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Urteil

10 K 6461/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0819.10K6461.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00.00.1982 in Kasachstan geboren. Ihre Mutter ist die im Jahr 1964 geborene kasachische Staatsangehörige Y. K., geb. F.. Ihr Vater ist der im Jahr 1962 geborene deutsche und kasachische Staatsangehörige N. K.. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (VG) Köln in einem vorangegangenen Verfahren zwischen den Beteiligten (10 K 5026/07) erwarb der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von seinem Vater, dem Großvater der Klägerin, H. K., der im Jahr 1944 mit seinen Eltern eingebürgert worden war. Die Eltern der Klägerin heirateten am 00.00.1982. Im Nachgang wurde für die Klägerin eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, aus der die Vaterschaft ihres Vaters hervorging. In den folgenden Jahren kamen der Bruder und die Schwester der Klägerin zur Welt. Mit Schreiben vom 03.01.2022 gab die Klägerin für sich und für ihre im Jahr 2006 geborene Tochter S. K. eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ab. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2022 mit, der Prozess der Rechtsfindung sei noch nicht abgeschlossen. Sobald dies der Fall sei, werde sie das Verfahren abschließend bearbeiten. Bis spätestens zum 15.10.2022 werde sie die Klägerin über den Sachstand unterrichten. Am 28.11.2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 30.12.2022 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG verweise auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Danach brauche es eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Angesichts der mehrfachen Staatsangehörigkeit des Vaters stelle sich die Frage des anwendbaren Sachrechts. Nach dem deutschen Recht sei für eine Vaterschaftsanerkennung nach § 1600c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der im Jahr 1982 gültigen Fassung (a.F.) die Zustimmung des Kindes erforderlich. Im Ergebnis habe hierfür nach § 1706 BGB a.F. ein Pfleger zustimmen müssen. Diese Bestimmungen hätten auch bei einem Aufenthalt im Ausland gegolten. Gegebenenfalls wäre an die effektive ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, zu der der Vater der Klägerin eine wesentlich engere Beziehung gehabt habe. Eine etwaige Anwendung sowjetischen Rechts würde aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie (GGEF) sei die Abstammung des nichtehelichen Kindes durch die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung des Vaters und der Mutter bei der zuständigen staatlichen Stelle festgestellt worden. Dabei sei die gesonderte Mitwirkung eines Pflegers nicht erforderlich gewesen. In einem solchen Fall sei die Anwendung des ausländischen Sachrechts nach Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) a.F. ausgeschlossen, weil sie gegen den Zweck des deutschen Gesetzes, mit dem die Rechte des nichtehelichen Kindes gestärkt werden sollten, verstoße. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei die Vaterschaft des Vaters der Klägerin und seine Eintragung im Geburtenregister als Vater allein aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern vorgenommen worden. Demnach sei das Vaterschaftsanerkenntnis in jedem Fall nicht nach den deutschen Gesetzen wirksam. Die Klägerin hätte die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst im Wege der Legitimation nach § 5 StAG a.F. erwerben können. Das VG Köln habe aber im vorangegangenen Verfahren festgestellt, dass eine wirksame Legitimation nicht vorgelegen habe. Dass ein Staatsangehörigkeitserwerb auf diesem Wege nicht möglich gewesen sei, sei jedoch nicht in den geschlechterdiskriminierenden Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts zum Geburtserwerb begründet, sondern in den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und den danach anzuwendenden Bestimmungen des jeweiligen Familienrechts. Eine staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung sei also nicht erforderlich. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) gebiete auch keine pauschale Gleichstellung von ehelichen und nichtehelich geborenen Kindern im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.01.2023 Widerspruch erhoben. Daraufhin hat die Beklagte erklärt, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren von einer Entscheidung über diesen Widerspruch abzusehen. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Bei ihren ehelich geborenen Geschwistern habe die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 2009 mit entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweisen bestätigt. Der einzige Unterschied liege darin, dass sie vor und nicht erst nach der Eheschließung ihrer Eltern geboren worden sei. Die Vaterschaft ihres Vaters sei jedoch schon kurz nach ihrer Geburt festgestellt worden. Die Beklagte meine jetzt, die Vaterschaftsanerkennung wäre nicht wirksam gewesen, weil es nach § 1706 BGB a.F. der Zustimmung eines deutschen Pflegers bedurft hätte. Ihr Vater habe im Jahr 1982 aber noch nicht gewusst, dass er deutscher Staatsangehöriger war. Auch habe keine „gelebte“ deutsche Staatsangehörigkeit vorgelegen. Schon mangels Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Vaters hätten ihre Eltern nicht die Zustimmung eines deutschen Pflegers einholen können. Ohnehin dürften die wenigsten Eltern deutscher Kinder vor dem Jahr 1993 bei einem Aufenthalt im Ausland die Zustimmung eines deutschen Pflegers zur Vaterschaftsanerkennung eingeholt haben. Bei dieser Anforderung habe der Gesetzgeber ersichtlich nur an inländische Sachverhalte gedacht. Die Vorschrift könne keine Anwendung finden, wenn den Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Vaterschaftsanerkenntnisses gar nicht bekannt war und sie keinen Wohnsitz im Inland hatten. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den Geist des § 1706 BGB a.F. vor. Es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass es sich um ein deutsches Kind gehandelt hätte, das durch deutsche Gesetze hätte geschützt werden müssen. Auch dürfe zivilrechtlich gebotener Schutz nicht zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Nachteilen führen. Der Gesetzgeber könne das so nicht gewollt haben. Es sollte mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG in der aktuellen Fassung den Kindern deutscher Männer die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs eröffnet werden, da es einen Abstammungserwerb bei nichtehelicher Abstammung vor dem Jahr 1993 nicht gegeben habe. Im Jahr 1982 habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine Vaterschaftsanerkennung erworben werden können, sondern nur durch eine Legitimation. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanerkennung sei erst seit dem Jahr 1993 möglich. Insoweit sei der Verweis in § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG auf § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG so auszulegen, dass er generell nicht auf Feststellungs- und Anerkennungsvorgänge vor dem Jahr 1993 anwendbar sei. Jedenfalls müsse sich die Frage der Wirksamkeit des Anerkenntnisses und der Feststellung nach dem Recht zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bzw. der Einleitung des Feststellungsverfahrens richten. Insoweit sei eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG geboten. Ansonsten würde eine erhebliche und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von Kindern deutscher Männer entstehen, die an das Geschlecht in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung anknüpfe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30.12.2022 zu verpflichten, ihr eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG bestimme, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechend anzuwenden sei. Danach brauche es zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Eine Privilegierung von Kindern, die auf der Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen beruhe, ohne dass die Voraussetzungen für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft vorlägen, würde über den Gesetzeszweck hinausgehend eine sachlich ungerechtfertigte Privilegierung bedeuten. Soweit die Klägerin vorbringe, ihr Vater habe im Jahr 1982 nichts von seiner deutschen Staatsangehörigkeit gewusst und deshalb keine Veranlassung gehabt, eine Anerkennung der Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen zu erwirken, steht dieser Umstand der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht entgegen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13.08.2024 bzw. vom 14.08.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 65, 68 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30.12.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Anspruch auf die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 4 StAG. Danach wird über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eine Urkunde ausgestellt. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht durch Erklärung erworben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erwerben zwar die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch eine Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin weitgehend erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei ihr um das Kind eines deutschen Elternteils, das durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, weil sie im Jahr 1982 als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von ihrem deutschen Vater erwerben konnte (vgl. § 4 Abs. 1 StAG in der bis zum 30.06.1993 gültigen Fassung). Allerdings gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG u.a. die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechend. Danach bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, wenn bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im Falle der Klägerin fehlt es an einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft ihres Vaters. Dabei kann offenbleiben, welches Sachrecht nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Für diese Frage wäre nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB auf die vor dem 01.09.1986 geltenden Bestimmungen zurückzugreifen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.02.2009 – 10 K 5026/07 –, nicht veröffentlicht (n.v.), im ersten Verfahren zwischen den Beteiligten. Sowohl bei der Anwendung des deutschen Sachrechts als auch bei der Anwendung des ansonsten einzig in Betracht kommenden sowjetischen Sachrechts kann eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft im Jahr 1982 nicht angenommen werden. Im Falle der Anwendung von deutschem Sachrecht wäre auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Jahr 1982 geltenden Fassung (BGB a.F.) abzustellen. Gemäß § 1600c Abs. 1 BGB a.F. war für eine Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt war, konnte gemäß § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nur sein gesetzlicher Vertreter zustimmen. Dabei handelte es sich nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. nicht etwa um die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern um einen Pfleger. Nach diesem Maßstab war im Falle der im Mai 1982 geborenen Klägerin die Zustimmung eines Pflegers erforderlich, da sie zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft im Jahr 1982 noch kein Jahr alt war. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Pfleger mitgewirkt und zugestimmt hätte. Die Klägerin macht dies auch nicht geltend, sondern bringt vielmehr vor, ihre Eltern hätten faktisch eine derartige Zustimmung nicht einholen können. Die genannten Anforderungen gelten dabei aber auch im Ausland. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 –, juris, Rn. 64; vgl. ebenso bereits VG Köln, Urteil vom 26.02.2009 – 10 K 5026/07 –, n.v. Im Falle der Anwendung von sowjetischem Sachrecht wäre auf das Familienrecht der ehemaligen UdSSR und der Unionsrepubliken sowie dabei insbesondere auf die „Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie“ (GGEF) abzustellen. Nach den dortigen Regelungen wurde die Abstammung des nichtehelichen Kindes im Wege der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung des Vaters und der Mutter bei den staatlichen Organen der Eintragung von Zivilstandsakten festgestellt. Die Mutter wurde auf ihren Antrag in das Geburtenbuch eingetragen, während der Vater entweder auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern oder auf eine gerichtliche Entscheidung eingetragen wurde. In Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern eingetragen worden ist. Die Mitwirkung eines Pflegers oder weitere personenstandsrechtliche Maßnahmen waren demgegenüber nicht notwendig und sind auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Vgl. zur sowjetischen Rechtslage näher VG Köln, Urteil vom 26.02.2009 – 10 K 5026/07 –, n.v. Dies führt aber dazu, dass eine Anwendung des ausländischen Sachrechts ausgeschlossen wäre. Gemäß Art. 30 EGBGB ist dies u.a. der Fall, wenn die Anwendung des ausländischen Gesetzes gegen den Zweck des deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zum Grundgedanken der deutschen Regelung und zu den in dieser liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass er als untragbar erscheint. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.09.1968 – IV ZB 501/68 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 –, juris, Rn. 71. Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt. Das Zustimmungserfordernis aus § 1600c Abs. 1 BGB a.F. und die erforderliche Mitwirkung eines Pflegers nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. fanden ihren Zweck in der Stärkung der Rechte des nichtehelichen Kindes. Eine Anerkennungserklärung allein sollte zur verbindlichen Feststellung eines Vaterschaftsverhältnisses nicht ausreichen, damit sich das Kind den Anerkennenden nicht als Vater aufzwingen lassen muss. Dieses zentrale Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsstellung des nichtehelichen geschäftsunfähigen Kindes nachhaltig durch die Einschaltung einer dritten Person zur Geltung zu bringen, kennzeichnet die im Rahmen des Art. 30 EGBGB maßgebliche Gerechtigkeitsvorstellung als unverzichtbare Grundvoraussetzung einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 – 12 A 2053/05 –, juris, Rn. 70 ff. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG in der vorliegenden Konstellation nicht gelten soll. Insbesondere besteht keine ausreichende Grundlage dafür, dass der Verweis keine Anwendung auf solche Vorgänge finden soll, die schon vor dem Jahr 1993 abgeschlossen waren. Zunächst gibt der Wortlaut der Vorschrift, der sich in der Anordnung der entsprechenden Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG erschöpft, für eine solche Einschränkung nichts her. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. So ergibt sich insbesondere aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes kein Anhaltspunkt für eine solche einschränkende Auslegung. Stattdessen gab es schon vor dem Jahr 2021 eine vergleichbare Voraussetzung für einen Erklärungserwerb nach § 5 Nr. 1 StAG in der damals geltenden Fassung („wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist“) und der Gesetzgeber störte sich im Jahr 2021 offenbar bloß an der weiteren Voraussetzung eines mehrjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet. Vgl. BT-Drs. 19/28674, S. 17. Ferner kann die begehrte Einschränkung nicht aus der Systematik des Gesetzes abgeleitet werden. Durch den Verweis in § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG stellt der Gesetzgeber vielmehr insoweit einen Gleichlauf von Abstammungserwerb (§ 4 StAG) und Erklärungserwerb (§ 5 StAG) sicher, als dass er in beiden Fällen bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft fordert. Dies bietet keinen Anlass für eine Privilegierung der vor dem Jahr 1993 abgeschlossenen Vorgänge. Nichts Anderes folgt aus dem sich auch hieraus ergebenden Sinn und Zweck der Vorschrift. Für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters soll die Vaterschaft rechtlich feststehen. Dies orientiert sich wiederum an den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Regelungen. Bei diesen Erwägungen übersieht das Gericht nicht die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls. So stellt auch die Beklagte nicht infrage, dass der Vater der Klägerin im Jahr 1982 nichts von seiner deutschen Staatsangehörigkeit geahnt haben dürfte und dass die im heutigen Kasachstan lebende Familie weder einen Anlass noch eine realistisch gangbare Möglichkeit gehabt haben dürfte, die Zustimmung eines deutschen Pflegers zu der Vaterschaftsanerkennung einzuholen. Dies bietet jedoch keine ausreichende Grundlage, um von einer Anwendung der gesetzlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG abzusehen. Auch eine verfassungskonforme Auslegung ist vor diesem Hintergrund nicht geboten. Insbesondere die Regelung des Art. 6 Abs. 5 GG gebietet keine pauschale Gleichstellung von ehelich und nichtehelich geborenen Kindern im Staatsangehörigkeitsrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2009 – 12 A 685/09 –, juris, Rn. 28 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 01.02.2022 – 10 K 8044/18 –, juris, Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.