Beschluss
8 L 1183/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0723.8L1183.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juni 2024 – 8 K 3322/24 – gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zunächst zulässig. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der vorliegend mit der Hauptsacheklage (allein) angegriffenen Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 – N01 – um eine sog. Nachtrags- oder Änderungsbaugenehmigung zur erteilten Baugenehmigung der Beklagten vom 4. April 2023 – N02 –, auf welche die hier streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl in den Bauvorlagen als auch ihrem Regelungsgehalt nach ausdrücklich Bezug nimmt, handelt. Zur Abgrenzung vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 27, m. w. N. Unabhängig von den etwaigen prozessualen und materiell-rechtlichen Unterschieden, die sich aus der jeweiligen Einordnung als Nachtrags- oder Änderungsgenehmigung und eine etwaige genehmigungsrechtliche Einheitsbetrachtung mit der Ursprungsbaugenehmigung ergeben mögen, führen diese vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Antragsteller verfolgt ausweislich seines Klageantrags und seines daraus folgenden Begehrens auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren allein das Ziel, diejenigen Rechtsfolgen, die sich aus der Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 hinsichtlich der Aufstockung um ein weiteres Geschoss ergeben, zu beseitigen. Auswirkungen auf die Baugenehmigung vom 4. April 2023 sind weder aus dem Klageantrag noch den Einwendungen, welche der Antragsteller vorbringt, ersichtlich und das Verhältnis der beiden Baugenehmigungen zueinander insoweit für das hiesige Verfahren im Ergebnis ohne Bedeutung. Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Antrag zu, da die Klage in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig ist. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 wurde ausweislich der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht gegenüber dem Antragsteller bekannt gegeben und die demnach gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltende Jahresfrist ist durch die wirksame Klageerhebung spätestens am 19. Juni 2024 unabhängig von der konkreten Kenntniserlangung von der Baugenehmigung durch den Antragsteller jedenfalls gewahrt. Eine – offensichtliche – Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller diesbezüglich mit seinem Klagantrag ggf. den Eindruck erweckt haben mag, lediglich eine – aufgrund vorliegend voraussichtlich nicht gegebener Teilbarkeit der Baugenehmigung – unzulässige Teilaufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2023 zu begehren. Zu den Voraussetzungen der Teilbarkeit einer Baugenehmigung vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 1 B 242/12 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 7 B 79/97 –, juris, Rn. 16. Jedenfalls im Wege der Auslegung des Begehrens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, vgl. § 88 VwGO, sowie vorliegend auch aus den vorgenannten Umständen wird hinreichend deutlich ersichtlich, dass dieser die Aufhebung der – die Baugenehmigung vom 4. April 2023 gerade um ein weiteres Geschoss ergänzenden – Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 insgesamt begehrt und Zweifel an der dahingehenden zulässigen Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs nicht bestehen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung, öffentlichen Interessen und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung der Genehmigung vorerst zu verhindern, fällt zugunsten des Beigeladenen aus. Denn die dem Beigeladenen am 4. Oktober 2023 erteilte Baugenehmigung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiervon ausgehend steht die angegriffene Baugenehmigung mit den den Antragsteller schützenden Vorschriften voraussichtlich in Einklang. Die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 erweist sich weder in bauordnungsrechtlicher Hinsicht (hierzu I.) noch im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Vorgaben (hierzu II.) als in drittschützender Weise rechtswidrig. I. Die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 verstößt nicht gegen – an sich drittschützende – Normen des Abstandsflächenrechts. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die nach Absatz 2 auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Nach Absatz 5 der Norm beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 Meter, wobei H nach Absatz 4 der Wandhöhe entspricht, welche senkrecht zur Wand gemessen wird. Hierbei ist die Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, vgl. § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 BauO NRW. § 6 Abs. 4 Satz 7 BauO NRW enthält Vorgaben dazu, inwieweit Dächer in unterschiedlichen Ausgestaltungen zur Wandhöhe hinzuzurechnen sind. Nach diesen Maßgaben wirft das Bauvorhaben voraussichtlich keine Abstandsflächen in den Antragsteller verletzender Weise auf dessen Grundstück bzw. diesem rechtlich zugeordnete Flächen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vormals auf dem Vorhabengrundstück lastende Abstandsflächenbaulast Nr. 00/00zugunsten des Grundstücks des Antragstellers. Jene Baulast, welche im Hinblick auf eine an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegende Fläche (im zugehörigen Baulastenplan als Fläche C-D-L-M-R-P-C gekennzeichnet) auf dem Vorhabengrundstück eine Abstandsfläche für das Flurstück 000 sicherte und nicht als Abstandsfläche für eine Bebauung auf dem belasteten Grundstück genutzt werden durfte, wurde aufgrund der Löschungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2023 mit entsprechender – und insoweit einzig maßgeblicher – Löschungseintragung im Baulastenverzeichnis gelöscht. Dass der letzte Halbsatz im Baulastenregister hinsichtlich der Nichtanrechnung der Fläche C-D-L-M-R-P-C auf Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück nicht gleichermaßen gestrichen wurde, ist unschädlich, da dieser nunmehr ersichtlich ins Leere geht. Dieser Verzicht auf die Baulast seitens der Antragsgegnerin ist nach § 85 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BauO NRW mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam geworden. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 – 11 A 4010/92 –, juris, Rn. 4; Wenzel, in: Johlen/Gädtke (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 85 Rn. 67. Da es sich bei der Löschung infolge des Verzichts seinerseits um einen – durch den hierdurch Belasteten – angreifbaren und derzeit jedenfalls wirksamen Verwaltungsakt handelt, gegen den grundsätzlich eigenständige Rechtsbehelfsverfahren gegeben sind, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27. Juli 2023 – 8 K 6495/20 –, juris, ist die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Löschung, anders als der Antragsteller meint, im Rahmen des hiesigen Verfahrens auch nicht inzident zu überprüfen. Die von der Löschung nicht erfasste Stellplatzzuwegungsbaulast auf dem Vorhabengrundstück (Fläche C-E-O-N-C im zugehörigen Baulastenplan), welche nicht Bestandteil der Löschung ist, hindert die Erstreckung einer Abstandsfläche durch das Bauvorhaben auf ihren Bereich nicht, da sie nach der konstitutiven Baulasteneintragung nicht durch die gleichzeitige Nutzung als Abstandsfläche beeinträchtigt wird bzw. gerade nicht vorausgesetzt wird, dass sie nicht als solche genutzt werden kann. Auch liegt kein Abstandsflächenverstoß durch das Treppenhaus im Bereich des Staffelgeschosses im nordwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks zulasten des Antragstellers vor. Wie der Antragsteller zu Recht bemerkt, steht das – voraussichtlich abstandsflächenrechtlich nicht privilegierte – Treppenhaus 0,30 Meter näher an der nördlichen Gebäudekante und damit gemeinsamen Grundstücksgrenze als das Staffelgeschoss im Übrigen. Die daraus folgenden baulichen Konsequenzen finden sich jedoch in den Abstandsflächenberechnungen und -Darstellungen in den Bauvorlagen entsprechend wieder und entsprechen voraussichtlich den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen des § 6 BauO NRW. So beschreibt die Abstandsfläche T7 den von der Außenwand des Staffelgeschosses mit einer Attikahöhe von 67,64 Metern NHN einzuhaltenden Abstand von 6,67 Metern (gerechnet auf eine mittlere Geländehöhe im jeweiligen Bereich) zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, welcher nach dem Lageplan vorliegt. Die Abstandsfläche T4 stellt denjenigen Abstand dar, welcher von dem im Bereich des Staffelgeschosses vor dieses vortretenden Treppenhausbereich mit Flachdach bei einer Attikahöhe von 67,04 Metern NHN einzuhalten ist, nämlich auf einer Breite von ca. 4 Metern einen Abstand von 6,43 Metern. Dieser Abstand wird ausweislich des Lageplans durch die entsprechende Einzeichnung und Vermaßung auch in der nordwestlichsten Ecke jener Abstandsfläche T4 trotz der in diesem Bereich leicht schräg verlaufenden Grundstücksgrenzziehung eingehalten. Schließlich definiert die Abstandsfläche T3 denjenigen Bereich, der infolge des Pultdachs mit einer Neigung von 45° auf dem Treppenhaus einzuhalten ist. Unabhängig davon, ob die Berechnung jener Abstandsfläche, welche von einer – aus den Plänen nicht ersichtlichen – Gebäudehöhe in diesem Bereich von 64,62 Metern NHN gegenüber einer angegebenen Attikahöhe von 64,99 Metern NHN ggf. Zweifel aufwirft, greifen diese jedenfalls deshalb nicht durch, da bei der Berechnung der Abstandsfläche T3 zudem zu einem Drittel das Pultdach mit eingerechnet wird und somit ein (eingehaltener) Gesamtabstand von 5,78 Metern berechnet wird. Denn auch ein abhängig von 64,99 Metern NHN (ausgehend von der Attikahöhe, auf welcher das Pultdach nach den Bauvorlagen aufsteht) zu berechnender Abstand im Bereich des Pultdachs, welches nach § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 Buchstabe c BauO NRW aufgrund der Dachneigung von nicht mehr als 70° in diesem Bereich zu einem Drittel zu berücksichtigen ist, vgl. Johlen, in: Johlen/Gädtke (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 6 Rn. 428 f., beträgt in diesem Fall 5,88 Meter und ist im maßgeblichen Bereich – welcher nach den Bauvorlagen 6,25 Meter Grenzabstand aufweist – jedenfalls eingehalten. Aufgrund dieser Vermaßung im Lageplan besteht auch jedenfalls im Falle einer etwaigen fehlerhaften Berechnung der Abstandsfläche T3 keine sich für den Antragsteller auswirkende Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023, welche er mit Erfolg rügen könnte. Vgl. zu den Voraussetzungen einer in nachbarrechtlicher Hinsicht zu unbestimmten Baugenehmigung OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5. Sofern der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich einer geltend gemachten bauordnungsrechtlichen Verkehrsgefährdung aufgrund des „Nadelöhrs“ der Zufahrt als geltend gemachter Verstoß gegen § 16 BauO NRW zu werten sein sollte, kann er mit diesem mangels nachbarrechtsschützenden Charakters der Norm nicht durchdringen. Vgl. Johlen, in: Johlen/Gädtke (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 16 Rn. 1. II. Die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich auch keine bauplanungsrechtlichen nachbarschützenden Vorschriften. Der Antragsteller kann sich weder auf eine fehlende Erschließung (hierzu a.) noch ein mangelndes Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung berufen (hierzu b.) bzw. ein solches nach dem Maß der baulichen Nutzung geltend machen (hierzu c.). Schließlich ist auch das Gebot der Rücksichtnahme nach summarischer Prüfung nicht verletzt (hierzu d.). a. Der Antragsteller kann voraussichtlich keine Rechtsverletzung drittschützender Normen durch die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 im Hinblick auf die Erschließungssituation geltend machen. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung, welches sich vorliegend mangels Bebauungsplans aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt, ist dem Grunde nach bereits nicht drittschützend. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Oktober 1992 – 2 R 5/91 –, juris, Rn. 31. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass ausnahmsweise dann ein nachbarliches Abwehrrechts gegen eine – grundsätzlich unbeschadet der Rechte Dritter – erteilte Baugenehmigung anzuerkennen sei, wenn die fehlende Erschließung einen gegen den Nachbarn gerichteten Anspruch auf Duldung eines Notwegrechts nach sich ziehe, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45.98 –, juris, Rn. 8, m. w. N., OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Oktober 1992 – 2 R 5/91 –, juris, Rn. 36, verfängt diese Ausnahme vorliegend nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher nachbarrechtlicher Abwehranspruch wegen fehlender Erschließung gegen eine Baugenehmigung dann anzunehmen, wenn durch die gerade diesbezügliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in Richtung auf die Entstehung eines Notwegrechts eine Automatik ausgelöst wird, da der betroffene Nachbar in diesem Fall im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des § 917 Abs. 1 BGB mit dem Vortrag abgeschnitten sei, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsmäßig, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45.98 –, juris, Rn. 8. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Einräumung bzw. Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB droht dem Antragsteller hier nicht, da die Erschließung gerade durch die auf seinem Grundstück (Flurstück 000) lastende Zuwegungsbaulast Nr. 0000/00 vom 3. September 1998 gesichert ist. Dass jene – unbeschränkt eingetragene – Baulast vorhabenbezogen bestellt worden und deshalb für das Bauvorhaben nicht heranzuziehen sein könnte, ist nicht erkennbar. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Baulasten aller Art nach dem im Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Landesrecht stets in dem Sinne vorhabenbezogen wären, dass sie jeweils nur das konkrete Vorhaben absichern, dessen sonst nicht genehmigungsfähige Errichtung Anlass für die Bestellung der Baulast war, lässt sich nicht herleiten. Vielmehr sind Baulasten – wie andere Rechtstexte – auslegungsfähig. Durch Auslegung des in das Baulastenbuch eingetragenen Textes ist insbesondere zu ermitteln, ob die Baulast grundstücksbezogen oder vorhabenbezogen in dem Sinne erteilt worden ist, dass sie nur ein konkretes Vorhaben absichern soll. Diese Frage lässt sich nicht generell in dem einen oder anderen Sinne beantworten. Entscheidend ist vielmehr, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 7 A 3150/08 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. sowie Beschluss vom 17. September 2004 – 7 B 1494/04 –, juris, Rn. 17. Demgemäß ist ein Vorhabenbezug der maßgeblichen Baulast Nr. 0000/00 ausweislich der Eintragung ins Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Dieser sichert vielmehr den „fremden Zugang im Sinne des § 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) und [die] fremde Zufahrt zugunsten der jeweiligen Eigentümer des [begünstigten] Grundstücks“ zur dauernden zur Verfügung Stellung und Nutzung. Weder wird ein konkretes Bauvorhaben, auf welchen Umfang die Baulast somit vorhabenbezogen beschränkt sein könnte, benannt, noch ergibt sich ein derartiger Zusammenhang aus dem beigefügten Lageplanauszug zur Baulast. Vgl. für einen gerade anders gelagerten Fall OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris, Rn. 61. Dass hier von einer „Zufahrt Fabrik“ die Rede ist, reicht entgegen der Ansicht des Antragstellers nach den oben aufgezeigten Maßstäben für eine derartige Begrenzung der Baulast auf einen bloßen Vorhabenbezug nicht aus. Auch dass die Baulast durch das nunmehrige Wohnbauvorhaben für etwa 55 Personen überreizt oder willkürlich überlastet würde, ist nichts ersichtlich. Vielmehr liegt eine derartige Wohnnutzung im Umfang desjenigen, was im dicht bebauten Innenstadtbereich für eine Zufahrtssicherung herkömmlich zu erwarten ist, und sprengt die Kapazitäten der Zuwegung nicht etwa durch ein gänzlich anderes und nicht zu erwartendes Gepräge der nunmehrigen Grundstücksnutzung des begünstigten Grundstücks. b. Der Antragsteller vermag keine Verletzung des grundsätzlich drittschützenden sogenannten Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch das Bauvorhaben mit Erfolg zu rügen. Ist die nähere Umgebung als faktisches Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB zu bewerten, kann sich ein Nachbar gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann wehren, wenn er selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Denn ein Bebauungsplan bzw. ein faktisches Baugebiet begründet eine auf einem wechselseitigen Austauschverhältnis beruhende „Schicksalsgemeinschaft“. Jeder Grundstückseigentümer hat die ihm auferlegten Beschränkungen der Grundstücksnutzung hinzunehmen, kann aber ausgleichend dafür auch verlangen, dass die anderen Grundstückseigentümer im Plangebiet denselben Beschränkungen unterworfen bleiben (sog. Gebietsgewährleistungs- oder Gebietserhaltungsanspruch). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 – 8 A 2710/13 –, juris, Rn. 6. Es kann vorliegend offen bleiben, ob ein Fall des § 34 Abs. 2 BauGB in Form eines faktischen Baugebiets i. S. d. Baunutzungsverordnung – von den Beteiligten diskutiert wurde insofern ein faktisches Mischgebiet – vorliegt oder ob es sich um eine Gemengelage handelt, bei welcher ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung (nur) anhand des § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen ist. Der Antragsteller macht insoweit bereits nicht geltend, dass die vordringlich als Wohnnutzung zu qualifizierende Nutzungsart sich nicht in die nähere Umgebung einfügen würde, sondern stellt allein auf die zu intensive Hinterhof- und dadurch bedingte Zufahrtsnutzung ab, was für sich genommen jedoch ein mangelndes Einfügen nach der Nutzungsart nicht zu begründen vermag. Dass die genehmigte Wohnnutzung, insbesondere auch in der nicht zu beanstandenden Anzahl von 20 Apartments und etwa 55 aufzunehmenden Personen sich in die Umgebung, die – allein auf dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück des Antragstellers sowie entlang der A.-straße – bereits von intensiver Wohnnutzung geprägt ist, dem Grunde nach einfügt, unterliegt insoweit keinen Zweifeln. Auch, dass diese Wohnbebauung in Anbetracht der vorgenannten Umgebungsbebauung, die bereits durch dichte und intensive Wohnbebauung vorgeprägt ist, gegen einen etwaigen Gebietsprägungserhaltungsanspruch – sofern die Existenz eines solchen überhaupt anzunehmen sein sollte –, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 7 A 823/23 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N., verstieße, ist nicht ersichtlich. c. Soweit der Antragsteller ein fehlendes bauplanungsrechtliches Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bezüglich der weiteren Aufstockung rügt, vermittelt dieses Einfügensmerkmal nicht bereits aus sich heraus Drittschutz im Rahmen des aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB resultierenden Gebietserhaltungsanspruchs. Denn dieser entfaltet aufgrund des zuvor dargestellten nachbarlichen Austauschverhältnisses grundsätzlich nur Drittschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 12 ff., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Dezember 2008 – 8 S 2604/08 –, juris, Rn. 10, Das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) betreffende Gesichtspunkte sind regelmäßig gerade nicht dazu geeignet, einen nachbarrechtsrelevanten Baurechtsverstoß zu begründen. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn durch einen objektiven Rechtsverstoß zugleich der Anspruch des Nachbarn auf Rücksichtnahme verletzt wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Hinsichtlich der für sich betrachtet nicht drittschützenden Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung liegen Verletzungen der diesbezüglich entwickelten Grundsätze im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme voraussichtlich nicht vor. Die insoweit von dem Antragsteller angegriffene weitere Aufstockung durch die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2023 entfaltet insbesondere keine erdrückende Wirkung. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Anhaltspunkte für einen derartigen Rücksichtnahmeverstoß sind nicht gegeben. Hierbei spielt allein die Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers eine Rolle; ob sich das Bauvorhaben objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt bzw. wie es sich im Verhältnis zu Bebauungen entlang der A.-straße ggf. verhält, ist mangels individueller diesbezüglicher Betroffenheit des Antragstellers nicht von Relevanz. Hinsichtlich einer erdrückenden Wirkung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers fehlt es bereits an einer zu erkennenden Dominanz, da das Bauvorhaben hinsichtlich der wesentlichen Abmessungen, insbesondere hinsichtlich der Höhenverhältnisse, deutlich hinter jenem Gebäude auf dem Flurstück 000 zurückbleibt. Dass der Antragsteller nunmehr in seinem rückwärtigen Grundstücksbereich einer von Fenstern und Balkonen durchzogenen Gebäudefront auf etwa 18 Metern Breite und 16 Metern Höhe ausgesetzt ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41 ff., m. w. N. Auch in Bezug auf etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. die Befürchtung des Antragstellers, dass das Vorhaben des Nachts als „Leuchtröhre“ die rückwärtigen Wohneinheiten auf seinem Grundstück beeinträchtigen könne, ist nicht erkennbar, dass dem nicht jeweils in zumutbarer Weise im Wege „architektonischer Selbsthilfe“, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 160, begegnet werden könnte. Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme spricht im Übrigen der Umstand, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gerade wie dargelegt einhält, was in aller Regel bedeutet, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten erdrückende Wirkung, Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie ausreichender Sozialabstand nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 -, juris, Rn. 5 und Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 43. d. Schließlich ist auch unter weiteren geltend gemachten Aspekten nicht ersichtlich, dass das Rücksichtnahmegebot durch das Bauvorhaben verletzt wäre. Insbesondere unzumutbare Lärmimmissionen zulasten des Antragstellers sind nicht zu erwarten. Der Vortrag, der Hinterhof sei bislang eine Ruhezone, in die nunmehr insbesondere durch Stellplätze und den zu erwartenden Verkehrsfluss unzumutbare Geräuschbelastungen hineingetragen würden, verfängt nicht. Denn insoweit war jener Bereich – insbesondere auch die rückwärtige Freifläche auf dem Grundstück des Antragstellers selbst – bereits im Vorfeld durch Fahrzeugbewegungen und angelegte Stellplätze – welche mittels Baulast 00/00 auch bereits im Vorfeld über das Vorhabengrundstück angefahren werden sollten – vorbelastet. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 44; Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris, Rn. 52. Hinzu tritt die Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO, dass Stellplätze und Garagen in sämtlichen Baugebieten zulässig sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass eine von dem Antragsteller geforderte Lärmprognose für den zu erwartenden Verkehrslärm durch die im Innenhof angelegte (notwendigen) Stellplätze durch den Beigeladenen beizubringen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.