Beschluss
2 L 1651/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0930.2L1651.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 2 K 5450/24 - gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.08.2024 ausgesprochene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 (Zwangsgeldandrohung) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn die von dem Antragsteller erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 5450/24) gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21.08.2024 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die dem Antragsteller in der streitgegenständlichen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21.08.2024 aufgegebene Unterlassung der Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als Lager- und Abstellfläche sowie die dem Antragsteller aufgegebene Beseitigung des Lager- und Abstellplatzes stellt sich als einheitliche Nutzungsuntersagung dar, denn eine Untersagung der Nutzung als Lagerplatz beinhaltet - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - stets auch die Verpflichtung zur Räumung des Platzes. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.06.1994 – 1 B 61/94 -, juris, Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die Ordnungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Die gemäß § 28 VwVfG NRW erforderliche vorherige Anhörung ist mit Schreiben vom 26.07.2024 erfolgt. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen ebenfalls vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Besteht die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks - wie hier im Falle eines Lagerplatzes - gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände, so umfasst die Befugnis zur Nutzungsuntersagung gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Befugnis zur Anordnung, dass die Gegenstände, die die baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks begründen, vom Grundstück entfernt werden, vgl. BayVGH, Urteil vom 19.11.2007 – 25 B 05.12 –, juris Rn. 24. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen bezogen auf die Untersagung der Nutzung der Fläche auf dem streitbefangenen Grundstück Gemarkung G013 in A. als Lager- und Abstellplatz vor. Die Nutzung der Fläche als Lagerplatz steht in Widerspruch zu Baurechtsvorschriften, weil sie ohne erforderliche Baugenehmigung erfolgt und deshalb formell illegal ist. Sie ist gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, weil Lager- und Abstellplätze gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW als grundsätzlich genehmigungspflichtige bauliche Anlagen gelten. Der Lagerplatz auf dem Grundstück des Antragstellers ist nicht ausnahmsweise gem. § 62 Abs. 1 Nr. 14 b) BauO NRW genehmigungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind Lagerplätze bis zum 300 m 2 Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich genehmigungsfrei. Der Lagerplatz der Antragstellerin erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung, weil er im Außenbereich gelegen ist. Der Lager- und Abstellplatz ist darüber hinaus auch materiell illegal. Er ist in Ansehung von § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Lager- und Abstellplatz dient keinem privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB und beeinträchtigt öffentliche Belange u.a. gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Ziffer 1 BauGB, da der Flächennutzungsplan den Bereich des streitbefangenen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich. Die Nutzungsverfügung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Dies folgt bereits aus der formellen Illegalität des Lager- und Abstellplatzes. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 11. 07. 2011 – 7 B 634/11 – juris m.w.n., ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Der vom Antragsteller zuletzt gestellte Baugenehmigungsantrag bezieht sich lediglich auf die vormals landwirtschaftlich genutzte Halle, schon angesichts der noch ausstehenden Stellungnahme der unteren Wasserbehörde sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland kann zudem auch keine Rede davon sein, dass der gestellte Baugenehmigungsantrag nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist. Der Antragsgegner hat die Nutzungsuntersagung auch selbständig tragend auf die formelle Illegalität gestützt. Sie hat in der Antragserwiderung ausgeführt, dass bereits die formelle Illegalität ein öffentliches Interesse an der sofortigen Nutzungsuntersagung begründet und damit die Ermessenserwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 114 S. 2 VwGO zulässigerweise ergänzt. Auch im Übrigen liegen keine Ermessensfehler vor. Insbesondere ist die dem Antragsteller eingeräumte Frist von 5 Tagen für die Unterlassung der Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als Lager- und Abstellfläche nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist - nicht zuletzt aufgrund einer Vielzahl bei der Kammer geführter Klage- und Eilverfahren - seit vielen Jahren bekannt, dass die Nutzung seines Außenbereichsgrundstücks ohne Baugenehmigung für nicht privilegierte Zwecke unzulässig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, den rechtswidrigen Zustand über die gesetzte Frist hinaus nutzen zu dürfen, besteht bei dieser Sachlage nicht. Der Antragsteller hat lediglich bewegliche Sachen - im wesentlichen Fahrzeuge - von dem Grundstück zu entfernen. Dafür ist die eingeräumte Frist ausreichend. Soweit der Antragsteller anspricht, dass Rechte Dritter vor Erlass des angefochtenen Bescheides unbeachtet geblieben seien, erschließt sich schon nicht, um welche Dritten es sich handeln soll und inwieweit Rechte Dritter durch die Unterlassung der Nutzung des im Eigentum des Antragstellers stehenden streitbefangenen Grundstücks als Lager- und Abstellfläche tangiert sein sollen. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. Er ist als Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücksfläche ordnungsrechtlich verantwortlich. Das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere Vollzugsinteresse liegt vor. Es ist nicht deshalb entfallen, weil dem Antragsgegner nach Auffassung des Antragstellers bereits am 11.04.2024 eine gesicherte Erkenntnislage bezüglich des Sachverhalts vorgelegen hat. Der Zeitablauf hat die Beeinträchtigung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts sowie den Anreiz zum Nachahmen noch verstärkt und führt nicht etwa dazu, dass von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen werden muss. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert (vgl. Ziffer 11. a. des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019 – BauR 2019, 610 –) angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.