Beschluss
22 L 1098/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0627.22L1098.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3315/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3315/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der am 12. Juni 2024 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 3315/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2024 wiederherzustellen, hat Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist. Dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin stehen damit zum jetzigen Zeitpunkt schutzwürdige private Interessen des Antragstellers entgegen. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung ergibt sich hier aus einem Ermessensfehler. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde – wie hier nach §§ 14 Abs. 1, 16 OBG NRW i. V. m. § 40 VwVfG NRW – ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiervon ausgehend liegt hier bei summarischer Prüfung ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs vor. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Antragsgegnerin diejenigen Aspekte zu berücksichtigen, die mit Blick auf den Zweck der Ermessensermächtigung im Einzelfall von Relevanz sind. In Anbetracht der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde ist die Frage, ob der bisher untergebrachten Person weiterhin eine Unterkunft zur Verfügung steht, die zumindest Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, im Bereich des Obdachlosenrechts stets von fundamentaler Bedeutung und somit auch zwingend und umfassend bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat hier den Umstand, dass der Antragsteller durch die Vollziehung der streitgegenständlichen Räumungs- und Herausgabeverfügung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfreiwillig obdachlos werden wird, in nicht hinreichender Weise und damit rechtsfehlerhaft in ihre Abwägung eingestellt. Zunächst ist festzustellen, dass die Begründung der Ordnungsverfügung als solche, also der Text, der unter der Überschrift „Begründung“ steht, keine Ausführungen zur drohenden Obdachlosigkeit des Antragstellers enthält. Vielmehr schließt sich an die Begründung ein mit „Hinweis“ überschriebener Textteil an, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hinweist, dass dessen anderweitige Unterbringung nach Vorsprache beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren sichergestellt werde, „sofern“ für den Antragsteller durch die Herausgabe der Wohnung bzw. Anwendung der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwanges Obdachlosigkeit bestehe. Dieser Hinweis wird den konkreten Umständen des Einzelfalls, auf die es bei der Ermessensausübung maßgeblich ankommt, nicht gerecht. So ergibt sich aus der Vorgeschichte, die auch dem Gericht aus früheren verwaltungsgerichtlichen Klage- und Eilverfahren bekannt ist, dass der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, sich selbst um eine anderweitige Unterkunft zu kümmern bzw. eine solche zum 1. Juli 2024 zu erlangen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich; solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. Es wäre hier also nach Lage der Dinge geboten gewesen, schon bei Erlass der Räumungs- und Herausgabeverfügung die anderweitige Unterbringung des Antragstellers konkret und nicht bloß hypothetisch in den Blick zu nehmen. Bei dieser konkreten Betrachtung hätte die Antragsgegnerin zudem die Situation des Antragstellers berücksichtigen müssen. Nach insoweit ständiger und gefestigter Rechtsprechung bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin zumutbar ist, wenn besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 –, juris, Rn. 15, Beschluss vom 7. März 2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 12 und Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 10. Auch insoweit ist aus der Vorgeschichte bekannt, dass der Antragsteller, Jahrgang 1959, immer wieder verschiedene gesundheitliche Probleme vorgetragen hat. Auch diese Umstände hätten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung Berücksichtigung finden müssen. Um Missverständnisse zu vermeiden weist das Gericht darauf hin, dass sich die Räumungsaufforderung und das Herausgabeverlangen sowie die anschließende Unterbringung des Antragstellers in einem „Obdachlosenhotel“, wie die Antragsgegnerin im Bescheid schreibt, auch unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte im Ergebnis als rechtmäßig erweisen kann. Da diese Maßnahmen aber den Schutzbereich der in Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegten Menschenwürde berühren, können sie nur Bestand haben, wenn zuvor das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, wobei wegen des betroffenen Schutzguts Menschenwürde besonders hohe Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangwertes (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.