OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3218/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0619.10K3218.22.00
1mal zitiert
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der 1944 im Kreis W. geborene Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seines Aufnahmebescheids. Der Kläger beantragte im Dezember 2020 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bei der Beklagten. Seine deutsche Abstammung leitete er von seinem 1909 geborenen Vater S. J. und seiner 1909 geborenen Mutter C. B. geborene H. ab. Der Kläger gab an, seine Eltern seien von Zwangsumsiedlung betroffen gewesen und hätten unter Kommandanturbewachung gestanden. Im Elternhaus habe er deutsch gesprochen. Er sei von 1970 bis 1994 im Militärabschnitt als stellvertretender technischer Führer tätig gewesen. Der Kläger legte u.a. folgende Unterlagen in Kopie vor: - Die Zweitausfertigung seiner Geburtsurkunde, ausgestellt am 00. Mai 1960, in der er mit Nachnamen J. (Z.) und als seine Eltern S. L. J., deutscher Nationalität, und C. V. B., deutscher Nationalität, eingetragen sind; - Eine am 00. Januar 2021 ausgestellte Bescheinigung der territorialen Standesamtsabteilungsbehörde der Stadt W. über einen dort vorhandenen Eintrag über die Geburt Nr. 00 vom 00.00.1944; unter sonstige Anmerkung ist ausgeführt: „00.05.1960, der Name des Kindes wurde von A. (B.) auf J. (Z.) korrigiert, es wurden Angaben über den Vater des Kindes auf Grundlage des Antrags und der Urkunde über die Ehe der Eltern eingetragen, es wurde eine Zweitausfertigung mit der Serie N01 ausgestellt“; - Die am 00. August 1958 ausgestellte Heiratsurkunde über die am selben Tag erfolgte Heirat von S. J. und C. B. und die Beibehaltung der bisherigen Namen nach der Eheschließung; - Eine Archivauskunft des Staatsarchivs des Gebietes R. vom 00. Dezember 2018 über die Einträge der Geburten von O., Sohn von Y. P., am 00.00.1907, sowie von C., Tochter von I. H. und E., geb. U., am 00.00.1909, im Taufbuch der evangelisch-lutherischen Kirche in N.; - 1994 ausgestellte Bescheinigungen über die Rehabilitierung von S. J. und C. B.; - 1999 und 2000 ausgestellte Bescheinigungen über die Deportation von S. J. und C. B.; - Sein Arbeitsbuch und sein Militärpass; - Die am 00. Juni 2003 ausgestellte Zweitausfertigung der Geburtsurkunde seiner 1978 geborenen Tochter K., in der er mit deutscher Nationalität geführt ist; - Seinen am 00. April 2013 ausgestellten Personalausweis, in dem er mit deutscher Nationalität geführt ist. Mit Schreiben vom 28. April 2021 beantragte der Kläger, ihn aus gesundheitlichen Gründen vom Sprachtest zu befreien. Er legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung vom 2. April 2021 in Kopie vor. Danach sind beim Kläger diagnostiziert: Folgezustand einer nicht näher bezeichneten Kopfverletzung, fortschreitende vaskuläre arteriosklerotische Enzephalopathie komplexer Genese, vernarbter-atrophischer Prozess des Gehirns mit ausgeprägter Gehirnischämie, Syndrom einer kognitiven Störung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10. Mai 2021, dass unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Unterlagen auf den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse verzichtet könne, wenn die ärztlichen Bescheinigungen im Original vorgelegt würden. Dem kam der Kläger nach. Unter dem 18. Oktober 2021 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen Aufnahmebescheid. Mit Bescheid vom 6. April 2022 nahm das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Aufnahmebescheid sei rechtswidrig, weil der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei. Seine Geburtsurkunde sei 1960 neu ausgestellt worden und schon deshalb nicht geeignet, seine Abstammung insbesondere von Q. Z. zu belegen. Ob es sich bei seinem ursprünglichen Familiennamen P. um den Geburtsnamen seines leiblichen Vaters oder seiner Mutter gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei fraglich, ob es sich bei C. P. um eine deutsche Volkszugehörige gehandelt habe, schon ihre Abstammung sei nicht hinreichend belegt. Nachweise über deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum am 22. Juni 1941 lägen auch nicht vor. Zudem sei ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum nicht gegeben. In der Geburtsurkunde seiner Tochter D. von 1968 werde er ebenso wie in seiner Heiratsurkunde von 1967 und seinem Militärpass von 1977 mit russischer Nationalität geführt. Die 2003 neu ausgestellte Geburtsurkunde seiner Tochter K. und sein Inlandspass von 2013 seien nicht zum Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geeignet. Schließlich erfülle der Kläger nicht die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei nicht geeignet, um auf einen Nachweis von Sprachkenntnissen zu verzichten. Die bescheinigte altersbedingte Vergesslichkeit sei ein natürlicher Vorgang, der nicht unter die Ausnahmevorschrift falle. Abgesehen davon verfüge der Kläger laut Antragsangaben bereits über ausreichende, familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Somit sei es völlig unerheblich, ob er heute noch in der Lage wäre, eine Fremdsprache zu erlernen. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Berufssoldat im politischen Bereich auch einen Ausschlusstatbestand erfülle. Nach Abwägung aller Umstände sei das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Aufnahmebescheids höherrangig als das Interesse des Klägers am Bestand des Bescheids. Eine Rücknahme stelle keine besondere Härte für den Kläger dar, da er noch keine unumkehrbaren Schritte zur Ausreise unternommen habe. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Mutter C. B. sei deutsche Volkszugehörige und habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Sie sei zwangsumgesiedelt worden und habe unter Kommandanturbewachung gestanden. Auch er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. In seinem Pass sei er mit deutscher Nationalität verzeichnet. Bei den bescheinigten Erkrankungen handle es sich nicht um altersbedingte, sondern um ernste Krankheiten. Er sei niemals als Soldat in einem politischen Bereich tätig gewesen. Der Kläger legte die Ablichtung einer ersten Ausfertigung über den Geburtseintrag Nr. 00 des Standesamtes vor sowie eine am 00. November 2018 ausgestellte Bescheinigung über die Eheschließung von B. O. d. Y., und H., C. d. I., am 00.00.1929, in deren Folge der Ehefrau der Familienname B. (P.) zuerkannt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück und führte weiter aus, dass der vorgelegte Geburtseintrag nicht belege, dass es sich bei Q. Z. um den biologischen Vater des Klägers handle. Der Kläger hat am 26. Mai 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger legt eine persönliche Erklärung der Familie J., die er bereits vor Klageerhebung der Beklagten übersandt hatte, vor. Seine Mutter C. H. habe 1929 ihren ersten Mann O. B. geheiratet und dessen Namen angenommen. 1929 habe sie ihre Tochter F. geboren. Über das Schicksal von O. B. lägen keine Informationen vor. Ab Mitte der 1930er Jahre habe C. B. mit S. J. zusammengelebt. Sie hätten vier Kinder gehabt, den 1937 geborenen G., den 1939 geborenen M., den 1944 geborenen T. und den 1950 geborenen LU.. 1941 sei C. B. mit S. J. und ihren drei Kindern, darunter F., in den Kreis W. deportiert worden. Er, der Kläger, sei in seiner Jugend in Sibirien vom Zug gefallen und habe eine schwere Kopfverletzung erlitten, die mit dem temporären Verlust der Sehkraft und des Bewusstseins und einer Schwächung der Gehirnfunktionen einhergegangen sei, welche sich insbesondere mit fortschreitendem Alter bemerkbar gemacht habe. Er habe als Filmvorführer, technischer Kinoleiter und als Verantwortlicher für den technischen Bereich der Militärbasis in BE. gearbeitet, die die zentrale Versandstelle für Kinoausrüstungen für alle Militärbasen in der Region gewesen sei. Der Kläger legt u.a. folgende Unterlagen in Kopie vor: - Seiten des Kirchenbuchs mit dem Eintrag der Heirat von VF. Y. H. und E. U. am 00.00.1901 und dem Eintrag der Geburt von C. B. am 00.00.1909; - Den Eintrag der Heirat von O. IE. B., geboren am 00.00.1907, und HY. QE. H., geboren am 00.00.1909, am 00. Januar 1929, jeweils deutscher Nationalität; - Die 1983 ausgestellte Geburtsurkunde von B. F. LJ. am 00.Juni 1929; - Einträge über die Geburten von G. J. am 00. Februar 1937 und AD. J. am 00. April 1939, jeweils in EF., als Kinder von S. L. J. und HY. IF. B., jeweils deutscher Nationalität; - Die am 00. Mai 1960 ausgestellte Geburtsurkunde von LU. IL. J. am 00. Oktober 1950 im Staatsgut FZ., Bezirk W.; - Listen des Staatlichen Archivs in der Region HF. über die evakuierten Bürger deutscher Nationalität, in denen S. J., G. J., NV. J., C. B. und F. B. aufgeführt sind; - Eine am 00. August 1941 angelegte Karteikarte über die Zwangsumsiedlung von S. J. mit den Familienmitgliedern B. C., J. G., J. NV., B. F., nach HF.; - Seinen am 00. Mai 2003 ausgestellten Reisepass, in dem er mit deutscher Nationalität geführt ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt weiter aus: Der Aufnahmebescheid sei schon zum Erlasszeitpunkt rechtswidrig gewesen. Der Kläger sei ursprünglich behördlicherseits mit russischer Nationalität geführt worden, so u.a. in seinem Militärpass. Von diesem Gegenbekenntnis sei der Kläger nicht wirksam abgerückt. Es lägen Anhaltspunkte vor für ein bloßes Lippenbekenntnis der späteren Erklärung der deutschen Nationalität angehören zu wollen. Der Kläger habe nämlich erst 2013 und damit sehr spät und im fortgeschrittenen Alter von über sechzig Jahren auf eine Änderung seiner nationalen Zugehörigkeit hingewirkt, obwohl diese Möglichkeit bereits seit Anfang der 90er Jahre bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rücknahmebescheid ist zwar im Ergebnis formell rechtmäßig, obwohl die Beklagte den Kläger nicht vor Erlass des Rücknahmebescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat. Die fehlende Anhörung ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Der Rücknahmebescheid ist aber materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Aufnahmebescheids ist in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen § 48 VwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme und damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts erfüllt sind; sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Mai 2021 ‒ 2 C 10.20 ‒, juris, Rn. 19 m.w.N. Das Bundesverwaltungsamt der Beklagten hat seiner Feststellungslast für die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheids wegen der aus seiner Sicht fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG in der maßgebenden bei Erlass des Aufnahmebescheids gültigen Fassung (a.F.), wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Beklagte hat zunächst nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie bei Erlass des Aufnahmebescheids zu Unrecht von der Abkömmlingseigenschaft des Klägers ausgegangen ist. Der Kläger kann die deutsche Abstammung schon von seiner Mutter C. B. (HY. P.) geborene H., ableiten. Der Frage, ob er sie auch von seinem Vater ableiten kann, wofür Vieles spricht, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. Die Frage, ob die Bezugsperson als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 − 1 C 43.18 −, juris, Ls. 3, Rn. 25. Da im Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1944 kein Bundesvertriebenengesetz existierte, kann nur auf das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, das am 5. Juni 1953 in Kraft getreten ist (BVFG 1953), abgestellt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. November 2020 – 11 A 1075/19 –, juris, Rn. 71. Gemäß § 6 BVFG 1953 ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21 f. Die Beklagte bezweifelt bereits die biologische Abstammung des Klägers von den genannten Eltern. Zur Begründung beschränkt sie sich im Rücknahmebescheid auf die Ausführung, dass die Geburtsurkunde des Klägers 1960 neu ausgestellt worden und schon deshalb nicht geeignet sei, die Abstammung des Klägers insbesondere von Q. Z. zu belegen. Damit kommt sie ihrer Feststellungslast nicht nach. Es ist ihre Sache, im Einzelnen darzulegen, weshalb, insbesondere trotz der weiter vorgelegten Unterlagen und den Erläuterungen des Klägers zu den Lebensumständen seiner Familie, von der inhaltlichen Unrichtigkeit des Eintrags von C. B. als Mutter des Klägers auszugehen ist. Allein aufgrund des Umstands, dass die Geburtsurkunde am 00. Mai 1960 als Zweitausfertigung ausgestellt wurde und der Kläger keine Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr vorgelegt hat, ist nicht von der Unrichtigkeit des Inhalts auszugehen. Aufgrund des Ausstellungszeitpunktes der Geburtsurkunde im Jahr 1960 kann schon nicht die Annahme für postsowjetische Urkunden zugrunde gelegt werden, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist – was aber auch bei solchen Urkunden nicht zum Grundsatz führt, ihnen komme von vornherein kein Beweiswert zu, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 11 A 3811/19 –, juris. Die Beklagte hat sich nicht mit dem detaillierten Vortrag des Klägers zu den Umständen der Zweitausfertigung am 00. Mai 1960 und den hierzu vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit dem Geburtseintrag Nr. 00 mit Datum 00. Mai 1944. Aus diesem geht hervor, dass C. B. (geborene) H. seit diesem Datum als Mutter des Klägers erfasst ist. Der Kläger hat dargelegt, dass viele Dokumente der Familie während der Deportierung verloren gegangen seien. Zum Zeitpunkt seiner Geburt sei die Heiratsurkunde seiner Eltern nicht verfügbar und wegen der Kommandanturbewachung sei auch eine Neuausstellung nicht möglich gewesen. Er habe daher zunächst den Familiennamen seiner Mutter B. erhalten. Nach dem Ende der Kommandanturbewachung hätten seine Eltern die Ausstellung einer Heiratsurkunde beantragt bzw. am 00.00.1958 geheiratet, wozu der Kläger eine Kopie der Heiratsurkunde vorlegt. Vor Vollendung seines 16. Lebensjahres am 00.00.1960 habe ihm eine auf seinen Familiennamen J. geänderte Geburtsurkunde ausgestellt werden sollen. Gleiches habe für seinen 1950 auch im Sowchos XD. geborenen Bruder LU. gegolten, dessen ebenfalls am 00. Mai 1960 ausgestellte Geburtsurkunde der Kläger im Klageverfahren in Kopie vorlegt. Die im Mai 1960 erfolgte Änderung des Familiennamens des Klägers von B. (P.) auf J. und die entsprechende Zweitausfertigung der Geburtsurkunde mit der Eintragung des Vaters S. J. geht auch aus der Geburtseintragung Nr. 00 mit Datum 00.00.1944 hervor. Die Bescheinigung der territorialen Standesamtsabteilungsbehörde der Stadt W. vom 00. Januar 2021 enthält eine Anmerkung über Änderung des Familiennamens des Klägers und die Zweitausfertigung der Geburtsurkunde am 00.00.1960. Soweit die Beklagte im Rücknahmebescheid nur pauschal ausgeführt hat, es sei nicht nachvollziehbar, ob es sich bei dem ursprünglichen Familiennamen des Klägers P. um den Geburtsnamen seines leiblichen Vaters oder seiner Mutter gehandelt habe, hat sie sich nicht, auch nicht im Widerspruchsverfahren oder im vorliegenden Klageverfahren, mit dem diesbezüglichen detaillierten Vortrag des Klägers und den Unterlagen zu den Lebensumständen seiner Mutter auseinandergesetzt. Seine Mutter sei am 00.00.1909 als Tochter von I. H. und E. H. geborene U. im Dorf N. geboren worden, was der Kläger mit der Archivauskunft des Staatsarchivs des Gebiets R. vom 00. Dezember 2018 belegt. Seine Mutter habe am 00.00.1929 O. B. DS. geheiratet und dessen Familiennamen angenommen. Hierzu legt der Kläger eine Bescheinigung des Leiters des Standesamtes, Bezirksverwaltung BY. vom 00. November 2018 über die Eheschließung und die Ablichtung eines Heiratseintrags Nr. 00 vom 00.00.1929 beim Dorfrat des Dorfes N. vor. Aus der Ehe sei 1929 die Tochter F. B. OS. hervorgegangen. Der Kläger legt deren am 00. Juni 1983 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie vor. Über das weitere Schicksal von O. B. sei nichts bekannt. Seine Mutter habe dann ab Mitte der 1930er Jahre mit S. J. zusammengelebt und mit ihm vier Söhne gehabt, namentlich G., M., ihn selbst und LU.. Für den 1937 geborenen G. und den 1939 geborenen M. (AD.) legt der Kläger Ablichtungen von den Geburtseinträgen der Abteilung des Standesamtes der Stadt EF., ASSR der Wolgadeutschen vor, wonach beide den Familiennamen J. führen. Hinsichtlich der deutschen Volkzugehörigkeit der Mutter des Klägers hat die Beklagte sich damit begnügt auszuführen, dass die Archivauskunft vom 00. Dezember 2018 nicht geeignet sei, die Abstammung der C. B. von I. H. und E. H. geborene U. nachzuweisen, und die Bescheinigung über die Eheschließung von O. B. und C. H. nicht geeignet sei, ein Bekenntnis von C. B. nachzuweisen. Damit hat sie ihrer Feststellungslast nicht genügt. Die Beklagte hat dabei nicht berücksichtigt, dass es zum Zeitpunkt der Geburt von C. B. geborene H. im Jahr 1909 kein staatliches Personenstandswesen gab und die Personenstandsverhältnisse allein in Kirchenbüchern erfasst waren. Die Kirchen hatten das Recht, Personenstandsbücher zu führen und Geburten, Heiraten und Sterbefälle zu beurkunden, bis zur Verabschiedung des Dekrets „Über die Zivilehe, Kinder und die Einführung von Personenstandbüchern“ vom 18. Dezember 1917, infolge dessen staatliche Standesämter eingeführt wurden. Dementsprechend hat der Kläger zusätzlich zu der besagten Archivauskunft über das Taufbuch der evangelisch-lutherischen Kirche in N. im Klageverfahren Ablichtungen aus dem Kirchenbuch vorgelegt, namentlich vom Eintrag der Trauung von VF. Y., Sohn von EB. H., und E., Tochter von UB. U., durch Pfarrer BI., und der Taufe der am 00.00.1909 geborenen C., Tochter von I. H. und E., geborene U., durch Pastor WQ. mit den Taufpaten JC. VB., HO. CO., JE. VZ., geborene H., PB. XP.. Die Beklagte hat sich weiter nicht damit auseinandergesetzt, dass ausweislich der vorgelegten Rehabilitierungsbescheinigung vom 00. März 1994 und der Archivauskunft vom 00. November 2000 die Mutter des Klägers das typische Vertreibungsschicksal der Volksdeutschen in der UdSSR erlitten hat, die nach Kriegsbeginn aus ihren angestammten Gebieten u.a. nach Sibirien deportiert wurden. C. B. wurde aus der Stadt EF. in der ASSR der Wolgadeutschen in die Region HF. deportiert und unter Kommandanturbewachung gestellt. Ausweislich ihres Arbeitsbuches war sie als Arbeiterin in der Sowchose XD. tätig, wo auch der Kläger geboren wurde. Im Klageverfahren hat der Kläger eine Ablichtung der Kartei vom 00. August 1941 über die Deportation vorgelegt. Danach wurde C. B. zusammen mit S. J. und den gemeinsamen Söhnen G. und NV. sowie ihrer Tochter mit dem Transportzug am 00. September 1941 nach HF. befördert. Weiter hat der Kläger einen Auszug aus Listen der evakuierten Bürger deutscher Nationalität, die u.a. im Kreis RN. stationiert sind, in Kopie vorgelegt. Hier werden C. B. und die vorgenannten Familienmitglieder mit deutscher Nationalität erfasst. Dieses Schicksal belegt, dass die Mutter des Klägers von den sowjetischen Behörden zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen als Angehörige der deutschen Bevölkerungsgruppe angesehen worden war. Denn die nahezu vollständige Deportation der deutschen Bevölkerung in der Sowjetunion war durch ihre vorherige staatliche Erfassung ermöglicht worden. Da die Mutter der Klägerin von Vertreibungsmaßnahmen betroffen war, gehört sie unmittelbar zu der Personengruppe, auf die der eigentliche Schutzzweck des BVFG abzielte. Die deportierten Volksdeutschen waren in Sondersiedlungen interniert. Sie durften ihren Wohnort nicht verlassen und mussten sich regelmäßig bei den Behörden melden. Ihr rechtloser Zustand und das Verbot einer Rückkehr in die Heimatgebiete wurden durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26. November 1948 „auf ewige Zeiten“ festgeschrieben. Der Rehabilitierungsbescheinigung aus dem Jahr 1994 ist zu entnehmen, dass auch die Mutter des Klägers in Anwendung dieses Dekrets Maßregeln unterworfen worden war, was allein dadurch eine Erklärung findet, dass sie als Volksdeutsche betrachtet wurde. Das danach vorliegende Bekenntnis der Mutter des Klägers zum deutschen Volkstum wird durch Merkmale i.S.d. § 6 BVFG 1953 bestätigt. Auf die deutsche Herkunft der Mutter weisen hin ihr Vorname und ihr Vatersname, die Vornamen und Familiennamen ihrer Eltern und deren Eltern (VF. Y., Sohn von EB. H., E., Tochter von UB. U.), die Vornamen und Familiennamen ihrer Taufpaten (JC. VB., HO. CO., JE. VZ., geborene H., PB. XP.) sowie die in Deutsch verfassten Einträge in den Kirchenbüchern der evangelisch-lutherischen Kirche in N.. Außerdem wuchs die Mutter des Klägers im Wolgagebiet auf, einem Gebiet mit einer sehr hohen deutschen Bevölkerungsdichte, das zur Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik (ASSR) der Wolgadeutschen wurde. In der ASSR der Wolgadeutschen, die mehrheitlich von deutscher Bevölkerung besiedelt war und deutsche Infrastruktur wie u.a. Deutsch als eine Amtssprache aufwies, lebte die Mutter des Klägers bis zu ihrer Deportation. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter ihrer Herkunftsfamilie und in ihrer eigenen Familie Deutsch gesprochen hat. In den vorgelegten Unterlagen ist S. J. ebenfalls mit deutscher Nationalität ausgewiesen. Der Kläger hat angegeben, von seinen Eltern Deutsch gelernt zu haben; diese hätten auch unter der Kommandanturbewachung zu Hause Deutsch miteinander gesprochen. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger selbst sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Beklagte führt im Rücknahmebescheid aus, dass der Kläger behördlicherseits mit russischer Nationalität geführt werde, wie aus seiner Heiratsurkunde von 1967, der Geburtsurkunde seiner Tochter von 1968 und seinem Militärpass von 1977 hervorgehe. Diese Nationalitätenerklärung seien ihm als Hinwendung zu einem anderen Volkstum zuzurechnen. In der Klageerwiderung geht die Beklagte zudem davon aus, dass der Kläger anlässlich der Ausstellung seines ersten sowjetischen Inlandspasses im März 1961 sich bewusst und freiwillig zum russischen Volkstum bekannt habe. Dies lässt eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob der Kläger bei seinem ersten Inlandspass, der ihm bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres im Mai 1960 hätte ausgestellt werden müssen, überhaupt zumutbar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben konnte. Denn die Aufhebung der Sonderkommandanturaufsicht mit Dekret vom 13. Dezember 1955, das seinerzeit nicht zur Veröffentlichung in der Presse vorgesehen war und somit nicht öffentlich bekannt gemacht wurde, führte nicht unmittelbar zur Verbesserung der Lage der Deutschen, ihre Diskriminierung dauerte noch geraume Zeit fort. Entsprechend wäre weiter der Frage nachzugehen gewesen, inwieweit der Nationalitäteneintrag in den weiteren genannten Dokumenten aus den Jahren 1967, 1968 und 1977 als auf der Nationalitätserfassung bei der ersten Passausstellung beruhend oder als neue Nationalitätenerklärung anzusehen ist. Abgesehen davon hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Kläger von dem von ihr angenommenen Gegenbekenntnis nicht abgerückt ist. Die Beklagte hat in dem Rücknahmebescheid lediglich ausgeführt, dass der Eintrag der deutschen Nationalität des Klägers in der 2003 neu ausgestellten Geburtsurkunde seiner Tochter K. und seinem kasachischen Inlandspass von 2013 nicht geeignet sei, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachzuweisen; außerdem werde der Kläger in seinen weiteren Personenstandsdokumenten bis heute als russischer Volkzugehöriger wahrgenommen. Offen bleibt, welche Personenstandsdokumente dies sein sollen und wieso die genannten Dokumente von 2003 und 2013 ungeeignet sind. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte ausgeführt, die 2013 vom Kläger veranlasste Nationalitätenänderung in seinem Inlandspass könne, anders als die auf Betreiben seiner Tochter im Jahr 2003 erfolgte Änderung des Nationalitäteneintrags in der Geburtsurkunde, zwar als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden. Der Zeitpunkt erst 2013 sei ein Anhaltspunkt für andere Beweggründe für dieses Bekenntnis, weil die Möglichkeit der Änderung der nationalen Zugehörigkeit bereits seit Anfang der 90er Jahre bestanden habe. Hierbei berücksichtigt die Beklagte nicht, dass der Kläger sich bereits im Jahr 2003 einen kasachischen Reisepass mit deutschem Nationalitätseintrag hat ausstellen lassen – also einige Jahre nachdem ihm die Möglichkeit hierzu eröffnet war und zugleich über 17 Jahre bevor er den Antrag auf Aufnahme und auf Einbeziehung seiner Tochter K. gestellt hat. Angesichts dessen hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass Anhaltspunkte für andere Beweggründe als die Hinwendung und der Wille zur Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum der Nationalitätenänderung des Klägers zugrunde lagen. Die Beklagte hat weiter nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG a.F. zur Bestätigung des Bekenntnisses nicht vorliegen. Sie hat im Rücknahmebescheid ausgeführt, dass der Kläger die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse als Bestätigungsmerkmal nicht erfülle. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei nicht geeignet, um auf einen Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen zu verzichten. Abgesehen davon, dass aufgrund der nach seinen Angaben familiär vermittelten Sprachkenntnisse es unerheblich sei, ob der Kläger heute noch in der Lage wäre, Deutsch zu lernen, sei die bescheinigte altersbedingte Vergesslichkeit/ Verschlechterung der Gedächtnisleistung keine Krankheit, sondern ein natürlicher Vorgang; dieser falle nicht unter die Ausnahmevorschrift der Befreiung vom Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse. Damit hat die Beklagte nicht durchgreifend dargetan, dass im Fall des Klägers von einem Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz BVFG abgesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Aufnahmebewerber diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht besitzen kann. Zwar ist die Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz BVFG a.F., nunmehr § 6 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz BVFG aktueller Fassung, in Anbetracht der Bedeutung, die der Gesetzgeber deutschen Sprachkenntnissen zumisst, als Regulativ eng auszulegen. Allein altersbedingte Schwierigkeiten beim Spracherwerb sind aus Gründen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Krankheit und Sprachdefizit jedenfalls dann nicht geeignet, eine Ausnahme von dem Erfordernis einfachen deutschen Sprachvermögens zu begründen, wenn nicht dargetan ist, dass vor ihrem Auftreten nennenswerte Deutschkenntnisse vorhanden waren. Die vorgesehene Ausnahme vom Nachweis der Sprachkenntnisse im Fall einer Unmöglichkeit des Spracherwerbs wegen einer Krankheit oder einer Behinderung dient, wie die Vorgängervorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. BVFG in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I, S. 1902), der Vermeidung unbilliger Härten, insbesondere der gebotenen Gleichstellung von Kranken und Behinderten, um eine Diskriminierung dieser Personengruppe wegen einer schicksalhaften Benachteiligung zu vermeiden, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Diese auszugleichende schicksalhafte Benachteiligung liegt jedoch nicht vor, wenn ein Aufnahmebewerber die Gelegenheit familiären Spracherwerbs in der Kindheit oder die Möglichkeit des fremdsprachlichen Spracherwerbs im Erwachsenenalter über viele Jahre nicht nutzt, um sich schließlich auf eine altersbedingte Unmöglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache zu berufen. In einem solchen Fall fehlt es an dem erforderlichen spezifischen Kausalzusammenhang („kann diese Fähigkeit wegen... nicht besitzen“), den der Gesetzgeber zwischen Krankheit bzw. Behinderung und dem Fehlen ausreichender Deutschkenntnisse für ein Eingreifen des Befreiungstatbestandes verlangt. Nicht die Abnahme geistiger Fähigkeit im senilen Alter stellt den maßgeblichen Grund für die Sprachdefizite dar, sondern der Verzicht auf einen nennenswerten Spracherwerb im Laufe des Lebens. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 12. Juni 2024 – 10 K 3882/21 –; und auch Urteile vom 21. August 2019 – 10 K 5308/17 –, juris Rn. 29 ff., vom 18. August 2020 – 7 K 7730/18 – und vom 5. September 2023 – 7 K 5415/21 –, juris Rn. 31 und 36 Nach diesen Maßgaben steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz BVFG a.F. auf den Kläger keine Anwendung findet. Die Beklagte hat Gegenteiliges nicht nachgewiesen. Sie hat den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung („Gutachten der Ärzteberatungskommission“), die sie noch mit Schreiben vom 10. Mai 2021 als ausreichend angesehen hatte, im Rahmen des Rücknahmeverfahrens teilweise nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt. Nach dem Gutachten ist bei dem Kläger nicht nur eine fortschreitende vaskuläre arteriosklerotische Enzephalopathie komplexer Genese, sondern auch ein Folgezustand einer nicht näher bezeichneten Kopfverletzung diagnostiziert. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass er in seiner Jugend einen Unfall gehabt habe, nämlich vom Zug gefallen sei, und eine schwere Kopfverletzung erlitten habe, die u.a. einhergegangen sei mit einer Schwächung der Gehirnfunktionen, die sich mit zunehmendem Alter bemerkbar gemacht habe. Dies ist ein grundsätzlich nach § 6 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz BVFG a.F. berücksichtigungsfähiger Umstand, der sich als ursächlich oder mitursächlich für die eingeschränkte Sprachkompetenz ausgewirkt haben kann. Zudem hat der Kläger nach seinen auch von der Beklagten zugrunde gelegten Angaben, die Gelegenheit familiären Spracherwerbs in der Kindheit genutzt. Die Beklagte hat schließlich nicht festgestellt, dass für den Kläger der Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 b) BVFG greift, vielmehr hat sie dies im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid ausdrücklich offengelassen. Abgesehen davon liegt zur Überzeugung des Gerichts der Ausschlusstatbestand nicht vor. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Eine Funktion in diesem Sinne ist nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen. Das Gesetz billigt auch einem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet, im Einzelfall ist eine Würdigung der konkret ausgeübten Funktion geboten. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 15.00 – und Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 B 88.18 – beide juris. Dementsprechend ist nicht allein auf den vom Kläger erreichten Rang eines Oberstleutnants abzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 5.99 –, juris, zu § 5 Nr. 1 d BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung, Ausschluss verneinend für Flugzeugingenieur im Rang eines Majors und Oberstleutnant im Zivil- und Katastrophenschutz. Aus dem Wehrpass des Klägers ergibt sich, dass er 1969 am (Kino-)Technikum in BE. eine Ausbildung in der Fachrichtung Ausrüstung der Filmvorführungsanlagen absolviert hat, eine militärische Ausbildung hingegen ist danach nicht vorhanden. Der Kläger hat hierzu angegeben, dass er als Verantwortlicher für den technischen Bereich der Militärbasis in BE., die auch die zentrale Versandstelle für Kinoausrüstungen für alle Militärbasen in der Region gewesen sei, gearbeitet habe. Aus diesen Angaben, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ergibt sich nicht, dass der Kläger eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.