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Urteil

9 K 6705/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0628.9K6705.23.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der in der Gemeinde R. liegenden Grundstücke G01. Aufgrund von Anwohnerbeschwerden über u.a. Müll und Unrat auf dem Grundstück des Klägers fand am 6. Juni 2023 ein Ortstermin statt. Es konnte niemand angetroffen werden. Ein Betreten des Grundstücks war aufgrund des verschlossenen Tores und der Einfriedung nicht möglich. Die vor Ort anwesenden Bediensteten des Beklagten hielten u.a. fest, das Grundstück mache einen sehr unaufgeräumten Eindruck, es befänden sich darauf abgestellte und abgemeldete Fahrzeuge, ein mit Schrott gefüllter Container, Grünschnitt und mehrere IBC-Behälter, die augenscheinlich den objektiven Abfallbegriff erfüllten. Unter dem 12. Juni 2023 schrieb der Beklagte den Kläger an. Er verwies auf mögliche abfallrechtliche Missstände und bat um Vereinbarung eines Termins für eine Ortsbesichtigung des Grundstücks. Nachdem sich der Kläger hierauf und auf die Anhörung mit erneuter Bitte um Rückmeldung zur Vereinbarung eines Ortstermins nicht gemeldet hatte, gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 3. November 2023, zugestellt am 4. November 2023, auf, das Betreten des Grundstückes V.-straße in R. zur Durchführung einer abfallrechtlichen Kontrolle zu dulden. Für den Fall, dass der Kläger die Anordnung in Ziffer 1 nicht befolge, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer 2). Ferner setzte er die Verwaltungskosten auf 210,00 Euro fest (Ziffer 3). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird verwiesen auf Bl. 43 ff. des Verwaltungsvorgangs. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 wandte sich der Kläger an den Beklagten. Das auf dem Grundstück befindliche Holz sei Robinie, die wertvoll sei. Bei dem Grünschnitt handele es sich um weniger als einen Kubikmeter, der als Igelhaufen bzw. Insektenhotel diene. Von dem Altmetall habe er schon einiges zu Geld gemacht, der Rest solle auch noch weg. Es handele sich dabei um nicht verschmutztes, sortenreines Eisen. Das abgemeldete Auto sei zwischenzeitlich verkauft worden. Am 13. Dezember 2023 fand ein erneuter Ortstermin statt, das Grundstück des Klägers war erneut verschlossen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 verwies der Beklagte unter Beifügung von Lichtbildern darauf, dass weiterhin abfallrechtliche Missstände auf dem Grundstück des Klägers zu besorgen seien. Ziel der Ordnungsverfügung sei es, die abfallrechtlichen Missstände auf dem Grundstück selbst zu betrachten. Der Kläger hat bereits am 4. Dezember 2023 Klage erhoben. Teilweise beträfen die Bilder das Grundstück seines Nachbarn. Es sei zutreffend, dass auf seinem Grundstück ein Schrottcontainer stehe, der jetzt voll sei und abgeholt werden könne. Er habe im Laufe des Jahres mehrfach Schrott entsorgt. Es habe sich um alte Maschinen gehandelt, die beim Kauf des Gehöfts dabei gewesen seien. Die Bediensteten des Beklagten hätten Bilder von angeblichen Altfahrzeugen gemacht, die nicht auf seinem Grundstück stünden. Auch der kleine Erdwall befinde sich auf dem Grundstück seines Nachbarn. Der abgemeldete Mercedes sei mittlerweile verkauft, dieser sei auch kein Müll gewesen. Bei dem Altholz handele es sich um unbehandeltes Robinien-Stammholz, das nicht belastet und nicht als Müll anzusehen sei. Im Übrigen habe er dem Beklagten ein Haus- Betretungs- und Hofverbot erteilt, dennoch habe dieser sein Grundstück am 13. Dezember 2023 erneut betreten. Auf anderen Grundstücken in der Nähe liege ebenfalls viel Müll und Unrat. Die Klage richte sich auch gegen die Kostenentscheidung. Der Vertreter des Beklagten hat Ziffer 3. der angegriffenen Verfügung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 3. Novem-ber 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft seine Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 3. November 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung, die in der Sache dem Beklagten das Betreten des Grundstücks des Klägers zur Durchführung einer abfallrechtlichen Kontrolle (sog. „Nachschau“) gestattet, findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 i. V. m. § 47 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (nachfolgend: KrWG). Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG unterliegen die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung der Überwachung durch die zuständige Behörde. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG haben u.a. Erzeuger und Besitzer von Abfällen (Nr. 1), den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände auf Verlangen zu erteilen. Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG haben die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Das durch § 47 Abs. 3 KrWG gestattete Betreten zur Nachschau ist als schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) einzuordnen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2000 – 10 S 1375/99 –, juris Rn. 24. Verweigert der Verpflichtete der Behörde zu Unrecht den Zutritt, muss die Behörde eine entsprechende Anordnung auf der Grundlage des § 62 erlassen, so dass die Ordnungsverfügung auf beide Rechtsgrundlagen zu stützen war. Vgl. Ockenfels in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 47, Rn. 85; Gieseke in: Jarass/Petersen, KrWG, § 47 Rn. 5; Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, 4. Aufl. 2019, KrWG, § 47 Rn. 16; nach anderer Auffassung kann § 47 Abs. 3 KrW allein als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden vgl. dazu mit weiteren Nachweisen: Beckmann, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.) UmweltR, Stand: September 2023, KrWG § 47 Rn. 50. Der Kläger fällt in den nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG zur Auskunft verpflichteten Personenkreis und gehört damit zum Adressatenkreis des § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG. Denn er ist jedenfalls Abfallbesitzer (§ 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Nach § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle im Sinne des KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Nach § 3 Abs. 3 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 u. a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Nach diesen Maßgaben ist der Kläger – seine eigenen Angaben im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt – Besitzer von auf seinem Grundstück befindlichen Abfällen. Er hat in seinen Schreiben an den Beklagten vom 8. Dezember 2023 und im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 selbst angegeben, dass auf seinem Grundstück Grünschnitt vorhanden sei, wobei es sich um weniger als einen Kubikmeter handele. Er hat ebenfalls angeben, dass sich dort Altmetall befand bzw. befindet, von dem er schon einiges zu Geld gemacht habe, der Rest solle auch noch weg. Ferner gab er an, Bodenmaterial zu haben. Das abgemeldete Auto sei zwischenzeitlich verkauft worden. Auf seinem Grundstück befinde sich ferner ein Schrottcontainer, der jetzt voll sei. Es habe sich um alte Maschinen gehandelt, die beim Kauf des Gehöfts dabei gewesen seien. Ferner befinde sich dort Altholz, bei dem es sich um unbehandeltes Robinien-Stammholz handele. Hinsichtlich dieser Stoffe oder Gegenstände ist nach den eigenen Angaben des Klägers deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen oder aufgegeben worden, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist, so dass ein Entledigungswille nach § 3 Abs. 2 KrWG anzunehmen ist. Dass diese Stoffe und Gegenstände nicht ohne materiellen Wert sind und ggf. noch verwertet werden können bzw. der Kläger diese noch verwerten will, lässt ihre Abfalleigenschaft nach der oben dargelegten Definition nicht entfallen, vielmehr ist es gerade Pflicht des Abfallbesitzers diese Stoffe und Gegenstände nach Maßgabe der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Verwertung zuzuführen, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 KrWG, wonach die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung hat. Die tatsächliche Sachherrschaft an diesen Gegenständen ergibt sich aus der Sachherrschaft des Klägers über sein Grundstück und die darauf befindlichen Gegenstände. Die von den Bediensteten des Beklagten bei den Ortsbegehungen am 6. Juni 2023 und 13. Dezember 2023 angefertigten Lichtbilder (vgl. Bl. 21 ff. und Bl. 68 ff. der Verwaltungsvorgänge) lassen darüber hinaus auf das Vorhandensein weiterer möglicherweise abfallrechtlich relevanter Stoffe und Gegenstände (u.a. Altfahrzeuge, Altreifen, mineralische Abfälle) auf dem Grundstück schließen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei allen vom Beklagten benannten Gegenständen tatsächlich um Abfall handelt und sämtliche Gegenstände sich auf dem Grundstück des Klägers oder auf Nachbargrundstücken befinden und ob es zu einem Verstoß gegen die abfallrechtlichen Grundpflichten gekommen ist. Die Frage der abfallrechtlichen Relevanz und der Besitzereigenschaft des Klägers in Bezug auf die weiteren benannten Gegenstände ist gerade Gegenstand der vom Beklagten durch das Betreten des Grundstücks angestrebten Sachverhaltsermittlung. Durch diese Sachverhaltsermittlung soll die Behörde gerade in erst in die Lage versetzt werden, je nach Kategorie des Abfalls unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Maßnahmen aufgrund der Sachverhaltsermittlung geboten sind. Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 40 KrW-/AbfG a. F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2000 – 10 S 1375/99 –, juris Rn. 24. Die von dem Beklagten im Rahmen der Ortsbegehungen gefertigten Lichtbilder bieten jedenfalls Anhaltspunkte für abfallrechtlich relevante Stoffe und Gegenstände, die – entgegen der Verpflichtungen des Klägers nach den §§ 7 und 15 KrWG zur Beseitigung und Verwertung vorhandener Abfälle – zum Zeitpunkt der durchgeführten Ermittlungen nicht verwertet oder beseitigt worden waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Klägers nach den §§ 7 und 15 KrWG die angefochtene Verfügung erlassen hat. Dass dieser Verfügung andere Zwecke zugrunde lagen, ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat in der Ordnungsverfügung auch ausdrücklich auf die Überprüfung der Pflichten nach § 7 und § 15 KrWG verwiesen. Die Anordnung erweist sich auch nicht wegen des von dem Kläger gegen den Beklagten ausgesprochenen Hausverbots als rechtswidrig. Einem privatrechtlichen Hausverbot kommt naturgemäß nur zivilrechtliche Bedeutung zu, so dass es für private Besuche der Bediensteten gelten mag; durch das öffentliche Recht geregelte hoheitliche Befugnisse des Beklagten werden hierdurch erkennbar nicht berührt. Vgl. auch in einem ähnlich gelagerten Fall: VG Würzburg, Urteil vom 23. April 2021 – W 10 K 19.1528 –, juris Rn. 47. Die Anordnung, mit der dem Kläger aufgegeben worden ist, das Betreten eines seiner Grundstück zu dulden, ist zur Durchsetzung der Gestattungspflicht des § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG getroffen worden und von dessen Regelungsbereich umfasst. Pflichteninhalt des § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist das Gestattungsverhalten. Gestatten bedeutet sogar mehr als bloßes Dulden. Es kann im Einzelfall eine aktive Mitwirkung des Pflichtigen erfordern. Vgl. Gieseke, in: Jarass/Petersen (Hrsg.), KrWG, 2. Aufl. 2022, § 47 Rn. 23. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht erkennbar. Die Anordnung war erforderlich. Der Kläger hat den Zutritt zu seinem Grundstück trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten nicht ermöglicht und ausdrücklich erklärt, einen Zutritt nicht zuzulassen. Die getroffene Anordnung ist auch verhältnismäßig. Es bestehen – wie oben dargelegt – Anhaltspunkte für abfallrechtlich relevante Lagerungen von Gegenständen auf dem Grundstück des Klägers, die eine Nachschau erforderlich machten, zumal es auch zu Anwohnerbeschwerden und Hinweisen auf Schädlingsbefall gekommen war. Das Interesse des Beklagten und der Allgemeinheit sowie der unmittelbaren Nachbarn des Klägers, etwaige abfallrechtliche Verstöße durch die Ordnungsbehörde begutachten zu lassen und deren Beseitigung zu veranlassen, wiegt insoweit hoch, zumal nur ein Betreten des Grundstücks (und nicht der Wohnräume) in Rede steht. Sie ist auch das mildere Mittel im Verhältnis zu einer Entsorgungsanordnung. Auch die vom Kläger erhobenen weiteren Einwendungen gegen die Verfügung führen nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Das Betreten des Grundstücks ist insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es sich nach Ansicht des Klägers allenfalls um geringfügige abfallrechtliche Verstöße handelt. Inwieweit Verstöße vorliegen und wie diese von der Behörde (und nicht dem Kläger!) eingeordnet werden, ist gerade Ziel und Inhalt einer Sachverhaltsermittlung zur effektiven Überwachung der Abfallbewirtschaftung, die die Überwachungsbefugnisse des § 47 KrWG ermöglichen sollen. Die Behörde kann sich erst durch die Vor-Ort-Ermittlungen ein Bild von der Beachtung abfallrechtlicher Pflichten machen. Es kommt auch nicht darauf an, ob auf anderen Grundstücken auf dem Gemeinde- oder Kreisgebiet ebenfalls abfallrechtliche Verstöße bestanden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Grundstück des Klägers und die gegen ihn gerichtete Anordnung, nicht jedoch die Frage, ob die Behörde andere abfallrechtliche Anordnungen gegen sonstige im Umkreis des Klägers wohnhafte Verantwortliche hätte erlassen müssen. Es obliegt grundsätzlich der Einschätzung der Behörde zu beurteilen, wann und wie einzuschreiten ist. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine Verletzung des Willkürverbotes in Rede steht. Eine solche ist angesichts der unsubstantiierten Behauptungen des Klägers jedoch nicht ansatzweise erkennbar, zumal hinsichtlich des Grundstückes des Klägers aufgrund der Anwohnerbeschwerden ein sachlicher Grund für eine Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf dessen Grundstück bestand. 2. Die in Ziffer 2. der angegriffenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, das Zutrittsrecht der Ordnungsbehörde aus § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG durchzusetzen. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach der zuletzt genannten Norm können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies rechtfertigt es vorliegend, dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen, ohne dass es darauf ankäme, dass die im Verfahren zunächst angegriffene und in der mündlichen Verhandlung aufgehobene Gebührenentscheidung sich voraussichtlich als rechtswidrig erwiesen hätte, weil der Beklagte die als Rahmengebühr ausgestaltete Tarifziffer wie eine Zeitgebühr behandelt hat. Denn bezogen auf den Gesamtstreitwert macht die aufgehobene Gebührenentscheidung weniger als 5% aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.210,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Für die Anordnung, das Betreten des Grundstücks zu gestatten, ist der gesetzliche Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro anzusetzen. Die ebenfalls angegriffene Gebühr in Höhe von 210,00 Euro war hinzuzurechnen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.