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Beschluss

22 L 821/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0718.22L821.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2470/24 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 wird abgelehnt.

           Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7,90 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2470/24 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7,90 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der – sinngemäß auch für das Eilverfahren – gestellte Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 2470/24 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 HS. 1 VwGO statthaft. Denn die zeitgleich erhobene Klage (22 K 2470/24) entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch bereits unzulässig. Die Antragstellung entspricht nicht den Formerfordernissen des § 81 Abs. 1 VwGO (dazu a). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (dazu b). Im Übrigen fehlt dem Antrag aufgrund der Verfristung der Klage 22 K 2470/24 auch das Rechtsschutzbedürfnis (dazu c). a) Die Antragstellung ist formunwirksam. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO teilt in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 VwGO das Formerfordernis der Klageerhebung. Vgl. Gersdorf in: BeckOK VwGO, 69. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 145. Danach kann der Antrag nur schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Gemäß § 55a Abs. 1 VwGO kann der Antrag alternativ auch durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments gestellt werden, wenn er den Anforderungen der § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO entspricht. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die am 2. Mai 2024 von „xxxxxxxxx@xxxxxxx.de“ an die E-Mail Adresse „Poststelle@vg-koeln.nrw.de“ gesendete einfache E-Mail enthielt weder eine qualifizierte elektronische Signatur, noch wurde sie auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55 Abs. 4 VwGO eingereicht. Ferner ist das vom Antragsteller genutzte E-Mail Postfach „Poststelle@vg-koeln.nrw.de“ nicht für den elektronischen Schriftverkehr in Rechtssachen eröffnet. Darauf wird auf der Homepage des Gerichts ausdrücklich hingewiesen (https://www.vg-koeln.nrw.de/kontakt/email_hinweis/index.php). Auch die der E-Mail als Anhang beigefügte, vom Antragsteller unterschriebene und als PDF-Dokument eingescannte Antragsschrift erfüllt nicht die Formvorschriften, unabhängig davon, ob das Dokument bei Gericht ausgedruckt worden ist oder direkt in die elektronische Akte überführt wurde. Vgl. VG Gera, Beschluss vom 12. September 2018 – 2 E 1480/18 Ge –, juris, Rn. 6; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris, Rn. 10 ff.; VG München, Urteil vom 22. April 2021 – M 15 K 19.5987 –, juris, Rn. 17. b) Dem Antragsteller kann hinsichtlich des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht – wie von ihm beantragt – nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Danach ist jedem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 60 Abs. 1 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nicht fristgebunden; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. c) Im Übrigen ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antragsteller hat gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 26. April 2024 formunwirksam und verspätet Klage erhoben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer unzulässigen Klage kommt nicht in Betracht. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 26. April 2024 wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2024 zugestellt. Damit begann die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 3. Mai 2024 und endete gemäß §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 3. Juni 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei Gericht keine formwirksame Klage erhoben worden. Hinsichtlich der Form der Klageerhebung wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen. Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Übrigen kann die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 VwGO auch ohne ausdrücklich gestellten Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO) vorgenommen wird. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2). Der Antragsteller hat mit dem als PDF-Dokument beigefügten Anhang seiner E-Mail vom 16. Juli 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Damit hat er die versäumte Rechtshandlung, die formwirksame Klageerhebung, nicht nachgeholt, da auch die Antragsschrift nicht den Formerfordernissen entspricht. Ferner ist nicht ersichtlich, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Eine Verhinderung liegt vor, wenn infolge eines Umstandes oder Ereignisses die Fristwahrung unmöglich oder unzumutbar ist. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vor seiner Klageerhebung per E-Mail am 2. Mai 2024 schuldlos daran gehindert war, die Klage formwirksam zu erheben, so wurde er jedenfalls mit Schreiben des Gerichts vom 3. Mai 2024 und 15. Mai 2024 auf die mangelnde Form hingewiesen. Er hätte damit jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Hinweises die Klageerhebung formwirksam nachholen müssen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der im selbstständigen Vollstreckungsverfahren ¼ des Wertes der Hauptsache – hier der zu vollstreckenden Forderung von 126,32 € – anzusetzen sind. Der so ermittelte Betrag – hier 31,58 Euro – war im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges nochmals auf ¼ zu reduzieren (7,90 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.