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Gerichtsbescheid

10 K 4715/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0715.10K4715.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde im Jahr 1958 in Q. in Russland geboren. Ab den 1970er-Jahren wohnte sie in L. in der Ukraine. Unter dem 29.01.2018 erteilte die Beklagte ihr einen Aufnahmebescheid. In diesen Aufnahmebescheid bezog die Beklagte mit Bescheid vom 28.05.2018 den Ehemann der Klägerin, sonst aber keine weitere Person ein. Die Klägerin siedelte am 06.04.2019 nach Deutschland über. Am 09.05.2019 stellte die Beklagte ihr einen Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus. Mit Schreiben vom 30.03.2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf die nachträgliche Einbeziehung ihres am 00.00.1995 geborenen Enkels P. R. in ihren Aufnahmebescheid. Hierzu brachte sie im Wesentlichen vor: Ihr Enkel wohne in L. in der Ukraine. Er sei seit Januar 2017 geschieden. Von November 2016 bis Februar 2020 habe er in Polen in verschiedenen Werken gearbeitet und verfüge über ein polnisches Visum. Seit dem 27.02.2020 befinde er sich in Deutschland zu Besuch bei seiner Familie. Hier habe er die Nachricht bekommen, dass ihm und allen weiteren Mitarbeitern im Werk gekündigt worden sei. Wegen der geltenden Coronamaßnahmen habe er nicht mehr in die Ukraine reisen können. Daher habe er sein Visum bis Ende 2020 verlängern müssen. Außerdem habe er in der Ukraine niemanden mehr. Alle Eltern, Geschwister und Großeltern seien schon in Deutschland. Mit Bescheid vom 16.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Enkel der Klägerin sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Nach einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen ständigen Wohnsitz bereits seit November 2016 in Polen gehabt und damit bereits mehrere Jahre in einem EU-Mitgliedstaat gelebt, also die Ukraine dauerhaft verlassen habe. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Enkel seit November 2016 noch einen gleichwertigen Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt hätte. Er wohne seit Februar 2020 in Deutschland und sei auch in den Wochen, in denen es möglich gewesen sei, nicht in die Ukraine zurückgekehrt. Daher sei davon auszugehen, dass er dorthin nicht mehr zurückkehren wolle. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2021 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Anspruch der Klägerin auf eine Einbeziehung ihres Enkels in ihren Aufnahmebescheid folge nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Der Enkel sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben und halte sich seit Anfang 2020 in Deutschland auf. Es komme auf den tatsächlichen Aufenthalt im Sinne einer deutlich überwiegenden Ortsanwesenheit an. In diesem Sinne halte sich der Enkel jedenfalls seit Februar 2020 nicht mehr tatsächlich durchgängig deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet auf. Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BVFG komme ebenso nicht in Betracht. Zum einen fehle es an einer besonderen Härte. Dabei könne dahinstehen, ob die besondere Härte nur in Bezug auf die Bezugsperson oder auch in Bezug auf den einzubeziehenden Familienangehörigen vorliegen müsse. Weder zu der Klägerin noch zu ihrem Enkel sei ein solcher Sachverhalt ersichtlich. Der Verlust des Arbeitsplatzes in Polen für den Enkel sei keine besondere Härte. Die Aufnahme sämtlicher Verwandten in Deutschland rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme, ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet zur Durchführung eines Einbeziehungsverfahrens wäre nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. Zum anderen lägen die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung nicht vor. Auch die Härtefallregelung setze eine Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung voraus. Das könne nicht angenommen werden. Die Aussiedlung der Klägerin sei spätestens mit der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung am 09.05.2019 erfolgreich abgeschlossen worden. Den Einbeziehungsantrag habe sie aber erst im März 2020 gestellt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.08.2021 zugestellt. Am 13.09.2021 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Ein Anspruch auf die Einbeziehung ihres Enkels in ihren Aufnahmebescheid ergebe sich aus § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Ihr Enkel sei im Aussiedlungsgebiet verblieben. Er sei nicht nach Polen umgesiedelt, sondern habe seinen Aufenthalt nach wie vor in der Ukraine gehabt. Eine Meldebescheinigung für die Ukraine als Nachweis für den dortigen Wohnsitz habe der Beklagten vorgelegen. Ihr Enkel habe lediglich per Visum seine Verwandtschaft besucht. Das Visum sei aufgrund der Coronalage in der Ukraine und in Deutschland verlängert worden. Ein solches Visum sei keine Wohnsitznahme, sondern auf einen lediglich besuchsweisen Aufenthalt ohne dauerhafte Aufenthaltnahme beschränkt. Insoweit sei eine Rückkehr nach Aufhebung der Schutzbestimmungen sehr wohl angedacht gewesen. Es lägen auch Härtegründe vor. Es wäre eine unbillige Härte, gerade wegen Corona und des drohenden Krieges, wenn ihr Enkel ausreisen müsste und ohne Anbindung an seine Familie wäre. Er habe ein enges Verhältnis zur gesamten Familie und zu ihr, die sich große Sorgen um ihn mache. Er sei ihr einziger noch außerhalb von Deutschland lebender Abkömmling, habe keinerlei Anbindung mehr im Aussiedlungsgebiet, sei nicht mehr verheiratet und auf soziale Kontakte seiner Familie in Deutschland angewiesen. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würde er wegen der Krisensituation mit Russland wohl in die Armee eingezogen werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könne ein Antrag auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BVFG innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Aussiedlung gestellt werden. Diese Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 16.11.2020 in Form des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2021 abzuändern und Herrn P. R., geboren am 00.00.1995, in ihren Aufnahmebescheid vom 19.01.2018 mit einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Im März 2022 hat der Enkel der Klägerin mit seiner Tochter bei der Ausländerbehörde der Stadt S. (M.) vorgesprochen und seinen Aufenthalt in der Stadt angezeigt. Mit Verfügung vom 19.06.2024 hat das Gericht die Beteiligten auf die Erwägung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen insoweit eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich daraufhin mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2021 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels P. R. in ihren Aufnahmebescheid. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach wird u.a. der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt, wobei ein volljähriger Abkömmling auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine gemeinsame Aussiedlung der Klägerin und ihres Enkels handelt. Diese Konstellation liegt der Regelvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG jedoch zugrunde. Die Aussiedlung der Klägerin war bereits mit der Ausstellung ihrer Spätaussiedlerbescheinigung vom 09.05.2019 abgeschlossen, bevor sie mit Schreiben vom 30.03.2020 die Einbeziehung ihres Enkels beantragte. Eine solche nachträgliche Einbeziehung kann jedoch lediglich auf der Grundlage der Ausnahmevorschriften des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erreicht werden. Ein Anspruch folgt ebenfalls nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann u.a. der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Enkel der Klägerin nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Ein solches Verbleiben erfordert ein – seit der Ausreise der Bezugsperson – ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben. Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss. Darüber hinaus muss sich der einzubeziehende Abkömmling im Regelfall aber auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 29.18 –, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzung muss dabei zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag erfüllt sein. Wer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland aufhält, ist nicht bzw. nicht mehr im Aussiedlungsgebiet verblieben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.02.2016 – 11 A 1147/14 –, juris, Rn. 7. Nach diesem Maßstab ist der Enkel der Klägerin seit ihrer Ausreise nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Dabei kann offenbleiben, ob er nicht bereits zuvor seinen Wohnsitz in der Ukraine ab November 2016 durch seinen Aufenthalt in Polen oder ab Februar 2020 durch seinen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat. Jedenfalls hält er sich auch nach den Angaben der Klägerin seit Februar 2022 dauerhaft nicht mehr in der Ukraine auf, nachdem er wegen des russischen Angriffskriegs mit seiner Tochter nach Deutschland geflüchtet ist. Ein Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung des Enkels folgt zuletzt nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BVFG. Danach kann bei einer Person, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält, die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Insoweit kann offenbleiben, inwiefern die Versagung einer nachträglichen Einbeziehung eine besondere Härte bedeuten würde. Jedenfalls liegen die in der Vorschrift genannten sonstigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nicht vor. Die Nachholung einer Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BVFG bleibt an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 19.15 –, juris, Rn. 31; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 21.08.2019 – 7 K 14430/17 –, juris, Rn. 31. Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Die Aussiedlung der Klägerin war nach den vorstehenden Ausführungen bereits seit fast einem Jahr abgeschlossen, bevor sie einen Einbeziehungsantrag für ihren Enkel gestellt hat und dieser erstmals für einen längeren Zeitraum nach Deutschland gekommen ist. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass in den Jahren 2018 und 2019 jemals eine gemeinsame Aussiedlung geplant gewesen wäre, zumal der Enkel der Klägerin zwischen November 2016 und Februar 2020 bei verschiedenen Arbeitgebern in Polen gearbeitet hat. Es ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Aufenthalt in Deutschland erst angestrebt wurde, als dem Enkel der Klägerin zu Beginn der Coronapandemie von seinem polnischen Arbeitgeber gekündigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Aussiedlung der Klägerin aber bereits abgeschlossen. Soweit die Klägerin vorbringt, man könne eine Einbeziehung innerhalb eines Jahres beantragen und diese Jahresfrist habe sie eingehalten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer anderen Konstellation. Hiernach muss eine Person, die einen (eigenen) Aufnahmebescheid begehrt und sich in diesem Rahmen wegen einer besonderen Härte ohne einen solchen vorherigen Aufnahmebescheid bereits im Bundesgebiet aufhält, den Aufnahmebescheid in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung beantragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris, Rn. 8, noch zur alten Fassung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, die dem heutigen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entspricht. Für die vorliegende Konstellation einer nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid auf der Grundlage einer besonderen Härte trifft diese Rechtsprechung jedoch keine Aussage. Insoweit kommt es für die Frage des Merkmals „zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung“ vielmehr maßgeblich darauf an, ob die Aussiedlung der Bezugsperson bereits abgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 –, juris, Rn. 23; Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 29.18 –, juris, Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.