Urteil
7 K 3055/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0827.7K3055.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 18. April 2019 beantragte der Kläger die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei berief er sich vornehmlich darauf, von seiner Großmutter mütterlicherseits abzustammen, die – so sein Vorbringen – (ebenso wie seine Mutter) deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Zu seinem Großvater mütterlicherseits gab der Kläger an, dass dieser von usbekischer Nationalität gewesen und im Jahre 1944 verschollen sei. In seine am 00. Juni 0000 ausgestellte Geburtsurkunde ist seine Mutter ebenfalls mit usbekischer Nationalität eingetragen. In die am 00. Juni 0000 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Tochter ist auch der Kläger selbst mit usbekischer Nationalität eingetragen. Gleiches gilt für die am 00. April 0000 ausgestellte Geburtsurkunde einer weiteren Tochter des Klägers. Einem Schreiben des Innenministeriums der Republik Usbekistan vom 26. Juni 2018 betreffend die „Bürgerin der Republik Usbekistan L. (B.) E., geboren 1909 in der Stadt D.“ angefügt ist ein auf das Datum des 24. Dezember 1977 lautender Antrag über die Ausstellung eines Passes, in dem deren deutsche Nationalität vermerkt ist. Eine (wohl) am 13. April 2018 erstellte Ablichtung eines Akteneintrags über deren Eheschließung im Jahre 1929 weist die Großmutter mütterlicherseits des Klägers ebenfalls mit deutscher Nationalität aus. Gleiches gilt für eine (wohl) am 13. April 2018 erstellte Ablichtung des Akteneintrags über deren Tod. Eine am 0. Februar 0000 erstellte Kopie einer Geburtsurkunde der am 00. Oktober 0000 geborenen Mutter des Klägers enthält im Hinblick auf die Großmutter mütterlicherseits des Klägers gleichlautende Angaben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2021 legte der Kläger überdies ein Urteil des Bezirksgerichts K. vor, mit dem – so das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren – seine Klage auf Eintragung der deutschen Nationalität abgelehnt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Abrücken von einem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum möglich, ernsthafte Bemühungen könnten insoweit ausreichen. Ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei nicht erforderlich. Entscheidend sei allein ein dahingehendes Bekenntnis im Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete. Ein von der Rechtsprechung gefordertes positives Verhalten könne ebenfalls in Bemühungen betreffend eine Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in wesentlichen amtlichen Dokumenten erblickt werden. Er – der Kläger – sei von seiner deutschen Großmutter erzogen worden, da seine Mutter zu dieser Zeit noch Studentin gewesen sei. Seine Großmutter habe seit den 1920er Jahren bis zu ihrem Tod im Jahre 1985 in der Stadt D. gelebt. Eine vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Usbekistan vom 2. September 2021 gibt schließlich darüber Auskunft, dass keine Erkenntnisse über die Anwendung von Repressionen gegenüber der Großmutter mütterlicherseits des Klägers vorliegen. Mit Bescheid vom 11. November 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es dahinstehen könne, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, da es in seinem Falle jedenfalls an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Der Kläger sei in die Geburtsurkunden seiner Töchter sowie in seinen aktuellen Inlandspass mit usbekischer Nationalität eingetragen. Der von ihm im Jahre 2018 gestellte Antrag auf Änderung dieser Nationalitäteneintragungen sei abgelehnt und der dagegen von ihm ersuchte Rechtsschutz ohne Erfolg geblieben. Eine ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar und werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Bemühungen des Klägers um eine Änderung der Eintragungen der usbekischen Nationalität seien zudem als bloße Lippenbekenntnisse zu bewerten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2021 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er eine Hinwendung zum deutschen Volkstum nicht durch eine Änderung seiner Nationalitäteneintragungen belegen könne, da deren Änderung in seinem Heimatland nicht möglich sei. Da seine Eltern mit usbekischer Nationalität in seine Geburtsurkunde eingetragen worden seien, sei in seinem ersten Inlandspass ebenfalls eine nichtdeutsche Nationalität vermerkt worden. Da seine Großmutter im Jahre 1985 verstorben sei, habe er nicht mehr die Möglichkeit (gehabt), eine Änderung der Eintragung der usbekischen Nationalität in amtlichen Dokumenten vornehmen zu lassen. Da er kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, sei in seinem Falle überdies die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig, nach der besondere Anforderungen an ein Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis zu stellen seien. Denn die Eintragung der usbekischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass sei kein Gegenbekenntnis in diesem Sinne. Er habe sich sein ganzes Leben lediglich dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt. Er sei von seiner deutschen Großmutter erzogen worden. Für sein persönliches Umfeld sei es ohne weiteres erkennbar (gewesen), dass er deutscher Volkszugehöriger sei. Daher sei die Eintragung der usbekischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass weder von seinem Willen getragen gewesen, noch habe diese Eintragung seinem inneren Volkstumsbewusstsein entsprochen. Er habe sich seinerzeit in einer Zwangslage befunden, aufgrund der Eintragung der usbekischen Nationalität seiner Eltern sei zwangsläufig auch für ihn die usbekische Nationalität eingetragen worden. Ohnehin sei eine Eintragung der Nationalität in amtliche Dokumente nicht die alleinige Möglichkeit eines Nachweises für ein nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutscher führe. Dies gelte insbesondere für deutsche Volkszugehörige, die keine Möglichkeit hätten, sich durch Nationalitätenerklärungen zum deutschen Volkstum zu bekennen. Auch er könne mithin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise ablegen. Insbesondere könne er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Vorlage eines Sprachzertifikates B1 nachweisen. Selbst wenn in seinem Falle ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum angenommen werde, sei er von einem solchen Gegenbekenntnis wirksam abgerückt. Das hierfür erforderliche positive Verhalten sei in der Regel in Bemühungen um die Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen zu erblicken. Derartige Bemühungen habe er unternommen. Dass es in seinem Heimatland rechtlich unmöglich gewesen sei, eine Änderung seiner Nationalitäteneintragungen herbeizuführen, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Kläger zum usbekischen Volkstum bekannt habe. Im Falle eines solchen ausdrücklichen Gegenbekenntnisses zum deutschen Volkstum seien an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit besondere Anforderungen zu stellen. Von einer solchen Ernsthaftigkeit könne im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden, da dieser Bemühungen zur Änderung seiner Nationalitäteneintragungen erst kurz vor der Stellung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unternommen habe. Andere Tatsachen, die auf die Ernsthaftigkeit eines Bekenntniswandels hindeuteten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Am 19. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sei. Sofern er im Widerspruchsverfahren auf ein Sprachzertifikat B1 Bezug genommen habe, habe er ein solches nicht vorgelegt. Ein solches könne im Falle des Klägers aber ohnehin keine positiven Auswirkungen entfalten. Denn im Falle eines ausdrücklichen Gegenbekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum seien besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels zu stellen. Dies gelte insbesondere, wenn ein Bekenntnis noch nicht einmal gegenüber einer staatlichen Stelle erklärt werde. Von einer Ernsthaftigkeit in diesem Sinne könne nicht ausgegangen werden, da dahingehende Bemühungen des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Nach diesen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn es fehlt bereits an einem hinreichenden Nachweis der Abstammung der Mutter des Klägers von dessen Großmutter mütterlicherseits. Ein solcher Nachweis ergibt sich insbesondere nicht aus der am 0. Februar 0000 erstellten Kopie einer Geburtsurkunde der Mutter des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Des Weiteren können im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Eintragungen insbesondere der Nationalität in Personenstandsurkunden auf Antrag der Beteiligten – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – geändert werden. Seit dem Jahre 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben daher den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert worden und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind. Siehe zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 11 A 3811/19 –, juris, Rn. 22 ff. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde seiner Mutter bestehen im vorbezeichneten Sinne konkrete Anhaltspunkte, die gegen deren inhaltliche Richtigkeit sprechen. Denn diese ist weder unterschrieben noch trägt sie ein Siegel der ausstellenden Behörde. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Übereinstimmung von Original und Kopie notariell bestätigt worden sei, folgt daraus nichts anderes. Zwar mag es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Dokument um eine (in Ermangelung technischer Möglichkeiten im Jahre 1958) handschriftlich erstellte Kopie einer Geburtsurkunde seiner Mutter handeln. Die notarielle Bestätigung einer Übereinstimmung von Original und Kopie legt indes nicht offen, auf der Grundlage welchen Dokuments die vorgelegte Kopie angefertigt wurde. Da auch in Anbetracht der notariellen Bestätigung kein ausreichender Anhalt dafür gegeben ist, dass es sich bei der kopierten Geburtsurkunde um ein amtlich ausgestelltes Dokument handelte, vermag diese Bestätigung über das Fehlen einer Unterschrift und eines dienstlichen Siegels folglich nicht hinwegzuhelfen. Auch hat der Kläger (obwohl ihm dies in anderer Hinsicht möglich war) keine Fotokopie des Geburtsregisters und des darin enthaltenen Eintrags betreffend seine Mutter vorgelegt. Schließlich gibt auch die am 26. Juni 2018 ausgestellte Bescheinigung über die Veränderung des Vornamens der Mutter des Klägers keine verlässliche Auskunft darüber, dass die Mutter des Klägers von dessen Großmutter mütterlicherseits abstammt. Zwar benennt diese Bescheinigung die Großmutter mütterlicherseits des Klägers als Mutter der Mutter des Klägers und nimmt insoweit auf einen Akteneintrag vom 29. Oktober 1941 mit der Nummer 1336 Bezug, der auch in der vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunde seiner Mutter verzeichnet ist. Des Weiteren gibt die Bescheinigung auch darüber Auskunft, dass gerade am 0. Februar 0000 eine Zweitschrift der Geburtsurkunde der Mutter des Klägers ausgestellt wurde. Allerdings gibt die Bescheinigung nicht an, auf welcher Grundlage die darin enthaltenen Angaben beruhen und ob diese in der Vergangenheit geändert wurden. Demzufolge vermag diese Bescheinigung für sich genommen sowie im Verbund mit der am 0. Februar 0000 erstellten Kopie einer Geburtsurkunde der Mutter des Klägers ebenfalls nicht zu belegen, dass die Großmutter mütterlicherseits des Klägers die Mutter der Mutter des Klägers ist. Nach alledem kann dahinstehen, ob sich die Großmutter mütterlicherseits des Klägers im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob als Nachweis hierfür die vom Kläger vorgelegte Kopie des Akteneintrages über die Eheschließung seiner Großmutter mütterlicherseits ausreicht, die eine Eintragung deren deutscher Nationalität enthält, oder sich namentlich aus der am 2. September 2021 ausgestellten Bescheinigung, wonach keine Erkenntnisse im Hinblick auf Repressionen betreffend die Großmutter mütterlicherseits des Klägers vorliegen, sowie dem Umstand, dass diese nach den Angaben des Klägers zeitlebens in der Stadt D. gelebt hat und ein Vertreibungsschicksal demnach nicht erlitten hat, etwas anderes ergibt. Ungeachtet des Fehlens eines hinreichenden Nachweises der Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen liegen in seinem Falle auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht vor. Nach dieser Vorschrift muss ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen. Zwar hat der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz angegeben, dass seine Sprachkenntnisse ausreichten, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Bis zum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung hat der Kläger einen dahingehenden Nachweis indes nicht erbracht. Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Angabe des Klägers betreffend seine Sprachkenntnisse sprechen, sind ebenso wenig vorgetragen oder sonst ersichtlich. Nach dem Vorstehenden bleibt auch der vom Kläger gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. Dies ergibt sich des Weiteren auch daraus, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht im Ermessen der Behörde steht, weswegen für eine Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ganz grundsätzlich kein Raum ist. Auch in Fällen, in denen die Behörde keine Anstrengungen zur Überprüfung der Angabe unternommen hat, dass Kenntnisse der deutschen Sprache für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausreichen, findet die Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache eines Aufnahmebewerbers, einen Nachweis über das Vorhandensein behaupteter Sprachkenntnisse (im gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt) zu erbringen, beziehungsweise – bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen – der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 BVFG, einer Behauptung des Vorhandenseins ausreichender Sprachkenntnisse nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.