Beschluss
27 L 1309/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0719.27L1309.24A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 4001/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 3.7.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 4001/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 3.7.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 4001/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 3.7.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist begründet. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 71a Abs. 4 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 19.19 –, Rn. 35, juris; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 –, Rn. 99, juris. Ausgehend hiervon liegen ernstliche Zweifel vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG verbunden und auf § 71a i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylG gestützt. Ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde, ist Gegenstand eines vom VG Minden eingeleiteten und beim Europäischen Gerichtshof noch anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 28.10.2022 – 1 K 1829/21.A – und – 1 K 4316/21.A –; juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin ein bei ihm anhängiges Verfahren mit Beschluss vom 1.8.2023 entsprechend § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.8.2023 – 1 C 1.23 – juris. Ob noch von einem „acte claire“ ausgegangen werden kann, ist jedenfalls für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht sicher. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.1.2023 – 19 B 1030/22.A –, juris, Rn. 5; vom 31.3.2022 – 1 B 375/22.A –, juris, Rn. 7 ff., vom 17.1.2022 – 13 B 829/21.A –, n. v., Beschlussabdruck, S. 2 f., und vom 9.12.2021 – 17 B 1728/21.A –, juris, Rn. 6. Gegen einen „acte claire“ spricht jedenfalls, dass die Europäische Kommission (wie auch die französische Regierung) Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 71a AsylG mit Unionsrecht haben dürfte. Vgl. die Wiedergabe der Rechtsauffassung der Kommission in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 27.6.2024 – C 123/23 –, juris, Rn. 76, 94 f., 98 f. Dem Antragsteller steht damit ein vorläufiges Bleiberecht für das Hauptsacheverfahren zu. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.