1 K 1281/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
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Urteil nach teilweiser Zurückweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht durch BVerwG - Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8.20 - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
Besorgnis der Befangenheit der damaligen Präsidentenkammer der BNetzA im Verfahren zur
Frequenzvergabe 2018 aufgrund einer intransparenten und teilweise nachgebenden Verfahrensgestaltung in Bezug auf die politischen Einflussnahmeversuche des BMVI
Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der BNetzA als nationaler
Regulierungsbehörde, dadurch dass die BNetzA den ministeriellen Einflussnahmeversuchen weder auf Ebene der Ministertreffen noch auf Facharbeitsebene entgegengetreten ist oder diese verfahrensöffentlich gemacht hat.
Materieller Fehler im Abwägungsvorgang in Form der faktischen Vorfestlegung, da Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 gefunden haben, ohne dass die Verwaltungsvorgänge oder die Begründung der Entscheidung die geänderte Auffassung der BNetzA plausibilisieren.
Abwägungsfehler durch Begründung der Präsidentenkammerentscheidung mit politischen Vorgaben des
Koalitionsvertrages 2018 und mit der Schlusserklärung des Mobilfunkgipfels des BMVI vom 12. Juli 2018
Soweit das Bundesverwaltungsgericht durch
Revisionsurteil vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8.20 – das
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2019 – 9 K 8489/18 – aufgehoben hat und zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen hat, wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regelungen im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die
Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des
Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz den Antrag der Klägerin vom 20. Juli 2018 (Bd. 16 Bl. 10592) und gleichlautend vom 12. Oktober 2018 (Bd. 20 Bl. 12932) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des – gesamten – Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.