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Beschluss

18 L 628/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0517.18L628.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.800 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.800 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 673/24 erhobenen Klage gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Februar 2024 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, setzt voraus, dass durch die Antragstellerin ein Hauptsacherechtsbehelf eingelegt worden ist, der in der Lage ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auszulösen. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 460 m.w.N. Fehlt es an einem solchen Rechtsbehelf, so ist ein Antrag ohne Sachprüfung abzulehnen. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 81. Gemessen daran ist der Antrag unstatthaft, da die Antragstellerin keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Soweit mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 8. April 2024, mit dem auch der hiesiger Eilantrag gestellt worden ist, der Antrag ankündigt worden ist, „den Bescheid des Beklagten v. 30.01.19 (sic!), Az.: 000000/00-00 0/00, kostenpflichtig aufzuheben“, sollte hiermit keine Klage der Antragstellerin erhoben werden. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf entsprechende gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 16. April 2024 ausdrücklich erklärt. Die Antragstellerin hat jedoch auch nicht die Klage 18 K 673/24 erhoben. Vielmehr hat die Betreuerin der Antragstellerin, Frau J. X., in eigenem Namen mit Schreiben vom 5. Februar 2024 Klage erhoben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Klagebegründung. Dort heißt es: „Ich erhebe hiermit Einspruch gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs, die mir aufgrund vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit auferlegt wurde.“ Dem Klageschriftsatz vom 5. Februar 2024 ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass Frau J. X. für die Antragstellerin als Betreuerin agieren wollte. Insbesondere wurde kein Betreuungsbestellungsbeschluss übersandt. Die Klage kann auch nicht im Sinne einer subjektiven Klageänderung auf die Antragstellerin umgestellt werden. Eine solche Klageänderung ist am Maßstab des § 91 Abs. 1 VwGO zu prüfen. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 91 Rn. 16, 37. Eine Änderung der Klage ist danach zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der gewillkürte Beteiligtenwechsel bedarf als Ausfluss der Dispositionsmaxime zudem zwingend der Zustimmung des ausgetauschten Klägers. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 91 Rn. 37. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Fehlt schon die ausdrückliche Zustimmung der bisherigen Klägerin, hat der Antragsgegner ausdrücklich nicht in eine subjektive Klageänderung eingewilligt und eine solche ist auch nicht sachdienlich. Eine geänderte Klage ist sachdienlich, wenn sie die endgültige Beilegung des Streites fördert und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei – im Zeitpunkt dieser Entscheidung – unzweifelhaft erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 91 Rn. 61b. Die Klage 18 K 673/24 ist jedoch offensichtlich unzulässig. Da die Klägerin (Frau J. X.) im Klageschriftsatz den Beklagten nicht benannt und auch nicht die angegriffene Verfügung übersandt hatte, wurde sie mit Eingangsverfügung vom 7. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass die Klage nicht den in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Anforderungen entspricht. Daher wurde sie gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit ausschließender Wirkung unter Hinweis auf die für § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgesehenen Rechtsfolgen aufgefordert, die Klage binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Dies könne u.a. durch Benennung des Beklagten oder Übersendung des angegriffenen Bescheids geschehen. Es folgte der Hinweis: „Sollten Sie der gerichtlichen Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, bleibt Ihre Klage auch dann unzulässig, wenn Sie der Aufforderung zu einem späteren Zeitpunkt noch nachkommen.“ Diese Verfügung wurde am 10. Februar 2024 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Innerhalb der gesetzten 10-Tage-Frist erfolgte jedoch keine Reaktion der Klägerin. Erst unter dem 26. Februar 2024 wurde der angegriffene Bescheid übersandt. Gründe für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Soweit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. April 2024 vorgetragen wurde, dass „die für die Klägerin und Antragstellerin (...) als gesetzliche Vertreterin tätige Mutter (...) mit dem gerichtlichen Vorgang überfordert [ist bzw. war] und (...) die gerichtliche Auflage zur Benennung des Beklagten juristisch nicht verstanden [hat]“, liegen hierin keine Wiedereinsetzungsgründe. Eine juristisch nicht geschulte Person hätte spätestens bei der mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Verfügung vom 7. Februar 2024 fachlichen Rat einholen können. Das Versäumen der Frist ist damit nicht unverschuldet. Zudem wahrt dieses Vorbringen nicht die 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) anzusetzen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2022 – 8 E 561/22 – juris Rn. 3 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.