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Urteil

1 K 1281/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0826.1K1281.22.00
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Leitsätze

Urteil nach teilweiser Zurückweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht durch BVerwG - Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8.20 - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

Besorgnis der Befangenheit der damaligen Präsidentenkammer der BNetzA im Verfahren zur

Frequenzvergabe 2018 aufgrund einer intransparenten und teilweise nachgebenden Verfahrensgestaltung in Bezug auf die politischen Einflussnahmeversuche des BMVI

Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der BNetzA als nationaler

Regulierungsbehörde, dadurch dass die BNetzA den ministeriellen Einflussnahmeversuchen weder auf Ebene der Ministertreffen noch auf Facharbeitsebene entgegengetreten ist oder diese verfahrensöffentlich gemacht hat.

Materieller Fehler im Abwägungsvorgang in Form der faktischen Vorfestlegung, da Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 gefunden haben, ohne dass die Verwaltungsvorgänge oder die Begründung der Entscheidung die geänderte Auffassung der BNetzA plausibilisieren.

Abwägungsfehler durch Begründung der Präsidentenkammerentscheidung mit politischen Vorgaben des

Koalitionsvertrages 2018 und mit der Schlusserklärung des Mobilfunkgipfels des BMVI vom 12. Juli 2018

Tenor

Soweit               das               Bundesverwaltungsgericht               durch

Revisionsurteil vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8.20 – das

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2019 – 9 K 8489/18 – aufgehoben hat und zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen hat, wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regelungen im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die

Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des

Verfahrens               (Auktionsregeln)               zur               Vergabe               von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz den Antrag der Klägerin vom 20. Juli 2018 (Bd. 16 Bl. 10592) und gleichlautend vom 12. Oktober 2018 (Bd. 20 Bl. 12932) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des – gesamten – Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Urteil nach teilweiser Zurückweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht durch BVerwG - Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8.20 - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung Besorgnis der Befangenheit der damaligen Präsidentenkammer der BNetzA im Verfahren zur Frequenzvergabe 2018 aufgrund einer intransparenten und teilweise nachgebenden Verfahrensgestaltung in Bezug auf die politischen Einflussnahmeversuche des BMVI Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der BNetzA als nationaler Regulierungsbehörde, dadurch dass die BNetzA den ministeriellen Einflussnahmeversuchen weder auf Ebene der Ministertreffen noch auf Facharbeitsebene entgegengetreten ist oder diese verfahrensöffentlich gemacht hat. Materieller Fehler im Abwägungsvorgang in Form der faktischen Vorfestlegung, da Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 gefunden haben, ohne dass die Verwaltungsvorgänge oder die Begründung der Entscheidung die geänderte Auffassung der BNetzA plausibilisieren. Abwägungsfehler durch Begründung der Präsidentenkammerentscheidung mit politischen Vorgaben des Koalitionsvertrages 2018 und mit der Schlusserklärung des Mobilfunkgipfels des BMVI vom 12. Juli 2018 Soweit das Bundesverwaltungsgericht durch Revisionsurteil vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8.20 – das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2019 – 9 K 8489/18 – aufgehoben hat und zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen hat, wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regelungen im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz den Antrag der Klägerin vom 20. Juli 2018 (Bd. 16 Bl. 10592) und gleichlautend vom 12. Oktober 2018 (Bd. 20 Bl. 12932) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des – gesamten – Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu gleichen Teilen. Die Revision wird nicht zugelassen.