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Urteil

10 K 1761/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0710.10K1761.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Am 23. April 2019 stellte der 1953 in J. geborene Kläger einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete er von seinem Vater, dem am 00.00.1924 in D. (M.) geborenen I. G., und dessen Mutter ab. Sein Vater habe am 8. Mai 1945 in D. gewohnt und dort von 1945 bis 1949 an der staatlichen Universität studiert, anschließend habe er in J. bis 1953 am Institut für Staat und Recht eine Aspirantur absolviert. Als Nationalität in dem Inlandspass seines Vaters sei Assyrer eingetragen. Dessen Mutter, seine Großmutter väterlicherseits, die 1890 in D. geborene V. G. geborene S. sei deutsche Volkszugehörige und mit W. G., assyrischer Nationalität, verheiratet gewesen. Zum Schicksal der Familie gab der Kläger an, dass die Schwester seiner Großmutter von Zwangsumsiedlung betroffen gewesen sei. Der Kläger legte u.a. seine 2018 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der sein Vater auf dessen Wunsch mit deutscher Nationalität eingetragen ist, sowie die 1965 ausgestellte Geburtsurkunde seines Vaters, in der seine Mutter V. G. mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Mit Bescheid vom 30. Juli 2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger könne keine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nachweisen. Sein Vater habe in seinem Inlandspass eine assyrische Volkszugehörigkeit eingetragen. Zudem sei er in der Lage gewesen, von 1945 bis 1949 ein Studium zu absolvieren, was einer nach außen als Deutsche erkennbarer Person nicht möglich gewesen sei. Seine Großmutter habe gegen Kriegsende in M. (D.) gewohnt, was gegen ein Vertreibungsschicksal spreche. Den dagegen erhobenen, nicht weiter begründeten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2022 zurück. Zur Begründung seiner am 18. März 2022 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er könne sich auf seine deutsche Abstammung von seiner Großmutter V. G. geborene S. und seiner Urgroßmutter P. S. berufen. Diese seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Für seine Großmutter väterlicherseits sei dies in der Geburtsurkunde seines Vaters von 1965 nachgewiesen. Seine Großmutter V. S. habe einen Assyrer geheiratet und sei deswegen, anders als ihre Schwester F., von Zwangsumsiedlung und Trud-Armee verschont geblieben. Denn das Schicksal der Familie bei gemischten Ehen sei nach dem Ehemann als Haupt der Familie entschieden worden. Seine Urgroßeltern väterlicherseits, C. und P. S., seien beide deutsch gewesen. Der Urgroßvater sei 1939 gestorben, die Urgroßmutter sei zusammen mit ihrem Sohn L. und dessen Familie während des Kriegs nach Deutschland gekommen und dort mit Sicherheit eingebürgert worden. Die Urgroßmutter sei 1945 bei Bombenangriffen in Berlin gestorben. Ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum und auch ein solches seiner Großmutter lägen offensichtlich vor. Sein Vater habe zunächst die Nationalität seines Vaters gewählt, um am Leben zu bleiben und verschiedenen Einschränkungen, denen die Deutschen unterlegen hätten, zu vermeiden. Er habe schon immer gut Deutsch gesprochen, weil er mit seiner Mutter Deutsch gesprochen habe, er habe auch mit ihm, dem Kläger, Deutsch gesprochen. Im Jahr 2018 habe sein Vater einen Antrag auf Änderung seiner Nationalität in der Geburtsurkunde des Klägers gestellt, den der Kläger in Ablichtung vorlegt. Seitdem habe er, der Kläger, sich als Deutscher bekennen und seine Nationalität in den Urkunden ändern können. Bei ihm komme auch ein Bekenntnis auf andere Weise, nämlich durch seine Deutschkenntnisse in Betracht. Der Kläger legt hierzu sein B1-Zertifikat vor. Zudem legt er Unterlagen zu der Schwester seiner Großmutter, F. S., und deren Tochter vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu. Nach dieser Norm wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 bzw. nach einer Vertreibung seit dem 31. März 1952 oder seit seiner Geburt vor dem 1. Januar 1993 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des 8. Mai 1945 bzw. des 31. März 1952 erfüllt. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er hat die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Den Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Ls. 1, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann danach allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch - mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet - gelebt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Ls. 2, Rn. 17. Im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson ferner auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Ls. 3, Rn. 25. Hier ist auf das kurz nach der Geburt des Klägers am 7. Mai 1953 in Kraft getretene Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953, (BVFG 1953) abzustellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 2020 – 11 A 1075/19 –, juris, Rn. 71. Gemäß § 6 BVFG 1953 ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21 f. Dabei unterschied das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (so genannte Spätgeborene). Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 29. Nach diesen Maßgaben scheidet die Urgroßmutter väterlicherseits, P. S., aufgrund der Stichtagsvoraussetzung als Bezugsperson für eine deutsche Abstammung des Klägers aus. Der Kläger hat angegeben, dass sie während der Bombenangriffe in Berlin 1945 starb. Damit lebte sie am 8. Mai 1945 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob sie zuvor noch eingebürgert worden war. Der Urgroßvater des Klägers, C. S., war bereits 1939 verstorben und scheidet damit ebenfalls als Bezugsperson aus. Für die Großmutter väterlicherseits V. G. geborene S., lässt sich nicht feststellen, dass sie sich unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat und demgemäß deutsche Volkszugehörige war. Der Kläger hat angegeben, dass seine deutsche Großmutter einen Assyrer geheiratet habe und deswegen von einer Zwangsumsiedlung im Gegensatz zu ihrer Schwester verschont geblieben sei; das Schicksal der Familie sei bei gemischten Ehen nach dem Ehemann als Haupt der Familie entschieden worden und sie sei so den Repressalien entkommen. An dem fehlenden Bekenntnis im maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 ändert der Umstand nichts, dass V. G. in der 1965 ausgestellten Geburtsurkunde des 1929 geborenen Vaters des Klägers mit deutscher Nationalität ausgewiesen ist. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Schwester seiner Großmutter zwangsdeportiert wurde, ist dies für seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen unerheblich. Denn der auch weite Abstammungsbegriff erfasst allein die Eltern und Voreltern, also in biologischer Hinsicht die Verwandten in gerader aufsteigender Linie, Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 13. Schließlich scheidet auch der Vater des Klägers als Bezugsperson für eine deutsche Abstammung des Klägers aus. Am 22. Juni 1941 war er noch minderjährig. Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann nicht mit Erfolg auf seine Eltern abgestellt werden. Seine Mutter V. G. hat, wie dargelegt, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Die Bekenntnislage in der Familie richtete sich vielmehr nach dem Vater, der assyrischer Volkzugehörigkeit war. Soweit der am 00.00.1924 geborene Vater des Klägers, der am 22. Juni 1941 über 17 Jahre alt war, als bekenntnisfähig angesehen werden sollte, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris Rn. 9, m.w.N., fehlt es an einem Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum. Der Kläger hat angegeben, dass sein Vater zunächst die Nationalität seines Vaters gewählt habe, um am Leben zu bleiben und verschiedene Einschränkungen, denen die Deutschen unterlägen seien, zu vermeiden. Für ein fehlendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum spricht auch der Umstand, dass der Vater des Klägers von 1945 bis 1949 ein Studium in D. und von 1949 bis 1953 eine Aspirantur in J. absolvieren konnte. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass sein Vater und seine Großmutter gut Deutsch sprechen konnten, ändert nichts am fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.