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Urteil

7 K 3135/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0528.7K3135.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wurde durch Blutprodukte mit dem HI-Virus infiziert. Er ist an AIDS erkrankt und erhält Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen. Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2019 wurden beginnend mit dem 1. Juli 2019 die Leistungen auf monatlich 1.582,66 Euro angehoben. Gegenüber den vormaligen Leistungen entsprach dies einer Erhöhung um 3,18 Prozent. Hintergrund war, dass das Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen seit seinem Inkrafttreten monatliche Zahlungen in Höhe von 1.500,- DM (766,94 Euro) für HIV-infizierte Personen und 3.000,- DM (1.533,88 Euro) für an AIDS erkrankte Personen vorgesehen hatte. Mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18. Juli 2017 wurde § 16 Abs. 6 HIVHG sodann wie folgt gefasst: „Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019.“ Gegen das Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2019 erhob der Kläger Widerspruch. Er beanstandete im Wesentlichen, dass die Anpassung der Leistungen lediglich entsprechend dem Anstieg der gesetzlichen Renten in Westdeutschland, nicht aber nach Maßgabe der Rentenerhöhung in Ostdeutschland erfolgt sei; zudem sei keine rückwirkende Erhöhung für den Zeitraum zwischen den Jahren 1996 bis 2018 vorgenommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass § 16 Abs. 6 HIVHG regele, dass die Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen beginnend mit dem 1. Juli 2019 an die Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen gewesen seien. Eine rückwirkende Anpassung habe der Gesetzgeber demgegenüber nicht vorgesehen. Am 22. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er seine Auffassung vor, es sei rechtswidrig, dass die Anpassung der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (lediglich) entsprechend dem Anstieg der gesetzlichen Renten in Westdeutschland erfolgt und eine rückwirkende und werterhaltende Anpassung der Leistungen für den Zeitraum zwischen den Jahren 1996 bis 2018 nicht vorgenommen worden sei. Er begehre insoweit nicht eine Nachzahlung für die Jahre seit 1996, vielmehr habe er einen Zeitpunkt benannt, ab dem seine Leistungen unter Beachtung des Kaufkraftverlustes zu erhöhen (gewesen) seien, da dieser Verlust mit der zum 1. Juli 2019 vorgenommenen Anpassung nicht kompensiert werde. Zudem begehre er auch keine Verpflichtung der Beklagten in einem im Einzelnen bezifferten Umfang. Denn er – der Kläger – verkenne nicht, dass dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zustehe. Allerdings müsse dieser sich daran orientieren, in welchem Umfang die Leistungen nach Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen in den vierundzwanzig Jahren vor dem 1. Juli 2019 an Wert beziehungsweise Kaufkraft verloren hätten. Ausgehend davon macht er geltend, dass sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen um denjenigen Wert ergebe, der deren Kaufkraft, wie sie im Jahr 1995 mit 3.000 DM bestanden habe, auch in den Folgejahren erhalte. Eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie habe ergeben, dass die Leistungen inflationsbedingt 23 Prozent ihres Wertes verloren hätten, und empfohlen, eine entsprechende Erhöhung der Leistungen vorzunehmen, während nach dem Preisindex ein Wertverlust in Höhe von sogar 35,8 Prozent bis zum Jahr 2017 und 40,2 Prozent bis zum Jahr 2019 festzustellen sei. Diesbezügliche Vorsorge habe der Gesetzgeber durch Anpassungen der Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung sowie des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen getroffen. Für das Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen gelte hingegen etwas anderes. Die monatlichen Leistungen hätten seit dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes unverändert für HIV-infizierte Personen 1.500,- DM (766,94 Euro) und für an Aids erkrankte Personen 3.000,- DM (1.533,88 Euro) betragen. Die vom Gesetzgeber zum 1. Juli 2019 vorgenommene Anpassung der Leistungen sei nicht geeignet, den seither eingetretenen Wertverlust angemessen auszugleichen. Dies entspreche nicht der sozialstaatlichen Ausrichtung des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen. Der Gesetzgeber habe eine humanitäre und soziale Regelung schaffen wollen; er sei davon ausgegangen, dass anderenfalls eine Vielzahl Betroffener keine angemessene finanzielle Absicherung gegen die Folgen ihres erlittenen Schicksals habe erlangen können. Dabei seien auch immaterielle Schäden berücksichtigt worden. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sei daher ein von allen Rechtspflichten unabhängiges Leistungsmodell implementiert worden, das den unmittelbar und mittelbar Betroffenen sowie ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen eine schnelle und angemessene Unterstützung gewähre. Dieses Leistungsversprechen sei nicht befristet worden, vielmehr habe der Gesetzgeber eine Garantie für die Gewährung von Leistungen auf Lebenszeit abgegeben. Damit gehe eine Verpflichtung zur Dynamisierung der Leistungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen einher. Geschädigte im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung und des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen hätten mit Geschädigten im Sinne des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen gemein, dass sie Opfer eines mangelhaften beziehungsweise kontaminierten Arzneimittels geworden seien. Die gesetzlichen Regelungen dienten allesamt dazu, den Betroffenen schnelle und angemessene Unterstützung zu gewähren. Auch der Gesetzgeber habe verschiedentlich vormals bestehende Unterschiede der gesetzlichen Regelungen beseitigt und dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Bezug genommen. Deswegen müssten auch die Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen nach dem Vorbild des Gesetzes über die Conterganstiftung an den Kaufkraftverlust seit dessen Inkrafttreten angepasst werden. Im Hinblick auf das Gesetz über die Conterganstiftung habe der Gesetzgeber selbst darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, darüber zu wachen, dass Leistungen auch in Zukunft der vom Staat übernommenen Verantwortung gerecht würden; diesbezügliche habe der Gesetzgeber auf die mehrfache Erhöhung der betreffenden Leistungen und seine (aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht folgende) Verpflichtung verwiesen, die Leistungen von Zeit zu Zeit an zwischenzeitlich gestiegene Lebenshaltungskosten anzupassen. Deswegen bestehe auch im Anwendungsbereich des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen eine Pflicht zur Erhöhung der Leistungen aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten. Der Bundesgerichtshof habe ebenfalls betont, dass es dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen obliege, auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der übernommenen Verantwortung gerecht würden. Da diese Leistungen in der Vergangenheit nicht erhöht worden seien, sei dies für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen bis zum 1. Juli 2019 nachzuholen. Dies gelte umso mehr, als sich der Gesetzgeber im Falle des Gesetzes über die Conterganstiftung in einer diesbezüglichen Verantwortung gesehen habe, ohne dass er das Schicksal der Betroffenen herbeigeführt habe. Dies sei im Falle des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen anders. Deswegen könne ein Vergleich allein der Höhe der Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung einerseits mit denjenigen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen andererseits auch nicht überzeugen; ferner sei die überwiegende Anzahl der Betroffenen bereits erwachsen und berufstätig gewesen, als sie ihr Schicksal erlitten hätten. Soweit der Gesetzgeber die Erhöhung von Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung mit Folge- und Spätschäden begründet habe, sei zu betonen, dass durch Blutprodukte verursachte HIV-Infektionen zu lebensgefährlichen Bedrohungen und zahlreichen Todesfällen geführt hätten; daneben seien die Betroffenen mit Hepatitis C-Virusinfektionen sowie zahlreichen, besonders belastenden extrahepatischen Manifestationen konfrontiert. Dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung eine Dynamisierung zunächst nicht für erforderlich gehalten habe, sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass den Leistungen kein Versorgungscharakter beigemessen worden sei. Der Bundesgerichtshof habe im Hinblick auf das Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen indes zutreffend betont, dass den unmittelbar und mittelbar Betroffenen sowie Angehörigen eine schnelle und angemessene Unterstützung habe gewährt werden sollen; auch der Gesetzgeber habe ausdrücklich angenommen, dass Leistungen nach diesem Gesetz als Versorgung der Betroffenen dienen können müssten. Soweit die Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen geantwortet habe, dass die Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen einkommensteuerfrei gewährt würden und weder auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet noch bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen im Übrigen berücksichtigt würden, und deswegen zum 1. Juli 2019 eine Dynamisierung mit Wirkung allein für die Zukunft als ausreichend angesehen habe, überzeuge dies nicht. Denn im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Conterganstiftung gelte Entsprechendes, gleichwohl sei bereits im Jahre 2009 eine Dynamisierung der Leistungen nach diesem Gesetz gesetzlich festgeschrieben worden; zudem seien diese mehrfach und zudem erklärtermaßen unter Hinweis auf die Entwicklung der Verbraucherpreise und Nettolöhne sowie rückwirkend angepasst worden. Ausdrücklich habe auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber der von ihm übernommenen Verantwortung auch in Zukunft durch die Erhöhung von Leistungen oder in sonstiger Weise gerecht werden müsse. Deswegen seien Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung zunächst nach Maßgabe des allgemeinen Preisindexes erhöht worden, wohingegen inzwischen eine Anpassung in Orientierung an der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte auch für Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen. Diese hätten ebenfalls seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst werden müssen. Dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Gesetz über die Conterganstiftung zwischenzeitlich keine weitergehenden Handlungspflichten erblickt habe, sei im Übrigen damit begründet worden, dass seit dessen Inkrafttreten die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz bereits mehrfach entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise und Nettolöhne angepasst worden seien. Zu entscheiden sei daher lediglich die Frage gewesen, ob der Gesetzgeber zu einer darüberhinausgehenden Erhöhung verpflichtet gewesen sei. Im Falle des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen sei indes bis zum 1. Juli 2019 keinerlei Anpassung erfolgt. Mit der zum 1. Juli 2019 vorgenommenen Erhöhung könne ein Ausgleich für den seit dem Inkraftreten dieses Gesetzes eingetretenen Wertverlust zudem nicht erreicht werden. Insoweit begehre er – der Kläger – auch keine Meistbegünstigung, vielmehr verlange er lediglich eine erstmalige Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise und der Nettolöhne in der Zeit zwischen dem 1. August 1995 und dem 30. Juni 2019. Zumindest müsse der ab dem 1. Juli 2019 vorgesehenen Dynamisierung die höhere Anpassung der Renten in den neuen Bundesländern zugrunde gelegt werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2020 die Anpassung der Rentenleistungen entsprechend dem seit 1996 eingetretenen Wertverlust vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass es sich bei den Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen um Zusatzleistungen handele, die aus primär humanitären Gründen als zusätzliche Hilfe im Hinblick auf durch Blutprodukte verursachte HIV-Infektionen beziehungsweise Aidserkrankungen geleistet werde. Bis zur Begründung eines gesetzlichen Leistungsanspruchs habe keine diesbezügliche Rechtspflicht bestanden. Mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften sei den Betroffenen ein durch eine Aufbringungsgarantie des Bundes gesicherter Leistungsanspruch auf Lebenszeit eingeräumt worden. Zudem seien die Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Rentenerhöhungen dynamisiert worden. Soweit der Kläger eine Anpassung an den seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen eingetretenen Wertverlust begehre, gehe dies über das von ihm im Widerspruchsverfahren geäußerte Begehren hinaus. Ein Anspruch auf Leistungen, die über die nach den Regelungen des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen gewährten Leistungen hinausgingen, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe anlässlich der Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung zu erhöhen, einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anerkannt. Im Hinblick auf das Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen habe der Gesetzgeber eine rückwirkende Dynamisierung erwogen und ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger könne einen dahingehenden Anspruch daher nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn das Verfassungsrecht eine solche rückwirkende Dynamisierung auch gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers erfordere. Das Sozialstaatsprinzip könne der Kläger hierfür nicht fruchtbar machen. Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen stellten nämlich keine Leistung der sozialen Grundversorgung dar, es handele sich vielmehr um eine aus humanitären Gründen zusätzlich zu sonstigen Einkünften geleistete Hilfe in Anerkennung der Belastungen durch unverschuldet erlittene HIV-Infektionen und deren Folgen. Ungeachtet dessen könne aufgrund des Sozialstaatsprinzips keine Leistung in einer bestimmten Mindesthöhe verlangt werden; auch die kontinuierliche Erhöhung einer über die soziale Grundversorgung hinaus gewährten, ohnehin schon sehr erheblichen Leistung könne nicht gefordert werden. Gleiches gelte im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit könne der Kläger aus der Höhe der nach Maßgabe des Gesetzes über die Conterganstiftung gewährten Leistungen nichts für sich herleiten. Dies ergebe sich bereits aus dem weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von sozialen und erst recht humanitären Leistungen zustehe. Das Bundesverfassungsgericht habe auch in der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung gerade ausgeführt, dass der Gesetzgeber der von ihm übernommenen Verantwortung auch in Zukunft durch die Erhöhung von Leistungen oder in sonstiger Weise gerecht werden könne. Für welche Maßnahme er sich entscheide, könne ihm nicht im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgeschrieben werden. Hiernach könne ein vom Kläger erhobenes Verpflichtungsbegehren selbst dann keinen Erfolg haben, wenn sich die Vorschriften des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen als verfassungswidrig erwiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Hinblick auf Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung ein Begehren gerichtet auf deren Erhöhung unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der allgemeine Gleichheitssatz kein verfassungsrechtliches Gebot enthalte, ähnliche Sachverhalte mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. Ganz in diesem Sinne habe das Bundesverfassungsgericht den Leistungsumfang nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen nicht zum Anlass genommen, höhere Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für verfassungsrechtlich geboten zu erachten. Demgemäß bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, verschiedene Hilfssysteme umfassend einander anzugleichen. Erst recht könne dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit dieser ein Postulat der Meistbegünstigung formuliere, wonach jede Erhöhung von Leistungen einen Anspruch auf Erhöhung auch anderer Leistungen nach sich ziehe. Von Bedeutung sei insoweit auch der Umstand, dass Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung in der Zeit zwischen den Jahren 1972 bis 1984 in unveränderter und wesentlich geringerer Höhe gewährt worden seien als nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen ab dem Jahr 1995; auch bis zum Jahre 2002 (und damit dreißig Jahre nach einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung) sei der Umfang der Leistungen wesentlich geringer gewesen. Zudem habe sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen dafür entschieden, nicht nach der Schwere der individuellen gesundheitlichen Folgen zu differenzieren. Er habe lediglich eine typisierende Unterscheidung zwischen HIV-infizierten und an AIDS erkrankten Personen vorgenommen. Dies spreche im Übrigen gegen einen Versorgungscharakter der Leistungen nach diesem Gesetz. Dass der Gesetzgeber einen Ausgleich für die erheblichen Belastungen der Betroffenen habe schaffen wollen, sei auch bei der Bemessung der Höhe der Leistungen maßstabbildend gewesen; dabei sei auch der Angst vor einer Verkürzung der Lebenserwartung Bedeutung beigemessen worden. Da sich diese Lebenserwartung mitunter deutlich erhöht habe, sei die staatlich übernommene Verantwortung auch dadurch verwirklicht worden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten zwischenzeitlich sichergestellt und nunmehr staatlich garantiert worden sei. Die Höhe der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen liege zudem oberhalb der durchschnittlichen Rente. Des Weiteren sei im Falle des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen vierundzwanzig Jahre nach dessen Inkrafttreten nunmehr eine Dynamisierung der Leistungen erfolgt. Eine wesentliche Erhöhung der Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung sei hingegen nicht aufgrund von Kaufkraftverlusten erfolgt, sondern vielmehr mit Blick darauf, dass der Bedarf der Betroffenen wegen zunächst nicht absehbarer Folge- und Spätschäden gestiegen sei. Dies unterscheide die Betroffenen im Übrigen von denjenigen, die Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen erhielten. Ohnehin habe das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht zur Dynamisierung der Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung ausdrücklich abgelehnt. Demgemäß treffe den Gesetzgeber auch keine Pflicht, Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen zu erhöhen; jedenfalls könne keine Verpflichtung zur Anpassung in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang bestehen. Dass Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung in der Vergangenheit nachträglich an Preis- und Lohnsteigerungen angepasst worden seien, rechtfertige nämlich nicht die Annahme, dass der Gesetzgeber zu einer derartigen Erhöhung der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen verpflichtet sei. Denn warum die ihm gewährten Leistungen keine wirksame und dauerhafte Hilfe darstellten, lege der Kläger nicht dar. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätige schließlich nur, dass es dem Charakter der Leistungen sowohl nach dem Gesetz über die Conterganstiftung als auch dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen als anrechnungsfreie Zusatzleistung entspreche, diese bei der Bestimmung des Einkommens Unterhaltspflichtiger nicht zu berücksichtigen. Aus den vom Kläger herangezogenen Verlautbarungen verschiedener Begründungen von Gesetzentwürfen folge nichts anderes. Darin komme lediglich die Freiheit des Gesetzgebers zum Ausdruck, strukturelle Parallelen zum Anknüpfungspunkt für eine Angleichung von Leistungen zu machen. Ein verfassungsrechtliches Gebot einer vollständigen Gleichstellung lasse sich daraus nicht herleiten. Soweit sich der Gesetzgeber dabei in der Pflicht gesehen habe, wirksam und dauerhaft Hilfen zu gewähren, verhelfe auch dies seiner Klage deswegen nicht zum Erfolg, weil der Kläger angesichts der Höhe der ihm gewährten Leistungen keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt habe, dass es im Anwendungsbereich des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen an derartigen Hilfen fehle. Dass der Gesetzgeber Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Preis- und Lohnentwicklung erhöht habe, sei angesichts wesentlicher Unterschiede zwischen diesem Gesetz und dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen schließlich ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus entspreche die Anknüpfung an die Rentenerhöhung in Westdeutschland gemäß § 16 Abs. 6 HIVHG der Tatsache, dass Leistungen an eine HIV-Infektion vor dem 1. Januar 1988 anknüpften. Auch insoweit habe der Gesetzgeber überdies von seiner Freiheit Gebrauch gemacht, Zeitpunkt und Umfang einer Dynamisierung in eigener Verantwortung zu bestimmen, solange damit der Verpflichtung zur wirksamen und dauerhaften Hilfe Genüge getan werde. Der Kläger hat am 16. November 2020 eine weitere Klage (7 K 6260/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, § 16 HIVHG insoweit nachzubessern, als in diesem keine Anpassung für den in der Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Dezember 2018 eingetretenen Kaufkraftverlustes vorgenommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) ist das Begehren des Klägers dahingehend zu verstehen, dass er eine Anpassung der ihm nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen gewährten Leistungen entsprechend der Höhe des seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 2019 eingetretenen Kaufkraftverlustes von 40,2 Prozent verlangt, da es anderenfalls an einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlen würde. Denn die Bezugnahme des Klägers auf den Begriff des Wertverlustes ohne dessen Bezifferung reicht insoweit nicht aus. Bei so verstandenem Klagebegehren ist die Klage jedenfalls unbegründet. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es auf durchgreifende (verfassungs)rechtliche Bedenken stößt, dass die Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 2019 nicht angepasst wurden. Maßgeblich ist im vorliegenden Verfahren allein, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine Anpassung der ihm gewährten Leistungen in der von ihm begehrten Höhe. § 16 Abs. 6 HIVHG regelt ausdrücklich, dass die Leistungen beginnend mit dem 1. Juli 2019 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst werden, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für darüberhinausgehende Leistungen in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne enthält das Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen keine Grundlage. Der Kläger vermag den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Erfolg einzufordern. Mit Blick auf Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber obliege, „auch in Zukunft darüber zu wachen, da[ss] die Leistungen […] – sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise – der übernommenen Verantwortung gerecht werden.“ Grundlegend BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75 –, juris, Rn. 158 f.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, juris, Rn. 10. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit die allgemeine Einstandspflicht des Staates für die soziale Fürsorge und das Gebot der sozialen Solidarität betont. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 – 10 C 1.14 –, juris, Rn. 29. Diese allgemeine Einstandspflicht des Staates für die soziale Fürsorge und das Gebot der sozialen Solidarität vermag der vorliegenden Klage indes nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Anwendungsbereich des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen Geltung beansprucht, folgt dies jedenfalls daraus, dass das Sozialstaatsprinzip zwar eine Pflicht des Staates begründet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen und die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Die soziale Hilfe für Mitbürger, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gehört ebenfalls zu den selbstverständlichen Pflichten des Sozialstaates. Dem Gesetzgeber steht allerdings ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, ob und in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. Bei der Verwirklichung seines Schutzauftrages, durch soziale Hilfen wegen körperlicher Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehinderte Menschen soweit als möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen, liegt es folglich grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den ihm geeignet erscheinenden Weg zu bestimmen. Er hat zu entscheiden, inwieweit er die erforderliche Hilfe durch besondere Leistungssysteme des sozialen Entschädigungsrechts, über Versicherungsleistungen oder durch Fürsorgeleistungen gewährleistet. Zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 – 10 C 1.14 –, juris, Rn. 33. Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung daher konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ein Verfassungsverstoß namentlich durch eine unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kann insbesondere erst dann festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat. So mit Blick auf Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 1 BvR 1541/09 –, juris, Rn. 20. Ausgehend davon vermag der Kläger einen Anspruch auf Anpassung seiner Leistung nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen entsprechend der Höhe des seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 2019 eingetretenen Kaufkraftverlustes von 40,2 Prozent nicht mit Erfolg geltend zu machen. Denn unabhängig davon, ob nach dem Vorstehenden Leistungen in einer bestimmten Höhe überhaupt unmittelbar auf der Grundlage des Verfassungsrechts geltend gemacht werden können (oder vielmehr allein ein Handeln des Gesetzgebers als solches eingefordert werden kann) ist nicht erkennbar, dass die Regelungen des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen aufgrund des Fehlens einer Anpassung der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen entsprechend der Höhe des seit dessen Inkrafttreten eingetretenen Kaufkraftverlustes verfassungsrechtlich untragbar geworden sind und der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften die alleinige Finanzierung der nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen gewährten Leistungen übernommen und diese beginnend mit dem 1. Juli 2019 entsprechend der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert. Die Leistungen wurden demgemäß für die Zukunft gesichert und die finanzielle Lage der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger verbessert. BT-Drs. 18/12587, S. 46. Eine sozialstaatswidrige Unterversorgung der Empfänger von Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen und erst Recht eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung dieser Leistungen gerade entsprechend der Höhe des seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Kaufkraftverlustes von 40,2 Prozent sind ausgehend davon nicht erkennbar. Weder hat der Kläger nämlich dargetan, dass er als Empfänger von Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (auch im Zusammenwirken der verschiedenen sozialstaatlichen Hilfesysteme) in einem Umfang von sozialstaatlich gebotenen Hilfeleistungen abgeschnitten ist, dass der Gesetzgeber umgehend hätte tätig werden müssen, noch ist dies sonst ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Studie „Lebenssituation von Leistungsempfängerinnen und -empfängern der Stiftung ‚Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen‘“. Denn darin wird zwar ausgeführt, „dass die Zahlungen seit Stiftungsgründung inflationsbedingt um 23 Prozent an Wert verloren haben“. Ferner heißt es: „Gleichzeitig hat das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Betroffenen erkennbar zugenommen. Auch sind mit der Erkrankung für die Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhebliche finanzielle Mehrbelastungen verbunden. Aus diesen Gründen wird empfohlen, den Inflationsausgleich nachzuholen und den Wert der Stiftungsleistungen entsprechend zu erhöhen sowie zukünftig kontinuierlich anzupassen.“ Prognos AG , Lebenssituation von Leistungsempfängerinnen und -empfängern der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“, 2014, S. 73. Zugleich gelangt die Studie aber zu dem Befund: „Mit dem Fortschreiten der Erkrankung werden die Beeinträchtigungen der Betroffenen weiter zunehmen, die bestehenden Einschränkungen in der Lebensführung werden sich zuspitzen. Die vorliegenden Daten zeigen, dass sich der Gesundheitszustand und in der Folge auch die Erwerbs- und Einkommensmöglichkeiten seit Beginn des Leistungsbezugs kontinuierlich verschlechtert haben und die Zukunftserwartungen pessimistisch sind. Aufgrund ihrer stark verminderten Erwerbsmöglichkeiten sind die Leistungsempfängerinnen und -empfänger sowie ihre Angehörigen auf die finanziellen Leistungen der Stiftung in existenzieller Weise angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. In den kommenden Jahren werden immer weniger Betroffene in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit dem steigenden Pflege- und Unterstützungsbedarf werden sich auch die Erwerbsmöglichkeiten ihrer Angehörigen weiter einschränken. In Folge stark verkürzter Erwerbsbiographien ist es den Geschädigten zudem kaum möglich, eine auskömmliche finanzielle Absicherung für die Phase der Erwerbsunfähigkeit oder für das Alter aufzubauen.“ Prognos AG , Lebenssituation von Leistungsempfängerinnen und -empfängern der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“, 2014, S. 72. Diese Erwägungen, die gerade auf eine künftige Zunahme der Beeinträchtigungen der Betroffenen und deren steigenden Pflege- und Unterstützungsbedarf Bezug nehmen, veranschaulichen, dass der Gesetzgeber mit der zum 1. Juli 2019 begonnen Dynamisierung der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen erkennbar keine offensichtlich fehlsamen Nachbesserungsmaßnahmen vorgenommen hat. Der Kläger vermag den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Denn selbst wenn die Vorschriften des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen gegen diesen Gleichheitssatz verstießen, könnte die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben müsste, wie eine aus einer – unterstellten – Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen wäre. Denn nur dies entspräche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, greift danach nämlich eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Etwas anderes kann allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine solche Ausdehnung einer begünstigenden Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre. Zusammenfassend etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 –, juris, Rn. 44 f. Dafür ist nach dem Vorstehenden vorliegend indes nichts ersichtlich. Hinzukommt, dass entgegen der Auffassung des Klägers der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass § 16 Abs. 6 HIVHG keine Anpassung der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen für die Zeit seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend der Höhe des bis zum 1. Juli 2019 eingetretenen Kaufkraftverlustes von 40,2 Prozent vorsieht, bereits nicht verletzt wird. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält indes kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. In vorliegendem Zusammenhang zusammenfassend dazu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 – 10 C 1.14 –, juris, Rn. 50 unter Bezugnahme insbesondere auf BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 1 BvR 1541, 2685/09 –, juris, Rn. 35. Denn im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Ein dem Art. 3 Abs. 1 GG genügender Vergleich muss dabei in einem Gesamtvergleich die erheblichen Unterschiede analysieren und bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile beachten. Auch kann niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 1 BvR 1541/09 –, juris, Rn. 35. Ausgehend davon ist eine vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung nicht gegeben. Ausdrücklich hat nämlich das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung angenommen, dass im Vergleich zu diesem Gesetz das Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen einen anderen Sachverhalt betrifft und andere sachliche Kriterien für eine staatliche Hilfe aufweist und sich dieses Gesetz (bereits aufgrund des Vorhandenseins eines vom übrigen Staatsvermögen getrennten, besonders haftenden Vermögens) daher erheblich sachlich von dem Gesetz über die Conterganstiftung unterscheidet. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 1 BvR 1541/09 –, juris, Rn. 42. Diese Rechtsprechung schließt die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in dem vom Kläger behaupteten Sinne aus. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Ungeachtet dessen ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch deswegen nicht gegeben, weil das Bundesverfassungsgericht ebenfalls im Hinblick auf Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung den Einwand einer anfänglich fehlenden Dynamisierung der Renten nicht für gerechtfertigt erachtet hat. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Leistungen nicht ohne weiteres mit Sozialrenten verglichen werden können, da sie nicht in erster Linie Versorgungscharakter haben; vielmehr handelt es sich um Zusatzleistungen. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75 –, juris, Rn. 158; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 – 10 C 1.14 –, juris, Rn. 79 f.; zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung dazu bestimmt seien, die Existenz der Berechtigten zu sichern, gleichzeitig aber auch einen ausgeprägten sozialen Bezug hätten, siehe BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 –, juris, Rn. 91, 150. Ausgehend davon kann eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne auch deswegen nicht erblickt werden, weil eine geforderte Anpassung der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend der Höhe des bis zum 1. Juli 2019 eingetretenen Kaufkraftverlustes von 40,2 Prozent im Hinblick auf die Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung nicht erfolgt ist. Siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 – 10 C 1.14 –, juris, Rn. 39: „Auch soweit hierdurch – bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes – kein vollständiger Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten herbeigeführt worden sein sollte und die Erhöhungen erst nachträglich bewirkt wurden, ist weder eine faktische Entwertung der monatlichen Rentenzahlungen noch sonst eine unzureichende Anpassung festzustellen.“ Demzufolge ist das Begehren des Klägers auch nicht auf eine Gleichbehandlung von wesentlichem Gleichem gerichtet. Denn es ist nicht erkennbar, dass im Falle des Gesetzes über die Conterganstiftung seit dessen Inkrafttreten oder seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen eine Anpassung der Leistungen gerade an die Höhe des eingetretenen Kaufkraftverlustes in dem vom Kläger für Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen geltend gemachten Umfang erfolgt ist. Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen erfolgte eine Erhöhung der Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung aus Gründen gestiegener Lebenshaltungskosten, BT-Drs. 13/7336, S. 4, BT-Drs. 14/8733, S. 7, nämlich mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 9. September 1997, BGBl. I 1997, S. 2326, um linear 8 Prozent ab dem 1. Juli 1997. Eine weitere Erhöhung um linear 4 Prozent ab dem 1. Juli 2002 erfolgte mit dem Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2002 S. 2190. Nachfolgend wurden die Leistungen unter Berücksichtigung auch der Entwicklung der Verbraucherpreise, vornehmlich allerdings mit Blick auf Folge- und Spätschäden, BT-Drs. 16/8743, S. 4, mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008, BGBl. I 2008, S. 1078, zum 1. Juli 2008 verdoppelt, bevor mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009, BGBl. I 2009, S. 1534, zum 30. Juni 2009 eine automatisierte Dynamisierung der monatlichen Leistungen entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern, geregelt wurde. Aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG könnte der Kläger daher allenfalls eine dem (aus Gründen gestiegener Lebenshaltungskosten erfolgten) Tätigwerden des Gesetzgebers im Hinblick auf die Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung entsprechende Erhöhung der Leistungen nach Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen. Dem entspricht sein Begehren indes nicht. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betreffend Leistungen im Sinne des Gesetzes über die Conterganstiftung schließlich Äußerungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten wiedergibt, dass zu gegebener Zeit geprüft werden müsse, ob die Leistungen noch mit dem Ziel des zugrundeliegenden Gesetzes vereinbar seien, und der Gesetzgeber, sobald dies nicht mehr der Fall sei, nicht umhinkomme, die Leistungen angemessen zu erhöhen oder die Rente zu dynamisieren, ist darin lediglich ein Appell des Bundesverfassungsgerichts zu sehen, dass sich der Gesetzgeber seiner sozialpolitischen Verantwortung für den betroffenen Personenkreis bewusst sein und entsprechend handeln wird. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht keinen – verfassungsgerichtlich bindenden – Dynamisierungsauftrag ausgesprochen. Art und Umfang verfassungsrechtlicher Pflichten des Gesetzgebers erweitern die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht; auch folgt hieraus kein Anspruch auf eine bestimmte Berechnung periodischer Erhöhungen von Leistungen oder auf einen vollständigen (anderen Empfängern von Leistungen nicht gewährten) Inflationsausgleich. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 – 10 C 1.14 –, juris, Rn. 80. Nach alledem vermag der Kläger auch unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Anpassung der Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen nicht auch für die Zeit seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend der Höhe des seither eingetretenen Kaufkraftverlustes von 40, 2 Prozent zu begehren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7399,44 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.