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Urteil

2 K 729/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0604.2K729.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Mitglieder der Klägerin sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks G01 (Gemarkung X., Flur 0, Flurstück 0000). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Klägerin beantragte unter 06.11.2020 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines 8-Parteienhauses mit Tiefgarage (12 Stellplätze) und 2 PKW-Stellplätzen mit der Fragestellung der „Klärung der bebaubaren Flächen nach § 34 BauGB“. Die Beklagte lehnte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit Bescheid vom 11.01.2021 mit der Begründung ab, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die mit dem Vorhaben geplante Baumasse von 3.044 m 3 überschreite die vorhandenen Baumassen auf den Grundstücken der näheren Umgebung deutlich. Die Grundstücke mit den größten vorhandenen Baumassen P.-straße 00 (Flurstück 0000) und D.-straße 0 (Flurstück 0000) wiesen mit 1.635 m 3 und 1.964 m 3 deutlich geringere Baumassen als das Vorhaben auf. Die beiden von der P.-straße erschlossenen, gewerblich genutzten Gebäude P.-straße 00 und 00 (Flurstücke 000 und 0000) hätten wegen ihrer Art der Nutzung keine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung. Das Gewerbeobjekt P.-straße 00 habe mit 2.167 m 3 eine wesentlich geringere Baumasse, die oberirdisch in Erscheinung trete. Das Gewerbeobjekt P.-straße 00 weise zwar die größte Baumasse in der näheren Umgebung auf. Es sei aber als Fremdkörper ohne Prägung anzusehen, weil es über die P.-straße erschlossen werde. Das Vorhabengrundstück werde über die D.-straße erschlossen. Die Beklagte setzte für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides mit weiterem Bescheid vom 12.01.2021 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 607,00 € fest. Die Klägerin hat am 12.02.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich ihr Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Im unbeplanten Innenbereich habe das Maß der baulichen Nutzung nach der BauNVO allenfalls eine untergeordnete Bedeutung. Es sei vielmehr nur auf Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar seien. Die Baumassenzahl von 3.044 m 3 sei deshalb nicht allein ausschlaggebend, weil bei ihrer Berechnung auch die Tiefgarage berücksichtigt worden sei, die nach Außen hin nicht wahrnehmbar sei. Es treffe nicht zu, dass die maßgebliche Umgebung von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit ausnahmslos kleinerer Baumasse geprägt sei. Sie habe die überbaute Grundfläche ihres Vorhabens und der Grundstücke der näheren Umgebung ermittelt. Die Grundflächenzahl (GRZ) sei mit 0,4 anzusetzen. Damit liege ihr Vorhaben ausweislich des von ihr angefertigten Lageplans „im Mittelfeld“ der vorhandenen Bebauung. Die Grundstücke D.-straße 0 und 00a wiesen sogar eine größere GRZ von 0,44 und 0,42 auf. Das Vorhaben finde auch in Bezug auf die bebaute Grundfläche mehrere Vorbilder in der näheren Umgebung. Die bebaute Fläche auf den Grundstücken P.-straße 00/00a betrage 280 m 2 , auf den Grundstücken D.-straße 00, S.-straße 0-0 zusammen 350 m 2 und auf den Grundstücken D.-straße 00, S.-straße 0-0 zusammen 323 m 2 . Nicht unerwähnt dürften die Mehrfamilienhäuser auf den Grundstücken G.-straße 00 und 00 bleiben mit jeweils einer bebauten Fläche von 300 m 2 . Das Vorhaben halte auch die hintere Baugrenze ein, die bestimmt werde durch die Bebauung des Grundstücks D.-straße 0 bis hin zur D.-straße 00. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 11.01.2021 zu verpflichten, ihr den unter dem 06.11.2020 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines 8-Parteien-Hauses auf dem Grundstück G01 (Gemarkung X., Flur 0, Flurstück 0000) zu erteilen und 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.01.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der Bebauung sei vorrangig auf die absoluten Größen von Grundflächen, Geschosszahl und Höhe des Vorhabens abzustellen. Hinsichtlich der Grundfläche finde das Vorhaben in der näheren Umgebung kein Vorbild. Die bebaute Fläche des Vorhabens belaufe sich auf rund 365 m 2 . Die nähere Umgebung des Vorhabens werde durch die an der D.-straße befindlichen Gebäude geprägt. Die Grundstücke D.-straße 0 und 00 wiesen eine bebaute Grundfläche von ca. 220 m 2 und ca. 235 m 2 auf. Selbst wenn man das Gebäude P.-straße 00 zur näheren Umgebung zählen würde, falle die dort vorhandene Grundfläche von ca. 200 m 2 deutlich geringer aus. Selbst wenn auch die Gewerbegrundstücke P.-straße 00 und 00 mit einer bebauten Grundfläche von ca. 590 m 2 und ca. 420 m 2 zur näheren Umgebung zählten, handele es sich bei diesen Grundstücken um Ausreißer, die die nähere Umgebung nicht prägten. Die Bebauung an der D.-straße, P.-straße und G.-straße sei durch eine verhältnismäßige homogene Bebauung mit Wohngebäuden mit einer Grundfläche von bis zu 220 m 2 /230 m 2 geprägt. Auch wenn die Art der baulichen Nutzung bei der Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung keine Rolle spiele, so wichen die Gewerbebauten auf den Grundstücken P.-straße 00 und 00 um nahezu 90 % bzw. 165 % von der Grundfläche selbst der beiden nächst größten Gebäude D.-straße 0 und 00 ab. Die Angaben der Klägerin zu den überbauten Grundstücksflächen seien teilweise irreführend. Richtigerweise seien nur Wohnbauflächen der Hauptanlage zu berücksichtigen. In der P.-straße 00/00a seien 337 m 2 bebaut. Die Baukörper auf den Grundstücken P.-straße 00/00a und 00 seien zwar teilweise grenzständig aneinandergebaut. Sie könnten wegen der unterschiedlichen Nutzungen und Eigentumsverhältnissen nicht als einheitliches Gebäude angesehen werden. Die von der Klägerin angeführten Grundstücksensembles D.-straße 00, S.-straße 0-0 sowie D.-straße 00, S.-straße 0-0 könnten nicht jeweils gemeinsam betrachtet werden. Bei dem Flurstück 0000 handele es sich um ein sehr großes Grundstück, auf dem mehrere Gebäude errichtet worden seien. Bei den Gebäuden handele es sich um mehrere durch Garagen getrennte Gebäude, die deshalb jeweils getrennt – etwa die D.-straße 00 mit 237 m 2 - zu berücksichtigen seien. Die Mehrfamilienhäuser auf den Grundstücken G.-straße gehörten nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Finde das Vorhaben der Klägerin somit kein Vorbild in der näheren Umgebung, so sei es auch geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu erhöhen. Ihm komme eine dahingehende negative Vorbildwirkung zu, dass auch die vorhandenen Häuser erweitert werden könnten. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Maßgeblich für die Bebauungstiefe sei die nördliche Bebauung der D.-straße auf den Nachbargrundstücke D.-straße 00, 00, 00, 00, 00 sowie 0. Die geplante Bebauung überschreite die auf diesen Grundstücken vorhandene rückwärtige Baugrenze. Bei dem Gebäude im hinteren Bereich des Grundstücks D.-straße 00 handele es sich um eine nicht maßstabsbildende Nebenanlage. Sofern das Grundstück D.-straße 0 überhaupt zur näheren Bebauung zähle, sei es nicht maßgeblich, weil es sich um einen Ausreißer handele. Das Gericht hat das Vorhabengrundstück und dessen nähere Umgebung anlässlich des Ortstermins am 23.05.2024 in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 23.05.2024 wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezuggenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die unter Ziff. 1 erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Dem Vorhaben steht die planungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB entgegen. Das Grundstück der Klägerin befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es bildet einen Bestandteil der aufeinanderfolgenden Bebauung auf beiden Seiten der D.-straße, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, nach der Anzahl der vorhandenen Bauten ein hinreichendes Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist also einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Der Umkreis der zu beachtenden Bebauung ist bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks enger zu ziehen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38/13 -, juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2010 – 7 A 853/09 – juris Rn 29 ff. Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehenden näheren Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen einzubeziehen. Allerdings muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dies ist der Fall, wenn bauliche Anlagen nicht die Kraft haben, die nähere Eigenart zu beeinflussen, weil der Betrachter sie nur am Rande wahrnehmen kann. Zum anderen können bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auch solche Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 11/05 -, juris. Hiervon ausgehend umfasst die nähere Umgebung hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung die beidseitige Bebauung der D.-straße sowie die Bebauung entlang P.-straße und der G.-straße, die sich innerhalb des von den Straßen D.-straße, P.-straße und G.-straße gebildeten Straßendreiecks befindet. Insoweit findet nach dem Eindruck, den der Einzelrichter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat und der auch im vorhandenen Kartenmaterial zum Ausdruck kommt, die wechselseitige Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt. Für die Einbeziehung der innerhalb des genannten Straßendreiecks vorhandenen Bebauung ist maßgeblich, dass auch die durch die P.-straße und die G.-straße erschlossene Bebauung vom Vorhabengrundstück wahrnehmbar ist. Der optische Kontakt reicht trotz einer Entfernung von ca. 120 m bis zur östlich der G.-straße vorhandenen Bebauung. Die westlich der G.-straße gelegene Bebauung namentlich die auf den Grundstücken G.-straße 00 und 00 entfaltet hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine prägende Wirkung für das Grundstück des Klägers, weil die Bebauung östlich der G.-straße die Sichtbeziehung zu diesem Bereich unterbricht. Das Vorhaben der Klägerin überschreitet hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen, der sich aus der prägenden Bebauung der so eingegrenzten näheren Umgebung ergibt. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Es kommt daher nicht auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe (Vollgeschoss) und die Art der baulichen Nutzung (Aufenthaltsräume) anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschossfläche an. Maßgeblich sind vielmehr solche Bezugsgrößen, die für den Betrachter in der Örtlichkeit ablesbar sind und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen. Ihre (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der näheren Umgebung und bieten sich deshalb als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. Entscheidend ist also, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Rechnerischen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl kommt im unbeplanten Bereich demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 – 4 C 7.15 -, juris Rn. 17; Söfker/Hellriegel, E/Z/B/K, BauBG Stand Oktober 2023, § 34 Rn. 40. Ausgehend von diesen Grundsätzen fügt sich das von der Klägerin geplante Gebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung ein. Das geplante Vorhaben der Klägerin sieht ein Mehrfamilienhaus mit drei Geschossen (zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss) einer Baumasse von 3.044 m 3 und einer Grundfläche von 363,48 m 2 vor. In der näheren Umgebung fehlt es an einem Vorbild für das von der Klägerin geplante Vorhaben. Entlang der D.-straße, an der das Baugrundstück liegt, sind überwiegend zweigeschossige – vereinzelt dreigeschossige – Bauten auf einer Grundfläche von 220 m 2 bis 230 m 2 vorhanden. Die übrige Bebauung innerhalb des Straßendreiecks D.-straße, P.-straße, G.-straße ist zwei- bis dreigeschossig mit Grundfächen von ca. 160 m 2 bis 260 m 2 entlang der P.-straße und bis zu 250 m 2 entlang der G.-straße. Auf den gewerblich genutzten Grundstücken P.-straße 00 und 00 sind Gebäude mit Grundflächen von ca. 420 m 2 und ca. 590 m 2 mit ein- und dreigeschossiger Bebauung vorhanden. Hinsichtlicher einzelner Kriterien des baulichen Maßes finden sich zwar in der näheren Umgebung mit dem Vorhaben vergleichbare Objekte. In Bezug auf die Grundfäche sind die Gewerbegrundstücke P.-straße 00 und 00 mit dem Vorhaben vergleichbar. Auf diesen Grundstücken befinden sich Bauten mit einer Grundfläche von 420 m 2 und 590 m 2 . In Bezug auf Geschossigkeit und Gebäudehöhe ist das Gebäude D.-straße 0 mit einer Höhe von ca. 12 m mit dem Vorhaben vergleichbar. Die Höhe des geplanten Gebäudes von 9,02 m übersteigt auch die Höhe der unmittelbar angrenzenden Gebäude auf den Grundstücken D.-straße 00 und 00 (8,85 m und 8,65 m) nur geringfügig. Die sich aus Gebäudehöhe, Geschosszahl und Grundfläche ergebende Gesamtkubatur des geplanten Vorhabens von 3.044 m 3 findet aber kein vergleichbares Referenzobjekt in der näheren Umgebung. Die ebenfalls dreigeschossigen Gebäude auf den Grundstücken P.-straße 00 und D.-straße 0 weisen eine Baumasse von lediglich ca. 1.635 m 3 und ca. 1.964 m 3 auf. Das Bauvolumen des geplanten Vorhabens übersteigt die auf den Grundstücken P.-straße 00 und D.-straße 0 vorhandene Baumasse beträchtlich, nämlich um 86 % bzw. 54 %. Auf dem Flurstück 0000 ist kein Gebäude mit einer mit dem Vorhaben vergleichbaren Baumasse vorhanden, selbst wenn nicht nur die entlang der D.-straße auf den Grundstücken D.-straße 00 und 00, sondern auch die Bebauung mit der Anschrift S.-straße 0-0 in die nähere Umgebung einzubeziehen wäre. Bei der Bebauung auf dem Flurstück 0000 handelt es sich jeweils um durch Garagen getrennte Einzelhäuser, die planungsrechtlich jeweils als Einzelgebäude zu betrachten sind. Das größte dieser Gebäude ist das Gebäude D.-straße 00. Bei einer Dreigeschossigkeit (Höhe von ca. 9 m) und einer Grundfläche 237 m 2 weist auch dieses Gebäude eine deutlich geringere Baumasse als das geplante Bauvorhaben auf. Die Bebauung auf dem Gewerbegrundstück P.-straße 00 weist wegen seiner geringen Geschosszahl und Höhe eine deutlich geringere Baumasse von 2.167 m 3 auf und scheidet deshalb trotz seiner Grundfläche von 420 m 2 als Vergleichsobjekt für das Vorhaben der Klägerin aus. Das Gebäude auf dem Grundstück P.-straße 00 kann nicht als Vergleichsobjekt für das Vorhaben herangezogen werden. Es kann nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden, weil es wegen seiner Größe völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung fällt. Es weist bei einer Grundfläche von ca. 590 m 2 und einer Anzahl von 3 Geschossen eine Baumasse von ca. 4.700 m 3 auf. Mit seiner Größe von 4.700 m 3 überragt das Gebäude selbst die nächstgrößeren Gebäude in der näheren Umgebung auf den Grundstücken P.-straße 00 und D.-straße 0 mit 2.170 m 3 und 1.964 m 3 um mehr als das Doppelte und stellt sich deshalb als nicht zu berücksichtigender Fremdkörper dar. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit der von der Beklagten für das Vorhaben und für die Bebauung in der näheren Umgebung ermittelten Baumasse greifen nicht durch. Das Gesamtbauvolumen des Vorhabens ergibt sich aus den von der Klägerin für den Bauvorbescheid vorgelegten Bauvorlagen. Die beiden Vollgeschosse ergeben bei einer Grundfläche von jeweils 363,48 m 2 und einer sich aus der Süwestansicht des Vorhabens ergebenden Höhe der zwei Geschosse von 6,6 m eine Baumasse von ca. 2.399 m 3 . Der Baumasse der zwei Vollgeschosse ist das Volumen des Dachgeschosses von 645 m 3 hinzuzurechnen, das sich aus der Grundfläche des Dachgeschosses von 253,10 m 2 und einer Höhe von 2,55 m ergibt. Das Volumen von Kellergeschoss und Tiefgarage hat die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt, weil im Rahmen der Vergleichsbetrachtung im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB nur das oberirdisch sichtbare Bauvolumen erheblich ist. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 03.06.2024 vorgelegte Berechnung des Bauvolumens stellt die Richtigkeit der oben genannten Berechnung nicht in Frage. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Architekt der Klägerin hat seine abweichende Berechnung dahingehend erläutert, dass er seine Berechnung anhand normativ – etwa durch die BauNVO -vorgegebener Berechnungsregeln für die Geschossfläche vorgenommen hat, die etwa die auf Balkone anfallende Baumassenzahl nur zur Hälfte berücksichtige. Die etwa nach der BauNVO vorgegebenen Regeln für die Geschossfläche sind für die Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich aber nicht relevant. Maßgeblich ist vielmehr das Maß, das für den Betrachter in der Örtlichkeit äußerlich erkennbar ist. Im Übrigen vernachlässigt die Berechnung der Klägerin mit einer zugrundegelegten Höhe der beiden Vollgeschosse von 5,77 m (2 x 2,885 m), dass die außen sichtbare Höhe der beiden Vollgeschosse - einschließlich der Geschossdecken - ausweislich der mit der Bauvoranfrage vorgelegten Planzeichnung zur Südwestansicht des Vorhabens 6,6 m beträgt. Die für die Grundstücke D.-straße 0, P.-straße 00, 00 und 00 genannten oberirdisch sichtbaren Baumaße sind anhand der für die Grundstücke von der Beklagten auszugsweise vorgelegten Genehmigungsunterlagen plausibel berechnet worden. Soweit die Klägerin die Gebäude P.-straße 00 und D.-straße 0 unter Berufung auf die für diese Grundstücke ermittelten Grundflächenzahlen (GRZ) als Vorbild für ihr Vorhaben heranzieht, lässt sie außer Acht, dass rechnerischen Maßfaktoren wie der GRZ, mit der die bebaute Grundfläche ins Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks gesetzt wird, bei Beurteilung des Einfügens kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, weil im unbeplanten Innenbereich vorrangig auf die absoluten Größenmaße des Gebäudes abzustellen ist. Findet das Vorhaben der Klägerin somit kein Vorbild in der näheren Umgebung, so fügt es sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein. Es ist geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu erhöhen. Von ihm geht eine negative Vorbildwirkung dahingehend aus, dass die Eigentümer der in der näheren Umgebung liegenden Grundstücke die Zulassung des Vorhabens der Klägerin zum Anlass nehmen, die vorhandene Bebauung auf ihren Grundstücken zu erweitern. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. der Tarifstellen 2.1.2 und 2.4.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.607,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.