Urteil
10 K 24/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0828.10K24.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Dem Kläger ist ein Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erteilt worden. Er wendet sich gegen die Aufhebung der Einbeziehung des N. D. in seinen Aufnahmebescheid. Der im November 1984 in der ehemaligen UdSSR geborene N. D. wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2008 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid des Klägers einbezogen. Im Juli 2008 siedelte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinem Sohn K., die ebenfalls einbezogen worden waren, in das Bundesgebiet über. Er erhielt eine Spätaussiedlerbescheinigung. 2019 bemühte sich N. D. bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Jekaterinburg um ein Visum für die Wohnsitznahme in Deutschland. Dabei stellte das Generalkonsulat fest, dass sein Führungszeugnis fünf strafrechtliche Verurteilungen aufwies. Auf Anforderung legte N. D. Kopien und Übersetzungen der Gerichtsentscheidungen vor. Im Juli 2006 hatte das Rayongericht Sol-Ilezk N. D. wegen einer im August 2005 begangenen Erpressung unter Anwendung von Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wegen einer im Juni 2007 begangenen Tat, die als Rowdytum mit vorsätzlich leichter Gesundheitsgefährdung qualifiziert wurde, war N. D. im August 2008 von demselben Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt worden. Unter Widerruf des Bewährungsausspruchs aus 2006 war eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in einer Besserungskolonie festgelegt worden. Das Bezirksgericht Zentralnyy der Stadt Orenburg hatte im Juni 2012 unter abweichender Würdigung der 2006 abgeurteilten Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verordnet. Das Bezirksgericht Promyshlenny der Stadt Orenburg hatte N. D. im Dezember 2013 wegen eines im August 2013 in einer Spielhalle begangenen Raubes in Gestalt eines Angriffs zum Diebstahl fremden Eigentums mit einer für Leben und Gesundheit gefährlichen Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten in einer Besserungskolonie mit strengen Haftbedingungen verurteilt. In dritter Instanz hatte das Präsidium des Gebietsgerichts Orenburg im Juni 2014 die Tat des N. D. abweichend als Raubangriff mit einer für Leben und Gesundheit gefährlichen Gewaltandrohung gewürdigt und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf Monate verkürzt. Im März 2017 war N. D. wegen Verletzung der Führungsaufsicht bzw. Nichteinhaltung gerichtlicher Auflagen zu vier Monaten Haft verurteilt worden. Eine weitere Verurteilung war im Oktober 2018 wegen fahrlässiger Tötung ergangen. Mit Bescheid vom 14. April 2020 nahm das Bundesverwaltungsamt den Einbeziehungsbescheid zugunsten von N. D. zurück. Der Einbeziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil N. D. bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses wegen einer Straftat verurteilt gewesen sei, die im Inland ein Verbrechen darstelle. Aufgrund der Verurteilung wegen Raubes bzw. räuberischer Erpressung im Jahr 2006 habe er die Rechtsstellung als einbezogener Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht erworben. Das weitere im August 2013 begangene Verbrechen rechtfertige ebenfalls die Außerkraftsetzung des Einbeziehungsbescheids, wobei diesbezüglich ein Widerruf zu erfolgen hätte. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Einbeziehungsbescheids überwiege gegenüber dem Interesse des Klägers an seinem Fortbestand. Es verlange die gleichmäßige Anwendung zwingender Bestimmungen. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die für eine Rücknahme allein in Betracht kommenden Feststellungen des russischen Gerichts bei der Verurteilung im Jahr 2006 trügen nach deutscher Gesetzeslage keine Verurteilung wegen eines Raubes. Sein Sohn sei bei Tatbegehung noch nicht 21 Jahre alt gewesen und wäre in Deutschland unter das Jugendstrafrecht gefallen. Er sei damals Ersttäter gewesen und habe bei einem Streit unter Heranwachsenden um einen geringfügigen Geldbetrag ein typisches Jugenddelikt begangen. Das Gericht habe zahlreiche strafmildernde Umstände festgestellt. Nach deutschem Jugendstrafrecht wäre das Verfahren eingestellt oder der Sohn verwarnt worden. Zudem sei die Möglichkeit einer Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen. Im Übrigen lägen weder die Tatbestandsvoraussetzungen eines Raubes noch die einer räuberischen Erpressung vor. Der Schlag, den sein Sohn dem Geschädigten zugefügt habe, sei kein qualifiziertes Nötigungsmittel. Jedenfalls sei von einem minderschweren Fall auszugehen, so dass kein Verbrechen vorliege. Das Bundesverwaltungsamt gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu einem möglichen Widerruf des Einbeziehungsbescheids zu äußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Selbst wenn die Einbeziehung ursprünglich rechtmäßig gewesen sein sollte, könne sie nicht länger aufrecht erhalten bleiben, weil der Sohn des Klägers aufgrund seiner Verurteilung wegen Raubes im Jahr 2013 gegenwärtig den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG erfülle. Die Tilgungsfrist für diese Verurteilung werde nicht vor 2030 ablaufen. Dies führe zum Widerruf der Einbeziehung. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Einbeziehungsbescheids gehe dem gegenläufigen privaten Interesse vor. Eine Aufrechterhaltung der Einbeziehung würde eine unangemessene Bevorzugung gegenüber Personen bedeuten, denen unter gleichen Voraussetzungen eine Einbeziehung versagt werde. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen. Der Bescheid wurde am 3. Dezember 2020 zugestellt. Der Kläger hat am 4. Januar 2021, einem Montag, Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt er ergänzend den Standpunkt, die Rücknahmeentscheidung könne nicht mit einer hypothetischen Widerrufsentscheidung begründet werden. Der Einbeziehungsbescheid sei nicht widerrufen worden. Zudem fehle die erforderliche rechtliche Würdigung der Tatbeiträge seines Sohnes. Auch bei der im Dezember 2013 in einer Spielhalle begangenen Tat handle es sich unter Zugrundelegung der Feststellungen des russischen Strafgerichts nicht um einen Raub. Der Tatbeitrag seines erst während der Auseinandersetzung zwischen Herrn A. und Herrn F. hinzugekommenen Sohnes könne nicht als gemeinschaftlicher Raub gewertet werden, da es an einem gemeinsamen Willensentschluss und gegenseitigem Einverständnis fehle. Zudem habe Herr F. als Haupttäter schon keine Zueignungsabsicht gehabt, sondern die Beute unmittelbar nach Besitzerlangung freiwillig an den Geschädigten herausgegeben. An der gewaltsamen Besitzerlangung sei der Sohn des Klägers nicht beteiligt gewesen. Ein Widerruf setze im Übrigen die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter voraus. Die Tat liege aber schon lange zurück. Selbst im Rahmen einer Ausweisung bildeten Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) eine absolute Obergrenze. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 14. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen Bezug. Ergänzend führt sie aus, bei einer Aufnahme des Sohnes des Klägers bestünde die Gefahr, dass er im Bundesgebiet weitere schwere Straftaten begehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 14. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einbeziehungsbescheids liegen vor. In Betracht kommt, dass die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gestützt werden kann. Diese Regelung ermöglicht die Rücknahme eines Verwaltungsakts, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Der Einbeziehung des N. D. in den Aufnahmebescheid des Klägers hat womöglich bereits am 8. Mai 2008 der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 d) BVFG entgegengestanden. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestimmt, dass der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen wird, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt, die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt und die Person Grundkenntnisse in deutscher Sprache besitzt. Nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erwirbt die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes nicht, wer eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem BZRG zu tilgen. Maßgebende Voraussetzung des § 5 Nr. 1 d) BVFG ist nicht eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern das Begehen einer rechtswidrigen Tat. Für die Prüfung, ob dieser Ausschlusstatbestand eingreift, steht aber grundsätzlich nur das ausländische Strafurteil zur Verfügung. Deutsche Behörden und Gerichte können in der Regel keine eigenen Feststellungen treffen. Es können daher grundsätzlich nur die Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen, die in Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in dem ausländischen Strafurteil getroffen wurden, zugrunde gelegt werden, sonst liefe die Vorschrift leer. Eine Verwertung scheidet aus, wenn das Urteil in sich widersprüchlich oder unschlüssig ist oder die getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Urteilsausspruch ersichtlich nicht tragen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2022 - 11 A 3989/19 -, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 11 A 4916/18 -, juris Rn. 36 ff. Zusätzlich muss der Aufnahmebewerber seiner Mitwirkungspflicht genügen und alle notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben machen, um der Behörde eine Prüfung des Ausschlusstatbestands zu ermöglichen; das betrifft insbesondere Angaben, die auf Kenntnissen aus der persönlichen Sphäre des Beteiligten basieren und deren Darlegung in zumutbarer Weise erwartet werden kann, OVG NRW a.a.O., m.w.N. Dies zugrunde gelegt, kommt die Tat, die N. D. nach den Feststellungen des Rayongerichts Sol-Ilezk im Urteil vom 18. Juli 2006 im August 2005 begangen hat, als Anknüpfungspunkt für eine Rücknahme der Einbeziehung in Betracht. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte N. D. am 20. August 2005 von einem Herrn Y. die Herausgabe eines Geldbetrags verlangt, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Als seine Forderung nicht erfüllt wurde, schlug er Herrn Y. mit der Faust ins Gesicht und veranlasste ihn unter Androhung weiterer Tätlichkeiten, den verlangten Betrag bis zum Abend zu besorgen und ihm zu übergeben. Diese tatsächlichen Feststellungen legen eine Qualifizierung der Tat als räuberische Erpressung nahe. Eine solche Tat wäre nach deutschem Recht als Verbrechen einzustufen, da sie im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, vgl. § 255 i.V.m. § 249 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 StGB. Eine Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB hätte hierauf keinen Einfluss. Denn nach § 12 Abs. 3 StGB sind Milderungen, die für minder schwere Fälle vorgesehen sind, für die Einteilung ohne Bedeutung. Der Heranziehung des § 12 Abs. 3 StGB bei der Einstufung einer Tat als Verbrechen im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG steht nicht entgegen, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut Verbrechen „im Sinne des § 12 Abs. 1“ StGB erfasst. Diese Formulierung zielt auf eine Abgrenzung zu Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB ab. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 StGB, der die Definition eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ergänzt, sollte damit nicht ausgeschlossen sein. Die Entstehungsgeschichte des § 5 Nr. 1 d) BVFG sowie Sinn und Zweck der Norm geben keinen Anhaltspunkt dafür her, dass der Gesetzgeber den deutschen Behörden und Gerichten die Ermittlung einer für den Ausschlusstatbestand tauglichen Straftat noch zusätzlich erschweren wollte, indem - abweichend von den Abgrenzungsmaßstäben des deutschen Rechts - einzelne Umstände, die für Strafmilderungen oder -schärfungen in Betracht kommen könnten, zu erforschen und zu würdigen sein sollten. Dem Gesetzgeber ging es bei der Einfügung des § 5 Nr. 1 d) BVFG darum, „Personen, die eine rechtswidrige Tat begangen haben, die im Inland als Verbrechen anzusehen wäre“, von dem Erwerb einer Rechtsstellung auszuschließen, die einen dauerhaften Zuzug in das Bundesgebiet nach dem BVFG eröffnet, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des BVFG vom 11. Januar 2007, BT-Drs. 16/4017 S. 10. Auch eine mögliche Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bliebe ohne Auswirkung auf die Qualifizierung der Tat als Verbrechen. Gemäß § 4 i.V.m. § 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) richtet sich die rechtliche Einordnung einer Tat eines Heranwachsenden als Verbrechen bzw. Vergehen nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts. Die Kammer braucht aber nicht weiter darauf einzugehen, inwiefern es im Rahmen des § 5 Nr. 1 d) BVFG berücksichtigungsfähig wäre, dass eine bei Anwendung des deutschen Jugendstrafrechts in Betracht kommende Tatfolge von der durch das russische Gericht verhängten Strafe womöglich deutlich abwiche. Dasselbe gilt für Voraussetzungen und Auswirkungen einer etwaigen Strafmakelbeseitigung. Die Aufhebung des Einbeziehungsbescheids ist jedenfalls wegen der Begehung eines weiteren Verbrechens nach § 49 VwVfG rechtmäßig. Der Rücknahmebescheid konnte gemäß § 47 VwVfG durch den Widerspruchsbescheid ex nunc in einem Widerrufsbescheid umgedeutet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 -, juris Rn. 23 ff. Denn Widerruf und Rücknahme sind gleichermaßen Ermessensentscheidungen, auf das gleiche Ziel, die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet und können in der gleichen Form verfügt werden. Zudem hat das Bundesverwaltungsamt den Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheids bezogen auf den Widerruf angehört. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war das Bundesverwaltungsamt gemäß § 5 Nr. 1 d) BVFG berechtigt, die Einbeziehung von N. D. aufgrund seiner Taten, die im rechtskräftig geänderten Urteil des Bezirksgerichts Promyshlennyy der Stadt Orenburg vom 26. Dezember 2013 festgestellt worden waren, zu versagen. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass dieses Urteil in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Strafverfahren ergangen ist. Aus den Urteilsgründen ergeben sich ebenfalls keine abweichenden Anhaltspunkte. Die in diesem Urteil festgestellten Taten des N. D. wären nach deutschem Strafrecht als Verbrechen zu beurteilen. Nach den in der Berufungsinstanz bestätigten Feststellungen des Bezirksgerichts beobachtete N. D. am 27. August 2013 in einer Spielhalle in der Stadt Orenburg, dass Herr A. an einem Spielapparat 8000 Rubel gewann. Aus dem Spielautomaten zog der Gewinner einen Beleg, der gegen den gewonnenen Betrag an einem Kassenhäuschen eingelöst werden konnte. D. verlangte von ihm unter Androhung von Gewalt für Leib oder Leben („physische Vernichtung“), einen Teil des Gewinns in Höhe von 500 Rubel abzugeben. Als A. dies ablehnte, verließ D. zunächst die Spielhalle. Draußen traf er Herrn F. und informierte ihn über den Vorfall. Daraufhin betraten beide zusammen die Spielhalle, F. forderte A. auf, den Gewinn zu teilen und machte ihm Vorwürfe. Als A. versuchte, telefonisch Unterstützung durch Bekannte zu holen, verhinderte F. dies, indem er unter Gewaltanwendung seine Hand festhielt. Dann stieß F. A. in die Brust, dieser stürzte und stieß mit dem Rücken an Stühle. F. versetzte ihm einen Schlag an die Wange und einen Schlag auf die Nase, dies führte zu einem Nasenbeinbruch. Dabei forderte er, die gesamten 8000 Rubel herauszugeben. Daraufhin ging der hinter F. stehende D. in der Absicht, das Geld an sich zu nehmen, zu einem körperlichen Angriff auf A. über. Er schlug A. mit den Händen zweimal ins Gesicht. Die Folge war laut gerichtsmedizinischer Feststellung eine Gesichtsblutung. A. gelang es, sich den Angreifern zu entreißen und in einer Toilette einzuschließen. Mit Hilfe des Belegs, den A. zum Einlösen am Kassenhäuschen abgelegt hatte, bekamen F. und D. den Gewinn des Geschädigten ausgezahlt. Das Geld nahm dabei F.. A., dem es gelungen war, aus der Toilette ins Freie zu laufen, ging zur Polizei, um Schutz und ärztliche Versorgung zu bekommen und um Anzeige zu erstatten. F. und D. folgten ihm und trafen einige Minuten nach ihm dort ein. Dort übergaben sie ihm die 8000 Rubel und drangen auf ihn ein, keine Anzeige zu erstatten. Nach den ausdrücklichen Feststellungen beider Tatsacheninstanzen ist es zu einer vollendeten Wegnahme durch D. gekommen. Zum Zeitpunkt der Rückgabe des Geldes, die nicht freiwillig, sondern aus Angst vor der strafrechtlichen Verantwortung erfolgte, war das Verbrechen schon „vollkommen“ gewesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahmen beide Verurteilten die Geldmittel weg, die sie mithilfe des Schecks des Geschädigten unter Bedrohung der Kassiererin bekommen hatten. Diese Feststellungen sind bei der Prüfung des Ausschlusstatbestands zugrunde zu legen. Sie sind in sich schlüssig und beruhen auf einer umfangreichen Beweisaufnahme und -würdigung, die neben den Einlassungen der Angeklagten zahlreiche Zeugenvernehmungen, eine Gegenüberstellung und gerichtsmedizinische Befunde umfassen. Dabei sind zahlreiche entlastende Umstände festgestellt und berücksichtigt worden. Drei Gerichtsinstanzen haben sich mit den Einwendungen der Angeklagten auseinandergesetzt. Die gegen die Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Kläger ist der aus seiner Mitwirkungspflicht folgenden Obliegenheit, eine nachvollziehbare Darstellung der Verwicklung des N. D. in das Strafverfahren zu liefern, die ihn von den gerichtlichen Feststellungen entlastet, nicht nachgekommen. Der Kläger räumt ein, dass es im ersten Abschnitt des Tatgeschehens zu einer Auseinandersetzung zwischen N. D. und A. wegen der Abgabe eines Teils des Gewinns gekommen ist. Den dezidierten, auf den detailreichen Angaben des Geschädigten beruhenden Feststellungen des Rayongerichts, dass N. D. dabei seine unberechtigte Forderung unter Anwendung einer Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben („Solche leben nicht lange“) durchzusetzen versucht hat, sind weder N. D. im strafgerichtlichen Verfahren noch der Kläger substantiiert entgegengetreten. Auch die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen konnten nicht entkräftet werden. Dass eine ausdrückliche vorherige Verabredung zur gemeinschaftlichen Tat nicht festgestellt worden ist, stellt die täterschaftliche Begehung der N. D. zugeordneten Tathandlungen nicht infrage. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren hatte N. D. argumentiert, dass die Blutstriemen, die der Geschädigte von seinen Schlägen davongetragen habe, nicht als Gesundheitsschaden anzusehen seien. Er hat damit eingeräumt, selbst Gewalt gegenüber A. angewendet zu haben. Die gerichtliche Feststellung, dass diese Gewaltanwendung zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt wurde, ist gleichfalls nicht erschüttert worden. Einen anderen plausiblen Zweck der Gewaltanwendung, als der, sich rechtswidrig zumindest einen Teil des Gewinns des A. anzueignen, wie N. D. es bereits im ersten Tatkomplex versucht hatte, hat der Kläger nicht dargetan. N. D. hatte durch den Gewalteinsatz auch objektiv bewirkt, dass der Geschädigte es unter dem Eindruck der Gewalt geschehen ließ, dass die beiden Täter unmittelbar darauf den Beleg an sich nahmen und den Gewinn einlösten. Dass es F. war, der das Geld in den Händen hielt, ändert nichts an der gerichtlich festgestellten Wegnahme auch durch N. D.. Er stand neben F. an der Kasse und verließ gemeinsam mit ihm und dem Geld die Spielhalle. Auch wird die Feststellung einer vollendeten Wegnahme durch beide Täter nicht dadurch erschüttert, dass sie kurze Zeit später A. in der Polizeistation aufsuchten, um ihn mittels der Rückgabe des Geldes dazu zu bewegen, von einer Strafanzeige Abstand zu nehmen. Ohne Absicht einer Zueignung hätte kein Anlass bestanden, das Geld aus der Spielhalle mitzunehmen. Ohne dass es auf das weitere Geschehen ankommt, wäre bereits die im Urteil des Rayongerichts festgestellte Tat, die N. D. in dem ersten Tatkomplex ohne Beisein des Herrn F. begangen hat, nach deutschem Recht als Verbrechen anzusehen. Mit dem Versuch, A. unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu der Abgabe eines Teils seines Gewinns zu nötigen, hat N. D. nach deutschem Recht eine versuchte räuberische Erpressung, § 253 Abs. 1, §§ 255, 22, 23 Abs. 1 StGB, begangen. Indem er A. den Tod in Aussicht stellte, falls er ihm nicht 500 Rubel von seinem Gewinn abgebe, drohte er mit einer Gefahr, die als Dauergefahr in dem Sinne gegenwärtig war, dass sie jederzeit, alsbald oder auch später in einen Schaden umschlagen könne, vgl. zu den Voraussetzungen einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 255 StGB: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 4 StR 208/14 -, juris Rn. 11. N. D. wollte den geforderten Geldbetrag für sich behalten und dadurch dem Vermögen des A. Nachteil zufügen, um sich selbst rechtswidrig zu bereichern. Auch der Versuch einer räuberischen Erpressung ist ein Verbrechen. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann er zwar milder bestraft werden als die vollendete Tat. Das ändert nach § 12 Abs. 3 StGB aber nichts an der Einstufung in die Kategorie des Verbrechens. Unabhängig davon erfüllen die nachfolgenden Handlungen von N. D. die Voraussetzungen eines Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB. Mit den Schlägen in das Gesicht des Opfers, die zu Blutungen geführt haben, hat N. D. Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB angewendet. Dieser Einsatz von Gewalt war Mittel zur Ermöglichung der unmittelbar nachfolgenden Wegnahme des Einlösebelegs. Bei dem Einlösebeleg, der den Wert von A.´s Gewinn verkörperte, handelte es sich für N. D. um eine fremde bewegliche Sache. Diese nahm er nach den gerichtlichen Feststellungen gemeinsam mit F. an sich und dem Geschädigten weg, wobei A. infolge der Gewalteinwirkung in seiner Verteidigungsbereitschaft geschwächt war. N. D. handelte vorsätzlich, setzte die Gewalt gezielt zur Wegnahme ein und agierte in der Absicht, sich den Beleg rechtswidrig zuzueignen. Bei dem Delikt handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Die Verurteilung dieser Taten wäre noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen, da die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe, beginnend mit dem Tag des Urteils, beträgt. Ausgehend von dem Zeitpunkt der drittinstanzlichen Entscheidung, des Beschlusses des Präsidiums des Gebietsgerichts vom 23. Juni 2014, und der darin verhängten Strafe käme eine Tilgung nicht vor Ende 2031 in Betracht (Juni 2014 + 15 Jahre + 2 Jahre, 5 Monate). Darüber hinaus ist die Tilgung aufgrund von Folgetaten ausgeschlossen, bis die letzte Tat getilgt werden kann, vgl. § 47 Abs. 3 BZRG. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse auch im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefährdet. N. D. könnte bei Aufrechterhaltung des Einbeziehungsbescheids zumindest vorübergehend im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen, obwohl er wegen des Ausschlussgrundes des § 5 Nr. 1 d) BVFG keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten und daher einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht begründen kann. Die Entstehung unnötiger Kosten der öffentlichen Hand, wie Rückführungskosten, wäre zu befürchten. Es besteht auch ein öffentliches Sicherheitsinteresse daran, rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilten Personen, deren Verurteilung nach dem BZRG noch nicht tilgungsreif wäre, den Zuzug in das Bundesgebiet nicht zu ermöglichen. Der Gesetzgeber wollte diesen Personen unabhängig von einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose generell den Zuzug unmöglich machen, OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2008 - 12 B 137/08 -, juris Rn. 13 Auch die Ermessensbetätigung des Bundesverwaltungsamtes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde durfte sich auf den Gesichtspunkt der gleichmäßigen Gesetzesanwendung stützen. Vertrauensschutzgründe sprechen nicht gegen den Widerruf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.