Urteil
22 K 2540/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0925.22K2540.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste am 19. Dezember 2021 in die Bundesrepublik ein und stellte am 29. Dezember 2021 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 24. März 2022 trug er im Wesentlichen vor: Er habe sein Heimatland aufgrund seiner Angst vor politischer Verfolgung und Inhaftierung verlassen. Nachdem sein bei der HDP aktive Cousin im Jahre 2016 ins Ausland geflüchtet sei, habe ihn die Polizei zu Hause verhaftet und für drei Tage in ein Polizeirevier verbracht. Dort sei er geschlagen, bedroht und beleidigt worden. Die Polizei habe Aussagen über seinen Cousin erzwingen wollen. Der Zustand des Drucks und der Bedrohung habe bis 2021 angehalten. Nachdem zwei weitere Cousins ausgereist seien, habe die Polizei ihn erneut festgenommen, um den Verbleib der Cousins herauszufinden. Man habe ihm mit Gefängnis und dem Tod gedroht. Er sei von der Polizei auf den Hals geschlagen worden. Deshalb sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Des Weiteren sei er auf einer Demonstration in Yalova festgenommen und für zwei Tage inhaftiert worden. Da er dem Druck nicht mehr standgehalten habe, sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Mit Bescheid vom 13. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Ausführungen des Klägers seien schemenhaft und farbarm. Der Kläger hat am 27. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2024 erschienen ist, weil die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2024 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 13. April 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei die Gefahr flüchtlingsrelevanter Verfolgung droht. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie dem bereits im Asylverfahren vorgelegten Dokument des Office français de protection des réfugiés et apatrides (Ofpra) vom 10. Juni 2021. Der Einzelrichter hält die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die im Heimatland erlittenen Repressalien durch die türkischen Sicherheitsbehörden für glaubhaft. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war widerspruchsfrei und detailliert. Auch auf entsprechende Nachfragen konnte der Kläger einen in sich schlüssigen Geschehensablauf schildern. Die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags wird zudem gestützt durch das Dokument des Office français de protection des réfugiés et apatrides (Ofpra) vom 10. Juni 2021. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Cousin des Klägers, S. K., von den französischen Behörden unter besonderen staatlichen Schutz gestellt worden ist. Auch dies fügt sich widerspruchsfrei in den klägerischen Vortrag über sein Verfolgungsschicksal ein. Nach allem ist der Kläger somit vorverfolgt ausgereist und kann die Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie), für sich in Anspruch nehmen. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt worden. Dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger bislang keine konkreten Maßnahmen ergriffen haben, insbesondere noch keine Anklage oder ähnliches vorliegt, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Für die Einschätzung, ob Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, ist es nicht entscheidend, ob solche bereits stattgefunden haben. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt nicht in umgekehrter Richtung. Es spricht also keine Vermutung dafür, dass der Kläger von Verfolgungshandlungen verschont bleiben wird, weil er bisher solchen nicht ausgesetzt war. Auch ist es natürlich nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Kläger, bliebe er in der Türkei, dauerhaft von Verfolgungshandlungen verschont bleibt. Nach Einschätzung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters ist aber das gegenteilige Szenario, dass der Kläger – nicht zuletzt auch wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu S. K. – eines Tages ins Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten wird, wahrscheinlicher. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.