Urteil
8 K 3073/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0725.8K3073.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 000. Auf dem Grundstück befinden sich Bebauungen zu Wohnzwecken mit der Lagebezeichnung H.-straße 00, 00a und 00b, 00000 S., wobei das Gebäude mit der Hausnummer 00, auf welches sich der Miteigentumsanteil der Klägerin bezieht, straßenseitig errichtet ist, während sich die beiden anderen Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden. Am Nachmittag des 17. Februar 2022 meldete sich die Bewohnerin des Gebäudes mit der Hausnummer 00a telefonisch bei der Beklagten und meldete ein sich lösendes Dachteil am Gebäude mit der Hausnummer 00. Eine daraufhin von einem Mitarbeiter der Beklagten durchgeführte Ortsbesichtigung ergab, dass sich ein Ortgangblech im Bereich des Durchgangs zur hinteren Bebauung an der nordöstlichen Gebäudeecke gelöst habe. Ausweislich eines angefertigten Vermerks des Mitarbeiters der Beklagten habe eine vollständige Lösung des Bleches mit der Gefahr von Personenschäden nicht ausgeschlossen werden können. Zur Gefahrenabwehr sei die Firma O. als Dachdecker beauftragt worden, welche am darauffolgenden Morgen am 8:00 Uhr tätig werden solle. Nach einem weiteren Aktenvermerk sei der Auftrag am darauffolgenden Tag des 18. Februar 2022 ab ca. 9:50 Uhr ausgeführt worden. Ausweislich der Rechnung der Firma O. vom 18. Februar 2022 wurden für zwei Facharbeiter je 3,5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenbetrag von 54,80 Euro, d. h. 383,60 Euro, sowie Materialkosten i. H. v. 66,21 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, also insgesamt 535,27 Euro, in Ansatz gebracht. Mit Schreiben vom 10. März 2022 setzte die Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW die durch ein gelöstes Dachblech und einer Wetterwarnung wegen vorhergesagter starker Orkanböen bestehende Gefahr für Gesundheit und Leben von Personen am 18. Februar 2022 beseitigt worden sei. Es habe aufgrund der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nicht auf die Zustellung eines schriftlichen Bescheids gewartet werden können und bei der Wahl des Zwangsmittels nur jenes der Ersatzvornahme sinnvollerweise gewählt werden können, da ein Zwangsgeld wegen der Natur der Sache keine Herbeiführung eines unmittelbaren Erfolgs versprochen habe. Eine sofortige Entscheidung sei wegen Gefahr im Verzug geboten gewesen. Unter Beifügung der Rechnung der Firma O. vom 18. Februar 2022 und Hinweis auf die Kostentragungspflicht als Eigentümerin gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. April 2022. Am 11. April 2022 teilte die Klägerin mit, die Kostenübernahme abzulehnen und weitere Informationen zur Vornahme der Arbeiten erst am 18. Februar 2022 trotz Auftragserteilung bereits am Vortrag zu verlangen. Auch sei die Kostenhöhe zu hoch angesetzt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. April 2022 setzte die Beklagte von der Klägerin zu erstattende Kosten i. H. v. 592,29 Euro fest. Jener Betrag setzte sich zusammen aus Kosten der Firma O. Bedachungen i. H. v. 535,27 Euro, zzgl. einer Verwaltungsgebühr gemäß § 15 VO VwVG NRW i. V. m. § 77 VwVG NRW i. H. v. 53,52 Euro sowie Auslagen (Postzustellungsurkunde) i. H. v. 3,50 Euro. Zur Begründung der festgesetzten Kosten führte die Beklagte aus, diese seien bei Sicherungsmaßnahmen am Dach des Grundstücks der Klägerin wegen der Lösung Ortgangblechs am 18. Februar 2022 entstanden und von dieser binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten. Am Nachmittag des 17. Februar 2022 seien durch einen Mitarbeiter der Beklagten die Schäden am Dach im Bereich des Durchgangs zur hinteren Bebauung festgestellt und von diesem umgehend eine Fachfirma zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen telefonisch beauftragt worden. Diese habe die Arbeiten direkt am Morgen des 18. Februar 2022 durchführen können. Eine durch die Feuerwehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche mittels Flatterband vorgenommene Sicherungsmaßnahme sei nicht Gegenstand der in Rechnung gestellten Kosten der Fachfirma gewesen; diese habe lediglich ihre Arbeitsstunden im hinteren Grundstücksbereich in Ansatz gebracht. Der Bescheid wurde der Klägerin am 20. April 2022 zugestellt. Sie hat am 20. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe weitere Angaben dazu machen müssen, warum die Reparaturarbeiten erst am 18. Februar 2022 vorgenommen worden seien, die Auftragserteilung aber bereits am 17. Februar 2022 erfolgt sei, vor allem nachdem die Feuerwehr bereits am 17. Februar 2022 Sicherungsmaßnahmen vorgenommen habe. Im Rahmen der geltend gemachten Kosten sei anzugeben, inwieweit Pausenzeiten mit eingerechnet worden seien. Die Anbringung eines einfachen Bleches könne keine 3,5 Arbeitsstunden in Anspruch genommen haben. Zudem seien die Arbeiten ein Jahr später bei Maßnahmen, die Gegenstand des Parallelverfahrens 8 K 1805/24 gewesen seien, rückgängig gemacht worden, wodurch deutlich werde, dass es ihrer nicht bedurft habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass auch nach Anbringung der straßenseitigen Flatterbandabsperrung besorgte Nachbarn telefonisch die Befürchtung geäußert hätten, dass aufgrund einer bestehenden Sturmwarnung lose Putz- oder Dachteile herunterfallen könnten. Auch die Hinterliegerin zum klägerischen Grundstück habe sich telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass sich infolge des Sturmes ein Blech am Giebel gelöst und teilweise herabgefallen sei, was die am Nachmittag des 17. Februar 2022 durchgeführte Ortsbesichtigung bestätigt habe. Aufgrund der weiter anhaltenden Sturmwarnung und konkreten Gefahr, insbesondere da sich der Zugang zu den Häusern Nr. 00a und 00b hinter der losen Giebelstelle des betroffenen Hauses Nr. 00 befinde, sei die Beauftragung der Fachfirma noch am selben Nachmittag erfolgt und die Arbeiten bereits am Morgen des darauffolgenden Tages durchgeführt worden. Der Umfang der Rechnung sei nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahren sowie des Verfahrens 8 K 1805/24 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides sind die §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Danach sind u. a. Beträge, die bei der (rechtmäßigen) Ersatzvornahme an Beauftragte oder an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, vom Pflichtigen zu erstatten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2022 nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß zur Kostenübernahme im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme angehört. Eine unterbliebene separate Anhörung zu den weiter zu übernehmenden Kosten i. F. d. Verwaltungsgebühr und Postauslagen führt aufgrund von § 46 VwVfG NRW nicht zur durchgreifenden formellen Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids, da die Beklagte nach § 77 Abs. 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 und 2 VO VwVG NRW zur Erhebung dieser Kosten bei durchgeführtem Verwaltungszwang ohne weitere Ermessenserwägungen – auch nicht der Höhe nach – verpflichtet war. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 14 K 6792/13 –, juris, Rn. 5 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2092/93 –, juris, Rn. 13 ff. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der streitigen Kostenforderung liegt mit der Sicherungsmaßnahme am rückwärtigen Dachblech des Gebäudes H.-straße 00 in S. eine rechtmäßige Ersatzvornahme zugrunde, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Nr.1, 59, 63, 64 VwVG NRW findet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs lagen vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt (hierzu 1.) und der Verwaltungszwang zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (hierzu 2.). 1. Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Eine fiktive, auf Durchführung der Sicherungsmaßnahmen – (fachmännisches) Beseitigen bzw. Sichern des sich lösenden Dachblechs – gerichtete Ordnungsverfügung an die Klägerin als dahingehende Grundstückseigentümerin wäre auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 rechtmäßig gewesen. Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Auferlegung von Maßnahmen, die direkt darauf gerichtet sind, eine bauliche Anlage (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu versetzen, sondern auch zur Auferlegung von Sicherungsmaßnahmen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter vor den von – einem nicht baurechtskonformen Zustand – einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 – 2 A 2901/19 –, juris, Rn. 42 unter Verweis auf Urteil vom 8. April 2014 – 2 A 371/13 –, juris Rn. 41 (zur Vorgängernorm des § 61 BauO NRW 2000). Hier lag eine zum Einschreiten ermächtigende Gefahr vor. Das Haus der Klägerin stand nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 16 Abs. 1 BauO NRW 2018, wonach Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken verkehrssicher sein müssen, bzw. § 3 Abs. 1 BauO NRW, wonach Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Nach den mit Lichtbildern dokumentierten Vor-Ort-Feststellungen der Beklagten vom 17. Februar 2022 war das rückwärtige Ortgangblech an der nordöstlichen Kante des Dachgiebels gelöst, stand bereits erheblich ab und war in Richtung des darunter befindlichen Durchgangs zu den rückwärtigen Bebauungen auf dem Grundstück abgesunken. Dies begründete aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, d. h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der (fiktiven) Maßnahme, eine konkrete Gefahr, also eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintreten wird. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 – 2 A 2901/19 –, juris, Rn. 44 sowie Urteil vom 8. April 2014 – 2 A 371/13 –, juris, Rn. 42 ff. Vorliegend war hinreichend wahrscheinlich zu erwarten, dass sich das Dachblech insgesamt oder Teile desselben jederzeit lösen und herunterfallen könnten. Durch die herunterfallenden Teile drohten erhebliche Schäden an Leib, Leben oder Eigentum von diesen Grundstücksbereich bestimmungsgemäß als Anwohner der rückwärtigen Grundstücksbebauung nutzenden Personen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit war nicht zuletzt deshalb gegeben, da ausweislich der Angaben der Beklagten im Verwaltungsvorgang, welche sich durch online verfügbare allgemein zugängliche Quellen verifizieren lassen, an den maßgeblichen Tagen des 17. und 18. Februar 2022 Sturmwarnungen des Deutschen Wetterdienstes herausgegeben worden waren. Vgl. https://www.dwd.de/DE/wetter/thema_des_tages/2022/2/17.html (zuletzt abgerufen am 26. Juli 2024). An dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive vorliegenden konkreten Gefahr ändert auch die Tatsache nichts, dass die Sicherungsmaßnahmen im Dezember 2023 kurzzeitig wieder entfernt wurden. Zum einen handelte es sich nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung offensichtlich um ein Versehen der zu Sicherungsmaßnahmen an einer anderen Gebäudeecke wiederum beauftragten Fachfirma, welches sodann umgehend wieder behoben wurde. Zum anderen herrschten jedoch im Dezember 2023 auch gänzlich andere Umstände, die keinen Rückschluss auf die ursprüngliche Gefahrenlage zulassen. Das im Februar 2022 gelöste und herunter zu fallen drohende Blech war gerade nicht mehr vorhanden, sondern durch die – vorübergehend entfernte – Holzkonstruktion zur Stabilisation der Dachziegel ersetzt worden, die originäre Gefahrenlage also beseitigt. Auch lag im Dezember 2023 keine Unwetterwarnung vor, welche die Gefahr des Herunterfallens von im sich Lösen befindlichen Dachteilen umso drängender erscheinen ließ. Das fiktive Gebot an die Klägerin, die Sicherungsmaßnahmen seinerzeit durchzuführen, hätte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (vgl. auch § 15 OBG NRW). Die Maßnahme war geeignet, um der von dem schadhaften Gebäude ausgehenden Gefahr zu begegnen. Durch die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen am Dachblech konnte verhindert werden, dass in den Einzugsbereich der Gefahrenzone bestimmungsgemäß gelangende Anwohner von ggf. herunterfallenden Dach- oder Fassadenteilen direkt getroffen werden. Die Maßnahme war auch erforderlich. Die Beklagte hätte nicht als weniger belastende, gleich effektive Maßnahme eine bloße Absperrung verfügen müssen. Denn aufgrund der nach online verfügbarem Kartenmaterial durch das Gericht einschätzbaren Grundstückssituation herrschte in dem nur etwa 3 Meter breiten Durchgang zwischen der hier maßgeblichen Bebauung H.-straße 00, gerade auch an der beschädigten nordöstlichen Ecke des Daches, und H.-straße 00b derart beengte Verhältnisse, dass eine bloße Absperrung um den Gebäudeteil herum einen eventuellen Personen- oder Sachschaden bei herunterfallenden Teilen nicht gleichermaßen effektiv hätte verhindern können. Anders als die Klägerin meint, reichten insbesondere die straßenseitig angebrachten Absperrungen nicht aus, um das skizzierte Gefahrenszenario hinreichend zu unterbinden. Denn die straßenseitigen Absperrungen vermochten den hier auf dem Grundstück selbst liegenden gefährdeten Bereich nicht zu erfassen und konnten lediglich eine erhöhte Aufmerksamkeit passierender Personen generieren, nicht jedoch – insbesondere mangels anderweitiger Zugangsmöglichkeit zu den Gebäuden mit den Hausnummern 00a und 00b – einen ausreichenden Sicherheitsabstand gewährleisten. Hinzu tritt, dass eine bloße Absperrung mit Flatterband keine physische Barriere, sondern lediglich eine optische Abgrenzung der Gefahrenstelle darstellt. Vgl. zu letzterem Aspekt auch OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 – 2 A 2901/19 –, juris, Rn. 51. Auch im Übrigen gestaltete sich eine derartige fiktive Ordnungsverfügung der Beklagten als verhältnismäßig, da die betroffenen Allgemeingüter in Form des Schutzes von Leben, Gesundheit und Eigentum Unbeteiligter die Interessen der Klägerin als Eigentümerin, die zudem im Hinblick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums für einen ordnungsgemäßen und mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehenden Zustand des Gebäudes verantwortlich ist, überwiegen. Die Klägerin wäre als Zustandsverantwortliche gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW richtige Adressatin der Maßnahme gewesen und die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme stellt sich als das effektivste und angemessene Mittel zur Beseitigung der Gefahrenlage dar. 2. Der Sofortvollzug war auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Mit einem derartigen sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 – 11 A 1386/05 –, juris, Rn. 20. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris, Rn. 32. Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad – wie beim einfachen Gefahrenbegriff – umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist. Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen. Vgl. zum Vorstehenden jeweils m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 – 2 A 2901/19 –, juris, Rn. 58 ff. Nach diesen Grundsätzen lag hier aus der insoweit allein maßgeblichen ex-ante-Sicht eine gegenwärtige Gefahr vor. Es war angesichts der Unbeherrschbarkeit der Gefahrenquelle jederzeit mit dem Eintritt eines erheblichen Schadens an den besonders bedeutenden Rechtsgütern Leib und Leben zu rechnen. Zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr war es auch notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW, den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden. Angesichts der bestehenden Gefahrenlage war sofortige Abhilfe derart geboten, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrenabwehrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug zugewartet werden konnte. Die zeitliche Dringlichkeit der Gefahr ergibt sich aus den für den 17. und 18. Februar 2022 gemeldeten Extremwetterlagen aufgrund der seinerzeit durch ganz Deutschland ziehenden Sturmtiefs Ylenia und Zeynep, welche auch in den Tieflagen NRWs orkanartige Windböen mit bis zu 123 Stundenkilometern hervorriefen. Vgl. https://www.dwd.de/DE/wetter/thema_des_tages/2022/2/17.html (zuletzt abgerufen am 26. Juli 2024). Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren hätte vorliegend den Erlass einer mit einer Zwangsmittelandrohung versehenen Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin erfordert, in der ihr – wenn auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – eine angemessene Frist zur Erfüllung der aufgegebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen gewesen wäre. Selbst wenn die mit einem solchen Vorgehen im gestreckten Verfahren verbundenen Verzögerungen bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verkürzung des gestreckten Verfahrens nur gering ausgefallen wären – was in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden allerdings kaum naheliegt –, durfte die Beklagte angesichts der geschilderten gegenwärtigen Gefahrenlage, in der jederzeit ein Schaden an Leib und Leben von bestimmungsgemäß mit der Gefahrenstelle in Berührung kommenden Personen einzutreten drohte, im Wege des Sofortvollzugs Gefahrenabwehrmaßnahmen einleiten. Aufgrund dessen war ein Abwarten mitsamt vorheriger schriftlicher Inanspruchnahme der Klägerin nicht angezeigt, sondern die Gefahr eines vollständigen Lösens infolge des begonnenen Lösungsprozesses in Anbetracht der tagesaktuellen Besonderheiten umso drängender. Die Verständigung der Beklagten durch die hinterliegende Nachbarin am Nachmittag des 17. Februar 2022 mitsamt der sofortigen Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter der Beklagten legen nahe, dass der Lösungsprozess infolge der besonderen Wettersituation begonnen und in diesem Zuge einen fortschreitenden Zustand angenommen hatte, welchem in Anbetracht der anhaltenden Wetterlage zu begegnen war. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine vollständige Lösung des Dachblechs bis zum Morgen des 18. Februar 2022 und den dann vorgenommenen Sicherungsarbeiten der Fachfirma nicht stattgefunden hatte. Da ausweislich der Angaben des Deutschen Wetterdienstes auch für den 18. Februar 2022 weitere orkanartige Böen gemeldet waren, ist ein Nachlassen der Dringlichkeit der Gefahr am 18. Februar 2022 nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug lagen demnach zum Zeitpunkt ihrer Einleitung und deren Umsetzung durch die Auftragserteilung an die Firma O. vor. Die Klägerin ist als Zustandsstörerin auch Kostenpflichtige i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG. Die Berechtigung der Beklagten, die Erstattung der aus dieser Beauftragung entstandenen Kosten für die erforderliche Sicherungsmaßnahme von der bauordnungspflichtigen Klägerin fordern zu können, ist auch der Höhe der veranschlagten Kosten nach nicht zu beanstanden. Die Firma O., die die Beklagte mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt hat, hat die einzelnen Rechnungspositionen in der Rechnung vom 18. Februar 2022 nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Insbesondere der Einsatz von zwei Mitarbeitenden für je 3,5 Stunden Arbeitseinsatz begegnet in Anbetracht der Gebäudehöhe, in welcher die Arbeiten stattfanden, sowie der vorzunehmenden Arbeitsschritte wie Entfernung und sodann Sicherung durch mehrere Holzlatten, deren sachgerechte Anbringung sicherzustellen war, keinen Bedenken. Schließlich ist die erhobene Verwaltungsgebühr als ein Zehntel vom zu zahlenden Betrag der Kosten der Ersatzvornahme als Pauschale gestützt auf § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 4 VO VwVG NRW i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 7 VwVG NRW rechtmäßig. Gleiches gilt für das auf § 77 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 VO VwVG NRW beruhende Postentgelt für die Zustellungsurkunde i. H. v. 3,50 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 592,29 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der in dem angegriffenen Verwaltungsakt bezifferten streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.