Urteil
7 K 3847/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0702.7K3847.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Schreiben vom 27. August 2020 stellte der Kläger einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Natrium-Pentobarbital. Mit Bescheid vom 6. Januar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zur Einfuhr, zum Erwerb sowie zur Abgabe des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Durchführung von Selbsttötungen bestehe. Die beantragte Erlaubnis sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen. Dieser Versagungsgrund schließe die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 BtMG aus, sofern diese dem Zweck der Durchführung von Selbsttötungen dienen sollten. Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht habe überdies lediglich § 217 StGB für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, entgegen der Auffassung des Klägers habe es hingegen keine Entscheidung zu betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften getroffen. Am 12. Januar 2021 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 6. Januar 2020 und machte ergänzend im Wesentlichen geltend: Die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG betreffe grundsätzlich die Heilung von Krankheiten oder die Linderung von belastenden Symptomen, nicht jedoch die Einfuhr, den Erwerb und die Abgabe von Betäubungsmitteln zum Zweck der gezielten Hilfe bei der Beendigung des Lebens. Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich das strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 Abs. 1 StGB als faktischen Eingriff in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben von suizidwilligen Personen qualifiziert und diesen für nicht gerechtfertigt erachtet. Sterbewilligen dürfe es danach nicht unmöglich gemacht werden, Hilfe Dritter beim Suizid in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Erteilung einer Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Suizidhilfe gehe es demgegenüber um die Frage, ob der Staat darüber hinaus verpflichtet sei, sterbewilligen Menschen beziehungsweise deren Helfern bei der Durchführung ihres Vorhabens zu helfen. Entscheidend sei mithin, ob den Staat diesbezüglich eine positive Leistungspflicht treffe; dies sei zu verneinen, da sich der Staat stets schützend und fördernd vor das Leben zu stellen habe. Überdies habe das Bundesverfassungsgericht im Nachgang zu seiner Entscheidung zu § 217 StGB gerade ausgeführt, dass sich die Möglichkeit, einen Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert habe. Betroffene seien zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen. Am 21. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie betreibe und Leiter des Ärzteteams des Vereins Y. sei. Er habe seinem inzwischen verstorbenen Patienten T. G. ein Rezept über eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital ausgestellt, das jedoch ausweislich eines Apotheker-Vermerks in der Bundesrepublik Deutschland nicht lieferbar gewesen sei. Darüber hinaus sei für Herrn G. auch von einem in der Schweiz ansässigen Allgemeinmediziner ein Rezept ausgestellt worden. Er – der Kläger – habe daraufhin nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 BtMG eine Erlaubnis zum Einführen, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital beantragt, um Herrn G. auf diese Weise Suizidhilfe leisten zu können. Natrium-Pentobarbital zähle zu den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Der Erwerb dieses Betäubungsmittels unterfalle somit dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG normierten Erlaubnisvorbehalt. Da die Einlösung eines entsprechenden Rezepts in der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht möglich sei, könne er – der Kläger – Natrium-Pentobarbital nur erwerben, indem er es aus der Schweiz importiere, wo Natrium-Pentobarbital zu Suizidzwecken Verwendung finden dürfe. Der Import erfordere eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BtMG. Die Versagung der beantragten Erlaubnis sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, insbesondere in seinem Grundrecht auf Ausübung seines Berufes aus Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Anspruch auf Erteilung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erforderlichen Erlaubnis sowie der nach § 11 Abs. 1 BtMG erforderlichen Genehmigung folge unmittelbar aus seiner Berufsausübungsfreiheit, die das Recht verbürge, seinem Patienten T. G. im Rahmen der ärztlichen Behandlung Hilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid zu leisten, indem diesem das anerkanntermaßen sicherste Suizidmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werde. Das Bundesverfassungsgericht habe die zentrale Funktion der geschäftsmäßig handelnden (ärztlichen und nichtärztlichen) Sterbehelfer für die wirksame Ausübung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben besonders hervorgehoben. Zwischen diesem Grundrecht und demjenigen der Berufsfreiheit bestehe eine funktionale Verschränkung. Die Versagung der Erteilung einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erforderlichen Erlaubnis greife daher in beide aufeinander bezogenen Grundrechte ein. Es sei der freien persönlichen Entscheidung eines jeden Arztes überantwortet, ob und mit welchem Mittel er eine sterbewillige Person beim freiverantwortlichen Suizid unterstütze. Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben gewährleiste die Freiheit des suizidwilligen Patienten, sowohl über den Zeitpunkt als auch über die Art des eigenen Todes selbst zu bestimmen. Grundrechtlich geschützt sei folglich auch das Recht des Suizidwilligen, das für die Durchführung des Suizids zu verwendende Mittel auszuwählen. Um diese Auswahl treffen und den Suizidentschluss in einer für die betroffene Person zumutbaren Weise umsetzen zu können, sehe sich ein Suizidwilliger vielfach erst durch die fachkundige Hilfe kompetenter und bereitwilliger Dritter, insbesondere Ärzte, in der Lage. Auch sein Patient T. G. dürfe für die Beschaffung des von ihm ausgewählten Suizidmittels Hilfe bei ihm – dem Kläger – suchen und die von ihm angebotene Hilfe in Anspruch nehmen. Daher greife die Beklagte mit der Verweigerung der beantragten Erlaubnis in sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht – dasjenige des Klägers – ein, seinem Patienten T. G. durch Beschaffung und Überlassung einer letal wirkenden Dosis Natrium-Pentobarbital zum freiverantwortlich herbeigeführten Suizid zu verhelfen. Zugleich liege darin ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Patienten T. G. auf selbstbestimmtes Sterben. Ausweislich der Erfahrungen des Vereins O. handele es sich bei Natrium-Pentobarbital um das bestgeeignete Mittel für die Suizidhilfe. Die in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehenden Arzneimittel wiesen im Falle einer Verwendung zum Zwecke der Suizidhilfe eine (höhere) Fehlschlagquote auf. Die Beklagte unternehme den untauglichen Versuch, anhand – teilweise jahrzehntealter – Unterlagen aus den Niederlanden, diese Eignung in Zweifel zu ziehen. In der von ihr in Bezug genommenen Fachveröffentlichung seien Daten aus den neunziger Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts zusammengefasst worden. Entgegen der Behauptung der Beklagten ergebe sich daraus auch nicht, dass Natrium-Pentobarbital für die Suizidhilfe nicht geeignet sei. Die von der Beklagten getroffene Aussage, das Herbeiführen des Todes sei mit vielen Arzneimitteln möglich, sei in ihrer Pauschalität überdies zwar richtig. Natrium-Pentobarbital zeichne sich aber gerade dadurch aus, dass, anders als im Falle anderer Präparate wie etwa Morphium oder Valium, eindeutig bekannt sei, dass eine Dosis von 15 Gramm letal sei, und diese Dosis für den Sterbewilligen die größtmögliche Sicherheit des Todeseintritts innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes gewährleiste. Bei der Einnahme von Natrium-Pentobarbital sei mit dem Todeseintritt nach einer halben Stunde, bei Diazepam beziehungsweise Chloroquin hingegen erst nach zwei bis drei Stunden zu rechnen. Die Einnahme von Natrium-Pentobarbital führe zudem in 100 Prozent der Fälle zum Todeseintritt. Auch bei Thiopenthal handele es sich aus mehreren Gründen nicht um ein äquivalentes Präparat. Zudem könne Thiopental nicht oral eingesetzt, sondern nur intravenös verabreicht werden. Die intravenöse Verabreichung werde von Suizidenten indes oftmals abgelehnt, weil diese die erforderlichen Injektionsnadeln und Infusionsmittel nicht selbst applizieren könnten und somit in besonderer Weise auf die Unterstützung Dritter angewiesen seien. Darüber hinaus sei ihm – dem Kläger – aus zahlreichen ärztlichen Aufklärungsgesprächen, in denen Thiopental als intravenös zu applizierendes Suizidmittel empfohlen worden sei, bekannt, dass die Betroffenen sehr schwer damit umgehen könnten, dass die Risiken des Fehlschlags eines Suizidversuchs mangels einer ausreichend großen Zahl bisheriger Anwendungen weder qualitativ noch quantitativ so klar beschrieben werden könnten, wie bei Natrium-Pentobarbital. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG formulierten ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, mit dem in das grundrechtlich geschützte Recht des suizidwilligen Patienten zur Nutzung des sichersten (komplikationsärmsten) Suizidmittels eingegriffen werde. Rechtfertigungsbedürftig sei nicht der Wunsch des Suizidwilligen zur freiverantwortlichen Selbsttötung mittels Natrium-Pentobarbital, sondern vielmehr das gesetzliche Erwerbs-, Abgabe- und Einfuhrverbot. Deswegen erweise sich die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG als eine im grundrechtsgebundenen Rechtsstaat selbstverständliche staatliche Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit. Der fehlende Zugang zu Natrium-Pentobarbital bedeute für seinen Patienten T. G., dass dieser seinen Sterbewunsch nicht wie gewünscht oder nur unter Rückgriff auf weniger sichere Suizidmittel realisieren könne. Wenn im konkreten Einzelfall zweifellos feststehe, dass es sich bei der suizidwilligen Person um einen uneingeschränkt freiverantwortlich handelnden Menschen handele, der selbstbestimmt mit ärztlicher Unterstützung unter Zuhilfenahme des sichersten Suizidmittels aus dem Leben scheiden wolle, werde das legitime Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, Menschen in vulnerabler Situation und Verfassung vor einer unumkehrbaren Entscheidung zu schützen, die sie möglicherweise voreilig, in einem Zustand mangelnder Einsichtsfähigkeit oder nicht freiverantwortlich träfen, nicht berührt. Auch bestehe bei seinem Patienten aufgrund der konkret getroffenen und nachprüfbaren prozeduralen Maßnahmen nicht die Gefahr, dass dieser seine Entscheidung zum Suizid voreilig, in einem Zustand mangelnder Einsichtsfähigkeit oder nicht freiverantwortlich getroffen habe. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Natrium-Pentobarbital durch ihn – den Kläger – sei ebenfalls ausgeschlossen, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestünden, die auch nur geringste Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen ließen. Im Übrigen erscheine es auch abwegig, davon auszugehen, dass er sich sehenden Auges neben standesrechtlichen Konsequenzen der Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aussetze, indem er Natrium-Pentobarbital über § 13 BtMG hinaus nicht zum unmittelbaren Verbrauch, sondern zur freien Verfügung abgebe. Die von ihm beantragte Erlaubnis könne ohnehin gemäß § 9 BtMG mit dahingehenden Nebenbestimmungen versehen werden. Die mit einem ausnahmslosen Verbot des Zugangs zu Natrium-Pentobarbital für den sterbewilligen Patienten verbundene Beeinträchtigung überschreite auch das von diesem hinzunehmende Maß an zumutbarer Belastung. Denn ein absolutes Verbot habe zur Folge, dass dieser sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht unter Verwendung des sichersten Suizidmittels ausüben könne. Das Recht eines unheilbar erkrankten Patienten, sein Leben mit Hilfe des sichersten und schnellsten Suizidmittels freiverantwortlich zu beenden, überwiege das Anliegen des Betäubungsmittelgesetzes, abstrakte Gefahren für Leben und Autonomie vulnerabler Personen, die von Betäubungsmitteln ausgingen, abzuwehren. Werde der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dahingehend interpretiert, dass er die Erteilung einer Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Suizidhilfe ausnahmslos ausschließe, liege hierin mangels Erforderlichkeit und Angemessenheit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht des suizidwilligen Patienten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie in das Grundrecht des ihn behandelnden und zur Suizidbeihilfe bereiten Arztes aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die bislang von der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, wonach diese Vorschrift ein ausnahmsloses Verbot der Nutzung von Betäubungsmitteln zur freiverantwortlichen Selbsttötung normiere, verstoße daher gegen das Übermaßverbot. Insoweit bestehe die verwaltungsrichterliche Freiheit, aber auch eine damit korrespondierende Pflicht, die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG im Interesse der Normerhaltung einer verfassungskonformen Interpretation zuzuführen. Dem das bisherige Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG prägenden engen Medizinbegriff sei in den letzten Jahren ein erweiterter Medizinbegriff entgegensetzt worden, wonach ärztliche Suizidhilfe von demjenigen, der aufgrund seiner persönlichen ethischen Überzeugung den freiverantwortlichen, wohlerwogenen und dauerhaften Sterbewunsch seines Patienten nachvollziehen könne, medizinethisch verantwortet werden könne. Diesem Paradigmenwechsel habe inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht Ausdruck verliehen. Eine Verengung des Auftrags der Medizin auf Heilung und Leidensminderung trage dem hohen Rang des Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben nämlich nicht hinreichend Rechnung. Gleiches gelte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entwickelt habe, der zufolge der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ausnahmsweise vereinbar sei, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stehe daher der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb, zur Einfuhr und zur Abgabe einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital nicht (mehr) entgegen, wenn im konkreten Fall feststehe, dass keine Gefahr für die von dieser Vorschrift geschützten Rechtsgüter bestehe. Bei der von ihm – dem Kläger – zu leistenden Y. handele es sich zudem nicht nur um eine aus dem Grundrecht der Sterbewilligen gewissermaßen abgeleitete Unterstützungshandlung, wie sie auch von nicht-ärztlichen Personen geleistet werden könne. Er könne sich auf sein spezifisch ärztliches Ethos berufen, ohne dass ihm dies von der Beklagten verwehrt werden dürfe. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasse grundsätzlich das Recht, die Art und die Qualität der angebotenen Leistungen selbst festzulegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass mit der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns des Suizidassistenten korrespondiere. Damit sei aber nicht gesagt, dass das Grundrecht auf freie Berufsausübung ebenso weitreichenden Beschränkungen unterliege wie das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe zuletzt darauf hingewiesen, dass sich eine ärztliche Person im Vorfeld einer Unterstützung zur Selbsttötung vergewissern werde, dass der Entschluss des Sterbewilligen, sein Leben zu beenden, auf eine freiverantwortlich getroffene Entscheidung zurückgehe. Daraus sei abzuleiten, dass der Schutz von Menschen in vulnerabler Position und Verfassung vor Entscheidungen, die sie nicht frei verantwortlich träfen, bei der Einfuhr, dem Erwerb und der Verabreichung von Natrium-Pentobarbital durch einen qualifizierten Arzt besser gewährleistet werde als ohne dessen Suizidassistenz. Daraus folge wiederum, dass im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Verbotsnorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG nicht in derselben Weise wie bei dem Sterbewilligen selbst beurteilt werden können. Klarstellend führt der Kläger überdies aus, dass er mit der Klage das Begehren verfolge, eine Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital für bis zu 40 Suizidwillige jährlich zu erhalten. Die Schilderung des Schicksals seines Patienten T. G. diene lediglich der Veranschaulichung der Situation, in er – der Kläger – sich im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit ganz grundsätzlich befinde. Dass er im Anschluss an die Erteilung der begehrten Genehmigung Natrium-Pentobarbital nur solchen suizidwilligen Patienten zur Verfügung stellen werde, von deren Freiverantwortlichkeit er überzeugt sei, verstehe sich angesichts der Strafandrohung des § 222 StGB von selbst. Im Übrigen werde seine Zuverlässigkeit von der Beklagten nicht infrage gestellt. Der Hinweis der Beklagten auf die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Einflussnahme Dritter sei im Hinblick auf sein konkretes Begehren irrelevant. Soweit die Beklagte meine, dass die freie Willensentschließung und die Beständigkeit dieses Willens zu überprüfen seien, scheine sie zu übersehen, dass er – der Kläger – Arzt sei und nicht Suizident. Wenn ein Arzt Betäubungsmittel zur Schmerzbekämpfung einsetze, prüfe die Beklagte auch nicht die konkrete Situation des schmerzgeplagten Patienten, denn dies sei ausschließlich Sache des Arztes. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital für bis zu 40 Suizidwillige jährlich zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren unklar sei. Der Kläger schildere das Schicksal seines Patienten T. G., wohingegen er im Verwaltungsverfahren eine Erlaubnis zum Verkehr mit Natrium-Pentobarbital im Hinblick auf bis zu 40 suizidwillige Patientinnen und Patienten begehrt habe. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen des § 7 Satz 2 Nr. 6 BtMG könne nur in einem bestimmten Umfang am Betäubungsmittelverkehr teilgenommen werden. In der Sache stehe § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einer Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis entgegen. Die Einfuhr, der Erwerb und die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Suizidhilfe sei mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht vereinbar. Das Verbot der Abgabe von Betäubungsmitteln zur Suizidhilfe gelte ausnahmslos. Grundrechtliche Gewährleistungen stünden dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien das Grundrecht der Berufsfreiheit ärztlicher Personen und das Selbstbestimmungsrecht von Suizidwilligen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG funktional verschränkt. Eine Verletzung dieses Selbstbestimmungsrechts sei vorliegend indes nicht erkennbar. Dieses finde eine Schranke nämlich in der verfassungsmäßigen Ordnung. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sei Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Grundrecht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Regelung ziele darauf ab, Menschen, die möglicherweise nicht imstande seien, vernunftgemäß und freiverantwortlich zu entscheiden, vor den Gefahren einer übereilten, versehentlichen oder absichtlichen und nicht revidierbaren Einnahme eines tödlichen Betäubungsmittels zu schützen. Insbesondere müssten solche Personen auch vor der missbräuchlichen Einflussnahme Dritter geschützt werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorschrift des § 217 StGB stehe dem nicht entgegen, da die dieser Entscheidung zugrundeliegende Situation und der vorliegende Sachverhalt sich erheblich unterschieden. Im Hinblick auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels gehe es nämlich um die Frage, ob den Staat eine Verschaffungspflicht treffe. Eine solche würde in unzulässiger Weise einer staatlichen Anerkennung der Gleichwertigkeit von Leben und Tod gleichkommen. Anders als der Kläger meine, gehe es in seinem Fall nämlich nicht um ein rein passives Gewährenlassen ohne jegliches staatliche aktive Handeln. Denn eine vom Kläger begehrte Erlaubnis könne nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erteilt werden, in dessen Rahmen die Aufhebung eines grundsätzlich bestehenden Verbots zu prüfen sei. Diese Prüfung umfasse auch die speziellen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Umgang mit einem Betäubungsmittel zum Zwecke des Suizids. Die staatliche Entscheidung beinhalte daher unweigerlich eine Entscheidung über Leben oder Sterbenlassen. Im Hinblick auf § 217 StGB sei es demgegenüber um die Frage gegangen, ob der Staat private Dritte gewähren lassen müsse. Der Gesetzgeber könne bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht überdies einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum in Anspruch nehmen. Es sei nicht erkennbar, dass dieser mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG überschritten worden sei. Von einer vollständigen Suspendierung individueller Selbstbestimmung könne entgegen der Auffassung des Klägers keine Rede sein. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das namentlich angenommen habe, infolge der Nichtigerklärung von § 217 StGB habe sich die Situation von Suizidwilligen wesentlich verbessert. Diese seien nunmehr gehalten, durch Suche nach suizidhilfebereiten Personen, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht zu verfolgen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das mit der Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG verschränkte Selbstbestimmungsrecht seiner Patientinnen und Patienten gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sei ausgehend davon nicht erkennbar. Soweit der Kläger bemängele, dass gerade das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital nicht zur Verfügung stehe, sei anzumerken, dass die Anwendung dieses Mittels nicht völlig frei von Komplikationen sei und überdies andere Arzneimittel eingesetzt werden könnten. Daten aus den Niederlanden zeigten, dass Suizidwillige dort bei Verwendung von Natrium-Pentobarbital teilweise nicht innerhalb einer vereinbarten Höchstzeitspanne verstorben seien. Deswegen werde dort die Einnahme von Natrium-Pentobarbital nicht als bevorzugte Methode angesehen. Wissenschaftliche Zusammenfassungen von Daten aus den 1990er Jahren bestätigten ebenfalls die Möglichkeit von Komplikationen. Ausweislich anderer Veröffentlichungen komme zuletzt zudem verstärkt das Barbiturat Thiopental zum Einsatz, welches anders als Natrium-Pentobarbital nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterfalle und deswegen regulär verschrieben und angewendet werden könne. Ausgehend davon bedürfe der Kläger keiner Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz, um Sterbewilligen ihren Wunsch nach Suizidhilfe zu erfüllen. Ärztliche Personen könnten vielmehr auch auf anderem Wege Suizidhilfe leisten. Der Kläger könne schließlich auch nicht mit Erfolg eine von dem Grundrecht auf Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG unabhängige Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend machen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge, dass die Berufsfreiheit nur insoweit und nur solange verletzt sein könne, wie eine Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei den Suizidhilfesuchenden festgestellt werden könne. Daran fehle es, was nicht zuletzt auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angenommen habe. Nach dessen Rechtsprechung bestehe derzeit die reale Möglichkeit, zumutbar Zugang zu Suizidhilfe zu erhalten. Ungeachtet dessen sei die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich, weswegen äußerstenfalls über deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden müsse. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch dem Willen des Gesetzgebers. Namentlich die Ausführungen des Klägers zur möglichen Fortentwicklung des Begriffs der Medizin im Zuge der jüngeren Rechtsentwicklung seien spekulativ. Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Januar 2023 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. August 2023 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital für bis zu 40 Suizidwillige jährlich. Der Kläger vermag einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis für die von ihm beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht mit Erfolg aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG herzuleiten. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG bedarf einer Erlaubnis, wer Betäubungsmittel wie das in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Natrium-Pentobarbital unter anderem abgeben will. Dieser Erlaubnispflicht unterliegt auch die vom Kläger beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital. Zwar regelt § 13 Abs. 1 BtMG den Verkehr mit Betäubungsmitteln namentlich der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG im Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Diese Vorschrift erfasst das Vorhaben des Klägers, Natrium-Pentobarbital abzugeben, indes nicht. Nach § 13 Abs. 1 BtMG darf der Arzt die in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG bezeichneten Betäubungsmittel nämlich lediglich verschreiben, verabreichen oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Letzteres setzt voraus, dass dem Patienten das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch zugeführt wird, er mithin keine Verfügungsgewalt über dieses erlangt. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23 –, juris, Rn. 47 ff. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht. Aus dessen Vorbringen ergibt sich vielmehr die Absicht einer Abgabe, die gekennzeichnet ist durch eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an einen anderen zu dessen freier Verfügung. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren angegeben hat, dass er eine Überlassung von Natrium-Pentobarbital zum unmittelbaren Verbrauch beabsichtige und vorgetragen hat, dass es abwegig erscheine, davon auszugehen, dass er sich sehenden Auges neben standesrechtlichen Konsequenzen der Strafandrohung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aussetzen werde, indem er Natrium-Pentobarbital nicht zum unmittelbaren Verbrauch, sondern zur freien Verfügung abgeben werde, steht dies nicht im Einklang mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Dort hat er nämlich ausgeführt, dass er sich dazu entschlossen habe, Menschen, die aus triftigen, nachvollziehbaren Gründen selbstbestimmt aus dem Leben scheiden wollten, Natrium-Pentobarbital zur Verfügung zu stellen. Hinzugefügt hat der Kläger überdies, dass er beabsichtige, Natrium-Pentobarbital seinen Patientinnen und Patienten ausschließlich persönlich auszuhändigen. Auf der Grundlage dieser Angaben hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 8. August 2023 ausgeführt, dass der Kläger eine Abgabe von Natrium-Pentobarbital beabsichtige, die gekennzeichnet sei durch eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an einen anderen zu dessen freier Verfügung. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23 –, juris, Rn. 49. Dem ist der Kläger nachfolgend nicht entgegengetreten. Demgemäß bedarf er für die von ihm beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital einer Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, da das Gesetz eine erlaubnisfreie Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG durch einen Arzt lediglich in der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 13 Abs. 1a BtMG vorsieht. Siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23 –, juris, Rn. 53. Gerade dies spricht im Übrigen auch dafür, dass er keine Überlassung von Natrium-Pentobarbital zum unmittelbaren Verbrauch im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG beabsichtigt, nimmt diese Vorschrift die dort genannten Tätigkeiten doch gerade von vornherein von der im Übrigen geltenden Erlaubnispflicht aus. Allgemein dazu auch BVerwG, Urteil vom 10. März 2022 – 3 C 1.21 –, juris, Rn. 16 f. Der Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu einer vom Kläger beabsichtigten Abgabe von Natrium-Pentobarbital steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber die Abgabe von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG in § 13 Abs. 2 BtMG (abschließend) geregelt hat. Demgemäß widerspräche eine Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis für eine Abgabe von Natrium-Pentobarbital dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes. Deren Erteilung war folglich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen. Dazu und zum Folgenden bereits OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23 –, juris, Rn. 55 ff. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BtMG dürfen die nach § 13 Abs. 1 BtMG von einem Arzt verschriebenen Betäubungsmittel nämlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden. Diese Vorschrift ist einer entsprechenden Anwendung auf eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG durch Ärzte nicht zugänglich. Weder lässt der Wortlaut einen Schluss auf eine nur unvollständige Regelung des Kreises der abgabeberechtigten Personen zu, noch sind Anhaltspunkte für eine insoweit bestehende planwidrige Regelungslücke ersichtlich. Vielmehr ist die gesetzliche Einschränkung der Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG auf Apotheken Folge einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Denn dieser hat die vormalige Regelung, wonach die „ärztlichen Hausapotheken“ für die Verarbeitung und die Abgabe von Betäubungsmitteln keiner Erlaubnis bedurften, nebst der diesbezüglichen Rechtsverordnungsermächtigung gestrichen und durch die ausdrückliche Vorgabe in § 13 Abs. 2 BtMG ersetzt, dass nach § 13 Abs. 1 BtMG verschriebene Betäubungsmittel nur im Rahmen einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden dürfen. Ärzte bleiben seither abseits der anderen in § 13 Abs. 1 BtMG genannten Handlungsformen auf die Verschreibung von Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG beschränkt, die ihrerseits zum einen die Erlaubnisfreiheit der Abgabe von Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG im Rahmen des Apothekenbetriebs nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BtMG und zum anderen deren erlaubnisfreien Erwerb nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BtMG legitimiert. Mit Blick auf die einem Arzt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG verbleibenden Handlungsformen ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG sowie die auf diese Vorschrift zurückgehende Versagung einer Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis für eine Abgabe von Natrium-Pentobarbital mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wären. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar, dass die Begrenzung der ärztlichen Tätigkeit auf die Verschreibung, Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln im Sinne von Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Berufsfreiheit des Klägers verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine als Teil einer beruflichen Tätigkeit erbrachte Suizidhilfe nicht von vornherein vom Schutzbereich der Berufsfreiheit ausgenommen, BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, juris, Rn. 311, und ausgeführt, dass das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG funktional mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG deswegen verschränkt ist, weil die als Ausprägung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen, sich selbst mit Unterstützung und in Begleitung von zur Hilfe bereiten Dritten das Leben zu nehmen, in inhaltlicher Abhängigkeit zu dem grundrechtlichen Schutz der Suizidhilfe steht. Die Entscheidung zur Selbsttötung sei – so das Bundesverfassungsgericht – in ihrer Umsetzung nicht nur in tatsächlicher Hinsicht davon abhängig, dass Dritte bereit seien, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Dritte müssten ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe vielmehr auch rechtlich umsetzen dürfen, da anderenfalls das Recht des Einzelnen auf Selbsttötung faktisch leerliefe. Erst dadurch, dass zwei Personen Grundrechte in einer auf ein gemeinsames Ziel gerichteten Weise ausüben könnten, nämlich die Umsetzung des Wunsches nach assistierter Selbsttötung, werde der verfassungsrechtliche Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben wirksam. Mit der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiere daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns des Suizidassistenten. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, juris, Rn. 331. Darauf kann sich der Kläger indes deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil er die Erteilung einer Erlaubnis zur Einfuhr und zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital für bis zu 40 Suizidwillige jährlich begehrt; dahinstehen kann im vorliegenden Verfahren deswegen, ob die von ihm beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital überhaupt eine Suizidassistenz im vorbezeichneten Sinne darstellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen folgende Recht auf selbstbestimmtes Sterben, wenn im Einzelfall die Möglichkeit besteht, über eine ärztliche Person Zugang zu Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Suche nach einer zur Suizidhilfe bereiten ärztlichen Person oder die Mitgliedschaft in einer Organisation unzumutbar sind. BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8.22 –, juris, Rn. 60 und – 3 C 9.22 –, juris, Rn. 60. Das vorliegende Verfahren und insbesondere die Behauptung des Klägers, Natrium-Pentobarbital sei das sicherste Mittel für einen Suizid, geben keinen Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Kann danach die Ablehnung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung allenfalls im Einzelfall das Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzen, kann für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes gelten. Denn nach dem Bundesverfassungsgericht reicht dieses Grundrecht aufgrund der funktionalen Verschränkung im vorstehend beschriebenen Sinne nur entsprechend weit wie das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Soweit der Kläger diesbezüglich ausführt, dass das Grundrecht auf freie Berufsausübung gegebenenfalls nicht ebenso weitreichenden Beschränkungen unterliegen könne wie das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben und es der freien persönlichen Entscheidung eines jeden Arztes überantwortet sei, ob und mit welchem Mittel er eine sterbewillige Person beim freiverantwortlichen Suizid unterstütze, geht dies fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich – wie gezeigt – ausdrücklich einen nur entsprechend weitreichenden grundrechtlichen Schutz des Handelns des Suizidassistenten postuliert und in keiner Weise erkennen lassen, dass dessen grundrechtlicher Schutz weiterreicht als derjenige eines Suizidenten und dessen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben. Siehe dazu auch schon OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23 –, juris, Rn. 29. Folglich kann die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital für bis zu 40 Suizidwillige jährlich den Kläger nicht in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzen, ist doch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger Natrium-Pentobarbital nur an solche Suizidwillige abzugeben gedenkt, deren Recht auf selbstbestimmtes Sterben durch eine Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung verletzt werden würde. Etwas anderes ergibt sich überdies auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung in einer extremen Notlage erlaubnisfähig sein kann. Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 –, juris, Rn. 28 ff. Das Vorliegen einer solchen Notlage setzt nämlich unter anderem (ebenfalls) voraus, dass dem Sterbewilligen keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Selbsttötungswunsches zur Verfügung steht. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 –, juris, Rn. 31. In Ermangelung der Darlegung einer solchen im Einzelfall bestehenden extremen Notlage im vorstehenden Sinne vermag der Kläger folglich auch aus dieser Rechtsprechung nichts für sich herzuleiten. Kommt nach alledem die Erteilung einer Erlaubnis für die von dem Kläger beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht in Betracht, scheidet auch eine Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnisse für die Einfuhr und den Erwerb von Natrium-Pentobarbital aus. Denn diese Erlaubnisse dienen nach dem Vorbringen des Klägers allein dem Zweck, Natrium-Pentobarbital im vorbezeichneten Sinne abgeben zu können. Auch deren Erteilung ist folglich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes nicht vereinbar. Selbst wenn der Kläger eine Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb sowie zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht für bis zu 40 Suizidwillige jährlich begehrte, sondern lediglich im Hinblick auf Suizidwillige im Einzelfall, gölte nichts anderes. Denn der Kläger hat ebenso wenig dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine konkrete suizidwillige Person, an die er eingeführtes und erworbenes Natrium-Pentobarbital abzugeben gedenkt, durch eine Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital in ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzt werden würde. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf das Schicksal seines Patienten T. G. berufen, da dieser verstorben ist. Würde der Kläger Erlaubnisse (lediglich) für die Einfuhr und den Erwerb von Natrium-Pentobarbital begehren, um dieses im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG zum unmittelbaren Verbrauch zum Zwecke der Selbsttötung überlassen zu können, bliebe die vorliegende Klage ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, ob gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG ein ärztliches Überlassen von Natrium-Pentobarbital zum unmittelbaren Verbrauch zum Zwecke der Selbsttötung zulässig sein kann und ob verneinendenfalls eine Erlaubnis für eine Einfuhr und den Erwerb bereits aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG versagt werden müsste, da eine solche mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes nicht vereinbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage nach der Zulässigkeit eines ärztlichen Überlassens von Natrium-Pentobarbital zum unmittelbaren Verbrauch zum Zwecke der Selbsttötung bislang offengelassen und lediglich die Frage aufgeworfen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Anwendung eines in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG bezeichneten Betäubungsmittels zur Selbsttötung begründet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG sein kann. Zuletzt BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8.22 –, juris, Rn. 40 und – 3 C 9.22 –, juris, Rn. 40 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 –, juris, Rn. 16, 35; zur Frage einer verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 1 BtMG, die einen Zugang zu Natrium-Pentobarbital durch ärztliche Verschreibung eröffnen würde, im Ansatz auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2020 – 1 BvL 2/20 –, juris, Rn. 14. Auch im vorliegenden Verfahren bedarf dies keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG ein ärztliches Überlassen von Natrium-Pentobarbital zum unmittelbaren Verbrauch zum Zwecke der Selbsttötung zulassen sollte, steht der Erteilung einer vom Kläger begehrten Erlaubnis zur Einfuhr und zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG gleichwohl entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG bedarf nämlich auch derjenige einer Erlaubnis, der Betäubungsmittel einführen oder erwerben will. Diese Erlaubnispflicht gilt auch im Falle der vom Kläger beabsichtigten Einfuhr sowie des beabsichtigten Erwerbs von Natrium-Pentobarbital. Denn die von ihm beabsichtigte Einfuhr ist nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BtMG erlaubnisfrei, wonach derjenige keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BtMG bedarf, der in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel als Arzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs aus- oder einführt. Die Erlaubnisfreiheit nach dieser Norm setzt voraus, dass der Arzt zum einen seine ärztliche Tätigkeit grenzüberschreitend ausübt und er zum anderen die Betäubungsmittel beim Grenzübertritt für die ärztliche Tätigkeit mit sich führt. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23 –, juris, Rn. 33 ff. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Klägers nichts zu entnehmen. Bereits eine grenzüberschreitende Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Falle des Klägers gelangt auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BtMG zur Anwendung. Hiernach bedarf keiner Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BtMG, wer in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher Verschreibung erwirbt. Eine Verschreibung in diesem Sinne ist eine auf einem (Betäubungsmittel-)Rezept ausgeführte Anweisung an einen Apotheker, einer bestimmten Person eine bestimmte Menge eines bestimmten Betäubungsmittels auszuhändigen. Solche Verschreibungen können zwar nicht nur für Patienten zu deren Behandlung im jeweiligen Einzelfall erfolgen. Auch Ärzte können für ihren Praxis- oder den Stationsbedarf mit einem Rezept Betäubungsmittel der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG (erlaubnisfrei) erwerben. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 – 9 B 194/23 –, juris, Rn. 38 ff. Nach dem Vorbringen des Klägers ist jedoch gerade nicht erkennbar, dass dieser Natrium-Pentobarbital aufgrund einer für ihn ausgestellten Verschreibung erwerben will. Der Erteilung von nach alledem im Falle des Klägers erforderlichen Erlaubnissen steht jedenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen, da auch diese dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes zuwiderlaufen würden. Dies folgt ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar ist. BVerwG, Urteil vom 7. November 2023 – 3 C 8.22 –, juris, Rn. 12 und – 3 C 9.22 –, juris, Rn. 12. Nichts anderes kann gelten, wenn nicht der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung, sondern die Einfuhr und der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel in Rede stehen, dieses zum unmittelbaren Verbrauch zum Zwecke der Selbsttötung zu überlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts meint der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nämlich die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die Beendigung des (eigenen) Lebens grundsätzlich nicht. BVerwG, Urteil vom 7. November 2023 – 3 C 8.22 –, juris, Rn. 12 und – 3 C 8.22 –, juris, Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 –, juris, Rn. 20 f. und vom 28. Mai 2019 – 3 C 6.17 –, juris, Rn. 13 ff. Weder geben der vorliegende Fall oder das Vorbringen des Klägers zum Begriff der medizinischen Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, noch vermag der Kläger (auch) dem sein Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß § 12 Abs. 1 GG mit Erfolg entgegenzuhalten. Denn ebenso wenig wie im Hinblick auf eine vom Kläger beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital hat dieser dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er Natrium-Pentobarbital für bis zu 40 Suizidwillige jährlich einführen und erwerben will, um dieses ausschließlich solchen Personen zum unmittelbaren Verbrauch zum Zwecke der Selbsttötung überlassen zu können, deren Recht auf selbstbestimmtes Sterben durch eine Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung verletzt werden würde. Auch hat der Kläger nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine konkrete suizidwillige Person, an die er Natrium-Pentobarbital nach dessen Einfuhr und Erwerb zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen gedenkt, durch eine Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital in ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzt werden würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.