Beschluss
10 L 703/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0612.10L703.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der GGS N. aufzunehmen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der GGS N. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der GGS N. zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 08. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für die Stadt Köln vom 10. April 2024 ist rechtmäßig und der Antragsteller durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS), soweit der Schulträger - wie hier - keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten Kinder, nämlich Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen wollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie "im Rahmen freier Kapazitäten" aufnimmt (Satz 1) und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2). Für den Antragsteller ist die von ihm gewünschte Grundschule GGS N. nicht die nächstgelegene Grundschule gemäß § 1 Abs. 2 AO-GS. Sein Aufnahmeanspruch scheitert, weil die Aufnahmekapazität der GGS N. für das Schuljahr 2024/2025 in den Eingangsklassen bereits durch die Aufnahme von Kindern, für die die GGS N. die nächstgelegene Grundschule darstellt, erschöpft ist. Dabei ist die Festlegung der Aufnahmekapazität auf 99 Schulneulinge in den Eingangsklassen der GGS N. rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kapazität bestimmt der Schulträger grundsätzlich, indem er die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) festlegt, vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Ihm steht bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - , juris, Rn. 25. Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie rechtmäßig verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 19 B 1212/19 -, juris, Rn. 8. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt die Zahl der Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von 82 bis 104 vier Klassen (Nr. 4). Vorliegend hat die Stadt Köln als Schulträger im Rahmen ihrer Ermessensermächtigung die Zahl der Eingangsklassen für das Schulaufnahmeverfahren an der GGS N. auf vier festgelegt. Die Gesamtzahl der Plätze hat der Schulträger entsprechend der Höchstgrenze des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf 104 bestimmt. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln, die Vierzügigkeit der GGS N. beizubehalten, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Köln hat sich nach ihrer Stellungnahme vom 25. April 2024 (Bl. 54 der Gerichtsakte - GA) von der Zielsetzung leiten lassen, Grundschulplätze so wohnortnah wie möglich anzubieten. Daher habe sie den Bedarf für Grundschulplätze nach bestimmten Planungsregionen und Stadtgebieten analysiert. Bei der Bedarfsbemessung für die vorliegend relevante Planungsregion, bestehend aus den Stadtteilen D. und R., ergebe sich aus schulentwicklungsplanerischer Sicht für das Schuljahr 2024/25 eine auskömmliche Kapazität. Denn in den Eingangsklassen der fünf Grundschulen der Stadtteile R. und D. fänden mindestens bis zu 545 Kinder Platz. Laut Bevölkerungsprognose 2022, die der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung 2023 zugrunde liege, sei dagegen im Jahr 2024 nur mit 417 Erstklässlern zu rechnen, und eine Auswertung der Einwohnerdaten zum 31. Dezember 2023 ergebe eine Zahl von 419 potentiellen Einschulungen in beiden Stadtteilen. Die Forderung nach einer Mehrklasse an der GGS N. entbehre damit einer Grundlage, da eine wohnortnahe Beschulung sichergestellt sei. Mit diesen Ausführungen hat der Schulträger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und dabei wesentlich den Fokus auf seine Aufgabe gerichtet hat, allen einzuschulenden Kindern einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Ein Ermessensfehler ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar und wird auch von dem Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit er vorbringt, die Grundschulplatzsituation stelle sich nach den Angaben des Schulträgers in der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung als „sehr prekär“ dar und es seien weitere Klassen und Übergangslösungen erforderlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Damit geht der Antragsteller weder auf die konkrete Situation in den genannten Stadtteilen ein noch legt er näher dar, weshalb von einem Mehrbedarf auszugehen sein soll, dem ausschließlich durch die Einrichtung einer Mehrklasse an der GGS N. zum Schuljahr 2024/25 Rechnung getragen werden könne. Ausgehend von einer Gesamtschülerzahl von 104 in den vier Eingangsklassen durfte die Schulleiterin sich auf eine Vergabe von nur 99 Plätzen im Aufnahmeverfahren beschränken. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, geschah dies vor dem Hintergrund, dass acht Kinder die Eingangsklassen der Schule wiederholen. Die Berücksichtigung von sog. Verbleibern bei der Festlegung der Aufnahmekapazität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eingangsklassen setzen sich nämlich nicht nur aus neu einzuschulenden Schülern, sondern auch aus Schülern zusammen, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden, vgl. 6a.1.1, Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Soweit zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits konkret absehbar ist, dass Plätze in den Eingangsklassen für Verbleiber benötigt werden, erscheint es nicht willkürlich, die Aufnahmekapazität für Schulneulinge entsprechend zu mindern. Eine Verpflichtung zur Überschreitung der Schülerhöchstgrenzen und Aufnahmekapazität durch Außerachtlassung der Plätze für absehbare Verbleiber lässt sich § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht entnehmen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. August 2022 - 10 L 1035/22 -. Soweit die Schulleiterin sich entschieden hat, zusätzlich zu der nach Anrechnung der Verbleiber sich ergebenden Aufnahmekapazität von 96 Plätzen drei weitere Kinder und damit insgesamt 99 Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, verletzt auch dies den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Denn es handelt sich bei den zusätzlich aufgenommenen Schülern ebenfalls um solche, für die die GGS N. die nächstgelegene Grundschule darstellt, und die deshalb - im Gegensatz zum Antragsteller - grundsätzlich einen Aufnahmeanspruch für diese Schule nach § 1 Abs. 2 AO-GS haben. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Schulleiterin habe unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS das Auswahlverfahren nicht alleine durchgeführt und die Auswahlkriterien nicht alleine ausgewählt, weil die Auswahlkriterien von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben worden seien, bestehen für diese Behauptung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Schulleiterin die Auswahlkriterien selbst und aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ausgewählt habe. Dies ergibt sich wesentlich aus dem von der Schulleiterin eigenhändig unterschriebenen Dokument, in dem sie das Kriterium „Geschwisterkinder“ als erstes Kriterium und das Kriterium „Schulwege“ als zweites Kriterium angekreuzt hat (vgl. Bl. 47 der GA). Es spricht nicht bereits gegen eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin, dass sie sich insoweit einer Vorlage der Schulaufsichtsbehörde bedient hat. Die Vorlage gibt die in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS genannten Kriterien vollständig wieder und verweist auf das der Schulleiterin zustehende Ermessen (vgl. Bl. 47 d. GA: „Wenn Sie mehr als ein Kriterium auswählen, nummerieren Sie diese entsprechend Ihrer Rangfolge nach eigenem Ermessen.“). Soweit der Antragsteller aus dem Leitfaden des Schulamts für die Stadt Köln an die Kölner Grundschulen zitiert und vorträgt, aufgrund der dortigen Empfehlungen könne keine tatsächliche Ermessensentscheidung der Schulleiterin stattgefunden haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist weder rechtlich zu beanstanden noch steht es einer eigenständigen Ermessensentscheidung der Schulleiterin entgegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Grundschulen Hinweise zum Ablauf des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens oder zur ordnungsgemäßen Handhabung der zugrunde zu legenden Kriterien erteilt und sich eine Schulleiterin an diesen Hinweisen maßgeblich orientiert. Vgl. bereits VG Köln, Beschluss vom 23.06.2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 37. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.