Beschluss
4 L 1430/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0801.4L1430.24.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist eine Bundestagsfraktion. Sie begehrt Zugang zum Bürgerhaus Y. Z., um dort Bürgerdialoge durchzuführen. Das Bürgerhaus Y. Z. wird betrieben von der Bürgerhaus Y. Z. GmbH. Die Antragsgegnerin ist Mitgesellschafterin der Bürgerhaus Y. Z. GmbH. Im Gesellschaftsvertrag der Bürgerhaus Y. Z. GmbH vom 4. Dezember 1979 in der notariell beurkundeten Fassung vom 13. September 2013 ist unter anderem Folgendes geregelt: „§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Bürgerhauses Y. Z. […]. Zweck des Bürgerhauses ist es, die Bevölkerung mit ihren vielfältigen Wechselbeziehungen zu einer sozialen Gemeinschaft zusammenzuführen. Es ist daher vorrangige Aufgabe der Gesellschaft, diesen Integrationsprozeß zu fördern und ständige Kontakte der Bürger zueinander zu erleichtern, indem räumliche Gelegenheiten für Begegnungen, Unterhaltung, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und sonstige sinnvolle Freizeitgestaltung angeboten werden. Das Bürgerhaus steht offen für Tagungen und Kongresse sowie für alle sonstigen dem kulturellen und sozialen Leben der Stadt M. K. dienenden Veranstaltungen. […] § 11 Vorsitz, Einberufung und Beschlußfassung des Aufsichtsrates (1) Zum Vorsitzenden wird eines der von der Stadt benannten Aufsichtsratsmitglieder gewählt […]. […] (6) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall dieses Recht auf ein anderes von der Stadt M. K. benanntes Aufsichtsratsmitglied übertragen kann.“ Mit E-Mail vom 27. März 2024 fragte die Antragstellerin bei der Bürgerhaus Y. Z. GmbH die mietweise Zurverfügungstellung eines Veranstaltungsraums im Bürgerhaus Y. Z. zur Durchführung eines Bürgerdialogs an. Die Antragstellerin gab 26 Termine zwischen dem 20. Juni 2024 und dem 12. Dezember 2024 an und bat um Mitteilung, an welchen Terminen ein Raum verfügbar sei. Mit E-Mail vom 4. April 2024 teilte der Geschäftsführer der Bürgerhaus Y. Z. GmbH mit, dass ihn die Gesellschafter der GmbH angewiesen hätten, der Partei der Antragstellerin keine Räume zu vermieten. Am 24. Mai 2024 hat die Antragstellerin vor diesem Hintergrund zunächst einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bürgerhaus Y. Z. GmbH gestellt (4 L 963/24) und beantragt, die Bürgerhaus Y. Z. GmbH im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 2 VwGO zu verpflichten, ihr Räumlichkeiten zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen im Bürgerhaus Y. Z. GmbH am X.-Platz in M. K. für Veranstaltungen spätestens bis zum 17. September 2024 zur Verfügung zu stellen. Die Bürgerhaus Y. Z. GmbH hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen, der Antrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Dem Antrag sei weder zu entnehmen, welche Art von Räumlichkeiten die Antragstellerin beanspruche, noch, in welchem Maß und Umfang sie das Bürgerhaus Y. Z. nutzen wolle. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin übersandten Terminwünsche fehle es an einer Konkretisierung der beabsichtigten Nutzungszeiten und Nutzungsdauer. Ohne die Angabe dieser Daten sei ein Abgleich mit den noch freien Zeiträumen des Bürgerhauses Y. Z. bereits nicht möglich und der Antrag auch nicht vollstreckbar. Darüber hinaus handele es sich bei der Bürgerhaus Y. Z. GmbH um die falsche Antragsgegnerin. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 hat die Antragstellerin einen „Antrag auf Parteiwechsel“ gestellt, um die hiesige Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen. Nachdem die Bürgerhaus Y. Z. GmbH mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 in einen Parteiwechsel nicht eingewilligt und die Kammer mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Juli 2024 eine Sachdienlichkeit verneint hat, hat die Antragstellerin den Antrag am 29. Juli 2024 zurückgenommen. Das Verfahren ist sodann mit Beschluss vom 30. Juli 2024 eingestellt worden. Am 29. Juli 2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung des Anordnungsanspruchs trägt sie vor, sie habe einen Anspruch auf eine mietweise Überlassung der beantragten Räumlichkeiten. Insoweit habe sie einen Einwirkungs- bzw. Verschaffungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Diese habe auf Grundlage von § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Bürgerhaus Y. Z. GmbH (GesV) eine relevante Einwirkungsmöglichkeit auf die Gesellschaft, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin als Aufsichtsratsvorsitzender bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme im Aufsichtsrat habe. Der Einwirkungsanspruch der Antragstellerin folge aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 6 GesV sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer Selbstbindung der Verwaltung. Die Antragsgegnerin sei zudem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, Art. 21 GG als (Haupt-)Gesellschafterin verpflichtet, jeder Partei eine Räumlichkeit des Bürgerhauses Y. Z. zu überlassen. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung habe die Antragsgegnerin ihre gesamten Stimmen zugunsten einer Räumlichkeitsüberlassung an die Antragstellerin abzugeben. Aufgrund der regelmäßigen Vermietung von Räumen des Bürgerhauses Y. Z. an andere politische Parteien sei der Bürgermeister zur Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien nicht nur nach dem Widmungszweck der Satzung, sondern darüber hinaus auch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung und dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht gezwungen, bei der Beschlussfassung auch für die Vermietung von Räumen an die Antragstellerin zu stimmen. Sie sei am Standort M. K. mit einem Ortsverband vertreten und damit in der Gemeinde ansässig. Die geplante Veranstaltung halte sich auch im Rahmen des Widmungszwecks. Ein Anordnungsgrund sei aufgrund der zeitnah geplanten Termine für die Durchführung von Bürgerdialogen im September 2024 gegeben. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Bürgerhaus Y. Z. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E. I., X.-Platz 0 in 00000 M. K., anzuweisen, Räumlichkeiten zur Durchführung von Parteiveranstaltungen in Form von Bürgerdialogen, spätestens bis zum 17. September 2024, der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 4 L 963/24 Bezug genommen. II. Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Antrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), weil diesem insbesondere weder das konkrete Datum noch weitere Einzelheiten zur begehrten Anmietung (etwa die benötigte Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten) zu entnehmen sind. Ein Antrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzzieles erkennen lässt. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt, der Rahmen der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis abgesteckt und dem Prozessgegner eine präzise Verteidigung ermöglicht. Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das gerichtliche Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Sachfragen überfrachtet. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 6 VR 2/19 –, juris, Rn. 18. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 6 VR 2/19 –, juris, Rn. 18. Ausgehend davon genügt der Antrag dem prozessrechtlichen Bestimmtheitserfordernis nicht. Er lässt Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nicht hinreichend erkennen. Soweit die Antragstellerin die Zurverfügungstellung von „Räumlichkeiten zur Durchführung von Parteiveranstaltungen in Form von Bürgerdialogen, spätestens bis zum 17. September 2024“ begehrt, ergibt sich daraus nicht, zu welchem konkreten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und welcher konkrete Raum (einschließlich gewünschter Ausstattung bzw. gastronomischer Einrichtung) des Bürgerhauses Y. Z. zum Zweck der geplanten Bürgerdialoge überlassen werden soll. Die Antragsbegründung und die vorprozessual an die Bürgerhaus Y. Z. GmbH gerichtete E-Mail der Antragstellerin vom 27. März 2024 tragen nichts zur Konkretisierung des von der Antragstellerin geltend gemachten Einwirkungs- bzw. Verschaffungsanspruchs bei. Unklar ist danach bereits der konkrete Termin, auf den sich der Antrag beziehen soll. Soweit die Antragstellerin in der E-Mail vom 27. März 2024 Termine zwischen dem 20. Juni 2024 und dem 27. Juli 2024 aufführt, liegen diese bereits in der Vergangenheit und können nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die aufgeführten Termine nach dem 17. September 2024 werden vom Antrag der Antragstellerin (Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten „spätestens bis zum 17. September 2024“) nicht erfasst. Hinsichtlich der übrigen Termine zwischen dem 28. August 2024 und dem 17. September 2024 fehlt es an einer Spezifizierung, um welche(n) Termin(e) es der Antragstellerin genau geht. Zudem mangelt es an Angaben zu den geplanten Uhrzeiten, zur voraussichtlichen Nutzungsdauer sowie zu den konkret begehrten Räumlichkeiten im Bürgerhaus Y. Z.. Auch die Antragsbegründung verhält sich hierzu nicht. Vielmehr trägt die Antragstellerin lediglich allgemein vor, dass sie „die Veranstaltung zeitnah im September 2024“ bzw. „nach der Sommerpause, Anfang September“ durchführen wolle, wozu es erforderlich sei, dass es kurzfristig zur Vermietung „der Räumlichkeiten der Antragsgegnerin“ komme. Die Kammer kann schließlich auch dem in der Zwischenzeit gegen die Bürgerhaus Y. Z. GmbH geführten Verfahren 4 L 963/24 keine näheren Informationen zu den von der Antragstellerin konkret begehrten Terminen und Räumlichkeiten entnehmen, wenngleich die dortige Antragsgegnerin bereits die fehlende Bestimmtheit des Antrags gerügt hatte. Die Bestimmung von Terminen ist dabei auch deshalb nicht entbehrlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die Räumlichkeiten bereits anderweitig vermietet worden sind und die Anfrage gleichsam „zu spät“ gestellt wird. Ein Zugangsanspruch steht stets unter dem Vorbehalt freier Kapazitäten; einen Anspruch auf Erweiterung der Kapazitäten gibt es nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris, Rn. 19; VG Köln, Beschluss vom 15. August 2018 – 14 L 1741/18 –, juris, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 9. September 2022 – 2 K 3680/19 –, juris, Rn. 157. Ob freie Kapazitäten vorhanden sind, kann indes nur in Bezug auf bestimmte Termine, Uhrzeiten und bestimmte Räumlichkeiten festgestellt werden. Ließe man einen Antrag zu, mit dem ein Verschaffungs- bzw. Einwirkungsanspruch hinsichtlich terminlich und räumlich nicht festgelegter Veranstaltungen geltend gemacht wird, würde die Frage des Vorhandenseins freier Kapazitäten in das Vollstreckungsverfahren verlagert, das damit unter Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Sachfragen überfrachtet würde. Das Vollstreckungsverfahren stellt aber gerade kein neues Erkenntnisverfahren dar. Vgl. VG Minden, Urteil vom 9. September 2022 – 2 K 3680/19 –, juris, Rn. 159. Durch das Erfordernis, den Verschaffungsanspruch insbesondere in Bezug auf einen konkreten Termin geltend zu machen, wird die Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht unzumutbar erschwert oder gar vereitelt. Um einem Antragsteller Klarheit darüber zu verschaffen, ob an einem konkreten Termin Kapazitäten in einer öffentlichen Einrichtung verfügbar sind, ist in der Rechtsprechung ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Träger einer öffentlichen Einrichtung anerkannt, um den grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch in einem effektiven Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren in zumutbarer Weise verwirklichen zu können. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 CE 08.60 –, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 15. August 2018 – 14 L 1741/18 –, juris, Rn. 33; VG München, Beschluss vom 17. März 2021 – M 7 E 21.1055 –, juris, Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 9. September 2022 – 2 K 3680/19 –, juris, Rn. 161. Ist ein Antragsteller mithin im Unklaren darüber, zu welchen Terminen Kapazitäten für eine bestimmte Veranstaltung bestehen, kann er sich nicht darauf beschränken, die Zulassung für einen beliebigen Termin zu beantragen, sondern hat seinen Antrag, gegebenenfalls nach – unter Umständen gerichtlicher – Geltendmachung seines Auskunftsrechts, hinreichend zu präzisieren. VG München, Beschluss vom 17. März 2021 – M 7 E 21.1055 –, juris, Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 9. September 2022 – 2 K 3680/19 –, juris, Rn. 163. Ausgehend hiervon steht der Zumutbarkeit einer konkreten Antragstellung nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit E-Mail vom 27. März 2024 bei der Bürgerhaus Y. Z. GmbH unter Angabe verschiedener Termine um Mitteilung gebeten hat, an welchen Terminen ein Raum verfügbar sei, und der Geschäftsführer der Bürgerhaus Y. Z. GmbH unter Verweis auf deren Gesellschafter eine Vermietung von Räumen an die Partei der Antragstellerin mit E-Mail vom 4. April 2024 generell abgelehnt hat. Der Anfrage der Antragstellerin fehlten bereits die für eine Prüfung, ob Räume überhaupt zur Verfügung stünden, erforderlichen Spezifizierungen. Die Kammer hat im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihre Stellung und Einwirkungsrechte in der Bürgerhaus Y. Z. GmbH dergestalt ausüben würde, eine Auskunft über die Kapazität von Räumlichkeiten auf Grundlage einer entsprechend konkretisierten Anfrage der Antragstellerin zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.