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Urteil

22 K 1308/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0527.22K1308.23.00
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Tenor

Der Gebührenbescheid „Missachtung Halterpflichten“ des Beklagten vom 9. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 87,32 Euro festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid „Missachtung Halterpflichten“ des Beklagten vom 9. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 87,32 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40 %. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs. Er ist in der Gemeinde J. gemeldet, lebt nach eigener Aussage aber überwiegend in den USA. Am 16. Mai 2022 teilte das Straßenverkehrsamt der Stadt Q. dem Beklagten mit, dass sich der Hauptwohnsitz des Klägers in dessen Zuständigkeitsbereich verlagert habe. Es bat darum, den Kläger in eigener Zuständigkeit aufzufordern, das Fahrzeug umschreiben zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Umschreibung des Fahrzeugs bis zum 13. Juni 2022 zu veranlassen. Mit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022, dem Kläger am 23. Juni 2022 gegen Postzustellungsurkunde an seine J.-er Meldeanschrift zugestellt, forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis spätestens zum 19. Juli 2022 die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen. Der Kläger wandte sich daraufhin am 19. Juli 2022 per E-Mail an das Straßenverkehrsamt des Beklagten und bat darum, ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2022 einzuräumen, um die Ummeldung durchführen zu können. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass er überwiegend in Z. lebe und eine Reise nach Deutschland erst Ende des Jahres stattfinden könne. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023, dem Kläger am 5. Januar 2023 gegen Postzustellungsurkunde an seine J.-er Meldeanschrift zugestellt, untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den weiteren Betrieb seines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung das Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Gleichzeitig drohte der Beklagte die Zwangsstillegung des Fahrzeugs an, sollte der Kläger der Aufforderung zur Stilllegung nicht fristgerecht nachkommen. Zur Begründung nahm der Beklagten Bezug auf § 13 Abs. 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Am 25. Januar 2023 übersandte der Kläger dem Beklagten den Zulassungsschein und beantragte, dass er das bisherige Kennzeichen weiterführen dürfe. Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 setzte der Beklagte unter dem Betreff „Missachtung Halterpflichten“ Gebühren in Höhe von insgesamt 151,52 Euro fest. Der Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen: Gebührenbezeichnung Einzelbetrag Menge Summe Gebühren für Postzustellung 2,76 € 2 5,52 € Anhörung 10,20 € 1 10,20 € Auslagen – Porto etc. 1,80 € 1 1,80 € einfaches Verfahren (GebOSt. 254) 80,00 € 1 80,00 € sonstige Anordnung FZV / StVZO GebOSt. 254 54,00 € 1 54,00 € Gesamtbetrag 151,52 € Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Vorschriften der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie auf die dazu ergangene Dienstanweisung über die beim Straßenverkehrsamt zu erhebenden Gebühren in der jeweils gültigen Fassung. In der Dienstanweisung in der Fassung der Änderung vom 25. Juni 2019 heißt es (auszugsweise): „[...] Basisverfahren: Der Erledigungsnachweis, z. B. VBÜ, HU-Nachweis, Umschreibung, geht vor der Zustellung der OV bei der Behörde ein. Einfaches Verfahren: Der Erledigungsnachweis geht nach der Zustellung der OV aber vor der Beauftragung des Außendienstes bei der Behörde ein (innerhalb der gesetzten Frist). [...]“ Der Kläger hat am 12. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Gebührenfestsetzung unverhältnismäßig sei. Nach Verstreichen der auf den 31. Dezember 2022 festgesetzten Frist wäre eine Erinnerung des Beklagten per E-Mail sachgerecht und angemessen gewesen. Der Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023 habe es nicht bedurft. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid „Missachtung Halterpflichten“ des Beklagten vom 9. Februar 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Gebührenfestsetzung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Sie beruhe auf der internen Dienstanweisung über die beim Straßenverkehrsamt zu erhebenden Gebühren. Hier habe es sich um einen „einfachen Fall“ im Sinne der Dienstanweisung gehandelt. Die Festsetzung der Gebühr für die Position „Anhörung“ sei in analoger Anwendung der Gebührentarifstelle 398 GebOSt erfolgt. Die Position „sonstige Anhörung FZV/StVO“ sei für die Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022 und in Anlehnung an die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Entgeltgruppe EG7 erhoben worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten mit der Überschrift „Missachtung Halterpflichten“ vom 9. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin mehr als 87,32 Euro festgesetzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Konkret erweist sich der Gebührenbescheid als rechtswidrig, soweit darin Gebühren in Höhe von 10,20 Euro für eine „Anhörung“ sowie Gebühren in Höhe von 54,- Euro für eine „sonstige Anordnung FZV/StVZO GebOSt. 254“ festgesetzt worden sind (hierzu 1.). Im Übrigen, das heißt in Höhe von 87,32 Euro, erweist sich der Gebührenbescheid als rechtmäßig (hierzu 2.). 1. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 10,20 Euro für das Anhörungsschreiben vom 17. Mai 2022 ist rechtswidrig, weil es an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehlt. Der Beklagte stützt diese Festsetzung, wie er im Klageverfahren vorgetragen hat, auf eine analoge Anwendung der Tarifstelle 398 der GebOSt. Diese Tarifstelle sieht eine Festgebühr von 10,20 Euro vor für die „Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist“. Ungeachtet dessen, dass hier die in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung offensichtlich nicht vorliegen dürften, verbietet sich im Gebührenrecht aus ganz grundsätzlichen Erwägungen die analoge Anwendung von Tarifstellen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dieser Verordnung erhoben. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage) ergeben. Weder die GebOSt noch das BGebG enthalten eine Generalklausel, wonach alle Amtshandlungen gebührenpflichtig wären. Daher sind nach der Systematik des Gesetzes nur solche Amtshandlungen gebührenpflichtig, für die ausdrücklich eine Tarifstelle in einer Gebührenordnung geschaffen worden ist. Fehlt ein solcher Gebührentatbestand, kann keine Gebühr erhoben werden. Hiervon ausgehend verbietet sich die analoge Anwendung eines Gebührentatbestandes auf eine nicht geregelte Amtshandlung. Wenn eine regelungsbedürftige Lücke besteht, ist es Sache des Verordnungsgebers, einen entsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 – 7 K 3519/06 –, juris, Rn. 16. Diese Entscheidung betrifft zwar den Allgemeinen Gebührentarif NRW; der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich aber auf das gesamte Gebührenrecht übertragen. Eine andere Rechtsgrundlage, auf die diese Gebührenfestsetzung in rechtmäßiger Weise gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 54,- Euro für eine „sonstige Anordnung FZV/StVZO GebOSt. 254“ erweist sich als rechtswidrig. Der Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, dass sich diese Kostenposition auf den Erlass der Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022 beziehe. Es kann dahinstehen, ob diese Festsetzung dem Grunde nach rechtmäßig erfolgt ist, der Beklagte die Festsetzung also zu Recht auf die Tarifstelle 254 GebOSt stützen durfte. Denn die Festsetzung erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eröffnet dem Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Ermessensausübung als fehlerhaft dar. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91, 108; Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4. Der Beklagte übt das ihm nach Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eingeräumte Rahmenermessen in den Fällen der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges regelmäßig in vorweggenommener und typisierter Art und Weise auf der Grundlage seiner Dienstanweisung vom 25. Januar 2011 in der Fassung der Änderung vom 26. August 2021 aus. Dies ergibt sich aus der Begründung zum angefochtenen Gebührenbescheid. Bei Erlass des konkreten Gebührenbescheides findet dann in Anwendung dieser Dienstanweisung keine einzelfallbezogene Ermessensausübung, sondern „nur noch“ eine Zuordnung anhand der aufgeführten Fallgruppen statt. Diese Herangehensweise begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Hier betrifft sie jedoch nur die Position „einfaches Verfahren (GebOSt. 254)“ und damit den Erlass der Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023, mit der der Betrieb des klägerischen Kfz untersagt worden ist. Für den Erlass der weiteren Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022 soll nach dem Vortrag des Beklagten gerade nicht der „einfache Fall“ im Sinne der Dienstanweisung Anwendung finden. Wenn für diese Amtshandlung aber nicht die Dienstanweisung Anwendung finden soll, dann hätte es insoweit einer eigenständigen Ermessensausübung bedurft. Der Beklagte hat in Bezug auf diese Kostenposition jedoch überhaupt kein Ermessen ausgeübt, so dass insoweit ein Ermessensausfall vorliegt. Daher konnten Ermessenserwägungen auch nicht in Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt werden. Ungeachtet dessen hat der Beklagte auch keine Ermessenserwägungen „nachgeschoben“. Im Klageverfahren hat er lediglich ausgeführt, dass die Gebühr in Höhe von 54,- Euro „in Anlehnung an die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Entgeltgruppe EG7“ erhoben worden sei. Diese Ausführungen genügen ersichtlich nicht den oben dargestellten Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Ausübung von Rahmenermessen stellt. 2. Der Gebührenbescheid des Beklagten mit der Überschrift „Missachtung Halterpflichten“ vom 9. Februar 2023 ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin ein Betrag in Höhe von 87,32 Euro festgesetzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung erweist sich sowohl dem Grunde (dazu a) als auch der Höhe (dazu b) nach als rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 48, S. 3091) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 GebOSt vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. 2018 I Nr. 1, S. 2). Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus der Tarifstelle 254 des Gebührentarifs gemäß der Anlage zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2023 festsetzt. Mit dieser auf § 13 Abs. 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in der seinerzeit geltenden Fassung gestützten Ordnungsverfügung untersagte der Beklagte den Betrieb des klägerischen Kfz. Der maßgebliche Gebührentatbestand setzt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung voraus. Diese Annahme findet ihre rechtliche Grundlage einerseits in dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, der hier in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist (§ 6 GebOSt), und andererseits in der verfassungsrechtlichen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Denn die in § 1 GebOSt vorausgesetzte Sonderrechtsbeziehung kann nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung der Verwaltung rechtmäßig ist. Im Landesrecht findet dieser Rechtsgedanke im Übrigen seine Grundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW, und auch im Bundesrecht ist er nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG niedergelegt. Der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts steht nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die etwaige Bestandskraft gleich. Dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts steht der Anspruch, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufheben zu lassen, dann nicht mehr zu, wenn dieser mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris, Rn. 6. Gebührenrechtlich wirkt sich dies in der Weise aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 BGebG oder § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW) keine Anwendung findet, wenn es sich bei der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Amtshandlung um einen in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt handelt. In diesem Fall führt eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die nicht die Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG (NRW) zur Folge hat, nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Verwaltung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 BGebG oder § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann dies allenfalls dann gegeben sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris, Rn. 8. Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor. Die Betriebsuntersagung vom 3. Januar 2023 ist hier bestandskräftig geworden. Sie ist dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Postzustellungsurkunde am 5. Januar 2023 zugestellt worden und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Betriebsuntersagung kein Rechtsmittel nicht eingelegt, so dass sie mit Ablauf des 6. Februar 2023, einem Montag, in Bestandskraft erwachsen ist. Da die Betriebsuntersagung nicht offensichtlich nichtig im Sinne von § 44 VwVfG NRW ist, kommt es gebührenrechtlich auf eine etwaige Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht an. Der Beklagte hat bei Erlass der Betriebsuntersagung vom 3. Januar 2023 auch das materielle Recht weder offensichtlich noch eindeutig verkannt. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung wendet der Kläger lediglich ein, dass es dieser nicht bedurft habe. Der Beklagte hätte den Kläger vielmehr per E-Mail erinnern müssen. Der Kläger habe sich stets „kooperationswillig“ gezeigt. Der Erlass der Betriebsuntersagung sei daher unverhältnismäßig gewesen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung zu erschüttern. Der Kläger selbst hat mit E-Mail vom 19. Juli 2022 gebeten, ihm eine Frist für die Durchführung der Umschreibung seines Kfz bis zum 31. Dezember 2022 einzuräumen. Dieser Bitte ist der Beklagte nachgekommen. Bei dieser Sachlage war es ersichtlich nicht Sache des Beklagten, den Kläger nach Verstreichen der Frist an die Erfüllung seiner Pflichten zu erinnern. Vielmehr wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, vor Ablauf der von ihm selbst beantragten Frist eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, sofern für ihn absehbar war, dass er die Frist nicht würde einhalten können. Das Vorgehen des Beklagten ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu beanstanden. Der vom Kläger behauptet Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei dieser Sachlage abwegig. b) Die Gebührenfestsetzung erweist sich auch der Höhe nach als rechtmäßig. Das dem Beklagten in der Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eröffnete Rahmenermessen hat er in nicht zu beanstandender Weise durch Verweis auf seine Dienstanweisung ausgeübt. 3. Auch die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 7,32 Euro (jeweils 2,76 Euro für zwei Postzustellungsurkunden und 1,80 Euro für Brief-Porto) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Rechtsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Der Kläger ist auch richtiger Kostenschuldner nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2/90 – juris, Rn. 15. So liegt der Fall hier. Denn die Betriebsuntersagung erfolgte aus Anlass der nicht erfolgten Mitteilung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV in der seinerzeit geltenden Fassung. Danach hat der Halter eines Kfz, wenn er seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt, unverzüglich bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zu Änderung vorzulegen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, nachdem der Kläger seinen Hauptwohnsitz von Q. nach J. verlagert hatte. Als Halter eines Kfz hat der Kläger es allerdings versäumt, seinen Pflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV unverzüglich nachzukommen, so dass er die hier gebührenrechtlich abgegoltenen Amtshandlungen veranlasst hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 151,52 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.