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Urteil

22 K 6910/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0918.22K6910.23A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00. 00. 1985 und die am 00. 00. 1994 in Baku, Aserbaidschan geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. bis 5., ebenfalls geboren in Baku. Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige islamisch-schiitischen Glaubens. Ausweislich der Unterlagen im Verwaltungsvorgang beantragten sie am 4. Oktober 2023 bei der Deutschen Botschaft in Baku ein Schengen-Visum, welches am 13. Oktober 2023 ausgestellt wurde und ab dem 15. November 2023 gültig war. Die Kläger reisten mit diesem Visum am 15. November 2023 auf dem Luftweg aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. November 2023 förmlich Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Am 29. November 2023 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt angehört. Der Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an, er habe die Mittelschule abgeschlossen und danach an der Sportakademie studiert. Er habe bis zur Ausreise als Fahrer und Touristenführer gearbeitet und dabei insgesamt 1.500 Manat im Monat verdient. Er sei nicht aus politischen Gründen in Deutschland. Aber es seien viele Schiiten in Aserbaidschan verhaftet worden. Er habe die Leute, die verhaftet wurden, mit seinem Auto zu einer Hochzeit gebracht. Er sei 2018 im Irak gewesen und habe den Pilgerort Karbala besucht. Im Iran sei er auch gewesen. Am Abend des 10. Oktobers gegen 22 oder 23 Uhr seien maskierte Leute zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Hände zusammengebunden und ihm eine Tüte über den Kopf gezogen. Sie hätten sein Haus durchsucht. Einen Durchsuchungsbeschluss hätten sie aber nicht gehabt. Nur einer hätte eine Uniform angehabt. Er sei dann drei Tage lang festgehalten worden. Die Polizisten hätten ihn angeschrien und beleidigt und geschlagen. Die Polizisten hätten wissen wollen, was er beruflich mache und mit wem er zu tun habe. Sie hätten auch Geld von ihm verlangt. Er habe sein Auto für 20.000 Manat verkauft und zu Hause habe er auch noch 5.000 Manat gehabt. Die Polizei habe gesagt, wenn er nicht zahle, würden sie ihn wegen Drogen verhaften. Als er freigekommen sei, hätten sie ihm gesagt, er solle Aussagen bei seinen Freunden machen. Der einzige Ausweg für ihn sei gewesen, das Land zu verlassen. Die Verhaftung sei der Grund seiner Ausreise gewesen. Er habe dann noch sein Grundstück verkaufen müssen. Am gleichen Tag der Freilassung sei er noch bei der Botschaft gewesen und habe das Visum beantragt. Später gab er an, er sei am 13. November bei der Botschaft gewesen. Außer dem geschilderten Vorfall habe er nie Probleme gehabt. Auch bis zur Ausreise – die unproblematisch möglich gewesen sei – sei ihm nichts weiter passiert. Es sei alles gut und ruhig gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass „die“ ihn unter Druck setzen. Offizielle Ermittlungsverfahren gegen ihn gebe es in Aserbaidschan nicht. Auch habe er nie etwas Schriftliches von Behörden oder der Polizei bekommen. Er gab auch zu, es sei sehr unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr festgenommen werde. Direkt nach seiner Freilassung habe er bei der Arbeit gekündigt. Auf die Frage hin, warum die Polizei gerade auf ihn zugekommen sei gab er schließlich an, wenn „die“ wüssten, dass man ein Auto habe, dann werde man beschuldigt, dann müsse man „die“ bestechen. Zudem sei er ja im Irak gewesen bei dem Pilgerort. Vielleicht hätten die Leute, die er privat in Aserbaidschan gefahren habe, seinen Namen genannt. Er und seine Kinder seien gesund. Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer Anhörung ergänzend an, sie habe neun Jahre lang die Schule besucht und habe auch einen Abschluss. Danach sei sie Hausfrau gewesen. Sie habe keine eigenen Gründe für den Asylantrag, es zähle das, was ihr Mann gesagt habe. Auf weitere Nachfrage gab sie an, am 10. November sei die Polizei bei Ihnen zu Hause gewesen und habe die Wohnung „durchwühlt“. Später gab sie auf mehrfache Nachfrage ausdrücklich an, es sei am 10. Oktober gewesen. Außerdem habe es sich bei den Leuten um eine Gruppierung gehandelt, die alle schwarz maskiert gewesen seien. Sie sei am 13. November 2023 bei der Botschaft gewesen und habe das Visum bekommen. Sie habe etwas hohen Blutdruck, sei aber deswegen nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre Kinder seien gesund. Mit Bescheid vom 29. November 2023 (Gz. 00000000 - 000) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es drohte den Klägern die Abschiebung nach Aserbaidschan unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle der fristgerechten Stellung eines Eilantrages, bis zur Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses des Gerichts aus. Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben am 12. Dezember 2023 Klage erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 – Az. 22 L 2523/23.A – abgelehnt. Auch der Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2024 abgelehnt, Az. 22 L 643/24.A. Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Kläger zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung und tragen ergänzend vor, der Kläger zu 1. sei in Aserbaidschan politisch aktiv gewesen. So sei er Mitglied der Organisation muslimische Bewegungsfreiheit gewesen. Er habe an mehreren Protestveranstaltungen teilgenommen, die sich gegen die Unterdrückung der Schiiten gerichtet hätten. Bei einer Protestkundgebung im August 2023 sei er massiv von der Polizei mit einem Polizeistock geschlagen und dadurch am Kopf verletzt worden. Er habe stark geblutet. Im April 2023 und Mai 2023 seien zwei Freunde (T. Q. und U. V.) verhaftet worden. Die Freunde seien ebenfalls schiitischen Glaubens und Mitglieder in der muslimischen Bewegungsfreiheit. Den Freunden werde vorgeworfen, dass sie angeblich mit Drogen handeln würden. Die Strafverfahren der Freunde seien noch nicht beendet. Aufgrund dieser rechtswidrigen Verhaftungen sei von der muslimischen Bewegungsfreiheit eine große Protestkundgebung im August 2023 vor dem Präsidentenpalast organisiert und durchgeführt worden. An der Protestkundgebung habe der Kläger zu 1. teilgenommen. Am 10. September – er habe insoweit die Monate September und Oktober verwechselt – hätten Polizisten sein Haus durchsucht. Sie hätten ihm einen Durchsuchungsbeschluss gezeigt. Sein Vater hätte zu seiner Freilassung das Auto verkauft und weitere 5.000 Manat gezahlt. Eine Woche nach dem Vorfall sei ihm von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Ferner habe der Kläger zu 1. zwei Vorladungen, datiert auf den 3. November 2023 sowie den 20. November 2023 erhalten. Darin sei er zu Vernehmungen am 9. November 2023 und 28. November 2023 bei der Hauptbehörde zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität geladen worden. Zu dem ersten Termin am 9. November 2023 sei er aus Angst nicht erschienen. Er sei nun zur Fahndung ausgeschrieben und gegen ihn sei die Untersuchungshaft angeordnet worden, da er zu den Vorladungen nicht erschienen sei. Ferner sei die Familie des Klägers zu 1. in Aserbaidschan mehrfach zu Hause von der Polizei aufgesucht und bedroht worden. Die Polizei habe wissen wollen, wo sich der Kläger zu 1. befinde. Auch sei der Bruder des Klägers zu 1. Y. O. am 25. Februar 2024 von der Polizei mitgenommen und mehrere Stunden vernommen worden. Die Kläger legen folgende Dokumente vor: - Vorladung der Hauptbehörde zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 3. November 2023, Termin zur Vernehmung am 9. November 2023 - Vorladung der Hauptbehörde zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 20. November 2023, Termin zur Vernehmung am 28. November 2023 - Schreiben der Polizeibehörde im Stadtbezirk Binagadi der Stadt Baku vom 27. Februar 2024 - Beschluss des Bezirksgerichts Binagadi der Republik Aserbaidschan vom 12. März 2024 Auf den Inhalt der vorgelegten Dokumente wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung verschiedene Dokumente vorgelegt, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Überweisungsschein für den Kläger zu 5. mit der Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose Sprachentwicklungsstörung, Autismus und geistige Behinderung - Dokument des Innenministeriums der Republik Aserbaidschan vom Polizeiamt im Stadtbezirk Binagadi der Stadt Baku vom 27. Februar 2024 mit deutscher Übersetzung - psychologische Stellungnahme des M. vom 14. Februar 2024 von Herrn K. W. R. betreffend den Kläger zu 5. - Schreiben des Kreises Mettmann an die zuständige Grundschule vom 16. Juli 2024 betreffend den Kläger zu 5. - Anmeldebogen betreffend den Kläger zu 5. von der Ambulanz „Sozialpädiatrisches Zentrum“ vom 21. März 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 22 L 2523/23.A und 22 L 643/24.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Ergänzend wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 22. Dezember 2023, Az. 22 L 2523/23.A verwiesen, mit dem der Antrag der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Ferner wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 23. Mai 2024, Az. 22 L 643/24.A verwiesen, mit dem der Antrag der Kläger auf Abänderung des Beschlusses vom 22. Dezember 2023 abgelehnt worden ist. An den Ausführungen hält die Einzelrichterin auch unter nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des Prüfmaßstabes im Hauptsacheverfahren sowie der aktuellen Erkenntnislage zu Aserbaidschan fest. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie die dort eingereichten Unterlagen führen zu keiner anderweitigen Beurteilung. Dazu im Einzelnen: I. Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die Kläger keine Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – weder, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, noch, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer politischen/religiösen Überzeugung droht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 05.09.2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 04.07.2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder auf-grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris, Rn. 15. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger bereits vor ihrer Ausreise eine (unmittelbar drohende) Verfolgung zu befürchten hatten, noch, dass ihnen eine solche bei einer nunmehrigen Rückkehr drohen würde. Der Vortrag des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung, auf den sich auch die Kläger zu 3. bis 5. zur Begründung ihres Asylantrags stützen, ist insgesamt nicht glaubhaft. Insbesondere der Kläger zu 1. vermochte die bestehenden Widersprüche nicht nachvollziehbar aufzuklären und insgesamt kein schlüssiges Gesamtbild der behaupteten Verfolgung darzulegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger zu 1. auf die vielfältigen, bereits in den beiden Eilbeschlüssen aufgezeigten Widersprüche und Lücken seines Vortrages angesprochen und vermochte diese nicht schlüssig und nachvollziehbar aufzulösen. Zudem verstrickte er sich in weitere Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen. Insbesondere konnte der Kläger zu 1. nicht nachvollziehbar begründen, warum er erst im gerichtlichen Verfahren seine Mitgliedschaft bei der muslimischen Bewegungsfreiheit, die Demonstration und die Vorladungen bei der Polizeibehörde erwähnt hat, während er bei der Anhörung beim Bundesamt trotz mehrmaliger Nachfrage angegeben hatte, er sei nicht aus politischen Gründen in Deutschland, ihm sei außer der Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Verhaftung nichts passiert, es gebe gegen ihn auch kein Ermittlungsverfahren und er habe keine Schreiben von Behörden erhalten. Er gab als Begründung in der mündlichen Verhandlung jeweils lediglich an, er habe Angst gehabt, er sei ahnungslos gewesen und habe vieles vergessen. Auch habe er die Gesetze hier nicht gekannt und die Anhörung habe schon nach kurzer Zeit stattgefunden. Auf den Vorhalt, er sei durch das Bundesamt entsprechend belehrt worden gab er lediglich an, er habe viele Fragen nicht richtig verstanden und sei ahnungslos. Dies erscheint vor dem Hintergrund der hier ausdrücklich mehrfach in unterschiedlicher Art und Weise gestellten Fragen des Bundesamtes zu dem Verfolgungsschicksal sowie der explizit erfolgten vorherigen Belehrung, die Aussagen würden vertraulich behandelt, vorgeschoben. Insgesamt zeigt sich dabei auch von der Anhörung beim Bundesamt über den Vortrag im gerichtlichen Verfahren bis hin zur mündlichen Verhandlung eine kontinuierliche Steigerung des Vortrages des Klägers zu 1., bei der immer neue Details zu Tage getreten sind. Dabei ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar begründet worden, warum die für die Begründung des Asylantrages wesentlichen Tatsachen erst nach und nach eingebracht wurden. Unter Würdigung des gesamten Vorbringens im Verlauf von der Anhörung bis zur mündlichen Verhandlung widersprach sich der Kläger zu 1. dabei auch in verschiedenster Hinsicht. So gab er beispielsweise in der Anhörung noch an, er habe am Tag der Freilassung das Visum beantragt, später, er sei am 13. November bei der Botschaft gewesen. In der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch, er habe am 2. Oktober die Fingerabdrücke abgegeben und habe zehn Tage oder zwei Wochen nach der Freilassung erst den Vermittler beauftragt. Auf Vorhalt hin gab er nur an, er habe vieles vergessen. Vor dem Hintergrund seiner Angabe, die Durchsuchung und anschließende Verhaftung seien das Schlüsselereignis für die Ausreise gewesen, erschient es wenig plausibel, dass er sich kaum an die getroffenen Ausreisevorbereitungen und den Besuch bei der Botschaft erinnert. Insbesondere ist auffällig, dass er schon am 15. November 2023 nach Deutschland eingereist ist, die geschilderten Ereignisse also gerade einmal – je nach dem, auf welches der genannten Daten man abstellt – weniger als einen oder maximal zwei Monate her waren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Bildungsgrades des Klägers zu 1., der zumindest die Mittelschule abgeschlossen und Sport studiert hat. Zudem gab der Kläger zu 1. noch im gerichtlichen Verfahren an, seine Familie sei nach seiner Ausreise mehrfach zu Hause von der Polizei aufgesucht und bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, sprach der Kläger zu 1. zunächst von ihm unbekannten Mitgliedern von der Organisation muslimische Bewegungsfreiheit, die seine Eltern besucht hätten. Später gab er an, aus Angst besuche sie niemand und weiter auf die anschließende konkrete Frage, ob die Familie Besuch von staatlichen Organen bekomme, dass es sein könne, dass die Familie besucht würde, ihm aber nichts erzählt werde. Ferner wirkte der Vortrag des Klägers zu 1. zu der Durchsuchung und der anschließenden Verhaftung als wesentlicher Kern seines Vortrages insgesamt kalt und emotionslos, er schilderte lediglich den Hauptstrang der Ereignisse, ohne auf dabei gefühlte Emotionen oder das Randgeschehen einzugehen. Auch sein diesbezüglicher Vortrag wies im Verlaufe des Verfahrens stetige Steigerungen auf. So erwähnte er bei der Anhörung beim Bundesamt keinerlei Schläge oder Ähnliches bei der Durchsuchung, in der mündlichen Verhandlung gab er nun an, er sei währenddessen „brutal behandelt“ worden, die Polizisten hätten ihn mit ihren Füßen gegen den Kopf geschlagen. Hinsichtlich der Verhaftung gab er bei der Anhörung an, „die“ hätten ihn angeschrien, beleidigt und geschlagen. Nun gab er an, sie hätten gesagt, er solle mit einer Flasche vergewaltigt werden und hätten ihm etwas an den Kopf gehalten, dass ihm schwarz vor Augen wurde. Schließlich erschließt sich auch nach intensiver Befragung des Klägers zu 1. insgesamt nicht, aus welchem Grund der Kläger zu 1. Verfolgung befürchtet, an welches persönliche Merkmal die Verfolgung also anknüpfen soll. Auf Befragen, warum er in das Interesse der Polizei geraten sei an, wies er zunächst auf die Verhaftungen seiner Freunde T. P. und U. E. hin, später gab er auf die – gleiche, anders formulierte – Frage an, er habe im August 2023 bei einer Kundgebung teilgenommen. Bei seinem Vortrag in der Anhörung vor dem Bundesamt hingegen stellte der Kläger zu 1. noch darauf ab, man werde beschuldigt, wenn „die“ wüssten, dass man ein Auto habe. Dann müsste man „die“ bestechen. Auch der Vortrag der Klägerin zu 2. erweist sich im Ergebnis als unglaubhaft. So gab sie in der mündlichen Verhandlung an, ihr Mann sei nach der Freilassung immer wieder bedroht worden, während der Kläger zu 1. dies in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnte und in seiner Anhörung beim Bundesamt auf ausdrückliche Nachfrage hin angegeben hatte, bis zur Ausreise habe er keine Probleme mehr gehabt, es sei alles „gut und ruhig“ gewesen. Auch gab die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung an, ihr Bruder sei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, während der Kläger zu 1. lediglich angab, sein Schwager sei mehrfach verhaftet und vernommen worden. Ferner widerspricht auch sie sich was den Zeitpunkt der Durchsuchung angeht. So gab sie bei der Anhörung beim Bundesamt erst an, dies sei im November gewesen. Auf mehrfache Nachfrage hin korrigierte sie dann, es sei im Oktober gewesen und bestätigte dies auf erneute Nachfrage ausdrücklich. Nun gab sie jedoch an, dies sei im September gewesen. Dass die Klägerin zu 2. hier mehrfach aus Versehen die Monate November, Oktober und September verwechselt haben könnte, erscheint auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsgrades fernliegend. II. Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass den Klägern nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Insbesondere drohen ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. Der unbegründete Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsyIG a.F., der hier gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung Anwendung findet, auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Dies setzt voraus, dass das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Vorbringen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., auf das sich auch die Kläger zu 3. bis 5. stützen, ist insgesamt in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstantiiert ist. Die Kläger waren nicht in der Lage, ihr behauptetes Verfolgungsschicksal lückenlos, in sich schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen. IV. Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. Dies gilt insbesondere für den Kläger zu 5., für den erstmals in der mündlichen Verhandlung Dokumente zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt wurden. 1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 17.10.2006 –1 C 18.05 –, juris, Rn. 15. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9, vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20, und vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 –, juris, Rn. 5. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 – 13 A 3598/04.A –, juris, Rn. 3. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A –, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A –, juris, Rn. 32 ff., und vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A –, juris, Rn. 54 ff. 2. Gemessen hieran liegt in der Person des Klägers zu 5. kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vor. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich bereits nicht um qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Der Überweisungsschein, das Schreiben des Kreises Mettmann an die zuständige Grundschule vom 16. Juli 2024 und der Anmeldebogen von der Ambulanz „Sozialpädiatrisches Zentrum“ vom 21. März 2024 erfüllen die oben genannten Anforderungen bereits offensichtlich nicht. Die psychologische Stellungnahme des M. vom 14. Februar 2024 von Herrn K. W. R. enthält keinerlei eigens festgestellte Diagnosen, sondern erläutert nur die Vorgeschichte der Familie und spricht der Familie Unterstützungsbedarf bei dem Umgang mit ihren Kindern zu. Zudem ergibt sich aus den Unterlagen sowie aus dem ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung, es laufe ein Verfahren zur Zuerkennung eines Schwerbehindertengrades für den Sohn, auch keine lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers zu 5., welche sich im Zielstaat wesentlich verschlechtern würde. Insbesondere ist der Kläger zu 5. bereits in Aserbaidschan behandelt worden und konnte sogar einen privaten Kindergarten mit Sonderbetreuung von Psychologen besuchen. Alle Behandlungen wurden von der Familie privat finanziert. Zudem können sich die Kläger auch auf die Unterstützung durch das in Aserbaidschan vorhandene familiäre Netzwerk verlassen. V. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. VI. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.