Beschluss
22 L 1089/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0619.22L1089.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragssteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragssteller auferlegt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3287/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des N01) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Gleiches gilt für die am selben Tag erhobene Klage. Der Antrag ist aber unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht bestehen. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 19 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet folgt hier aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Regelung entspricht Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL. Nach der Begründung des Entwurfs des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes umfasst dieser Tatbestand die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), einschließlich des Regelbeispiels des § 30 Abs. 2 AsylG a. F., wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgeiet aufhält, oder wenn es sich – wie vormals in § 30 Abs. 5 AsylG a. F. geregelt – nach dem Inhalt des gestellten Antrags gar nicht um einen Asylantrag i. S. v. § 13 Abs. 1 handelt. Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Drucksache des Bundestags 20/9463, Seite 56. Diese ausdrückliche Bezugnahme auf die früheren Regelungen des § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AsylG a. F. erlaubt es auch, bei Auslegung des aktuellen § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf die Rechtsprechung zu den in der Gesetzesbegründung genannten Vorschriften zurückzugreifen. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. Ohne Belang i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind danach solche Umstände, die den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang ist danach vor allem ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. In diesem Sinne ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn sich der Asylbewerber auf grundsätzlich asylunerhebliche Gründe beruft. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Erweist sich das Vorbringen des Asylsuchenden zu den von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründen als derart irrelevant, dass es die Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigte, so steht damit noch nicht fest, dass gleiches für die übrigen – selbständig zu beurteilenden – Verfolgungsgründe, etwa für geltend gemachte Nachfluchtgründe und damit für den Asylantrag insgesamt gilt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. April 2024), AsylG § 30, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Nicht von Belang i. S. d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann ein Vorbringen ferner dann sein, wenn es in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18. Gemessen an diesem Maßstab ist die Einschätzung des Bundesamtes, die Angaben des Antragstellers seien im konkreten Einzelfall für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat zutreffend darauf abgestellt, dass das gegen den Antragsteller ergangene und vermeintlich falsche Strafurteil aus dem Jahr 2021 für den Asylantrag nicht von Belang ist. Denn weder dem Urteil, das im Rahmen der am 17. April 2024 erfolgten Anhörung in wesentlichen, den Antragsteller betreffenden Teilen übersetzt worden ist, noch dem Vortrag des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass dem vermeintlich falschen Strafurteil ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG zugrunde gelegen hätte. Dementsprechend stellt das Strafurteil auch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG dar. Soweit das Bundesamt weiter darauf abstellt, dass der Antragsteller die von ihm erwähnten Bedrohungen seitens der PKK und des türkischen Militärs im Rahmen seiner Rückkehrbefürchtung nicht erwähnt habe und er seinen Asylantrag daher allein auf das angebliche Fehlurteil stütze, ist dies zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. An der Begründung des Bundesamts ist aber zu bemängeln, dass ihr ein unzutreffender Prüfungsmaßstab zugrunde liegt. Denn bei der Frage, ob die vom Antragsteller erwähnten Bedrohungen für den Asylantrag von Belang sind oder nicht, kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung des Antragstellers an. Der Begründungsansatz des Bundesamts ist also mindestens missverständlich. Der Umstand, dass der Antragsteller die Bedrohungen durch PKK und türkisches Militär „im Rahmen seiner Rückkehrbefürchtung“ nicht erneut erwähnt hat, ist für sich genommen keine zulässige Grundlage für die Annahme, dass die erwähnten Bedrohungen ohne Belang für den Asylantrag wären. Abzustellen ist vielmehr auf den gesamten Vortrag. Bundesamt und – im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung – Verwaltungsgericht haben zu prüfen, ob die vorgetragenen Umstände aus objektiver Sicht für den Asylantrag im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG von Belang sind oder nicht; ob der Antragsteller diese Umstände selbst möglicherweise für belanglos hält, ist unerheblich. Der Vortrag des Antragstellers ist hier aber im Ergebnis deshalb nicht von Belang, weil er in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist, und zwar in der Weise, dass sich die Ablehnung seines Asylantrags geradezu aufdrängt. Denn der Vortrag enthält in Bezug auf die dargestellte Bedrohungslage keine Zeit- und/oder Ortsangaben. Die von ihm geschilderte Bedrohungslage bleibt in jeder Hinsicht allgemein und unbestimmt. Der Antragsteller nennt keine konkreten Vorkommnisse. Erst recht nennt er keine Vorkommnisse, die ihn konkret betroffen hätten. Nur sein Vater und sein Onkel seien „mehrmals“ von Soldaten geschlagen worden, wobei auch hier konkreter Vortrag zu Ort und Zeit fehlt. Gleiches gilt für die vorgetragene Folterung seines Vaters. Der Antragsteller spricht zudem ausschließlich von „wir“ und „uns“. Auch spricht er davon, dass „man als Landwirt“ immer schlechte Karten habe, weil „man“ sowohl von der PKK als auch von den Dorfschützern bzw. vom türkischen Militär bedroht werde. Da der Antragsteller hier keine konkreten Handlungen und Ereignisse schildert, fehlt es in jeder Hinsicht an einem Vortrag, aus dem ein individuelles Verfolgungsschicksal hergeleitet werden könnte. So lässt sich auf der Grundlage des Vortrags noch nicht einmal feststellen, ob die behauptete Bedrohungslage konkret fluchtauslösend war. Dass der Antragsteller auf die Frage, was ihm bei Rückkehr in sein Heimatland drohen könnte, diese Bedrohungslage nicht mehr erwähnt hat, deutet darauf hin, dass sie nicht fluchtauslösend war und die vermeintlichen Bedrohungen bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die Ausführungen des Bundesamts zur Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet genügen noch den besonderen Begründungsanforderungen, auch wenn sie ausgesprochen knapp und – wie gezeigt – missverständlich formuliert sind. Der Einwand der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass der angefochtene Bescheid „an keiner Stelle“ Ausführungen dazu enthalte, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, ist unzutreffend. Die – knappen – Ausführungen befinden sich auf Seite 4 des Bescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).