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Urteil

23 K 2287/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0522.23K2287.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides. Er ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G01, Flur 00, Flurstücke N01, N02, N03, N04 und N05 unter der Anschrift P.-straße 00 in 00000 Köln-Y.. Auf diesem Grundstück befand sich ein Gebäude, in dem früher eine Gaststätte betrieben wurde. Das Gebäude wurde am 00. April 2019 durch einen Brand zerstört. Am 22. April 2020 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Klärung des Planungsrechts für ein gewerblich genutztes Gebäude, hier: Wiederaufbau einer Waldgaststätte mit Außengastronomie. Gegenstand der Planung war unter anderem die Errichtung einer Brücke über den E., die das Grundstück mit der H.-straße verbindet. Südöstlich der geplanten Brücke befindet sich bereits ein asphaltierter Weg mit Brücke, der allerdings nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 bat die Beklagte den Kläger um Vervollständigung des Bauantrags, u.a. hinsichtlich eines Nachweises für die genehmigte Gaststätte sowie Fotos des Bestands. Hierzu legte der Kläger eine eidesstattliche Erklärung des Vorbesitzers, Herrn N. Q., vom 6. April 2020 vor. Danach hat dieser die Waldgaststätte im April 2017 von Frau R. J., der Witwe des früheren Betreibers Z. B. erworben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs habe sich die Gaststätte seines Erachtens in einem voll funktionsfähigen Zustand, eingerichtet mit Gastraum, Küche, sanitären Anlagen und „allem was so dazugehört“, befunden. Die Gaststättenkonzession habe die Verkäuferin nach dem Tod ihres Mannes abgemeldet, da sie die Gaststätte nicht habe weiter betreuen können. Er selbst - Herr Q. - habe überlegt, die Gaststätte wieder in Betrieb zu nehmen, dies wegen der Entfernung zu seinem Wohnort aber nicht getan. Ende 2017/Anfang 2018 habe er die Gaststätte zwecks Renovierung noch einmal mit einem Sachverständigen besichtigt. Dann sei jedoch die Gaststätte im April 2019 abgebrannt. Zum früheren Bestand der Gaststätte legt der Kläger Lichtbilder vor. Hinsichtlich Position und Größe des Baukörpers sei man auf die Umrisse aus der Flurkarte angewiesen. Trauf- und Firsthöhe seien näherungsweise aus diversen Fotos entnommen. Unter dem 29. Oktober 2020 teilte der Kläger mit, dass ihm ein Fahr-und Wegerecht über die vorhandene Brücke ermöglicht worden sei, weshalb keine weitere Brücke gebaut werden müsse. Ferner stellte der Kläger klar, dass Antragsgegenstand nur die nach seinem Kenntnisstand genehmigten Gebäudeteile seien und keine Erweiterungen. Hierzu legte er einen Bestandsplan vom 21. November 1980 vor. Die Beklagte hörte den Kläger am 1. Dezember 2020 zur beantragten Ablehnung des Antrags an. Eine Baugenehmigung für eine Gaststätte sei nicht nachgewiesen. Der Lageplan vom 21. November 1980 trage keine Baugenehmigungstempel, sondern nur einen Sichtvermerk. Zudem sei zweifelhaft, ob es sich um eine „alsbaldige Neuerrichtung“ handele, da seit mindestens 2017 keine Konzession für die Gaststätte mehr bestehe. Hierzu nahm der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2020 Stellung. Es sei schon nicht verständlich, inwieweit die Beklagte anzweifele, dass die von ihr selbst betriebene Gaststätte jemals zulässigerweise errichtet worden sei. Die Existenz der Gaststätte an derselben Stelle über Jahrzehnte könne von unzähligen Zeugen bestätigt werden. Der Bestandsschutz der Gaststätte erlösche nicht dadurch, dass diese für rund zwei Jahre bis zum Brandereignis nicht betrieben worden sei. Mit undatiertem Bescheid, dem Kläger am 21. April 2021 zugestellt, lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB seien nicht gegeben. Es handele sich nicht um eine alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle. Zwar sei das auf dem Grundstück zuvor befindliche Gebäude durch Brand zerstört worden. Es stehe aber nicht fest, dass es sich um ein zulässigerweise errichtetes Gebäude gehandelt habe. Insoweit habe keine Baugenehmigung vorgelegt werden können. Auch handele es sich nicht um ein gleichartiges Gebäude, das an gleicher Stelle errichtet werden solle. Aus alten Fotos und Luftbildaufnahmen sei ersichtlich, dass das Gebäude über Jahre nach und nach immer mehr erweitert worden sei. Die jetzige Planung weiche von den alten vorhandenen Fotos und Luftbildern ab. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB könne es daher im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Hier seien öffentliche Belange beeinträchtigt. So stelle der Flächennutzungsplan für den Bereich eine Grünfläche mit teilweise landwirtschaftlicher Nutzung dar. Zudem sei der Bereich, in dem der Wiederaufbau der Waldgaststätte geplant sei, durch den städtischen Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (LB N06 im W., Y.) unter Schutz gestellt worden. Behördenverbindliches Entwicklungsziel für diesen Bereich sei die Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft. Die erforderliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG könne nicht in Aussicht gestellt werden, da die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht vorlägen. Des Weiteren sei von dem geplanten Bauvorhaben die Planung des E.s entlang der H.-straße teilweise betroffen. So betrage die Breite des Gewässerrandstreifens im Außenbereich gemäß § 38 Abs. 3 WHG – hier geschützter Landschaftsbestandteil LB 0.15 – 5 Meter. Es gelte das sogenannte Erhaltungsgebot, d.h. die Errichtung baulicher Anlage innerhalb des Gewässerrandstreifens sei grundsätzlich verboten (§ 31 Abs. 4 LWG). Dies treffe auf die in den Antragsunterlagen dargestellte Planung zum Neubau einer Brücke zu. Auch werde durch das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Die Landschaft werde in erheblichem Maß verunstaltet und der Naturgenuss als Erholungsgebiet beeinträchtigt. Das Vorhaben stellte in diesem Gebiet einen Fremdkörper dar, der die natürliche Eigenart der Landschaft schädige. Im Außenbereich erwarte der Betrachter, dass er die Natur ohne durch landschaftsfremde, von Menschen erschaffene Bauwerke genießen könne. Das Vorhaben stehe zur Umgebung in keiner Beziehung und werde deshalb als Störung empfunden. Überdies lasse das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, da es einen Siedlungsansatz im Außenbereich darstelle. Schließlich sei die Erschließung nicht gesichert. Die geplante neue Brücke zur Erschließung des Grundstücks werde nicht zugelassen, da unweit eine Brücke vorhanden sei. Die inoffiziell genutzte Zufahrt über das Flurstück N07 (asphaltierter Weg) sei nach der StVO-Beschilderung untersagt. Der Kläger hat am 22. April 2021 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Nach Auffassung des Klägers ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zulässig, da es um die alsbaldige Neuerrichtung der durch Brand zerstörten Gaststätte gehe. Der Kläger trägt vor, es könne nicht vom ihm verlangt werden, eine Baugenehmigung vorzulegen, die sich nicht in den Hausakten der Beklagten befinde. Im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB reiche es aus, dass nach den bestehenden Erkenntnisquellen feststehe, dass das Gebäude legal errichtet worden sei bzw. bestanden habe. Anwendbar seien nach der Rechtsprechung insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Hier sei das wiederaufzubauende Gebäude zulässigerweise errichtet worden. Die Beklagte selbst habe im Jahr 1920 die Gaststätte errichtet und betrieben. Eine förmliche Baugenehmigung sei für Vorhaben, die von der Beklagten selbst errichtet worden sind, nicht erteilt worden. Im Jahr 1936 sei eine Veräußerung an die Witwe X. C. erfolgt, die damalige Pächterin der Waldschänke in Köln-W.. Dem Grundbuch Bl. 0000 lasse sich die Eintragung einer Grunddienstbarkeit entnehmen. Der Käuferin sei - zumindest zivilrechtlich - das Recht eingeräumt worden, die Gaststätte zu erweitern und sogar einen Hotelbetrieb zu errichten. Auch aus historischen Fotografien und Auszügen der Flurkarte ergebe sich, dass nachweisbar ab 1920 auf dem Vorhabengrundstück eine Waldgaststätte bestanden habe. Aktenkundig seien des weiteren Verwaltungsvorgänge aus den 1980er Jahren, in denen es um eine Erweiterung des offensichtlich legalen Bestandes gegangen sei. So sei in einem Schreiben der Bauaufsicht vom 16. März 1998 zum Aktenzeichen N08 die Rede davon, dass das Grundstück P.-straße 00 über die genehmigte Gaststätte hinaus illegal bebaut worden sei. Es seien Ställe für Pferde und Ponys mit einem offenen Unterstand nebst Abstell- und Lagerräumen errichtet worden und die Gaststätte sei durch Anbau einer als Western-Saloon genutzten Fläche erweitert worden. Ebenso sei die Gaststätte durch zwei als Außengastronomie genutzte Flächen erweitert worden. Der Kläger meint, auch hieraus könne auf einen ehemals legalen Bestand geschlossen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des am 21. April 2021 zugestellten Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für das Grundstück P.-straße 00 zu erteilen sowie den Gebührenbescheid vom 7. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Voraussetzungen, des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lägen nicht vor. Der Kläger habe bereits nicht nachgewiesen, dass es sich um einen zulässigerweise errichteten Bestand gehandelt habe. Dieser Nachweis obliege nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74/18 - dem Bauherrn. Die vom Kläger herangezogenen Grundsätze des Anscheinsbeweises seien hingegen nicht einschlägig, da der Anscheinsbeweis nur bei typischen Abläufen in Betracht komme. Unabhängig davon komme eine Zulassung nicht in Betracht, weil der Kläger kein gleichartiges Vorhaben errichten wolle. Gleichartig sei bodenrechtlich zu bewerten, also in Bezug auf die Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und der Funktion. Aus den historischen Fotos und Luftbildaufnahmen werde deutlich, dass das Gebäude über Jahre hinweg und nach immer mehr erweitert worden sei. Die jetzige Planung weiche von diesen Aufnahmen ab. Auf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte mitgeteilt, dass auf dem Grundstück der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft bis zum 2. Juni 2014 gemeldet war. Zudem waren von 1978 bis zum 2. Juni 2014 ein Reitstallbetrieb mit Ponys und Pferden sowie Kutschfahrten, Handeln mit Pferden und Ponys sowie Angeln als Gewerbe gemeldet. Ebenso war wurde im Jahr 2002 ein Reitbetrieb, Reitunterricht, An- und Verkauf von Reitsport und Sportartikeln gemeldet. Die Abmeldung des Reitbetriebs sei zum 30. April 2002 erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der dem Kläger am 21. April 2021 zugestellte Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Rechtsgrundlage für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides sind §§ 77 Abs. und 74 Abs. 1 BauO. Danach ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Vorbescheidsfrage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Vorhaben des Klägers stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Das geplante Vorhaben befindet sich im Außenbereich, so dass sich die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB richtet. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption ist der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB gehört das Vorhaben unstreitig nicht; vielmehr handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können danach im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Hier liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB vor, indem das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes widerspricht. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Im Landschaftsplan wird es als geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt. Auch liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB vor, wobei allein die Tatbestandsalternative der Nr. 3 in Betracht kommt. Danach darf einem sonstigen Vorhaben nicht entgegenhalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder des Landschaftsplanes widerspricht, wenn es um die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle geht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB verlängert einen bestehenden Bestandsschutz in der Weise, dass ein im Außenbereich befindliches Gebäude auch im Falle der Zerstörung durch Brand oder Naturereignisse wiedererrichtet werden darf. Nach Systematik sowie Sinn und Zweck knüpft die Norm an einen vorhandenen Bestandsschutz an. Dies wird z.B. daran deutlich, dass nur eine Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zulässig ist. Auch stellt die Regelung des § 35 Abs. 4 BauGB einen Ausnahmetatbestand dar und ist daher einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vorliegend hat der begehrte Bauvorbescheid zwei Komponenten: Zum einen geht es um die Wiedererrichtung des Gebäudes und zum anderen - hiermit untrennbar verbunden - um die konkrete bauliche Nutzung, hier als Gaststätte mit Außengastronomie. Die Beklagte hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass die gaststättenrechtliche Konzession für die frühere Gaststätte am 2. Juni 2014 abgemeldet worden ist. Dies korrespondiert mit dem Vortrag des Klägers, dass die Witwe des Herrn B. nach dessen Tod die Gaststätte nicht weiterbetreiben wollte. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Aufgabe der Gaststättennutzung im Jahr 2014 erfolgt ist. Die Nichtausnutzung einer Baugenehmigung führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 B 20/07 –, juris Rn. 4, der die Kammer folgt, dazu, dass die Genehmigung unwirksam wird und ein zuvor gegebener Bestandsschutz erlischt. Zur Frage, wann eine zeitweilige Aufgabe einer zulässigen Nutzung zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung führt, hat das Bundesverwaltungsgericht ein „Zeitmodell“ entwickelt, vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, juris Rn. 15. Dieses aus § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein auf die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes nach Nutzungsaufgabe übertragbar. Im ersten Jahr nach der Nutzungsaufgabe rechnet die Verkehrsauffassung stets mit der Wiederaufnahme der Nutzung. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr nach der Nutzungsaufgabe spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der Nutzung noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Wiederaufnahme der eingestellten Nutzung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Aufgabe der Nutzung noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat. Ausgehend von einer Nutzungsaufgabe Anfang Juni 2014 ist hier im Zeitpunkt der Zerstörung der Gaststätte durch Brand im April 2019 nach dem Zeitmodell von einem Erlöschen des Bestandsschutzes für eine Gaststättennutzung auszugehen. Nach der Verkehrsauffassung ist nach einer Nutzungsaufgabe über einen Zeitraum von knapp 5 Jahren nicht mehr mit einer Fortsetzung der Gaststättennutzung zu rechnen. Hier sind auch keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere hat sich nicht nach außen in irgendeiner Form dokumentiert, dass es zu einer Wiederaufnahme der Nutzung kommen wird. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 10. Mai 2024 eine Siebenjahresfrist in Anlehnung an § 35 Abs. 4 Nr. 1 d) BauGB für einschlägig hält, ist dem nicht zu folgen. Dieser Tatbestand betrifft die hier offenkundig nicht einschlägige Tatbestandsvariante eines einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Vorhabens. War mithin die Baugenehmigung für eine Gaststättennutzung schon im Zeitpunkt des Brandes erloschen, kommt ein fortdauernder Bestandsschutz nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein etwaiger Bestandsschutz der ursprünglich zulässigerweise errichteten Gaststätte bereits zuvor durch ungenehmigte bauliche Veränderungen erloschen ist. Soweit der Kläger anführt, beabsichtigt sei nur eine Wiedererrichtung der Gaststätte in der ursprünglich genehmigten Form ohne später vorgenommene Erweiterung greift dies zu kurz: Wird ein ursprünglich rechtmäßig errichtetes Gebäude baulich so sehr verändert, dass der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, so ist das veränderte Gebäude nicht (mehr) „zulässigerweise errichtet“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1994 – 4 B 48/94 -, juris Rn. 4 ff zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes. Auch eine nicht nur unerhebliche Nutzungsänderung führt zu einem Wegfall des Bestandsschutzes. Hier lässt sich einer vom Kläger vorgelegten Anhörung vom 16. März 1998 entnehmen, dass Ställe für Pferde und Ponys mit einem offenen Unterstand und Abstell- und Lagerräume für Stroh u.a. errichtet worden sind. Zudem ist die Gaststätte durch Anbau eines als „Western-Saloon“ genutzten Raumes erweitert worden. In diesem Zusammenhang sind auch die gewerberechtlichen Anmeldungen zu würdigen: Von 1978 bis zum 2. Juni 2014 waren ein Reitstallbetrieb mit Ponys und Pferden sowie Kutschfahrten, Handeln mit Pferden und Ponys sowie Angeln als Gewerbe gemeldet. Ebenso war wurde im Jahr 2002 ein Reitbetrieb, Reitunterricht, An- und Verkauf von Reitsport und Sportartikeln gemeldet. Unabhängig von diesen Nutzungsänderungen kam es nach dem oben zitierten Schreiben vom 16. März 1998 zu einer Erweiterung des Vorhabens durch 2 als Außengastronomie genutzte Flächen. Diese erheblichen Änderungen dürften ebenfalls einen etwaigen ursprünglich gegebenen Bestandsschutz zum Erlöschen gebracht haben. Soweit der Kläger geltend macht, im Jahr 1936 sei jedenfalls eine zivilrechtliche Gestattung zur Erweiterung der Gaststätte erteilt worden, so hat diese nach Auffassung der Kammer keine öffentlich-rechtlichen Wirkungen. Erst Recht kann sie keine Jahrzehnte später erfolgten Anbauten und Nutzungsänderungen umfassen. Offenbleiben kann auch, inwieweit es hier um die Errichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle geht. Insoweit gibt der Kläger an, Trauf- und Firsthöhe seien annäherungsweise vorhandenen Fotos entnommen und der Grundriss sei der vorhandenen Flurkarte entnommen. Eine valide Bestimmung von Kubatur und Standort lässt sich damit jedoch nicht sicher vornehmen, sondern es handelt sich nur um Anhaltswerte. Auch lässt der vom Kläger vorgelegte Lageplan vom 21. November 1980 weder den geplanten Anbau, noch die südlich ausgerichtete Terrasse erkennen. Auch insoweit bestehen Zweifel, inwieweit ein gleichartiger Bestand wiedererrichtet werden soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf den Ursprungsfotos der Waldgaststätte anhand der Bestuhlung erkennbar ist, dass ursprünglich eine Außengastronomie betrieben wurde. Es ist jedenfalls anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, dass dieser Bestand über Jahre erhalten geblieben ist und ein ursprünglicher Bestandsschutz nicht durch Nutzungsänderung bzw. -aufgabe erloschen ist. Offenbleiben kann schließlich die Frage der Erschließung. Dem Neubau einer Brücke stehen wasserwirtschaftliche Belange entgegen. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei eine Benutzung der vorhandenen Brücke gestattet worden, ist eine solche verbindliche Gestattung nicht belegt. Aus der Akte ergibt sich vielmehr, dass ein Befahren der vorhandenen Straße straßenverkehrsrechtlich nicht gestattet ist. Ein Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid besteht nach alledem nicht. Ebenso wenig kann der Kläger aufgrund der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 7. April 2021 beanspruchen. Spezifische Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung bzw. die Höhe des Gebührenansatzes sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.836 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei bewertet das Gericht das Interesse an der Erteilung des Vorbescheides mit 30.000 Euro. Hinzuzurechnen war die gleichfalls angefochtene Gebühr. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.