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Beschluss

22 L 1148/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0628.22L1148.24A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung – ggf. vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über eine noch zu erhebende Klage auf Erlass eines Einstellungsbescheids – zu verpflichten, 1. festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist (§ 32 AsylG) und 2. der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er den Asylantrag vor Ablauf des 05.02.2024 zurückgenommen hat, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt hinsichtlich beider Anträge bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Voraussetzung für den Erlass eines Einstellungsbescheides nach § 32 AsylG sowie einer Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass der Antragsteller den Asylantrag vor Ablauf des 05. Februar 2024 zurückgenommen habe, wäre jeweils die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung des Antragstellers per E-Mail am 04. Februar 2024, 0:29 Uhr an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Die Rücknahmeerklärung dürfte nach summarischer Prüfung unwirksam gewesen sein. Die Rücknahme dürfte nicht formgerecht erklärt worden (dazu I.), und der Antragsgegnerin auch nach Treu und Glauben nicht verwehrt gewesen sein, sich darauf zu berufen (dazu II.). I. Die Antragsrücknahme dürfte nach summarischer Prüfung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären sein (dazu 1). Dem genügt die Übersendung einer einfachen E-Mail nicht (dazu 2). 1. Die Form, in der die Rücknahme des Asylantrags zu erklären ist, hat der Gesetzgeber im Asylgesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt. Auch die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (die keine Regelungen über die Rücknahme im Verwaltungsverfahren enthalten) schreiben keine bestimmte Form vor. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsrücknahme im Asylverfahren schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt erfolgen muss. So auch die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung, vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2023 – M 10 K 22.31414 –, juris, Rn. 20; VG Bremen, Urteil vom 19. Juli 2022 – 6 K 1629/20 –, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 22. April 2020 – 4 K 6024/17.A –, juris, Rn. 28 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 23. März 2018 – 6 V 606/18 –, juris, Rn. 18; VG München, Beschluss vom 02. Januar 2018 – M 9 S 17.46829 –, juris, Rn. 22, sowie in der Literatur, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 135./136. Update, Stand Mai 2024, § 32 AsylG, Rn. 14 ff.; Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01. April 2024, § 32 AsylG, Rn. 11; Wittmann in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition, Stand: 15. Januar 2024, § 32 AsylG, Rn. 13; Fleuß in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, B. Das reguläre Verfahren vom Asylersuchen bis zur Entscheidung des Bundesamtes, 2. Auflage 2021, Rn. 328; a.A. nur Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 32 AsylG, Rn. 2 f. Denn als actus contrarius zur förmlichen Asylantragstellung hat die Antragsrücknahme in der gleichen Form wie diese zu erfolgen. Die förmliche Asylantragstellung nach § 14 AsylG erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt. Ein Abstellen auf das auch formlos mögliche Asylgesuch in § 13 AsylG dürfte hingegen nicht in Betracht kommen. Denn das Asylgesuch kann seinerseits bis zur Stellung eines förmlichen Antrages nach § 14 AsylG zurückgenommen werden, dies – als actus contrarius – gleichsam formlos. Vgl. Houben in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01. April 2024, § 13 AsylG, Rn. 9. Entscheidet sich der Asylbewerber hingegen zur Fortführung des Asylverfahrens durch Stellung eines förmlichen Asylantrages nach § 14 AsylG, so kann die Rücknahme des formgebundenen Antrages ebenfalls nur in der entsprechenden Form erfolgen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen, die mit einer Antragsrücknahme einhergehen, auch zum Schutz des Asylbewerbers und der Rechtssicherheit geboten. Nach den §§ 34, 38 Abs. 2 AsylG beträgt die Ausreisefrist bei Antragsrücknahme nur eine Woche, nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung und nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist im Falle eines erneuten Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies gilt auch – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nach der Einführung des § 10 Abs. 3 Satz 5 HS 1 AufenthG. Danach darf einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist. Ein solcher Aufenthaltstitel darf hingegen nicht erteilt werden, wenn der Asylantrag bereits unanfechtbar abgelehnt worden ist, § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Zwar kann sich eine Antragsrücknahme dadurch für den Asylbewerber auch positiv auswirken, indem sie ihm den „Spurwechsel“ ins Aufenthaltsrecht ermöglicht. Diese positive Wirkung kann jedoch nur in den Fällen eintreten, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a, 18b oder 19c Abs. 2 AufenthG in Betracht kommt. Zudem steht zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme nicht zwingend fest, dass die dortigen Voraussetzungen zur Titelerteilung auch erfüllt sind, die positiven Wirkungen also auch eintreten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der weiterhin für den Asylbewerber bestehenden einschneidenden Folgen einer Antragsrücknahme (s.o.), erscheint die Zulassung einer ausnahmsweisen formlosen Antragsrücknahme auch in den Fällen, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 ff. AufenthG in Betracht kommt, nicht geboten. Eine unterschiedslose Anwendung des Formzwangs dient vielmehr den gewichtigen Zielen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und vermag insbesondere dem Asylbewerber die Bedeutung seiner Antragsrücknahme vor Augen zu führen. Der Antragsteller profitiert ferner auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG von der durch die Formgebundenheit der Antragsrücknahme auch für die Ausländerbehörde bewirkten Klarheit, ob der Asylantrag tatsächlich zurückgenommen wurde. Denn dies ist zwingende Voraussetzung, damit die Ausländerbehörde überhaupt in die Prüfung der Voraussetzungen der § 18 ff. AufenthG einsteigen kann. 2. Die per E-Mail am 04. Februar 2024 durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erklärte Antragsrücknahme erfüllt die oben genannten Formvorgaben nicht. Sie entspricht nicht der Schriftform (§ 126 BGB), da es sich bei ihr um eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB) handelt. Selbst wenn hier eine (analoge) Anwendung des § 3a Abs. 2 VwVfG in Betracht käme, fehlte es der E-Mail an der für elektronische Dokumente erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur. Auch erfolgte keine Erklärung zur Niederschrift beim Bundesamt. II. Auch greift der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegnerin sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaig bestehende Schriftform der Antragsrücknahme zu berufen, da sie ihre aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG folgende Pflicht, die Berichtigung von Erklärungen und Anträgen anzuregen, verletzt habe, nicht durch. Zwar hat sich die Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 31. Mai 2024 auf die Formunwirksamkeit der Rücknahmeerklärung vom 04. Februar 2024 berufen und sich vorher dazu nicht geäußert. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch – wie hier – nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, ist vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass das Bundesamt gegen diese Pflichten verstoßen hat. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. § 25 Abs. 1 VwVfG statuiert keine generelle Beratungs- und Fürsorgepflicht der Behörde zugunsten der Verfahrensbeteiligten. Vielmehr normieren die beiden Sätze des Absatzes nur inhaltlich umgrenzte Beratungs- und Auskunftspflichten. Der Umfang der Betreuungspflicht richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Gesichtspunkte: die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, der zu vermutende Kenntnisstand des Beteiligten, seine eventuelle Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden und seine Fürsorgebedürftigkeit. Von Gewicht ist auch, ob der Betroffene selbst sich über die rechtlichen Gegebenheiten unschwer informieren kann. Vgl. Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 25 VwVfG, Rn. 17, und Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 25 VwVfG; Rn. 24. Daran gemessen dürfte es jedenfalls nicht zwingend die Pflicht des Bundesamtes gewesen sein, den durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht vertretenen Antragsteller auf die Formunwirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung hinzuweisen. Jedenfalls der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hätte sich unschwer selbst über die Anforderungen an eine wirksame Rücknahmeerklärung informieren und – auch wenn er im Ergebnis die Ansicht nicht teilen mag – bereits aus anwaltlicher Vorsicht die von der weit überwiegenden Rechtsprechung und Literatur angenommene Formgebundenheit bei der Rücknahmeerklärung berücksichtigen können. Die zeitliche Bedrängnis aufgrund des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 06. Februar 2024 liegt dabei alleine im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Auch wäre hier die vorsorgliche Beantragung der Zulassung der Berufung zum Aufschub des Eintritts der Bestandskraft des Bescheides in Betracht gekommen, um Nachteile für den Antragsteller zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).