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Beschluss

6 L 2658/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0522.6L2658.23.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin im Teilmodul 5 des Moduls „Berufspraktisches Training“ (im Folgenden: Modul BPT 5) im Bereich 3000m-Lauf vorläufig einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul BPT 5 im Bereich 3000m-Lauf. Die Antragstellerin vermag einen Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs insbesondere nicht damit zu begründen, dass der von ihr am 1. August 2023 erfolglos abgelegte Wiederholungsversuch deswegen an einem Verfahrensfehler gelitten hätte, weil die Laufbahn an diesem Tag keinen Normalzustand aufgewiesen habe. Aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit, der seine Grundlage in Art. 3 Abs. 1 GG findet, resultiert, dass jeder Prüfling das Recht darauf hat, seine Prüfungsleistung erbringen zu können, ohne durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört zu werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfling, seine „wahren“ Fähigkeiten und Leistungen abrufen kann und gegenüber anderen Prüflingen nicht schlechter gestellt wird. Vgl. VG Köln, Urteile vom 21. Februar 2022 – 6 K 7888/18 –, juris, Rn. 50, und vom 6. Juli 2021 – 6 K 397/19 –, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2019 – 2 K 376/18 –, juris, Rn. 52; Jeremias , in: Fischer/ders./Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 467. Ein Prüfling hat keinen Anspruch darauf, eine Prüfung völlig frei von störenden äußeren Einflüssen zu absolvieren. Voraussetzung ist lediglich, dass die Prüfung unter „normalen“ Bedingungen stattfindet. Welche Einwirkungen noch als „normal“ gelten oder als erhebliche Störungen zu bewerten sind, lässt sich nicht abschließend definieren; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Die Frage, ob eine bestimmte Beeinträchtigung erheblich ist, beantwortet sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines normal empfindsamen Prüflings. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2016 – 2 K 3984/15 –, juris, Rn. 25; Jeremias , in: Fischer/ders./Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 468 f. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Ansehung des vorliegenden Einzelfalls davon auszugehen, dass die Antragstellerin am Tag ihrer Wiederholungsprüfung Bedingungen vorgefunden hat, die es ihr ermöglicht haben, ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit abzurufen. Für das Vorliegen von Prüfungsbedingungen, die trotz der auf der Laufbahn befindlichen Pfützen und Verschmutzungen mit Gänsekot bei objektiver Betrachtung noch als „normal“ gegolten haben, streitet zunächst, dass die übrigen Prüfungsteilnehmer die Laufstrecke ausweislich des Protokolls zu dem 3000m-Lauf am 1. August 2023 (vgl. Bl. 21 Beiakte) innerhalb der für sie jeweils verbindlichen Zeit zurücklegen konnten und hierbei z. T. erheblich schneller liefen, als dies für die Antragstellerin zur Erreichung der für sie verbindlichen Zeit erforderlich gewesen wäre. Weiterhin sprechen auch die Ausführungen der beiden Prüferinnen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu den am Prüfungstag vorherrschenden Prüfungsbedingungen dafür, dass die Abnahme des 3000m‑Laufs – obschon sich auf der Laufbahn vereinzelt Pfützen und partielle Gänsekot-Verschmutzungen befunden haben – unter „normalen“ Bedingungen stattfand. Schließlich erweist sich angesichts der dokumentierten Rundenzeiten der Teilnehmenden insbesondere der Hinweis der Prüferinnen darauf, dass es entgegen der Darstellungen der Antragstellerin nicht zu einem sich zu ihrem Nachteil auswirkenden Gedränge auf der Laufbahn gekommen sei, weil sich die Teilnehmenden wegen ihrer unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf der Laufbahn verteilt hätten, als plausibel. Selbiges gilt auch hinsichtlich der Bemerkung der Prüferin Y., dass die Antragstellerin am langsamsten gelaufen sei und somit niemanden habe überholen müssen. Zudem spricht nichts dafür, dass sich der angebliche Verfahrensfehler des widrigen Laufbahnzustands auf das Prüfungsergebnis der Antragstellerin entscheidend ausgewirkt hat, mithin erheblich gewesen sein könnte. Denn die Antragstellerin hat die für sie geltende Zeitvorgabe nicht etwa nur knapp verfehlt, sondern ihren Lauf ausweislich des Protokolls nach 2600m (also eine Runde vor Erreichen der 3000m) abgebrochen. Die zum Prüfungszeitpunkt 21 Jahre alte Antragstellerin hätte den 3000m-Lauf innerhalb von 18:20 Minuten absolvieren müssen (vgl. die zum Prüfungszeitpunkt geltenden, nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Teil B der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und Verwaltung in der Fassung vom 30. August 2022 (im Folgenden: StudO-BA) maßgeblichen Anforderungen des Deutschen Sportabzeichens in Silber). Nachdem sie bei Erreichen dieser Zeitvorgabe laut Protokoll allerdings erst 2600m gelaufen war, erfolgte der Abbruch des zu diesem Zeitpunkt sicher fehlgeschlagenen Prüfungsversuchs. Ein derartiges Zurückbleiben hinter der verbindlichen Zeitvorgabe (statt 7,5 400m-Runden hat die Antragstellerin innerhalb der für sie maßgeblichen Zeit nur 6,5 400m-Runden absolviert) ist bei lebensnaher Betrachtung nicht auf Pfützen und Verschmutzungen zurückzuführen, welche die Mitprüflinge der Antragstellerin offensichtlich nicht daran gehindert haben, ihre jeweiligen Zielzeiten zu erreichen. Unabhängig davon kann sich die Antragstellerin ohnehin nicht mit Erfolg auf den von ihr behaupteten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Laufbahnzustand berufen, weil sie diesen – unterstellten – Verfahrensmangel jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Wer bei der Erbringung seiner Prüfungsleistung durch äußere Einwirkungen gestört wird, hat gegenüber dem nichtgestörten Prüfling eine geringere Chance, seine volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen, und steht deshalb der Rechtsauffassung nicht entgegen, dass das Prüfungsrechtsverhältnis dem Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit zuweist, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 14 ff. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Andererseits soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 9. September 2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des – behaupteten – unzureichenden Laufbahnzustands präkludiert, weil sie diesen Umstand nicht unverzüglich gerügt hat. Die Antragstellerin hat den Zustand der Laufbahn vielmehr erstmals in ihrem Widerspruchsschreiben vom 30. August 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2023 und damit erst lange nach Absolvierung des 3000m‑Laufs und Bekanntgabe des entsprechenden Ergebnisses geltend gemacht. Die Antragstellerin muss sich insoweit vorhalten lassen, sich am Tag der Prüfung selbst ohne Beanstandung auf die Prüfungsabnahme eingelassen und keine Beeinträchtigung durch den Zustand der Laufbahn moniert zu haben. Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe den Laufbahnzustand nicht rügen müssen, weil es sich bei den Pfützen und Verunreinigungen auf der Laufbahn um Verfahrensfehler gehandelt habe, die zum einen für jeden offensichtlich gewesen seien und zum anderen ohnehin bereits von Amts wegen von den Prüferinnen protokolliert worden seien. Denn der von der Antragstellerin nunmehr nachträglich beanstandete Laufbahnzustand hat sich – wie bereits dargelegt – gerade nicht so dargestellt, dass bei objektiver Betrachtung „ohne jeden Zweifel“ von einer Verletzung der Chancengleichheit der Antragstellerin auszugehen war. Schließlich haben die Prüferinnen zwar protokolliert, dass sich auf der Laufbahn Pfützen und Gänsekot‑Verschmutzungen befanden, zugleich auf demselben Dokumentationsbogen aber auch ausdrücklich festgehalten, dass die „Witterungsbedingungen und [der] Zustand der Laufbahn […] zum Zeitpunkt der Abnahme prüfungsgerecht“ waren (vgl. Bl. 21 Beiakte). Im Übrigen verhilft auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe an zwei der von dem Antragsgegner angebotenen freiwilligen Abnahmeversuche hinsichtlich des 3000m‑Laufs nicht teilnehmen können, weil sie an einem der entsprechenden Termine eine Klausur habe absolvieren müssen und an einem weiteren Termin krank gewesen sei, nicht zu einem Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs. Die Antragstellerin vermag hiermit zunächst bereits deshalb nicht durchzudringen, weil sie bisher nur behauptet hat, dass sie an zwei freiwilligen Abnahmeversuchen krankheitsbedingt bzw. wegen einer Klausur bedingten Terminkollision nicht habe teilnehmen können. Näher belegt bzw. glaubhaft gemacht hat sie diese Umstände nicht. Der pauschale Verweis auf den Prüfungskalender hinsichtlich des Moduls „Berufspraktisches Training“ erweist sich für sich genommen von vornherein als untauglich, die mangelnde Teilnahmemöglichkeit glaubhaft zu machen. Überdies ergibt sich für den Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 Teil B StudO-BA ohnehin nur die Verpflichtung, allen Studierenden eines Jahrgangs hinsichtlich des 3000m‑Laufs jeweils vier freiwillige Abnahmemöglichkeiten anzubieten, wobei zwei dieser freiwilligen Abnahmemöglichkeiten während des Moduls GS 7 und jeweils eine Abnahmemöglichkeit während der Teilmodule HS 1.5 und HS 2.5 anzubieten sind. Da die freiwilligen Abnahmemöglichkeiten den Studierenden nach dem Wortlaut der Norm lediglich anzubieten sind, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Studierende den jeweils angebotenen freiwilligen Abnahmeversuch auch tatsächlich wahrnehmen kann oder ob er hieran – ggf. aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – gehindert ist. Dies hat vorliegend zur Folge, dass der Antragsgegner seiner aus § 4 Abs. 4 Satz 4 Teil B StudO-BA ergebenden Verpflichtung selbst dann gerecht geworden wäre, wenn man für wahr unterstellen würde, dass die Antragstellerin tatsächlich an zwei der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 Teil B StudO-BA angebotenen freiwilligen Abnahmeversuche nicht teilnehmen konnte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin – ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Dokumentation – neben den zwei erfolglos unternommenen regulären Prüfungsversuchen auch insgesamt noch viermal erfolglos freiwillige Abnahmemöglichkeiten hinsichtlich des 3000m‑Laufs wahrgenommen hat. Die Kammer vermag bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin nicht ausreichend viele Gelegenheiten eingeräumt wurden, die Prüfungsanforderung zu erfüllen. Soweit die Antragstellerin ferner noch geltend macht, dass es dem Antragsgegner möglich gewesen wäre, ihr einen weiteren Prüfungsversuch zuzubilligen, weil bereits am 31. August 2023 die nächste Abnahme eines 3000m‑Laufs erfolgt sei, und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie als Studierende des Einstellungsjahrgangs 2020 ab Beginn des ersten Studienjahrs 36 Monate Zeit gehabt habe, das Modul BPT 5, in dessen Rahmen der 3000m‑Lauf zu absolvieren sei, zu bestehen, ist bereits nicht erkennbar, wie sich aus diesem Vortrag ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs ergeben soll. Denn auf die Prüfungszeitraumbegrenzung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 Teil B StudO-BA, die in Bezug auf die Antragstellerin tatsächlich erst mit Ablauf des 30. September 2023 überschritten war, kommt es vorliegend nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der erfolglose Wiederholungsversuch vom 1. August 2023 im Hinblick auf den 3000m‑Lauf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor in der Fassung vom 12. Mai 2022, § 13 Abs. 2 Satz 3, 4 Teil A StudO-BA und § 4 Abs. 2 Teil B StudO-BA zur Folge hat, dass die Antragstellerin das Modul BPT 5 endgültig nicht bestanden hat und eine Fortsetzung des Studiums – unabhängig davon, ob die Prüfungszeitraumbegrenzung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 Teil B StudO-BA bereits überschritten ist oder nicht – damit ipso iure ausgeschlossen ist. Außerdem führt auch die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sich gegenüber anderen Studierenden in ihrer Meinung nach vergleichbaren Konstellationen, die beispielsweise die Wiederholung eines nicht bestandenen Praktikums oder die Verfehlung eines bestimmten Körpergewichtziels betrafen, mitunter flexibel gezeigt, lege nun aber hinsichtlich ihrer Person einen anderen Maßstab an, nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass die von der Antragstellerin behaupteten Vorgänge im hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich sind, unter Zugrundelegung der Ausführungen der Antragstellerin nicht von einer unmittelbaren Vergleichbarkeit dieser Vorgänge mit der hier in Rede stehenden Fallgestaltung auszugehen ist und die Antragstellerin sich im Übrigen selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Vorgänge und der Annahme einer Vergleichbarkeit der Konstellationen auf den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ verweisen lassen müsste. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, juris, Rn. 59. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für die begehrte Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im Modul BPT 5 im Bereich 3000m‑Lauf ist gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 2.500,00 Euro festzusetzen. Der in Anlehnung an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzende Auffangwert von 5.000,00 Euro ist vorliegend unter Heranziehung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren, weil mit Blick darauf, dass der Prüfungsversuch nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würde, jedenfalls keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 6 B 465/22 –, juris, Rn. 53. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.