Beschluss
4 L 877/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0514.4L877.24.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Eurofestgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Eurofestgesetzt. Gründe Der (sinngemäße) Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den 22. Mai 2024 den Rat einzuberufen, hat keinen Erfolg. Es spricht viel, wenn nicht alles dafür, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil es dem Antragsteller an der entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Jedenfalls aber ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei sind sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) noch die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt F. (GO Rat) vermitteln dem Antragsteller einen Anspruch auf Einberufung des Rats. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GO NRW wird der Rat vom Bürgermeister einberufen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 GO NRW tritt der Rat zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er wenigstens alle zwei Monate einberufen werden. Entsprechendes gilt nach § 1 GO Rat. Hieraus folgt indes kein Recht des Antragstellers auf Einberufung des Rats. Es kann insoweit zunächst dahinstehen, ob der Bürgermeister die Ratssitzung am 22. Mai 2024 mit Blick auf die Geschäftslage entfallen lassen durfte oder gehalten ist, eine weitere Ratssitzung noch vor dem 2. Juli 2024, dem nunmehr vorgesehenen Termin für die nächste Ratssitzung, einzuberufen. Denn dem Kläger stünde auch in diesem Fall kein Recht zu, die ggf. früher gebotene Einberufung einer Ratssitzung durchzusetzen. Die Durchsetzung steht vielmehr der Aufsichtsbehörde zu, die gemäß § 47 Abs. 3 GO NRW die Einberufung veranlasst, wenn der Bürgermeister seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rats nicht nachkommt. Vgl. auch Rohde in: BeckOK KommunalR NRW, 27. Ed., Stand: 1. März 2024, § 47 GO NRW, Rn. 9. Auch ein sonstiges Recht des Antragstellers, die Einberufung des Rats zu verlangen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Recht steht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, § 1 Abs. 1 Satz 2 GO Rat allein einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion zu. Siehe zu diesem Anspruch näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 15 B 521/14 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 1 L 103/16 –, juris. Schließlich vermittelt auch § 24 GO NRW dem Antragsteller kein entsprechendes Recht. Denn § 47 GO NRW (i. V. m. der GO Rat) regelt die Einberufungspflicht des Bürgermeisters insoweit abschließend. Zudem hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass vor dem Hintergrund seiner zu behandelnden Bürgeranträge eine besondere Dringlichkeit an der Durchführung der Ratssitzung am 22. Mai 2024 bzw. einer Ratssitzung vor dem 2. Juli 2024 besteht. Vgl. insoweit auch bereits den Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2024, 4 L 184/24. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.