Beschluss
15 L 1556/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0926.15L1556.24A.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nicht auf per se asylfremde Umstände beschränkt (entgegen VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nicht auf per se asylfremde Umstände beschränkt (entgegen VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -). Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5119/24.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) erhoben worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In den Fällen, in denen – wie hier – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kann einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Das Gericht muss seine Prüfung schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 21. Gemessen hieran liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht bestehen. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ist § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Umstritten ist, ob für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht von Belang“ auf die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zurückgegriffen werden kann oder ob der Gesetzgeber mit der Formulierung einen neuen, davon abweichenden Prüfungsmaßstab vorgesehen hat. Siehe zum Streitstand bereits VG Köln, Beschluss vom 29. August 2024 – 15 L 1443/24.A –, juris, Rn. 16. Soweit auf die in der Rechtsprechung geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zurückgegriffen wird, ist ein Vorbringen nicht von Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Dies ist wiederum insbesondere der Fall, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. So VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24.A –, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 12. August 2024 – 22 L 1505/24.A –, juris, Rn. 12, jeweils mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18. Nach anderer Auffassung ist der neue § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht ergebnisbezogen, sondern ausschließlich verfahrensbezogen. Die Norm stelle ab auf die Relevanz des Vorbringens des Asylbewerbers für die „Prüfung“ des Asylantrags. Die Bedeutung der vom Asylantragsteller vorgetragenen Umstände müsse bereits beurteilt werden ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung des Vorbringens mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland. Die Entscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setze damit keine vollständige Erforschung des Sachverhalts mehr voraus. In die Prüfung des Vorbringens einzusteigen sei etwa entbehrlich, wenn der Asylantragsteller angebe, er habe sein Herkunftsland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen (wie zuvor in § 30 Abs. 2 AsylG a. F. geregelt), für bessere Bildungschancen, um in Deutschland wieder mit Familienmitgliedern vereint zu sein, oder aber aufgrund von Schwierigkeiten, welche nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen bzw. die eines ernsthaften Schadens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten. So VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, juris, Rn. 25. Über diesen Ansatz hinausgehend wird vertreten, als belanglos könne nur ein Vorbringen bewertet werden, das von vorneherein keinen Bezug zur den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhalte. Entscheidend sei demnach die Wertung, dass sämtliche vorgebrachten Gründe nicht nur nicht zu einer Schutzzuerkennung führten, sondern per se asylfremd seien. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Wohl anders VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, juris, Rn. 25, das für eine Belanglosigkeit zwar die Entbehrlichkeit einer Prüfung des Vorbringens „mangels – auch nur potenzieller – Asylrelevanz“ verlangt, zugleich aber (wie dargelegt) den Vortrag von Schwierigkeiten für belanglos hält, „welche nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen bzw. die eines ernsthaften Schadens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschreiten“. Denn Schwierigkeiten, die (quantitativ) aufgrund fehlender Intensität belanglos sind, dürfte (qualitativ) eine zumindest potenzielle Asylrelevanz nicht per se abzusprechen sein. Die letztgenannte Auffassung überzeugt nicht. Nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), mit dem § 30 AsylG seine nunmehr geltende Fassung erhalten hat, umfasst § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Anhaltspunkte, die für ein abweichendes Verständnis des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sprächen, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Es war danach jedenfalls nicht Intention des Gesetzgebers, die Norm im Vergleich zur bisherigen Rechtslage enger zu fassen. Eine gegenüber der vorherigen Rechtslage engere, nämlich auf per se asylfremde Gründe beschränkte Auslegung könnte sich demgemäß nur aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzw. des – insoweit gleichlautenden – Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie oder aber aus sonstigen Umständen ergeben. Das ist indes nicht der Fall. Vom Asylantragsteller vorgebrachte Umstände sind nach allgemeinem Sprachverständnis schon dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern bereits dann, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, kein Schutzstatus nach Artikel 16a Grundgesetz, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann. So auch VG Köln, Beschluss vom 11. September 2024 – 27 L 1541/24.A –, juris, Rn. 14; Heusch, in: Kluth/Heusch (Hg.), Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, § 30 AsylG, Rn. 15. Sonstige Umstände, die dafür sprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte. Scheidet danach eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremdes Vorbringen aus, kommt es auf die Frage, ob § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Vergleich zur alten Rechtslage überhaupt enger gefasst ist oder aber auf die zu dieser in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann, hier nicht an. Denn auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Antragstellers ergibt sich nichts, was zu einem Anspruch auf Asyl oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes führen könnte. Die von ihm geltend gemachten Probleme in seinem Heimatland Mali haben teilweise schon keine asylrechtliche Relevanz und überschreiten im Übrigen jedenfalls nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen bzw. die eines ernsthaften Schadens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Der Antragsteller trug in seiner Anhörung durch das Bundesamt nach der darüber gefertigten Niederschrift vor, sein in G. lebender Vater, zu dem er mit seinem Bruder von F. aus immer wieder gependelt sei, habe Probleme mit Fula-Terroristen, der Gruppe von Q. S., gehabt. Allerdings seien das „nicht richtig Probleme mit ihnen“ gewesen, vielmehr sei diese Gruppe zu Dörfern gegangen und habe deren Bewohnern Essen und Tiere weggenommen. Es handele sich um Banditen. Sein Vater habe sich mit anderen Dorfbewohner zur Wehr gesetzt und sei 2018 während eines Angriffs erschossen worden. Er, der Antragsteller, sei seinerzeit nicht in dem Dorf seines Vaters gewesen. Damit hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was seinem Asylantrag zum Erfolg verhelfen könnte. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass er selbst Opfer von Verfolgungshandlungen der Terroristen bzw. Banditen werden könnte. So hat er sich nach seinem weiteren Vorbringen nach dem Tod seines Vaters bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre nicht mehr in G., sondern in F. aufgehalten und dort alleine in einer Mitwohnung gelebt, und überdies auf Nachfrage erklärt, er habe persönlich mit der Gruppe um Q. S. keine Probleme gehabt. Politisch aktiv sei er in Mali nicht gewesen. Auch die von ihm vorgetragenen familiären Probleme geben von vornherein nichts dafür her, dass ihm ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung internationalen Schutzes zustehen könnte. Er machte insoweit in seiner Anhörung geltend, er habe mit einem Bruder Probleme gehabt, weil dieser ihm vorgeworfen habe, kein Haushaltsgeld zu zahlen. Manchmal habe er zu Hause nichts zu essen bekommen, weil er noch nicht verheiratet gewesen sei. Ausschlaggebend für seine Ausreise im Januar 2020 seien die familiären Probleme gewesen, er habe niemanden gehabt, „der mir schöne Worte gesagt hat“. Seine im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Bewertung, seine Familie habe ihn verstoßen, findet in den von ihm vorgebrachten Umständen keine Grundlage. Dafür, dass dem Antragsteller – was danach allenfalls in Betracht käme – ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG drohte, gibt sein Vorbringen offenkundig nichts her. Die schließlich vom Antragsteller vorgetragenen „Schwierigkeiten“ mit seinem früheren Chef hatten ihren Grund nach seinen Angaben darin, dass er sich mit diesem finanziell nicht habe einigen können. Sie haben damit von vornherein weder für einen Anspruch auf Asylgewährung noch auf internationalen Schutz Relevanz. Dass sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags im Sinne der zu der alten Rechtslage entwickelten Rechtsprechung geradezu aufdrängt, liegt auf der Hand. Es bestehen danach auch keine ernsthaften Zweifel an der – nicht vom Offensichtlichkeitsurteil umfassten – Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vorliegen. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.