Leitsatz: Seit dem Wegfall des Erfordernisses der „ausschließlichen“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr ist § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG dahingehend auszulegen, dass ein Fahrzeug auch dann für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung zwar neben dem Transport von Gütern anderen Zwecken dienen soll, der Transport von Gütern jedoch die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Baumpflegearbeiten durchführt. Hierbei verwendet sie eine auf sie zugelassene dreiachsige Fahrzeugkombination bestehend aus einem LKW Kipper Plane und Spriegel mit dem amtlichen Kennzeichen N01 (zulässiges Gesamtgewicht 7,2 t) und einem Starrdeichselanhänger – Arbeitsmaschine Buschholzzerkleinerungsgerät mit dem amtlichen Kennzeichen N02 (zulässiges Gesamtgewicht 1,3 t). Auf der Ladefläche des LKW transportiert die Klägerin die für den Baumschnitt benötigten Geräte und Maschinen sowie das von dem Anhänger gehäckselte Schnittgut. Am 2.5.2018 befuhr die Klägerin mit der Fahrzeugkombination die Bundesautobahn (BAB) A 00 von O. über A. und V. bis zur D.-straße, ohne die Maut entrichtet zu haben. Mit Bescheid vom 22.10.2018 setzte die Beklagte unter Zugrundelegung der Schadstoffklasse Euro 6 und einer Wegstrecke von 122,8 km nachträglich eine zu entrichtende Maut in Höhe von 13,87 € fest. Seit dem Inkrafttreten des vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasse die Mautpflicht auch Fahrzeugkombinationen, bei denen die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr überwiege. Am 6.11.2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; für Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 28 ff. der Beiakte. Die Klägerin hat am 27.3.2019 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Weder der LKW noch der Anhänger seien für sich betrachtet mautpflichtig. Der LKW sei zwar für den Güterkraftverkehr bestimmt, erreiche jedoch nicht die maßgebliche Gewichtsgrenze von 7,5 t. Der Anhänger stelle eine steuerbefreite Arbeitsmaschine dar, die sich nicht für den Güterkraftverkehr eigne. Als Betriebseinrichtung sei er gleichzusetzen mit Astscheren, Sägen und Kettensägen, ohne die die Arbeit der Klägerin nicht möglich sei. Es sei widersprüchlich, im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht auf die Fahrzeugkombination abzustellen und gleichzeitig den Anhänger als ein transportiertes Gut zu qualifizieren. Das Ziehen einer Arbeitsmaschine mit einem nicht mautpflichtigen Fahrzeug stelle keine Güterbeförderung dar. Die Arbeitsmaschine Buschholzhacker sei das prägende Element für die hauptsächliche Zweckbestimmung der Fahrzeugkombination. Schließlich sei anhand der Rundumkennleuchten, der Warnschraffur und der Blitzleuchten am Heck gemäß Regelplan B IV/2 erkennbar, dass es sich um ein Straßenunterhaltungsfahrzeug handele. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 22.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2019 aufgehoben, soweit ein über 13,06 € hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2019 aufzuheben, soweit mit ihm ein Betrag in Höhe von 13,06 € festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die aus LKW und Starrdeichselanhänger bestehende Fahrzeugkombination sei hinsichtlich der Mautpflichtigkeit einheitlich zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) weise sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 8,36 t auf. Sie sei auch für den Güterkraftverkehr bestimmt. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) lasse sich rückschließen, dass die Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke im Rahmen der Gewerbeausübung Güterkraftverkehr darstelle. Nachdem das Bundesfernstraßenmautgesetz keine „ausschließliche“ Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr mehr fordere, sei eine Bestimmung für den Güterkraftverkehr jedenfalls bei einer „überwiegenden“ Bestimmung zu bejahen. Dies sei nach dem Gesamteindruck der streitgegenständlichen Fahrzeugkombination der Fall. Der LKW verfüge durch seinen Aufbau als geschlossener Kasten (Plane und Spriegel) mit Ladefläche und Anhängerkupplung über eine nachhaltige Transportkapazität für beliebige Güter. Sein Aufbau ermögliche die Beförderung der von der Klägerin benötigten Maschinen und Geräte sowie des Schnittguts. Der Anhängerarbeitsmaschine komme – spiegelbildlich zur Kippmechanik des LKW bei der Entladung – lediglich die untergeordnete, dienende Funktion einer auf eigenen Achsen mitgeführten weiteren Ladehilfseinrichtung zu. Der Schwerpunkt der Fahrzeugkombination liege nicht in der Arbeitsleistung, sondern deutlich überwiegend im Gütertransport. Überdies befördere die Fahrzeugkombination den Anhänger als Gut. Die Mautpflicht bestehe auch deshalb, weil die Klägerin die Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr verwendet habe, indem sie Geräte, Maschinen, Schnittgut und den Anhänger transportiert habe. Die Klägerin habe schließlich nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Mautpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 14 K 1623/19 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Im Übrigen erweist sich die zulässige Klage als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2019 und der teilweisen Aufhebung vom 9.7.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mautnacherhebung ist der Zeitpunkt der Autobahnnutzung. Ausführlich VG Berlin, Urteil vom 27.6.2018 – 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 14 ff. mwN; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 16; VG Köln, Urteil vom 28.4.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 18; VG Köln, Urteil vom 9.12.2014 – 14 K 24/11 –, juris, Rdnr. 19. Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG in der in diesem Zeitpunkt – 2.5.2018 – geltenden Fassung vom 31.03.2017 bis 31.12.2018 (BFStrMG). Nach dieser Vorschrift kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. I. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Kontrolle am 2.5.2018 entsprechend den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mündlich zu der Nacherhebung angehört worden ist, da ein etwaiger Verfahrensmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG durch Erlass des Widerspruchsbescheides geheilt worden ist. Nach diesen Vorschriften kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies ist mit Erlass des Widerspruchsbescheides geschehen. Der Widerspruchsbescheid ist umfassend und wesentlich ausführlicher begründet worden als der Nacherhebungsbescheid. Dies zeigt, dass die Beklagte ihre Entscheidung kritisch überdacht hat. II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Benutzung der BAB A 24 von O. über A. und V. bis zur D.-straße mit der streitgegenständlichen Fahrzeugkombination war gemäß § 13a Abs. 1 BFStrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG in der Fassung vom 1.7.2015 – 30.3.2017 (BFStrMG a.F.) mautpflichtig. Nach § 13a Abs. 1 BFStrMG war bis zum Ablauf des 30.6.2018 u.a. § 1 des BFStrMG in der am 30.3.2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass abweichend von jener Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG a.F. ist für die Benutzung von u.a. Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind gemäß Satz 2 der alten Fassung i.V.m. § 13a BFStrMG Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Die alte Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG forderte noch eine „ausschließliche“ Bestimmung oder einen „ausschließlichen“ Einsatz für den Güterkraftverkehr. 1. Diese Voraussetzungen sind dem Grunde nach erfüllt. a) Die Klägerin hat am 2.5.2018 unstrittig eine mautpflichtige Straße benutzt. Sie ist als Halterin auch gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG Mautschuldnerin. b) Die verwendete Fahrzeugkombination war auch mautpflichtig, da ihr zulässiges Gesamtgewicht die Grenze von 7,5 t überschritten hat (unten, aa)) und sie für den Güterkraftverkehr bestimmt war (unten, bb)). aa) Ob eine Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t hatte, war vorrangig der Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Zugfahrzeugs zu entnehmen, OVG NRW, Urteil vom 27.10.2009 – 9 A 2190/07 –, juris, Rdnr. 20, die für im Inland zugelassene Fahrzeuge unter „Bemerkungen“ (Ziffer 22) entsprechende Angaben zu Fahrzeugkombinationen aufweisen kann. Gemäß dem (erst) ab Januar 2019 geltenden Abs. 6 des § 1 BFStrMG, aufgehoben zum 1.12.2023, da wegen der Umstellung von „zulässigem Gesamtgewicht“ auf „technisch zulässige Gesamtmasse“ überflüssig geworden, siehe BT-Drs. 20/8092, S. 45, wurde das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination abweichend von § 34 StVZO im Rahmen des BFStrMG aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung der Stütz- und Aufliegerlasten berechnet. Nach § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 StVZO in der zum Zeitpunkt der Autobahnnutzung geltenden Fassung errechnet sich das zulässige Gesamtgewicht bei Zügen mit Starrdeichselanhängern aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. Gemessen an diesen Grundsätzen weist die streitgegenständliche Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t auf. Eine vorrangige Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Zugmaschine für das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeug kombination ist nicht vorhanden, so dass das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination obigen Grundsätzen entsprechend zu berechnen ist. Dabei kann offenbleiben, ob schon vor der Einfügung des § 1 Abs. 6 BFStrMG die Einzelgewichte ohne Berücksichtigung der Stütz- und Aufliegerlasten zu addieren waren und Abs. 6 insoweit nur eine deklaratorische Klarstellung beinhaltete. Denn auch unter Berücksichtigung der Stützlasten hat die Fahrzeugkombination die Gewichtsgrenze überschritten. Ausweislich der Zulassungspapiere weist der LKW ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,2 t und der Starrdeichselanhänger von 1,3 t, in Summe also 8,5 t auf. Die Stützlast des LKW wird in der Zulassungsbescheinigung mit 0,14 t angegeben, diejenige des Starrdeichselanhängers mit 0,1 t. Selbst unter Abzug des höheren Wertes (siehe § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 StVZO) überschritte die Fahrzeugkombination mit 8,36 t die Grenze von 7,5 t. bb) Die Fahrzeugkombination war auch für den Güterkraftverkehr bestimmt. (a) Der „Fahrzeug“-Begriff wurde im Unionsrecht und nachvollziehend im nationalen Recht schrittweise erweitert. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 1999/62/EG vom 17.6.1999 erfasste nur Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Die Richtlinie 2006/38/EG vom 17.5.2006 erweiterte die erfassten Fahrzeuge dann auf, „ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden“. Der deutsche Gesetzgeber übernahm dies in dem damaligen § 1 Abs. 1 ABMG und später in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG in der Fassung vom 12.7.2011. Richtlinie 2011/76/EU änderte die Begriffsdefinition des Fahrzeugs erneut in „Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden“. Gegenüber der Vorgängerfassung wurde also das Wort „ausschließlich“ gestrichen und „eingesetzt“ durch „verwendet“ ersetzt. Der Bundesgesetzgeber passte § 1 BFStrMG hieran unter Übernahme des Wortlauts der Richtlinie durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.3.2017 mit Wirkung zum 31.3.2017 an. Im Unionsrecht wurde die Definition durch die Richtlinie 2022/362/EU vom 24.2.2022 erneut geändert; Fahrzeuge sind nun Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güter- oder Personenkraftverkehr auf Straßen bestimmt sind oder verwendet werden. (b) Mit dem Begriff des Güterkraftverkehrs hat der deutsche Gesetzgeber nicht an das national-, sondern an das unionsrechtliche Begriffsverständnis angeknüpft. Siehe zur Entstehungsgeschichte OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rdnr. 7 ff. Für die Auslegung des Begriffs ist daher in erster Linie das Verständnis des Unionsrechts maßgeblich. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass zur Auslegung des Begriffs „Güterkraftverkehr“ auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zurückgegriffen werden kann. Güterkraftverkehr ist danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rdnr. 13; VG Köln, Urteil vom 28.2.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 26; VG Köln, Urteil vom 4.4.2018 – 14 K 8239/16 –, juris, Rdnr. 21; VG Berlin, Urteil vom 27.6.2018 – 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 20. Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn die Beförderung auf Dauer gerichtet ist und in Wiederholungsabsicht erbracht wird. BT-Drs. 13/9314, S. 16; VG Köln, Urteil vom 28.2.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 28; VG Berlin, Urteil vom 27.6.2018 – 4 K 362.17 –, juris, Rdnr. 22. (c) Bei Fahrzeugkombinationen ist Bezugspunkt der Beurteilung ihrer Zweckbestimmung zum Güterkraftverkehr (Alt. 1) oder ihrer diesbezüglichen Verwendung (Alt. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG) die Kombination als solche, also die Einheit aus Zugmaschine und Anhänger. VG Köln, Urteil vom 4.4.2018 – 14 K 8239/16 –, juris, Rdnr. 34; VG Köln, Urteil vom 28.2.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 35; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 972. Ob der so maßgebliche Bezugspunkt – im Falle von Fahrzeugkombinationen also die Kombination als solche – für den Güterkraftverkehr „bestimmt“ ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG), ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv und unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall zu bewerten. Siehe die Darstellung bei VG Köln, Urteil vom 28.4.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 22; EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-193/98 –, juris, Rdnr. 38; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rdnr. 56 ff.; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 22. Die „objektiven Merkmale“ müssen dem Fahrzeug bzw. der Kombination selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteilen des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rdnr. 60; VG Köln, Urteil vom 28.4.2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rdnr. 28; VG Köln, Urteil vom 28.2.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 31. Dieses Verständnis ist auch nach der Streichung des Wortes „ausschließlich“ an § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG anzulegen. Denn die Entfernung dieses Merkmals ändert nichts daran, dass es bei § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG auf eine objektive Betrachtung der generellen Zweckbestimmung anhand der Gestaltungsmerkmale ankommt. VG Köln, Urteil vom 28.2.2023 – 14 K 7904/18 –, juris, Rdnr. 37. (d) Seit dem Wegfall des Erfordernisses der „ausschließlichen“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr ist § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG dahingehend auszulegen, dass ein Fahrzeug auch dann für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung zwar neben dem Transport von Gütern anderen Zwecken dienen soll, der Transport von Gütern jedoch die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht. Vgl. hierzu – teils mit Abweichungen im Detail – OVG Berlin, Beschluss vom 26.4.2023 – OVG 9 N 107/20 –, juris, Rdnr. 7, das darauf abgestellt hat, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr „jedenfalls den wesentlichen Teil“ ausgemacht hat; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 29.7.2020 – 4 K 80.18 –, juris Rdnr. 20: Transportzweck = „wesentlicher Teil“; OVG Berlin, Beschluss vom 29.5.2023 – OVG 9 N 100/20 –, juris, Rdnr. 10, das hier auf eine „überwiegende“ Nutzung abzustellen scheint; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 22.6.2020 – 4 K 111.19 –, juris, Rdnr. 19: „wesentlicher Teil“; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rdnr. 22: einerseits „den wesentlichen Teil“, „der nicht vollkommen untergeordnet ist“, andererseits „wesentlicher bzw. vorwiegender“ Zweck; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 975. Dies bedeutet bei mehreren Zweckbestimmungen, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr ein größeres Gewicht haben muss als die jeweiligen anderen Zweckbestimmungen für sich betrachtet. Bei einer einzigen neben den Zweck des Gütertransports tretenden Zweckbestimmung heißt das, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr mehr als 50% des Fahrzeugzweckes ausmachen muss. Bei mehreren neben den Zweck des Gütertransports tretenden Zweckbestimmungen muss die Bestimmung für den Güterkraftverkehr die anderen Zweckbestimmungen jeweils (nicht aber zwingend insgesamt) überwiegen, um als „der wesentliche“ Zweck qualifiziert zu werden. (aa) Festzuhalten ist zunächst, dass die bloße Eignung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Güter zu transportieren, nicht für eine entsprechende „Bestimmung“ ausreicht. Denn bei einem derartigen Verständnis hätte Alt. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG, der Fahrzeuge der Mautpflicht auch dann unterwirft, wenn sie – trotz fehlender Bestimmung für den Güterkraftverkehr – im Einzelfall Güter auf Straßen transportieren, keinen Anwendungsfall mehr. (bb) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG sowie der Wortlaut der unionsrechtlichen Grundlage geben keinen Aufschluss darüber, wann Fahrzeuge, die mehreren Zwecken dienen, von der Vorschrift erfasst werden. Da das Merkmal „ausschließlich“ im nationalen Recht und im Unionsrecht gestrichen wurde, ist aber jedenfalls der früheren Rechtsprechung, nach der Fahrzeuge nicht der Mautpflicht unterfallen, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 61, die Grundlage entzogen worden. Dass ein Fahrzeug mehreren Zwecken dient, schließt demnach die Mautpflicht nicht von vornherein aus. (cc) Die Gesetzgebungsgeschichte lässt nicht erkennen, wie „Mehrzweckfahrzeuge“ zu behandeln sind. Die Streichung des Merkmals „ausschließlich“ im Unionsrecht ist nicht begründet worden. Der Entwurf der Europäischen Kommission der Richtlinie 2011/76/EU sah die Streichung des Merkmals noch nicht vor, die Änderung tauchte zum ersten Mal im Standpunkt (EU) Nr. 6/2011 des Europäischen Rates vom 14.2.2011 auf, ohne dass hier – oder später – dafür eine Begründung gegeben wurde. Die Gesetzesbegründung der Änderung des nationalen Rechts BT-Drs. 18/9440, S 15 f., verhält sich zwar zu der Streichung des Merkmals, verweist jedoch nur auf die Anpassung an den Wortlaut der zugrundeliegenden Richtlinie sowie das Ziel der europäischen Harmonisierung und bezieht sich im Übrigen auf Alt. 2 des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG. Das Ziel der europäischen Harmonisierung lässt aber immerhin erkennen, dass der Bundesgesetzgeber nicht über die Regelung des Unionsrechts hinausgehen wollte (vgl. zu der hierzu unionsrechtlich eröffneten Möglichkeit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2022/362/EU vom 4.3.2022). (dd) Aus den mit der Richtlinie verfolgten Zielen und der Systematik der Vorschrift ist ableitbar, dass Fahrzeuge, bei denen die Zweckbestimmung zum Güterkraftverkehr nicht die wesentliche Zweckbestimmung darstellt, nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen sollen. Ziel der Richtlinie ist die stufenweise Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen u. a. durch eine Einführung gerechter Mechanismen für die Erhebung von Infrastrukturgebühren (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 1999/62/EG, Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2006/38/EG). Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2011/76/EU begründen Mautgebühren keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, weil sie von allen Transportunternehmen, unabhängig vom Mitgliedstaat ihrer Herkunft oder Niederlassung im Verhältnis zur Intensität der Nutzung des Straßennetzes zu entrichten sind. Auch wenn die Änderungen der Richtlinie seit 2006 in weiten Teilen auch oder sogar primär aus umweltschutzrechtlichen Gründen erfolgten, lassen die genannten Erwägungsgründe erkennen, dass der Unionsgesetzgeber neben der verursachergerechten Anlastung von Kosten stets den Wettbewerb im Binnenmarkt betrachtet hat. Auch der Europäische Gerichtshof stellte darauf ab, ob Fahrzeuge dazu bestimmt sind, am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-193/98 –, juris, Rn. 32 (zur Richtlinie 93/89/EWG). Fahrzeuge, bei denen die Zweckbestimmung zum Güterkraftverkehr nicht die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht, sind zumindest in der Regel nicht dazu bestimmt, am Wettbewerb im Güterkraftverkehr im Binnenmarkt teilzunehmen. Es besteht deshalb kein Grund, sie stets – unabhängig von der Verwendung im Einzelfall – der Mautpflicht zu unterwerfen. Wird ein derartiges Fahrzeug bzw. eine derartige Fahrzeugkombination jedoch im Einzelfall „im Wesentlichen“ für den Güterkraftverkehr verwendet , besteht eine Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG. (e) Ob die Zweckbestimmung des Transports von Gütern verglichen mit den anderen Zweckbestimmungen des Fahrzeugs die wesentliche im oben dargestellten Sinn ausmacht, beurteilt sich wie die Zweckbestimmung selbst nach objektiven Merkmalen. Mögliche Kriterien sind die Flächen des Fahrzeugs, die den jeweiligen Zwecken dienen, sowie die Größe, das äußere Erscheinungsbild und das zulässige Gesamtgewicht der einzelnen Bestandteile einer Fahrzeugkombination. (f) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr bestimmt, da der Transport von Gütern die wesentliche Zweckbestimmung der Fahrzeugkombination ausmacht. Die Zugmaschine der Fahrzeugkombination ist ein LKW Kipper Plane und Spriegel. Die Ladefläche dieses LKW ist gerade dazu bestimmt, Güter – seien es Schnittgut, Maschinen oder jedwede andere Güter – von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Der LKW dient daher objektiv und bauartbedingt der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung jedweder Güter. Er verfügt auch nicht über Ein- oder Umbauten, die einer Verwendung im Güterkraftverkehr von vornherein und schlechterdings entgegenstehen. Vielmehr verwendet die Klägerin den LKW eigenen Angaben nach – ohne dass dies Voraussetzung der Alt. 1 ist – regelmäßig für den Transport von Schnittgut oder Maschinen. Der Starrdeichselanhänger hingegen dient als Arbeitsmaschine zum Häckseln des Schnittgutes und zur Beladung des gehäckselten Schnittgutes auf den LKW. Die Fahrzeug kombination dient daher neben dem Gütertransport (LKW) auch dem Häckseln des Schnittgutes und der einfachen Beladung des LKW (Anhänger). Diese neben die Zweckbestimmung zum Gütertransport tretende Zweckbestimmung schließt jedoch seit der Streichung des Merkmals „ausschließlich“ eine Bestimmung zum Güterkraftverkehr nicht aus; maßgeblich ist vielmehr, ob die Zweckbestimmung zum Güterkraftverkehr „die wesentliche“ ist, s.o. Letzteres ist zu bejahen. Dies folgt bereits aus einem Vergleich der jeweiligen zulässigen Gesamtgewichte. Der bauartbedingt zum Gütertransport bestimmte LKW weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,2 t auf, während der als Arbeitsmaschine fungierende Anhänger lediglich ein zulässiges Gesamtgewicht von 1,3 t hat. Unterstrichen wird dies durch das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeugkombination, die hinsichtlich ihrer Größenverhältnisse deutlich von dem LKW – und nicht dem Anhänger als Arbeitsmaschine – dominiert wird (siehe die Fotos auf Bl. 6 und 7 der Beiakte). Dass nicht die Arbeitsleistung des Anhängers, sondern die Transportleistung die wesentliche Zweckbestimmung der Fahrzeugkombination ausmacht, ergibt sich schließlich aus der spezifischen Arbeitsleistung, der die angehängte Arbeitsmaschine gewidmet ist. Das Buschholzzerkleinerungsgerät dient der Zerkleinerung von Holz sowie – durch sein abgewinkeltes Auswurfrohr – der einfachen Beladung des LKW mit dem zuvor zerkleinerten Holz. Diese vom Anhänger erbrachten Arbeitsleistungen dienen gerade der besseren Ausnutzung der Transportkapazität des LKW und der einfachen und schnellen Beladung desselben, und damit letztlich mittelbar dem Transport von Schnittgut. c) Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sie gemäß § 13a Abs. 1 BFStrMG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG a.F. von der Maut befreit ist. Nach den genannten Vorschriften ist die Maut nicht zu entrichten bei Verwendung von Fahrzeugen, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden. Von der Ausnahmevorschrift erfasst werden neben Fahrzeugen von Trägern der Straßenbaulast auch Fahrzeuge Privater, wenn sie im öffentlichen Auftrag tätig sind. VG Berlin, Urteil vom 8.6.2007 – 4 A 434.05 –, juris, Rdnr. 26; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 995. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, bei der streitgegenständlichen Fahrt im öffentlichen Auftrag tätig gewesen zu sein. 2. Nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung ist der Bescheid auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,87 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.