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Gerichtsbescheid

26 K 761/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0808.26K761.24.00
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Leitsätze

Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt weder die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch die elektronsiche Form nach § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt weder die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch die elektronsiche Form nach § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin erhielt in den Jahren 2005 und 2006 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.11.2013 setzte das Bundesverwaltungsamt unter anderem den Rückzahlungsbeginn für das zinslos gewährte Darlehen in Höhe von 2.826,00 Euro auf den 30.04.2014 fest. Die erste vierteljährliche Rate in Höhe von 315,00 Euro war danach bis zum 30.06.2014, die weiteren Raten im Anschluss im vierteljährlichen Turnus zu zahlen. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheiden vom 06.06.2014, vom 16.10.2016 und vom 28.04.2016 stellte das Bundesverwaltungsamt aufgrund weiter Förderung in den Jahren 2013, 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 8.035,50 Euro die Höhe der Darlehensrestschuld, soweit diese zurückzuzahlen ist, mit 10.000,00 Euro fest. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2019 setzte das Bundesverwaltungsamt die monatliche Mindestrückzahlungsrate ab dem 01.04.2020 auf monatlich 130,00 Euro fest. Die erste vierteljährliche erhöhte Rate war danach bis zum 30.06.2020 und die weiteren im vierteljährlichen Turnus zu zahlen. Am 02.11.2023 beantragte die Klägerin telefonisch die Stundung der ausstehenden Forderungen und kündigte an, Unterlagen online bis zum 30.11.2023 einzureichen. Mit Bescheid vom 16.12.2023, laut sog. Ab-Vermerk am 20.12.2023 zur Post gegeben, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Stundung mit der Begründung ab, dass die Klägerin die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Hiergegen wurde aus dem Postfach „Email Adresse wurde entfernt“ mit einfacher E-Mail am 10.01.2024 Widerspruch eingelegt, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Unterlagen für den Stundungsantrag aus technischen Gründen nicht haben hochgeladen werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2024 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unzulässig zurück. Der am 10.01.2024 eingegangene Widerspruch habe mangels eigenhändiger Unterschrift das Gebot der Schriftlichkeit nicht gewahrt. Den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2024 hob die Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 18.03.2024 auf und wies damit zugleich den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete sie in Wiederholung des Ausgangsbescheids damit, dass die Klägerin die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Zuvor, am 13.02.2024, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass ihr Gehalt bereits gepfändet werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16.12.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.03.2024 zu verpflichten, ihr antragsgemäß die Stundung zu gewähren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Verfahren nicht weiter vor. Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 12.06.2024 Gelegenheit gegeben worden, zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Sie ist sie mangels vorschriftsgemäßer Durchführung des gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Zu der für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens gehört die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs. OVG NRW, Urteil vom 26.09.1994 - 22 A 2426/94 -, juris, Rn. 5. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift zu erheben. Die Erhebung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur wahrt weder die im § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannte Schriftform noch die elektronische Form im Sinne des § 3a Abs. 2 VwVfG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2023 - 14 B 1351/22 -, juris, Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.09.2021 - 4 ZB 21.1847 -, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 18.07.2018 - 1 B 2029/17 -, juris, Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 D 55/14 -, juris, Rn. 6 ff. Auch die Voraussetzungen für die in § 3a Abs. 3 VwVfG vorgesehenen Übermittlungswege werden durch die einfache E-Mail nicht gewahrt. Dass die Beklagte den Widerspruch in dem Widerspruchsbescheid 18.03.2024 nicht mehr als formunwirksam zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden hat, ist unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2023 - 14 B 1351/22 -, juris, Rn. 10 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 -, juris, Rn. 10; Geis, in: Sodan/Ziekow, VWGO, 5. Aufl. 2018, § 70, Rn. 20. Die Klage hätte – ihre Zulässigkeit unterstellt –, worauf hier lediglich hingewiesen wird, auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Stundungsanspruchs käme nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts bei der Anwendung der einschlägigen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Betracht. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.04.2018 - 26 K 12974/17 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris Rn. 3, und Beschluss vom 15.04.2015 - 12 E 181/15 -, juris, Rn. 5 (jeweils betreffend den Erlass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO). Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO darf das Bundesverwaltungsamt Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gemäß der zugehörigen Verwaltungsvorschrift ist eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde (Nr. 1.2 VV-BHO zu § 59 BHO). Für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation ist erforderlich, dass der Darlehensnehmer diese sowie seine regelmäßigen Ausgaben und sonstigen finanziellen Belastungen nachweist bzw. glaubhaft macht. Dem ist die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren, noch im Klageverfahren nachgekommen. Ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz, ist nicht anzunehmen, dass über den gesamten Zeitraum technische Hindernisse für ein Hochladen entsprechender Unterlagen vorgelegen haben. Selbst wenn dem so gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin die Unterlagen nicht auf anderem Wege – etwa postalisch – hätte einreichen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.