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Urteil

8 K 2972/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0819.8K2972.24A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die nach eigenen Angaben 2004 geborene somalische Klägerin reiste im Dezember 2023 nach Deutschland ein. Hier stellte sie am 31. Januar 2024 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gab die Klägerin an, bereits vorher im Jahr 2023 nach Rumänien eingereist zu sein. Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durchgeführte Abfrage im EURODAC-System ergab, dass die Klägerin bereits am 23. Mai 2023 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und ihr dort am 11. Juli 2023 internationaler Schutz gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Frist nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihr die Abschiebung nach Rumänien an, stellte fest, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Klägerin hat am 28. Mai 2020 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (8 L 988/24.A). Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2024 mit Ausnahme des festgestellten Abschiebungsverbots bezüglich Somalia aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 17. Juni 2024 hat das Gericht im Verfahren 8 L 988/24.A den Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Bescheid vom 10. Mai 2024 anzuordnen, abgelehnt. Für die Beteiligten ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 8 L 988/24.A sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Mai 2024 richtet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn der Klägerin ist ausweislich der behördlichen Erkenntnisse der Beklagten am 11. Juli 2023 in Rumänien – einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – internationaler Schutz gewährt worden, nachdem die Klägerin dort am 23. Mai 2023 einen Asylantrag gestellt hatte. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist vorliegend auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin in Rumänien solche Lebensverhältnisse erwarten würde, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta zu erfahren Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 101. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der EU-GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht feststellt, dass die Klägerin einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 EU-GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38 f. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie – was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt – anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nachweise bei VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 EU-GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Art. 4 EU-GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 EU-GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 EU-GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nachweise bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 41; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 24. Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Rumänien keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Nach umfassender Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel lassen sich in Rumänien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG systemische Schwachstellen feststellen. In Rumänien stellt sich die Lage nach den Erkenntnissen wie folgt dar: International Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 11; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. International Schutzberechtigte, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen und nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, können abhängig von deren Auslastung in den für die Unterbringung von Schutzsuchenden vorgesehenen staatlichen Regionalzentren wohnen. Sie dürfen dort zunächst für sechs Monate bleiben mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate in begründeten Fällen. Nach drei Monaten sind sie nach Art. 21 Abs. 5 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 verpflichtet, hierfür Miete und Nebenkosten zu entrichten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania – 2023 Update, S. 188; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die Höhe der Miete variiert nach den einzelnen Regionalzentren. Die Mietkosten können von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) übernommen werden, bis Schutzberechtigte andere Finanzhilfen erhalten. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 188 f. Für besonders schutzbedürftige Personen – unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderung, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder Alleinerziehende mit noch nicht erwachsenen Kindern – besteht nach Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 zusätzlich die Möglichkeit, unabhängig von einer Teilnahme am Integrationsprogramm bis zur Feststellung der Beendigung dieser besonderen Schutzgründe kostenlos in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht zu werden. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 188 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Zusätzlich hat der Jesuit Refugee Service (JRS) das Projekt „A New House“ in allen Regionalzentren eingeführt, finanziert durch das Nationalprogramm des Asylum, Migration and Integration Funds der Europäischen Union (AMIF), das die Miet- und Nebenkosten von international Schutzberechtigten zum Teil oder insgesamt trägt. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 190. Die Regionalzentren verfügen über eine ausreichende Kapazität. Zum 1. Januar 2022 waren von den 751 verfügbaren Plätzen 501 belegt, davon 221 durch international Schutzberechtigte. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2021 Update, S. 110 und 171. International Schutzberechtigte haben denselben Rechtsanspruch auf Zugang zu Sozialwohnungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des rumänischen Asylgesetzes wie rumänische Staatsbürger. Nach Abschluss des staatlichen Integrationsprogramms oder sobald Schutzberechtigte eine Arbeit finden, hat nach Art. 28 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 das General Inspectorate for Immigration – Directorate for Asylum and Integration (IGI-DAI) die betreute Person einer Gemeinde zuzuführen, in der freie Stellen zur Verfügung stehen, und sie zu informieren, wie sie eine Sozialwohnung beziehen kann. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 190 f. Nach der Auskunftslage stehen aber Sozialwohnungen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass international Schutzberechtigte überwiegend auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen sind. Für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt übernimmt das IGI für einen Zeitraum von maximal einem Jahr 50% der Mietkosten. Mietzuschüsse werden darüber hinaus auch im Rahmen EU-geförderter Projekte gewährt. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 190. Zwar ist international Schutzberechtigten die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind. Es wird auch von Schwierigkeiten berichtet, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen für einen registrierten Wohnsitz erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 11. Es gibt jedoch keine Berichte darüber, dass international Schutzberechtigte der Obdachlosigkeit anheimfallen, also gezwungen sind, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben, ohne ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Das vollständige Fehlen von Hinweisen auf extreme materielle Not bei gleichzeitiger vielseitiger Berichterstattung über Beschwernisse oberhalb extremer Armut lässt nur den Schluss zu, dass extreme Not nicht oder allenfalls äußerst ausnahmsweise auftritt. Vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 – 5 K 1582/17.A –, juris, Rn. 29, m. w. N. Im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten – etwa Italien oder Griechenland – hat Rumänien deutlich weniger Asylverfahren zu bearbeiten und anerkannte Schutzberechtigte zu integrieren. So wurden im Jahr 2022 nur 12.368 Asylanträge gestellt und in 1.013 Fällen wurde der internationale Schutz gewährt. Im Jahr 2023 waren es nur noch 10.346 Asylanträge und 929 Anerkennungen. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2022 Update, S. 8, sowie 2023 Update, S. 8. Die o. g. Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zu. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 1, 3 f. Sowohl die Ausstellung als auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die rumänischen Behörden bereiten in der Praxis keine Probleme. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 171. Die im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien begründet nicht die Gefahr für die Klägerin, bei einer Rückkehr nach Rumänien keine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Rumänien registrierte bis Ende 2023 rund 149.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen wurden, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden haben. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 2 f.; AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 17. Anerkannte international Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sind rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 20 Abs. 2 des rumänischen Asylgesetzes gleichgestellt. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erst recht wird dieser Zugang anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 11 f.; AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 190 f. Nach der Auskunftslage können international Schutzberechtigte in Rumänien trotz berichteter Schwierigkeiten eine Arbeit finden. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache, und in einigen Fällen der englischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt dabei auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 12. Den Schutzberechtigten werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt staatliche Unterstützungen gewährt. In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration von ausländischen Staatsangehörigen verantwortlich. Die Koordination liegt bei dem beim Innenministerium angesiedelten IGI. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung und Sozialleistungen, zum anderen die Umsetzung spezieller Integrationsprogramme zum Erwerb der rumänischen Sprache sowie kultureller und staatsbürgerlicher Bildung. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 11. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Das Programm kann in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung sowie insbesondere bei Vulnerablen über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden. Die Teilnahme am Migrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 11. Des Weiteren wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Arbeitslose Berechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten, um sich in wirtschaftlich stärkeren Teilen des Landes niederzulassen und eine Arbeit zu finden. Die angebotenen Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zu. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 12.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die rumänische Nationalbank hat auf die von Schutzberechtigten berichteten Schwierigkeiten reagiert, Konten zu eröffnen, und erklärt, dass Banken verpflichtet sind, jedem ein Konto zu eröffnen. Trotz der noch immer bestehenden Schwierigkeiten finden sich in allen Landesteilen Banken, die auch international Schutzberechtigten ein Konto eröffnen. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 173. NGOs unterstützen Schutzberechtigte, eine Arbeit zu finden. In Kooperation der Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migranten (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) wurde in Giugiu ein regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen, Beratung, Bildung, kulturellen und sozialen Dienstleistungen und Sachleistungen und erleichtert Flüchtlingen und Migranten den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 12. Nach Auskunftslage sind Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und gegebenenfalls zur Qualifizierung Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 134 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 7 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die nach Rumänien geflüchteten Ukrainer haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht wesentlich verändert. Da ein erheblicher Teil von ihnen aufgrund ihres Alters (ältere Menschen oder Kinder) oder aufgrund der Verantwortung für die Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, sind in Rumänien weiterhin Arbeitsstellen auf dem offiziellen Arbeitsmarkt für Personen mit internationalem Schutzstatus verfügbar. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 3. Der rumänische Staat gewährt Personen und Familien, deren monatliches Prokopfeinkommen bei 200 Lei oder darunter liegt, abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung durch geldwerte Leistungen und Sachleistungen, z. B. die kostenlose Bereitstellung von Strom und Heizung. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Daneben stehen im Bedarfsfall auch Sozialleistungen in Form von Geldleistungen an Schutzsuchende und Schutzberechtigte zur Verfügung. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügen, haben auf Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates Anspruch auf eine monatliche Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. Die Höhe der Beihilfe steht im Zusammenhang mit dem sozialen Referenzindikator gemäß den durch Regierungsbeschluss festgelegten Bedingungen. Um die Beihilfe zu erhalten, müssen international Schutzberechtigte an dem staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 199 ff. Bargeldleistungen werden nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10 Lei pro Tag, entspricht ca. 68 € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 540 Lei (ca. 120 €) für einen Zeitraum von sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 4. September 2023, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Daneben leisten auch karitative Einrichtungen und verschiedene NGOs im Rahmen unterschiedlicher meist EU-geförderter Projekte konkrete Hilfestellung. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Auch die medizinische Versorgung ist in Rumänien gewährleistet. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Rumänien denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung wie rumänische Staatsbürger. Soweit Personen, die keiner Arbeit nachgehen, Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen, können sie diese unter Umständen (jedenfalls zum Teil) von NGOs erstattet bekommen. Nichtversicherte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2023 Update, S. 203; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. NGOs leisten auch Unterstützung bei der Überwindung praktischer Hindernisse, die sich für Personen mit internationalem Schutz aus Unkenntnis des rumänischen Gesundheitssystems etwa beim Zugang zum sog. Krankenversicherungshaus (Casa de Asigurări de Sănatate, CAS) oder zu einer hausärztlichen Versorgung ergeben können. Vgl. AIDA, Country Report: Romania – 2022 Update, S. 203. Ausgehend von oben dargestelltem Maßstab und den ausgeführten Erkenntnissen wird die Klägerom im Falle einer Rückkehr nach Rumänien keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erfahren. Es ist nicht zu erwarten, dass sie sich infolge der Gleichgültigkeit der rumänischen Behörden unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Gründe, aus denen sich in dieser Hinsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ergeben könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ferner ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in Bezug auf Rumänien die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots für die Klägerin nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen könnten. Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung (Ziffer 3 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen wie dargelegt vor. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal die Klägerin keine Umstände benannt hat, die zu ihren Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können und vom Bundesamt nicht bereits im Rahmen der dortigen Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.