Verfahren 7 K 1149/22 teilte die Klägerin dem Gericht mit Schreiben vom 12.05.2022 mit, dass sie eine verbindliche Zusage für eine Teilzeitanstellung in einer Rehaklinik erhalten habe. Ferner schloss die Klägerin am 16.05.2022 einen Vertrag mit der Sparkasse B. über ein Gesundheitscoaching für deren Belegschaft. Internetrecherchen der Bezirksregierung X. ergaben zudem, dass die Klägerin noch am 23.05.2022 auf ihrer Internetseite als sich als „Psychologische Psychotherapeutin und Diplom-Psychologin vorstellte und angab, dass sie wegen verschiedener „Genehmigungsprozeduren und juristischer Notwendigkeiten“ Patienten nur in der Privatpraxis „auf der Basis des HPG PT“ unterstützen könne. Mit Bescheid (Untersagungsverfügung) vom 08.06.2022 untersagte die Bezirksregierung X. der Klägerin daraufhin das Führen der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“, solange die Approbation vollziehbar ruht (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und drohte der Klägerin für den Fall des Zuwiderhandelns der Untersagung gemäß Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, die Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ beruhe auf § 1 Abs. 1 i.V.m. § 26 und § 5 Abs. 3 Nr. 2 PsychThG. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 PsychThG dürfe die Berufsbezeichnung nur führen, wer nach S. 1, S. 2 oder den Abs. 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt sei. Diese Voraussetzungen seien derzeit nicht mehr gegeben, da mit Ordnungsverfügung vom 12.01.2022 das Ruhen der Approbation angeordnet worden sei. Dementsprechend sei die Klägerin zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie nicht mehr befugt und folglich auch nicht mehr berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung sei nach § 1 Abs. 1 S. 3 PsychThG untrennbar mit der Berufsausübungsbefugnis verbunden. Das Berufsausübungsverbot ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 6 Abs. 3 der Bundesärzteordnung (BÄO). Zur Gewährleistung eines effektiven Patientenschutzes während des Ruhens der Approbation könne nichts anderes für psychologische Psychotherapeuten gelten. Auf eine vorherige Anhörung sei vorliegend gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet worden, da eine vorherige Anhörung nur Zeit kosten würde, innerhalb derer eine Patientengefährdung konkret eintreten könnte. Die Klägerin hat am 24.06.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sowohl die Ordnungs- und die Untersagungsverfügung seien rechtswidrig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, Ziffern 1 und 3 der Untersagungsverfügung vom 08.06.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid der Bezirksregierung X. vom 08.06.2022. Den Eilantrag der Klägerin, gerichtet auf das Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat das Gericht mit Beschluss vom 13.02.2022 – 7 L 1085/22 – abgelehnt. Auch den Antrag, den Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern, hat das Gericht abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie den Verfahren 7 K 1149/22, 7 L 269/22, 7 L 1085/22, 7 L 155/24, 7 L 156/24 und 7 L 387/24 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.06.2022 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er ist formell rechtmäßig. Die Anhörung der Klägerin war hier nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich. Die Bezirksregierung hat insoweit sinngemäß und zutreffend darauf abgestellt, dass im Sinne des Patientenschutzes eine kurzfristige Entscheidung notwendig war, weil die Klägerin aus den in dem Bescheid vom 12.02.2022 aufgeführten Gründen eine potentielle Gefahr für ihre Patienten darstelle. Abgesehen davon wäre eine fehlerhaft unterbliebene Anhörung jedenfalls nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG). Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PsychThG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt. Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt, § 5 Abs. 3 S. 2 PsychThG. Mit Bescheid vom 12.01.2022 hat die Bezirksregierung das Ruhen der Approbation der Klägerin gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PsychThG angeordnet und der Klägerin die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie untersagt. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Auf die Gründe des Urteils der Einzelrichterin vom 08.05.2024 – 7 K 1149/22 - wird Bezug genommen. Diese Ordnungsverfügung bewirkt, dass die Klägerin die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ gemäß § 1 Abs. 1 S.1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 und 2 PsychThG vorübergehend nicht mehr ausüben darf. Mit anderen Worten bewirkt das Ruhen der Approbation ein vorübergehendes Berufsverbot. Das gilt ungeachtet dessen, dass eine § 3 Abs. 3 S. 3 PsychThG a. F. entsprechende Regelung, wonach der Psychologische Psychotherapeut, dessen Approbation ruht, den Beruf nicht ausüben darf, in § 5 PsychThG in der ab 01.09.2020 gültigen Fassung nicht mehr enthalten ist. Denn die Anordnung des Ruhens der Approbation durch die Bezirksregierung nach § 5 Abs. 3 S. 1 PsychThG bewirkt unmittelbar, dass der Approbation die in § 1 Abs. 1 S. 1 PsychThG umschriebene Rechtswirkung genommen ist. Diese Rechtswirkung umfasst die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“. Denn nach § 1 S. 1 PsychThG bedarf, wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung (Psychologische/-r) Psychotherapeutin/Psychotherapeut ausüben will, der Approbation. Die Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin (§ 1 S. 1 i. V. m. § 26 S. 1 PsychThG) und die Ausübung der Psychotherapie sind dabei untrennbar miteinander verknüpft: Vgl. demgegenüber zu § 5 ZHG OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1692/89 –, juris Rn. 9, zu § 6 BÄO VG Berlin, Urteil vom 4. April 2006 – 14 A 104.04 –, juris Rn. 19 ff. Die Klägerin ist infolge der Ruhensanordnung nicht zur Ausübung der Psychotherapie unter der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. Demnach darf sie auch die Berufsbezeichnung vorübergehend, nämlich während der Geltung der Ruhensanordnung, nicht mehr führen und die Bezirksregierung durfte ihr das Führen der Berufsbezeichnung untersagen. Die Entscheidung der Bezirksregierung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheides beruht auf §§ 55, 56, 57, 58, 60, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.