Urteil
23 K 5575/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0821.23K5575.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01 mit der Anschrift M.-straße in N02 T.. An dieses Grundstück grenzt westlich das Flurstück N03 mit der Anschrift G.-straße in N02 T. (im Folgenden: Nachbargrundstück), auf welchem sich ein von der R. betriebenes Geschäft für Malerbedarf und ein dazugehöriger Parkplatz befindet. Östlich des Grundstücks des Klägers liegt das Flurstück N04 mit der Anschrift Q.-straße in N02 T., welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im vorderen Bereich des Grundstücks des Klägers befindet sich ein im Abriss befindliches Wohngebäude. Hiervon ist nur noch ein Gebäudetorso vorhanden: So ist das Wohnhaus von innen bereits entkernt, das Dach des Wohngebäudes vollständig abgebrochen, das nach oben hin offenliegende erste Obergeschoss teilweise abgerissen und ein im ersten Obergeschoss zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenes Fenster nur noch zweiseitig – an der Unterkante sowie einer Seitenkante – befestigt. Unmittelbar vor dem Wohngebäude liegt eine öffentliche Verkehrsfläche, die als Gehweg, Parkfläche und Straße genutzt wird. Im rückwärtigen Bereich war das Grundstück des Klägers ursprünglich mit zwei Hallen und einer Garage bebaut. Im Dezember 2020 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Beseitigung des Wohngebäudes, der Gewerbehallen und der Garage an. Darauf wies die Beklagte im Januar 2021 schriftlich darauf hin, dass die Anzeige nicht vollständig bzw. mangelhaft sei. Sie bat den Kläger, die Unterlagen bis zum 5. Februar 2021 zu vervollständigen. In der Folgezeit vervollständigte der Kläger die Unterlagen nicht, sodass die Beklagte nach Ablauf der gesetzten Frist darauf hinwies, dass die Arbeiten mangels Vervollständigung der Unterlagen nicht ausgeführt werden dürften. Im Rahmen einer am 16. März 2021 erfolgten Ortsbesichtigung stellte die Beklagte fest, dass mit den Abbrucharbeiten begonnen wurde. Daraufhin erfolgte eine Stilllegung der Baustelle. Nachdem der Kläger Anfang Mai 2021 die Stellungnahme einer Statikerin nachreichte, hob die Beklagte die Stilllegung auf und wies darauf hin, dass die Arbeiten fortgeführt werden könnten. Am 21. Juli 2021 stellte die Beklagte bei einer weiteren Ortsbesichtigung fest, dass das Wohngebäude teilweise abgebrochen worden war, ohne dass der Kläger eine Sicherung der öffentlichen Verkehrsfläche oder des Nachbargrundstücks vorgenommen hätte. Auf der Baustelle wurde bei der Ortsbesichtigung niemand angetroffen, sodass die Amtsleiterin des Bauordnungsamts versuchte den Kläger telefonisch zu erreichen. Die Amtsleiterin teilte der Angestellten des Klägers telefonisch mit, dass die Baustelle noch am selben Tag straßenseitig und zum Nachbarn hin zu sichern sei und untersagte mündlich weitere Abbrucharbeiten bis zur Freigabe durch das Bauordnungsamt. Zudem teilte sie mit, dass Sicherungsmaßnahmen durch das Bauordnungsamt erfolgten, wenn der Kläger bis zum Morgen des 22. Juli 2021 keine Sicherungsmaßnahmen vornehme. Ferner bat die Amtsleiterin um Rückruf durch den Kläger bis 16 Uhr. Am Morgen des 22. Juli 2021 konnte die Beklagte keine Sicherungsmaßnahmen feststellen. Hierzu finden sich im Verwaltungsvorgang Lichtbilder, welche mit einem Post-It mit der Aufschrift „22.07.2021 vor Absperrung“ versehen sind. Die Beklagte beauftragte das Unternehmen C. (im Folgenden: Fremdunternehmen) mit der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen. Dieses stellte Absperrungen in Form von Bauzäunen und Absperrgittern vor der als Parkplatz sowie Gehweg genutzten öffentlichen Verkehrsfläche sowie auf dem Parkplatz des Nachbargrundstücks auf. Dabei wurde die öffentliche Verkehrsfläche in einer Weise eingezäunt, dass auch die Zufahrt zum Grundstück des Klägers abgesperrt war. Dazu finden sich im Verwaltungsvorgang Lichtbilder, welche mit einem Post-It mit der Aufschrift „22.07.2021 Absperrung“ versehen sind. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021, zugestellt am 24. Juli 2021, setzte die Beklagte den Kläger über die vorgenommenen Absperrungen in Kenntnis. Zur Begründung führte sie aus, es sei möglich, dass bei Abbrucharbeiten Teile auf die öffentliche Verkehrsfläche oder das Nachbargrundstück herabfielen. Somit bestehe die konkrete Gefahr, dass Personen, die sich auf der öffentlichen Verkehrsfläche oder auf dem Nachbargrundstück aufhielten, getroffen würden und zu Schaden kämen. Nachdem der Kläger selbst bis zum Morgen des 22. Juli 2021 keine Sicherungsmaßnahmen vorgenommen habe, seien die Absperrungen zur Beseitigung der konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen errichtet worden. Aufgrund dieser Gefahr habe die Maßnahme keinen Aufschub geduldet und sei daher im Wege des Sofortvollzugs ausgeführt worden. Schließlich wies sie darauf hin, dass die Abbrucharbeiten trotz der Sicherungsmaßnahmen weiterhin stillgelegt blieben. Eine Freigabe könne erst erfolgen, wenn der Kläger selbst Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Außerdem teilte sie mit, dass für die vom Kläger auszuführenden Sicherungsmaßnahmen auf der öffentlichen Verkehrsfläche sowohl eine verkehrsrechtliche Erlaubnis, als auch eine Sondernutzungserlaubnis benötigt würden, die bisher nicht beantragt seien. Nachdem die Beklagte am 21. September 2021 während einer weiteren Ortsbesichtigung feststellte, dass die ausgeführten Sicherungsmaßnahmen teilweise wieder entfernt worden waren, beauftragte sie wiederum das Fremdunternehmen mit dem erneuten Errichten der Absperrungen. Laut des vom Fremdunternehmen ausgestellten „Aufmaß/Materialscheins“, datiert auf den 21. September 2021, wurden vier Absturzsicherungen ummontiert, eine Absturzsicherung sowie zwei Schilder und zwei TL-Balken montiert, sechs Sicherheitsfußplatten, sechs Bauzaunelemente, fünf Betonfüße und fünf Versteifungslaschen ummontiert sowie zwei Einsteckrohre montiert. Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 23. September 2021 über die Durchführung erneuter Absperrmaßnahmen in Kenntnis. Zur Begründung wiederholte sie – abgesehen von dem Umstand, dass die Sicherungsmaßnahmen teilweise entfernt worden seien –, ihre Ausführungen aus der Mitteilung vom 22. Juli 2021. Mit erster Teilrechnung vom 10. September 2021 stellte das Fremdunternehmen gegenüber der Beklagten die am 22. Juli 2021 vorgenommene „Notmaßnahme“ zur Verkehrssicherung in Höhe von 805,57 Euro in Rechnung. Mit Kostenbescheid vom 29. September 2021, zugestellt am 30. September 2021, forderte die Beklagte den Kläger auf, die für die Durchführung der Sofortmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 805,57 Euro zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Sofortvollzug vom 22. Juli 2021 um eine Sicherungsmaßnahme gehandelt habe aufgrund der Einsturzgefahr des zum Teil abgebrochenen Wohngebäudes, welche auf § 58 Abs. 2 BauO NRW, § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW gestützt werden könne. Zum Schutz der Personen im Straßenbereich und auf dem Nachbargrundstück vor herabfallenden Bauteilen seien der Straßenbereich und ein Teil des Nachbargrundstücks abgesperrt worden. Diese Maßnahme sei notwendig gewesen, um die gegenwärtige Gefahrensituation bis zum endgültig erfolgten Abbruch des Gebäudes zu beseitigen und habe keinen Aufschub geduldet. Als Eigentümer sei der Kläger für den Zustand des Gebäudes verantwortlich. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der KostO NW sei er verpflichtet die für die Durchführung der Sicherungsmaßnahme entstanden Kosten zu ersetzen. Der Kläger hat am 29. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Sofortvollzug und die Stilllegung der Abbrucharbeiten vom 22. Juli 2021 seien rechtwidrig. Seit der Stilllegung der Baustelle durch die Beklagte vom 17. März 2021 sei die Mauerscheibe auch bis zum 22. Juli 2021, mithin über vier Monate, an dem öffentlichen Gehweg unangetastet geblieben. Er habe den Abbruch nicht fortgesetzt, um der Kammer die Möglichkeit der Begutachtung durch einen Sachverständigen zu geben. Es erschließe sich ihm nicht, dass die Beklagte die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt habe, weil die Möglichkeit bestehe, dass bei den Abbrucharbeiten Teile auf die öffentliche Verkehrsfläche oder das Nachbargrundstück herabfielen. Denn mit der Stilllegung der Baustelle seien die Abbrucharbeiten bereits untersagt worden, sodass die Begründung ins Leere gehe. Der spätere Kostenbescheid habe sodann nach seinem Hinweis vom 19. Oktober 2021 eine „höchstwahrscheinlich juristisch haltbarere“ geänderte Begründung bezüglich der Sicherungsmaßnahmen enthalten. Es sei sodann darauf abgestellt worden, dass es sich um eine Sicherungsmaßnahme aufgrund der Einsturzgefahr des zum Teil abgebrochenen Gebäudes gehandelt habe. Doch vier Monate zuvor bei dem Sofortvollzug vom 17. März 2021 habe die Beklagte die vorhandenen abgesperrten Bereiche trotz halbloser Werbebanner noch nicht beanstandet. Die Liegenschaft sei von außen sichtbar eingefriedet. Zum Zeitpunkt des Sofortvollzugs seien für die Beklagte seine eigenen Sicherungsmaßnahmen in Form der dort stehenden Absperrschranken erkennbar gewesen. Er habe die betroffenen Gebäudeseiten durch ein eigenes Gerüst und nach Bauablauf durch Absperrschranken abgesichert. Ungeachtet dessen sei er sich aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung als Dachdeckermeister sicher, dass keine Bauteile von dem sich im Abriss befindlichen Gebäude hätten herunterfallen können. Dies belege auch die Tatsache, dass sich der Zustand vom Mauerwerk selbst nach Orkanböen im N. am 17. Februar 2022 und am 7. April 2022 nicht verändert habe. Im Übrigen sei es ihm aufgrund der Stilllegung der Baustelle verwehrt gewesen, eine bessere Sicherung der Wandscheibe zum öffentlichen Verkehrsweg vorzunehmen. Auch zeige die Tatsache, dass die Beklagte die abgesperrte Fläche vor der öffentlichen Verkehrsfläche verringert habe, die fehlende Notwendigkeit der veranlassten Sicherungsmaßnahmen. Er bestreite die Schreiben der Beklagten aus Januar 2021 sowie Februar 2021, die Ortsbesichtigung vom 21. Juli 2021, die Fotos der Beklagten vom 22. Juli 2021, die Ortsbesichtigung vom 21. September 2021 und die erneute Errichtung der Absperrung durch die Beklagte jeweils mit Nichtwissen. Ferner bestreite er das angebliche Telefonat mit der Amtsleiterin des Bauordnungsamts am 21. Juli 2021. Er habe keine Angestellten, die mit der Beklagten telefoniert haben könnten. Der Kläger beantragt, die Ersatzvornahme der Beklagten vom 22. Juli 2021 und die Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 22. Juli 2021 aufzuheben. Weiter beantragt der Kläger, die Ersatzvornahme der Beklagten vom 21. September 2021 und den Kostenbescheid der Beklagten vom 29. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinsichtlich aller Streitgegenstände als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Stilllegungsverfügung, die in der schriftlichen Mitteilung vom 22. Juli 2021 über den Sofortvollzug enthalten ist, und bei dem Kostenbescheid vom 29. September 2021 handelt es sich um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, deren Aufhebung der Kläger begehrt. Obwohl die im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfolgten Ersatzvornahmen vom 22. Juli 2021 sowie 21. September 2021 nicht als Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, sondern als Realakte zu qualifizieren sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 – 7 A 4492/99 –, juris Rn. 51; VG Köln, Urteil vom 8. September 2021 – 23 K 7046/18 –, juris Rn. 32, ist auch hinsichtlich dieser die Anfechtungsklage statthaft. Denn nach dem analog anzuwendenden § 18 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes sind im Falle des Sofortvollzugs die Rechtsbehelfe statthaft, die gegen Verwaltungsakte allgemein zulässig sind; mithin auch die Anfechtungsklage. Dies gilt auch dann, wenn der Realakt der Ersatzvornahme als solcher zwar abgeschlossen ist, er jedoch noch Folgewirkungen zeitigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 –, juris Rn. 35 und vom 17. Juni 2004 – 7 A 4492/99 –, juris Rn. 53, 57 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 8. September 2021 – 23 K 7046/18 –, juris Rn. 34. Die Folgewirkungen der Ersatzvornahme vom 22. Juli 2021 bestehen hier darin, dass die Beklagte den Kläger zu den Kosten der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen herangezogen hat, welche aufgrund der Anfechtung des entsprechenden Kostenbescheids Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Auch hinsichtlich der Ersatzvornahme vom 21. September 2021 ist von Folgewirkungen auszugehen. So hat die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 23. September 2021 über den erneuten Sofortvollzug ausgeführt, dass die Kosten für die erneute Ersatzvornahme vom Kläger zu tragen seien und durch Kostenbescheid nach Beendigung der Maßnahme und Rechnungsstellung durch die ausführende Firma festgesetzt würden. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Ersatzvornahme vom 22. Juli 2021 (I.), die Stilllegungsverfügung vom 22. Juli 2021 (II.), die Ersatzvornahme vom 21. September 2021 (III.) und der Kostenbescheid vom 29. September 2021 (IV.) sind jeweils rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Sicherungsmaßnahme vom 22. Juli 2021 in Form der Absperrungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem teilweise abgebrochenen Wohngebäude sowie auf dem Parkplatz des Nachbargrundstücks, mit denen die Beklagte die Fremdfirma beauftragt hat, findet als Ersatzvornahme ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 2 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann der Verwaltungszwang in Gestalt der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5, § 64 Satz 2 VwVG NRW bedarf es dabei weder einer Androhung noch der Festsetzung des Zwangsmittels. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW sind gegeben. Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW hätte die Beklagte dem Kläger gegenüber Sicherungsmaßnahmen anordnen können. Nach dieser Bestimmung haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW), nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Lichtbildern vom 22. Juli 2021 bestand erkennbar die Gefahr, dass von den noch aufstehenden Mauern des teilabgerissenen Wohnhauses lose Teile auf die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Grundstück und auf das westlich angrenzende Nachbargrundstück (Flurstück N03) fallen können. Damit lag ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 BauO NRW vor, nach dem auch bei dem Abriss von baulichen Anlagen dafür Sorge zu tragen ist, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Soweit der Kläger meint, nach seiner eigenen gesicherten Einschätzung als Dachdeckermeister seien die noch aufstehenden Wände sicher und eine Standunsicherheit sei nicht bewiesen, verkennt er die rechtlichen Maßstäbe der §§ 3 und 58 Abs. 2 BauO NRW. Diese Normen dienen der Gefahrenabwehr und setzen nicht das sichere Wissen der Standunsicherheit voraus. Vielmehr liegt eine Gefahr schon dann vor, wenn nach objektiver Betrachtung bei ungehinderten Fortgang in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein nicht nur belangloser Schaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Je größer dabei das Gewicht des betroffenen Schutzguts ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – 4 C 99.67 –, juris Rn. 17. Ein sicheres Betreten der vor dem Wohngebäude befindlichen öffentlichen Verkehrsfläche und der Parkplatzfläche auf dem Nachbargrundstück war nicht mehr möglich. Auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern vom 22. Juli 2021 ist sichtbar, dass das Dach des Wohngebäudes vollständig und die Geschossdecken weitgehend abgerissen sind. Ferner ist erkennbar, dass ein im ersten Obergeschoss zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenes Fenster nur noch zweiseitig – an der Unterkante sowie einer Seitenkante – befestigt ist. Damit sind die freistehenden Außenwände und das freistehende Fenster den Witterungseinflüssen ungeschützt ausgesetzt. Es ist daher mit einer stetigen Verschlechterung der Standsicherheit zu rechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus der Tatsache, dass sich der Zustand vom Mauerwerk selbst nach Orkanböen im N. nicht verändert hätte, nicht gefolgert werden, dass von dem Gebäude keine Einsturzgefahr ausgehe. Dass einsturzgefährdete Bauteile wie Innenwände, Außenwände und Fensterstürze bisher "durchgehalten" haben, bedeutet nicht, dass sie auch künftigen Belastungen standhalten werden. Angesichts der bedrohten Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Leib und Leben) kommt es nicht darauf an, wie wahrscheinlich ein infolge der Einsturzgefahr eintretender Schaden ist, sondern allein auf dessen mögliche Ausmaße. Dem liegt – ähnlich wie im Bereich des Brandschutzes – die Erkenntnis zugrunde, dass die Wahrscheinlichkeit regelmäßig kein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein kann, da mit einem Einsturz praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass eine bauliche Anlage über einen gewissen Zeitraum "durchgehalten" hat, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr oder zumindest keine konkreten Anhaltspunkte für deren Vorliegen besteht, sondern stellt lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2021 – 2 B 940/21 –, juris Rn. 30 m.w.N. Soweit der Kläger einwendet, dass die Gefahr des Herabfallens bereits durch die Stilllegung der Abbrucharbeiten beseitigt worden sei, greift dieser Einwand nicht durch. Durch Unterlassung weiterer Abbrucharbeiten kann nicht verhindert werden, dass ggf. durch Witterungseinflüsse Bauteile, wie etwa Ziegel des teilweise abgerissenen Obergeschosses oder das nur noch teilweise befestigte Fenster, herunterfallen und Personen treffen. Diese Gefahr drohte weiterhin und konnte lediglich durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen am Wohngebäude bzw. der betroffenen Grundstücksbereiche beseitigt werden. Ebenso nicht durchzudringen vermag der Einwand des Klägers, dass er vor dem Tag der Durchführung der Ersatzvornahme an den betroffenen Gebäudeseiten Sicherungsmaßnahmen in Form des Aufstellens eines Gerüsts sowie Absperrschranken vorgenommen habe. Das Aufstellen eines Gerüsts ist bereits nicht geeignet, die Gefahr herabfallender, Personen treffender Bauteile zu beseitigen. Die von dem Kläger vorgetragenen Absperrschranken in Form von Bauzäunen waren ausweislich der zu dem Zustand „vor Absperrung“ im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder vom 22. Juli 2021 ausschließlich auf dem Grundstück des Klägers vor dem Einfahrtsbereich aufgestellt, nicht jedoch auf der relevanten öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Nachbargrundstück. Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Grundstücksflächen wurden – wie die erwähnten Lichterbilder zeigen – nicht vorgenommen. Da zu der Beseitigung der Gefahr für Passanten kein milderes Mittel als die Absperrung der gefährdeten Bereiche ersichtlich ist, bestehen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Der Kläger ist als Eigentümer und als derjenige, der den Abriss durchführt auch Störer im Sinne von §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Unerheblich ist, dass die Beklagte bei der Stilllegung der Baustelle im März 2021 den ungesicherten Zustand nicht beanstandet und damit zunächst hingenommen hat. Eine allein rechtlich relevante „aktive Duldung“ scheidet schon mangels einer schriftlichen Erklärung der Beklagten, dass sie den baulichen Zustand bewusst hinnimmt, aus. Die faktische Hinnahme des rechtswidrigen Zustandes – auch über einen längeren Zeitraum – reicht alleine nicht aus, um eine „aktive Duldung“ anzunehmen, vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 –, juris Rn. 14 und vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 –, juris Rn. 6. Der Sofortvollzug diente der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. Diese ist aufgrund des zuvor dargestellten Zustandes des Gebäudes und der Gefahren für Passanten gegeben. Ferner war das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzögerungen, die mit einem Einschreiten im Wege des gestreckten Verfahrens gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbunden sind, die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1998 – 20 A 5664/96 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr war es hier erforderlich, die Sicherungsmaßnahmen schnell durchzuführen. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren hätte selbst bei Setzen kurzer Fristen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu in dieser Situation nicht vertretbaren Verzögerungen geführt. Dies gilt umso mehr, als hier nicht absehbar war, dass der Kläger in angemessener Frist einer schriftlich angeordneten behördlichen Verfügung – selbst bei schriftlicher Androhung von Zwangsmitteln – überhaupt nachgekommen wäre. Die Anwendung des Zwangs in Form der Ersatzvornahme ist auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte das Zwangsmittel unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 58 VwVG NRW gewählt. Es war erforderlich, den Gehweg vor der Einfahrt des Grundstücks des Klägers und damit verbunden die Zufahrt des Grundstücks abzusperren. Denn dieser Bereich liegt unmittelbar vor dem teilweise abgerissenen Wohngebäude, sodass bei Betreten dieser Bereiche die erwähnte Verletzungsgefahr wegen herabfallender Bauteile bestand. II. Die Stilllegungsverfügung vom 22. Juli 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Abs. 1 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die Stilllegungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden. Zwar ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung des Klägers unterblieben. Dieser Verfahrensfehler ist indes nach § 46 VwVfG NRW unerheblich, da offensichtlich ist, dass dieser Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Denn vorliegend war aufgrund der Gefährdung von Leben und Gesundheit i.S.d. § 3 Abs. 1 BauO NRW das Ermessen hinsichtlich der Anordnung einer Baueinstellungsverfügung auf null reduziert. Aus diesem Grunde war eine abweichende Entscheidung nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW liegen vor. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger die Abbrucharbeiten am Wohngebäude vorgenommen, ohne die vor dem Wohngebäude liegende öffentliche Verkehrsfläche sowie die Parkplatzfläche auf dem Nachbargrundstück gegen herabfallende Bauteile abzusichern. Dadurch bestand entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 Halbsatz 1 BauO NRW eine Gefahr für Leib und Leben der Personen, welche die erwähnten Bereiche betreten. Es ist unschädlich, dass die Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt hat. Denn ihr Ermessen war hinsichtlich des Einschreitens in Form einer Stilllegungsverfügung auf null reduziert. Die erwähnte Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit, ließ sich nicht verlässlich auf andere Weise beseitigen, als dadurch, dass dem Kläger bis zur Vornahme eigener Sicherungsmaßnahmen am Wohngebäude (nach vorheriger Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis) und nach Freigabe seitens der Beklagten die weitere Durchführung der Abbrucharbeiten untersagt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers war es ihm aufgrund der Stilllegungsverfügung nicht verwehrt, eigene Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Einrichtung von Sicherungen stellt keine Abbrucharbeiten dar, sodass ihm dies trotz der Baueinstellung möglich war. III. Die Sicherungsmaßnahmen vom 21. September 2021 in Form des Wiederaufstellens der teilweise entfernten Absperrungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Wohnhaus sowie auf dem Parkplatz des Nachbargrundstücks, mit denen die Beklagte die Fremdfirma beauftragt hat, finden als Ersatzvornahme ihre Rechtsgrundlage wiederum in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 2 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Da bei einer Ortsbesichtigung am 21. September 2021 festgestellt wurde, dass die im Wege der Ersatzvornahme am 22. Juli 2021 errichteten Sicherungsmaßnahmen teilweise entfernt wurden, war die erneute Ersatzvornahme zur Abwehr der aus dem Entfernen herrührenden gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben von Personen, welche die erwähnten Grundstücksflächen betreten, notwendig. Hierbei handelte die Vollzugsbehörde wiederum innerhalb ihrer Befugnisse aufgrund eines auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 BauO NRW gestützten hypothetischen Grundverwaltungsakts. Daran, dass die Sicherungsmaßnahmen teilweise entfernt wurden, hat die Kammer keine Zweifel. Dies ist hinreichend durch den im Verwaltungsvorgang zu findenden Materialschein des Fremdunternehmens belegt. In diesem ist aufgeführt, dass Absturzsicherungen montiert sowie ummontiert worden sind. Dabei wird detailliert angeben, welche Teile montiert bzw. ummontiert worden sind. Zu einem solchen Materialschein gebe es ohne eine vorherige Entfernung keinen Grund. IV. Schließlich findet der Kostenbescheid der Beklagten vom 29. September 2021 seine Grundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 2 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Der Kostenbescheid ist formell nicht zu beanstanden. Zwar ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung des Klägers unterblieben. Auch hier ist der Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unerheblich. Denn hinsichtlich der Frage, ob die Kosten einer Vollstreckungsmaßnahme erhoben werden, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Darüber hinaus war auch kein weiterer Kostenschuldner ersichtlich, sodass auch diesbezüglich keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Aus diesem Grunde war der Beklagten eine abweichende Entscheidung nicht möglich. Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren oder Auslagen) erhoben. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner bzw. der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen sind, zu erstatten. Der materiellen Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Kostenbescheid auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht mehr geltende Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der KostO NRW, die durch § 25 Abs. 2 Nr. 6 VO VwVG NRW vom 8. Dezember 2009 aufgehoben worden ist, gestützt hat. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris Rn. 16 und vom 16. Januar 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2017 – 11 A 353/17 –, juris Rn. 34 und Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 –, juris Rn. 10. So liegt es hier. Eine Wesensänderung ist nicht anzunehmen. Die Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der KostO NRW regeln inhaltsgleich, dass zu den Auslagen der Vollzugsbehörde die Beträge gehören, die an Beauftragte bei der Ersatzvornahme zu zahlen sind. Aus den vorstehenden Gründen wird der Kläger auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Die Amtshandlung, d.h. die Vollstreckungsmaßnahme – hier in Form der Ersatzvornahme vom 22. Juli 2021 – muss ihrerseits rechtmäßig sein. Wie bereits dargestellt war die Ersatzvornahme vom 22. Juli 2021 rechtmäßig. Der Kostenbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere handelt es sich bei dem Kläger als Verhaltensstörer gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sowie Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW um den Pflichtigen und damit richtigen Kostenschuldner. Die festgesetzten Kosten in Höhe von 805,57 Euro entsprechen auch der Höhe nach den tatsächlich angefallenen Kosten. So hat das zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen vom 22. Juli 2021 beauftragte Fremdunternehmen der Beklagten ausweislich der 1. Teilrechnung vom 10. September 2021 diesen Betrag in Rechnung gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.305,57 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Abweichung gegenüber dem festgesetzten vorläufigen Streitwert beruht darauf, dass beim vorläufigen Streitwert nicht alle Streitgegenstände berücksichtigt wurden. Nunmehr sind die Ersatzvornahme vom 22. Juli 2021, die Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2021 und die Ersatzvornahme vom 21. September 2021 jeweils mit einem Wert von 2.500,00 Euro; der Kostenbescheid mit einem Wert von 805,57 Euro bemessen worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.