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Urteil

22 K 5842/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0721.22K5842.23A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er gehört nach eigener Aussage der alevitischen Glaubensrichtung an. Er reiste am 4. Januar 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Januar 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 24. März 2022 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei von Beruf S. und W.. Er habe für die Partei HDP und privat als P. gearbeitet. Auch habe er für andere S. als D. gearbeitet. Ferner sei er als W. für den Sender I. tätig gewesen. Dieser sei bereits 2016 verboten worden. Politisch aktiv sei er seit den 1990er Jahren gewesen. Im Jahr 1998 sei er bereits einmal in Untersuchungshaft gewesen. Im Jahr 2005 sei er bereits zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. In der Haft sei er körperlich misshandelt worden. Im Jahr 2012 sei er im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag, der am 1. März 2012 im Stadtteil Eyüp Güzeltepe Mahallesi verübt wurde und bei dem 15 Polizeibeamte und ein Zivilist verletzt wurden, verhaftet worden. Er sei etwa drei Jahre in Untersuchungshaft gewesen. In der Haft sei er gefoltert worden. Er sei in Tekirdağ in einem F-Typ-Gefängnis untergebracht gewesen. Mangels hinreichender Beweise sei er dann nach etwa drei Jahren freigelassen worden. Er habe dann weiter sein Leben gelebt und sei normal seiner Arbeit nachgegangen. Seine Frau habe ein Gardinengeschäft betrieben. Er sei in dieser Zeit auch politisch aktiv gewesen, soweit er Zeit dafür gehabt habe. Er habe für die HDP gearbeitet und etwa bei Wahlvorbereitungen geholfen. Nach dem Putsch im Jahr 2016 seien viele Richter und Staatsanwälte vom Dienst suspendiert worden. Eine neue Besetzung bei Gericht habe sein Strafverfahren dann weitergeführt und ihn am Ende zu 16 Mal lebenslänglich verurteilt. Er habe mit dem Bombenanschlag allerdings nicht zu tun gehabt. Die Polizei habe bei der Durchsuchung seiner T. eine Tasche mit Sprengstoff gefunden. Diese habe aber einem Schüler von ihm gehört. Nur aufgrund dessen habe man ihn mit dem Bombenanschlag in Verbindung gebracht. Auch habe man ihn bei der Auswertung einer Überwachungskamera entdeckt. Er sei ein paar Tage vor dem Anschlag zu Fuß in Richtung eines Krankenhauses gewesen. Sein Anwalt habe ihm dann vom Ausgang des Verfahrens berichtet. Er habe ihm auch geraten, so schnell wie möglich das Land zu verlassen, was er dann auch getan habe. Der Kläger legte dem Bundesamt u.a. das Urteil des 18. Schwurgerichts vom 15. Oktober 2021 vor. Nach der vom Bundesamt veranlassten teilweisen Übersetzung ergibt sich aus dem Urteil Folgendes: Der Kläger ist am 15. März 2012 verhaftet und am 28. Januar 2015 aus der Haft entlassen worden. Die Anklage lautet auf „Zerstörung der Einheit des Staates und der Gesamtheit des Landes, unerlaubtes Mitführen oder Tauschen von gefährlichen Stoffen, konstruierte Tötung, öffentlichem Eigentum Schaden zufügen, Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, beabsichtigte Tötung, bewusste und gewollte Hilfeleistung an die Organisation, Kaufen oder Tragen oder Mitführen von Schusswaffen und Patronen, Entziehung von Gegenständen, Tötung einer Person aufgrund der öffentlichen Tätigkeit die sie nachgegangen ist, Sachbeschädigung. Bei den Feststellungen zur Person des Klägers heißt es im Urteil (S. 54 bis 56): Eine Überwachungskamera hat am 1. März 2012 um 7:42 Uhr ein Motorrad mit dem Kennzeichen N02 aufgenommen. Ein Zeuge mit Namen J. N. identifizierte den Kläger nach der Explosion am 1. März 2012 bei einem Blick aus dem Fenster. Der Kläger sei nach Aussage des Zeugen geflüchtet. Der Kläger soll eine schwarze Tasche bei sich getragen haben, die zu einer schwarzen Handtasche, die bei der Durchsuchung der E. des Klägers am 12. März 2012 gefunden und beschlagnahmt worden sei, gehört haben. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers seien eine graue Jacke und ein weißer Schal beschlagnahmt worden. Auf den Aufnahmen einer Überwachungskamera vom 28. Februar 2012 sei eine Person auf einem Motorrad aufgenommen worden, welche dieselbe Jacke getragen habe. Jacke und Schal gehörten einer Person mit Namen B. G.. Ein Zeuge mit Namen Z. K. hat ausgesagt, das Motorrad mit dem Kennzeichen N02 an die Person mit Namen B. G. verkauft zu haben. Den Käufer habe er anhand eines Fotos, das ihm von der Polizei gezeigt worden sei, erkannt. Der Kläger habe an verschiedenen Daten an Demonstrationen teilgenommen. Am 1. September 2011 nahm er mit einer Gruppe von 4.000 Personen an einem „Meeting“ zum Weltfriedenstag im Bezirk Kadiköy teil. Viele seien von der Partei BDP gewesen. Die Gruppe rief dabei verschiedene verbotene Slogans der PKK, z.B. „Die PKK ist das Volk, das Volk ist hier, Kurdistan wird das Grab für den Faschismus, das kurdische Volk wird mit der Revolution befreit, die Anhänger von Abdullah Öcalan schießen und Kurdistan wird aufgebaut.“ Auch seien Poster mit dem Bild von Abdullah Öcalan getragen worden. Bei dieser Versammlung seien dann Schallbomben geworfen worden. Polizisten und Zivilisten seien verletzt worden. Es seien Steine und Molotow-Cocktails geworfen worden. Am 13. März 2012 habe ein geheimer Zeuge mit Namen R. K. folgendes ausgesagt: Als er in seiner Wohnung war, hörte er zwischen 9:00 Uhr und 9:05 Uhr das Geräusch einer Explosion. Er schaute aus dem Fenster und sah eine Staubwolke direkt vor dem Gebäude an der Kreuzung L.-straße und V.-straße. Er sah an der L.-straße zwei Personen, die eine Treppe hochgestiegen seien. Die erste Person sei zwischen 24 und 25 Jahre alt, 1,70 Meter groß und ca. 70 kg schwer gewesen. Die Person sei schlank gewesen und habe einen „struppigen Bart“ gehabt, dunkle Haut und eine Baskenmütze auf dem Kopf. Er habe einen schwarzen ärmellosen Mantel und einen Pullover mit roten Streifen an den Ärmeln sowie eine schwarze Hose getragen. Die zweite Person sei aus dem Fenster nicht ganz sichtbar gewesen. Arme und Kopf seien nicht sichtbar gewesen. Auch diese Person sei 24 bis 25 Jahre alt gewesen, 1,80 Meter groß und schlank gebaut. Auch er habe eine schwarze Baskenmütze auf dem Kopf getragen sowie einen schwarzen Mantel ohne Ärmel und einen blauen Pullover. Der Zeuge habe den Kläger anhand eines Fotos als die erste von ihm gesehene und beschrieben Person erkannt. An der Arbeitsstelle des Klägers seien Sprengstoff, Waffen und Sprengkörper beschlagnahmt worden. Die Vermieter der E. hätten ausgesagt, dass neben ihnen selbst nur der Kläger über einen Schlüssel für die Räume der E. verfüge. Der Kläger könne dort jederzeit ein- und ausgehen. Die dort gefundenen Gegenstände könne der Kläger dort platziert haben. Der Kläger selbst habe bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft folgendes ausgesagt: Aufgrund des Beschränkungsbeschlusses habe er die Ermittlungsakte nicht vollständig einsehen können. Er mache von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch. Anschließend enthält das Urteil Ausführungen zum Verdächtigen X. H.. Dieser gehöre nach Erkenntnissen des Geheimdienstes zu den Personen, die die Aktion gegen das Bereitschaftsfahrzeug durchgeführt hätten. Der Verdächtige sei bei dem Kauf des Motorrads nach Aussage eines geheimen Zeugen anwesend. Er habe Kontakt zu einer Person mit dem Namen Y. F. gehabt; letzterer sei im Rahmen der Ermittlungen festgenommen worden. Die Untersuchung des „Akbils“ des Verdächtigen habe ergeben, dass er nach der Tat Ausschau gehalten habe. Bei der Leibesvisitation der Person seien ein Mobiltelefon, eine Vodafone Sim-Karte, eine Debitkarte der Türk Is Bank, zwei Telefonkarten der Türk Telekom, eine Debitkarte der World Bank auf den Namen O. H. und zwei IETT-Karten gefunden worden. Bei der Untersuchung der IETT-Karten sei festgestellt worden, dass die Karten an dem Ereignisort am 1. März 2012 um 8:02 Uhr die Linie 500L benutzt worden sei. Die andere IETT-Karte sei am 1. März 2012 am Ereignisort um 8:44 Uhr in der Linie 750 benutzt worden. Der Verdächtige X. H. habe die zwei IETT-Karten in Besitz, die er in den Bussen 500 und 750 benutzt hatte. Die Busse seien an der Haltestelle Halicioglu vorbeigefahren. Diese Route habe der Route des Einsatzfahrzeuges entsprochen. Auf den Seiten 125 bis 129 des Urteils wird die Einlassung des Klägers, die er im Gerichtsverfahren abgegeben hat, sowie die Ausführungen seiner Strafverteidiger dargestellt. Der Kläger führte hier aus: Er akzeptiere die gegen ihn erhobene Anklage nicht. Es seien nur Aussagen von geheimen Zeugen verwendet worden. Diese seien aber nicht geeignet. Die Beschreibung der geheimen Zeugen passe nicht auf ihn. Der Sprengstoff, der an seiner Arbeitsstelle gefunden worden seien, habe ihm nicht gehört. Ein Schüler von ihm mit Namen U. A. habe eines Tages gefragt, ob er seine Taschen unterstellen dürfe. Das habe er erlaubt. Er habe zu dieser Zeit Nierensteine gehabt und sei deshalb häufiger zur Behandlung gegangen. Die Taschen seien weiterhin dort gewesen. Er sei aber davon ausgegangen, dass sein Schüler die Taschen eines Tages abholen würde. Er habe zunächst nicht in die Taschen schauen wollen. Als er sie einmal angehoben habe, habe er gemerkt, dass sie sehr schwer gewesen seien. Er sei verunsichert gewesen und habe hineingeschaut. Es hätten sich darin Gegenstände befunden, die ausgesehen hätten wie Seifenstücke. Weiter unten in der Tasche habe er dann Handgranaten gesehen. Das habe ihn verunsichert, woraufhin er in die zweite Tasche geschaut habe. Darin seien elektronische Materialien gewesen. Er habe die Taschen wieder verschlossen, ohne die Sachen durcheinander zu bringen. Er sei in einem Zwiespalt gewesen. Er hätte die Gegenstände irgendwo wegschmeißen können. Andererseits habe er seinen Schüler gemocht, und er sei sich sicher gewesen, dass dieser die Taschen abholen komme. Drei Tage später sei er nach Izmir gefahren, um neue Saiten für sein Saz zu kaufen. Dort sei er dann festgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er von dem Bombenanschlag nichts gewusst, weswegen er davon ausgegangen sei, dass er wegen der Taschen verhaftet worden sei. Die Polizisten hätten ihn aber auch nach dem Bombenanschlage gefragt, woraufhin er nur gelacht habe. Denn er habe mit dem Bombenanschlag schließlich nichts zu tun, und der Sprengstoff in den Taschen habe nicht ihm gehört. Die digitalen Materialien, die bei seiner Festnahme bei ihm gefunden worden seien, hätten sich in der zweiten, leichteren Tasche befunden, die sein Schüler dort zurückgelassen hatte. Er sei neugierig gewesen und habe sich die Daten in einem Internet-Café, das neben der E. gewesen sei, angeschaut. Es hätten sich viele Bücher darin befunden. Viele davon habe er gekannt. Er habe sie dann mitgenommen und sei nicht wieder zurück in seine E. gegangen, weil ein Bekannter von ihm auf dem Weg gewesen sei, ein Auto zu kaufen. Er habe ihn dann begleitet. Sie seien nach Izmir gefahren, und bei seiner Festnahme dort seien diese digitalen Materialien dann gefunden worden. Auf den Seiten 212 und 213 des Urteils heißt es dann zum Strafmaß: Der Kläger wird wegen der folgenden Straftaten für schuldig befunden: - Störung der Einheit des Staates und der Integrität des Landes; verurteilt zu einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe. - Sachbeschädigung; verurteilt zu vier Jahren und fünf Monaten Gefängnis. - Sachbeschädigung von öffentlichem Eigentum; verurteilt zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. - Besitz von Sprengstoff; verurteilt zu zehn Jahren Gefängnis sowie einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen. - Verstoß gegen das Gesetz Nr. 6136 [hierbei handelt es sich um ein Waffengesetz vom 10. Juli 1953]; verurteilt zu einem Jahr Gefängnis und 37 Tagessätzen Geldstrafe. - Vorsätzlicher Mord; verurteilt zu 16 Mal Gefängnisstrafe von zwölf Jahren. Mit Bescheid vom 1. September 2023 (Gesch.-Z.: N01), am 26. September 2023 per Einschreiben zur Post gegeben und am 28. September 2023 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers und den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag und der Antrag auf internationalen Schutz seien gemäß § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil vorliegend der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliege. Es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen habe. Im konkreten Fall habe der Kläger selbst nicht bestritten, die Handgranaten und die Sprengmittel drei Tage vor dem Bombenanschlag gefunden und die Taschen wieder verschlossen zu haben. Zudem habe er nicht erklären können, weshalb die bei seiner Leibesvisitation gefundenen elektronischen Bahntickets sowie das Mobiltelefon etwa eine Stunde vor der Explosion aktiv gewesen seien. Dem Kläger habe klar gewesen sein müssen, dass es sich um die Vorbereitung eines Anschlags gehandelt habe. Die Nichtmeldung stelle daher eine Handlung dar, die nicht hinweggedacht werden könne, um die Durchführung des Terroranschlags zu ermöglichen. Daher habe der Kläger durch die seinem Musikschüler gewährte Möglichkeit, die Taschen mit Handgranaten und Sprengstoff sowie elektronischen Zündern und Kabeln in der E. abzustellen, und durch die Nichtmeldung seines Fundes bei der Polizei eine nicht hinweg zu denkende Unterstützungshandlung begangen, die für den Taterfolg, also den Bombenanschlag, entscheidend gewesen sei. Damit habe er sich der Beihilfe zu einem terroristischen Bombenanschlag schuldig gemacht. Dementsprechend sei er u.a. wegen der Beteiligung an einer terroristischen Straftat, also des Bombenanschlags, zu einer verschärften lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Der Kläger hat am 29. September 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei ein bekannter oppositioneller Politiker und Künstler in der Türkei, der eng mit der HDP und der demokratischen und kurdischen Opposition verbunden sei. Seine Verurteilung zu mehrfach lebenslänglicher Haft sei ein Vorwand, um ihn zu diskriminieren und zu kriminalisieren. Die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien aber unzutreffend. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 zu verpflichten, ihm dem subsidiären Schutzstatut zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt Sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1.). Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu 2.). Soweit die Klage auf Aufhebung auch der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 1. September 2023 gerichtet war, ist sie bereits unzulässig (dazu 3.). 1. Die auf § 30 Abs. 4 AsylG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung, die gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung findet, gestützte Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG wiederum bestimmt, dass ein Ausländer nicht Flüchtling ist, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Diese Ausschlussregelung ist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Schutzes vor (politischer) Verfolgung aus völkerrechtlicher-, europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht restriktiv im Sinne einer ultima ratio auszulegen und anzuwenden. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. Oktober 2022), AsylG § 3, Rn. 19; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 3, Rn. 9, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung des EuGH. Der hier einschlägige Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG setzt keine wirksame strafrechtliche Verurteilung voraus. Ausreichend ist vielmehr eine auf schwerwiegende Gründe gestützte Annahme. Darunter sind hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen von einigem Gewicht zu verstehen. Ausreichend ist ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Liegt – wie hier – eine strafrechtliche Verurteilung durch ein ausländisches Gericht vor, sind die deutschen Behörden und Gerichte an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, nicht gebunden. Sie stellen ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür dar, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird. Dabei wird desto eher von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden können, je mehr das Strafverfahren im Ausland rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat. Unverwertbar sind solche Feststellungen, wenn sie durch Folter des Angeklagten oder von Zeugen zustande gekommen sind. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 – 11 A 1439/07.A –, juris, Rn. 57 m. w. N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. Oktober 2022), AsylG § 3, Rn. 20; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 3, Rn. 11 mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 – 10 A 10089/02 –, juris, Rn. 31. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen nach Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters keine hinreichend schwerwiegenden Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen. Das Bundesamt stützt seine gegenteilige Annahme im Wesentlichen darauf, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, die Taschen mit dem Sprengstoff und den elektrischen Zündern und Kabeln drei Tage vor dem Bombenanschlag gefunden zu haben. Durch die Nichtmeldung seines Fundes bei der Polizei habe er eine nicht hinweg zu denkende Unterstützungshandlung begangen, die für den Taterfolg, also den Bombenanschlag, entscheidend gewesen sei. Bei Auswertung des vom Kläger vorgelegten Urteils erweist sich diese Annahme als unzutreffend. Im Urteil ist die Aussage des Klägers sinngemäß wie folgt wiedergegeben: „Er habe zunächst nicht in die Taschen schauen wollen. Als er sie einmal angehoben habe, habe er gemerkt, dass sie sehr schwer gewesen seien. Er sei verunsichert gewesen und habe hineingeschaut. Es hätten sich darin Gegenstände befunden, die ausgesehen hätten wie Seifenstücke. Weiter unten in der Tasche habe er dann Handgranaten gesehen. Das habe ihn verunsichert, woraufhin er in die zweite Tasche geschaut habe. Darin seien elektronische Materialien gewesen. Er habe die Taschen wieder verschlossen, ohne die Sachen durcheinander zu bringen. Er sei in einem Zwiespalt gewesen. Er hätte die Gegenstände irgendwo wegschmeißen können. Andererseits habe er seinen Schüler gemocht, und er sei sich sicher gewesen, dass dieser die Taschen abholen komme. Drei Tage später sei er nach Izmir gefahren, um neue Saiten für sein Saz zu kaufen. Dort sei er dann festgenommen worden.“ Der im Urteil wiedergegebenen Aussage des Klägers kann damit jedenfalls nicht entnommen werden, dass er die Tasche drei Tage vor dem Bombenanschlag gefunden habe. Vielmehr wird seine Aussage im Urteil so wiedergegeben, dass er „drei Tage später nach Izmir“ gefahren und dort verhaftet worden sei. Worauf sich diese „drei Tage später“ konkret beziehen, lässt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen. Sicher ist nur, dass sich dem Urteil nicht die Aussage des Klägers entnehmen lässt, er habe den Sprengstoff „drei Tage vor dem Bombenanschlag“ entdeckt. So, wie die Aussage im Urteil wiedergegeben wird, lässt sie sich eher dahingehend verstehen, dass er drei Tage, nachdem er den Sprengstoff in den Taschen entdeckt hat, nach Izmir gefahren sei. Verhaftet worden ist der Kläger aber erst am 15. März 2012. Demnach hat er die Tasche erst am 12. März 2012 geöffnet und hineingesehen, also elf Tage nach dem Bombenanschlag. Gegen die Annahme des Bundesamts, dass der Kläger durch die Nichtmeldung seines Fundes eine nicht hinweg zu denkende Unterstützungshandlung begangen habe, die für den Taterfolg, also den Bombenanschlag, entscheidend gewesen sei, spricht zudem, dass sich der Sprengstoff und die vermeintlichen elektronischen Zünder noch in den Taschen befunden hatten, als diese in den Räumen der E. des Klägers beschlagnahmt worden sind. Damit konnte es jedenfalls nicht dieser Sprengstoff gewesen sein, der beim dem Bombenanschlag am 1. März 2012 verwendet worden ist. Ein kausaler Tatbeitrag zum Bombenanschlag vom 1. März 2012 lässt sich so nicht mit hinreichender Gewissheit konstruieren. Eine fehlerhafte Interpretation des Urteils unterläuft dem Bundesamt auch insoweit, als es dem Kläger im angefochtenen Bescheid vorhält, dass er nicht habe erklären können, weshalb die bei seiner Leibesvisitation gefundenen elektronischen Bahntickets sowie das Mobiltelefon etwa eine Stunde vor der Explosion aktiv gewesen seien. Die Ausführungen im Urteil zu einer Leibesvisitation betreffen nicht den Kläger, sondern eine andere Person, nämlich einen weiteren Verdächtigen mit Namen X. H.. Bei diesem sind das Mobiltelefon, SIM-Karten, zwei Debit-Karten sowie zwei IETT-Karten gefunden worden, nicht jedoch beim Kläger. Eine der beiden Debit-Karten war auf den Namen O. H. ausgestellt, bei dem es sich angesichts des Nachnamens offenbar um einen Verwandten des Verdächtigten mit dem Namen X. H. gehandelt haben mag. Beim Kläger sind, ausgehend von seiner im Urteil wiedergegebenen Aussage, bei seiner Verhaftung vielmehr nicht näher beschriebene „digitale Materialien“ gefunden worden. Diese habe er sich in einem Internet-Café angeschaut. Darauf seien verschiedene „Bücher“ gewesen. Hierbei handelte es sich also offensichtlich nicht um Mobiltelefone oder andere elektronische Gegenstände, die als Fernzünder hätten verwendet werden können. Dem Urteil lassen sich auch sonst keine Gründe dafür entnehmen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat begangen haben könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Türkei nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten im Bereich Terrorismus und Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet ist. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Auch gebe es strukturell in der türkischen Justiz Defizite allgemeiner Art im Hinblick auf Verfahrensdauer, Überlastung und Qualifikation des Personals. Das Problem der langen Dauer von Verfahren ist seit den zahlreichen Entlassungen in der Justiz in Folge des Putschversuchs vom Juli 2016 nach wie vor evident. Seitdem wurden ca. 4.000 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entlassen und durch teils unerfahrenes Personal ersetzt. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 11. Diese Entwicklung hat sich auch im vorliegenden Fall niedergeschlagen. So ruhte das Strafverfahren gegen den Kläger nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2015 zunächst, bevor es dann erst wieder im Jahr 2021 fortgesetzt und mit Urteil vom 15. Oktober 2021 beendet worden ist. Ausgehend von den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das gegen den Kläger ergangene Urteil unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zustande gekommen ist. Im Gegenteil deutet etwa der Umstand, dass „geheime Zeugen“ zur Verurteilung geführt haben, darauf hin, dass rechtsstaatliche Grundsätze bei der Urteilsfindung gerade nicht eingehalten wurden. Vor diesem Hintergrund kann ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der im Urteil festgestellte Sachverhalt insoweit den Tatsachen entspricht. Selbst die Frage, ob die Aussagen des Klägers im Urteil zutreffend wiedergegeben werden, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit hinreichender Sicherheit bejahen. Nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters kommt dem Urteil daher nicht einmal Indizwirkung zu. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Aufgrund der Verurteilung zu einer mehrfach lebenslänglichen Haftstrafe droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei politische Verfolgung. Dem Kläger droht, wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zur Begründung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausführt, eine unverhältnismäßige Strafhaft und Folter aufgrund eines „Politmalus“, weil er als Mitglied der Vorläuferparteien der HDP sowie aktiver Unterstützer und in der kurdisch-alevitischen Musikszene mit zahlreichen Prominenten gearbeitet hat. 3. Soweit der Kläger ausdrücklich auch die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, mithin die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags begehrt, ist diese isolierte Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Der Kläger begründet seinen Anfechtungsantrag damit, dass er keinen Asylantrag gestellt habe, weshalb es für die Ablehnung des Asylantrags keine Rechtsgrundlage gebe. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Der Kläger hat ausweislich Blatt 41 des Verwaltungsvorgangs einen schriftlichen Asylantrag gestellt, der neben dem Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich auch die Anerkennung der Asylberechtigung umfasst. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Antragsschriftsatz vom 10. Januar 2022 (Blatt 43) den Antrag auf den internationalen Schutz beschränkt hat, ändert hieran nichts. Damit hat der Kläger (auch) einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt mit Ziffer 2 des Bescheids vom 1. September 2023 (abschlägig) beschieden hat. Hat der Kläger aber die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Asylberechtigung zu erheben, besteht kein Rechtsschutzinteresse für die isolierte Anfechtung nur der Ablehnung des Asylantrags. Vgl. zum Meinungsstand zur Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. Ergänzungslieferung (Januar 2024), VwGO § 42 Abs. 1, Rn. 108 ff. Ungeachtet dessen wäre die isolierte Anfechtungsklage hier aber auch unbegründet, weil das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt hat und der Kläger durch die Ablehnung nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ergibt sich aus Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz. Denn der Kläger ist auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.