Urteil
3 K 4753/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1001.3K4753.22.00
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Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit einer molekulargenetischen Diagnostik
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit einer molekulargenetischen Diagnostik Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer molekulargenetischen Diagnostik. Der Kläger ist als Bundesbeamter mit Dienstsitz in Köln mit einem Bemessungssatz von 80 vom Hundert (v.H.) für seine am 00. 00. 2017 geborene Tochter S. beihilfeberechtigt. Am 6. Januar 2021 wurde die Tochter des Klägers wegen der Manifestation eines Diabetes mellitus Typ 1 zur stationären Behandlung in das Gemeinschaftsklinikum W., Q., Kinder und Jugendmedizin, aufgenommen. Am 29. April 2022 wurde bei der Tochter des Klägers eine molekulargenetische Diagnostik durchgeführt. Am 4. Mai 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zu den für diese Diagnostik entstandenen Aufwendungen und legte eine Rechnung vom 29. April 2022 über einen Betrag von 3.540,56 Euro vor. Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Grund für die molekulardiagnostische Diagnostik sei aus der Rechnung nicht ersichtlich. Der Kläger erhob hiergegen am 3. Juni 2022 Widerspruch, dem er einen Arztbrief der Leitenden Oberärztin des Gemeinschaftsklinikums W. Q., Kinder und Jugendmedizin, M. E. und des Assistenzarztes J. A. vom 27. Januar 2021 beifügte. Hierin wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Manifestation Diabetes mellitus Typ 1 (Antikörper positiv), Goldenhar-Syndrom (klinische Diagnose), Zustand nach Frühgeburt 34 + 6 (SSW). Die Patientin habe sich vom 6. Januar 2021 bis 19. Januar 2021 in stationärer Behandlung befunden. Die Aufnahme sei aufgrund der Manifestation eines Diabetes mellitus Typ 1 erfolgt. Der Nachweis eines Diabetes spezifischen Antikörpers mit hohem Titer beweise das Vorliegen eines Typ 1 Diabetes. Nebenbefundlich zeige sich das klinische Bild eines Goldenhar-Syndroms. Eine humangenetische Beratung und Labordiagnostik bezüglich des Goldenhar-Syndroms werde empfohlen. Zudem legte der Kläger die Zusage der Kostenübernahme für die molekulargenetische Diagnostik durch die Krankenkasse vom 9. Dezember 2021 vor. Unter dem 13. Juni 2022 beauftragte die Beklagte den vertrauensärztlichen Dienst mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der molekulargenetischen Diagnostik. Unter dem 19. Juni 2022 übersandte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme des Chefarztes des Gemeinschaftsklinikums W., Q., Kinder und Jugendmedizin, Dr. K., vom 15. Juni 2022, ausweislich derer sich die Patientin primär wegen des Diabetes mellitus in regelmäßiger Betreuung in der Klinik befinde. Stigmata ließen an eine syndromale Erkrankung denken, etwa ein Goldenhar-Syndrom oder ein Treacher-Collins-Syndrom. Bei diesen Diagnosen sei mit weiteren, primär nicht offensichtlichen Manifestationen zu rechnen, beispielsweise mit einem sich manifestierendem Hörverlust. Daher habe sowohl der Nachweis einer solchen syndromalen Erkrankung, als auch der Ausschluss eine unmittelbare medizinische Bedeutung für die Patientin. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 24. Juni 2022 tat der vertrauensärztliche Dienst seine Einschätzung kund, bei der molekulargenetischen Diagnostik habe es sich lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine medizinische Notwendigkeit gehandelt. Auch gebe es keine therapeutischen Konsequenzen. Die Aufwendungen seien medizinisch nicht notwendig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ausweislich der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme sei die molekulargenetische Labordiagnostik bezüglich des Goldenhar-Syndroms nicht medizinisch notwendig gewesen. Es gäbe keine therapeutischen Konsequenzen. Mithin seien die Aufwendungen nicht beihilfefähig. Eine Abklärung der Diagnose Goldenhar-Syndrom könne auch nicht der grundsätzlich beihilfefähigen Vorsorge im ärztlichen Bereich noch der ärztlichen Früherkennung zugeordnet werden. Am 28. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Die angefochtenen Bescheide beruhten auf einer unzureichenden Aufklärung des medizinischen Sachverhalts. Aus der eingeholten ärztlichen Stellungnahme des vertrauensärztlichen Dienstes ergebe sich bereits nicht, auf welcher Grundlage der Gutachter seine Schlussfolgerungen getroffen habe. Zudem gehe die Beklagte von einem unzutreffenden Verständnis des beihilferechtlichen Krankheitsbegriffs aus. Nach § 12 BBhV seien Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Nach dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei jemand krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt sei. Dies schließe es jedoch nicht aus, in bestimmten Konstellationen, in denen es (noch) an einer Funktionsbeeinträchtigung fehle, ausnahmsweise bereits das Vorliegen einer Krankheit zu bejahen. Der Krankheitsbegriff erfasse auch Fallgestaltungen, in denen ein erhebliches und schwerwiegendes Erkrankungsrisiko bestehe. Bei der Auslegung des Krankheitsbegriffs nach Wortsinn, Systematik, Sinn und Zweck sowie seiner historischen Entwicklung erfasse dieser auch Fälle eines bloßen Krankheitsverdachts, wenn nicht feststehe, ob objektiv tatsächlich eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten sei. Darüber hinaus könne nach Auffassung des Bundessozialgerichts unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsbedürftigkeit auch schon ein Erkrankungsrisiko die Leistungspflicht auslösen. Dies betreffe zunächst Fallgestaltungen, in denen bei einer bestehenden Grunderkrankung Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf das Risiko einer Verschlimmerung oder weiterer Folgeerkrankungen anzunehmen sei. Darüber hinaus habe das Bundessozialgericht für die Annahme einer Krankheit ein Erkrankungsrisiko auch ohne eine schon bestehende Grunderkrankung im Sinne einer aktuellen Funktionsbeeinträchtigung ausreichen lassen. So habe es bei einer bestehenden Kieferanomalie ohne wesentliche Funktionsstörung und unklarer weiterer Entwicklung während der Wachstumsphase entscheidend darauf abgestellt, dass die Gefahr einer Verschlimmerung der Situation zwar nicht wahrscheinlich gewesen sei, andererseits aber auch "keine entfernte Möglichkeit" dargestellt habe, die Entwicklung des Gebisses nur in bestimmten Phasen des Frühstadiums günstig habe beeinflusst werden können und bei rechtzeitiger Einleitung der Behandlung ein Behandlungserfolg gewährleistet erschienen sei. Im Fall einer medizinisch gesunden Versicherten, deren Sohn an einer erblich bedingten Augenerkrankung gelitten habe und bei der zu erwarten gewesen sei, dass weitere Kinder ebenfalls krank geboren werden würden, habe das Bundessozialgericht die Verschreibung von Kontrazeptiva zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung befürwortet und dabei entscheidend darauf abgestellt, dass bei einer neuerlichen Schwangerschaft der Versicherten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes bestehe; die Erkrankung brauche nicht bereits vorzuliegen, es genüge die ernste Gefahr einer Erkrankung. Bis zum Eintritt der Krankheit abzuwarten, obwohl früheres ärztliches Eingreifen bessere und weniger aufwendige Möglichkeiten der Behandlung biete, sei weder vom Standpunkt der Versichertengemeinschaft zu verantworten noch der Versicherten zuzumuten. Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung ergebe sich somit, dass eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne auch dann vorliege, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bestehe und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer wiegen würden, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr bejaht werden müsse, weil der betreffenden Person bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten sei, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Die medizinische Notwendigkeit ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, wonach die molekulargenetische Labordiagnostik die weitere Therapie bestimme. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2022 zu verpflichten, ihm Beihilfe für eine humangenetische Diagnostik seiner Tochter S. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, beihilferechtlich sei als Krankheit jede Störung, jeder regelwidrige Zustand der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu bezeichnen, die bzw. der behandlungsbedürftig sei. Aufwendungen für medizinische Diagnoseverfahren seien dann notwendig, wenn das Diagnoseverfahren die Möglichkeit einer auf das Diagnoseergebnis gestützten konkreten Behandlung eröffne und die Aufwendungen für die dann zu erfolgende Behandlung selbst beihilfefähig sein könnten. Aus der Bescheinigung des Arztes Dr. K. des Gemeinschaftsklinikums W. gehe nicht hervor, dass durch die genetische Diagnostik eine konkrete Behandlungsmöglichkeit eröffnet werde. Direkte therapeutische Konsequenzen ergäben sich aus dem Vorliegen des Goldenhar-Syndroms nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe für die durchgeführte molekulargenetische Diagnostik. Der angegriffene Bescheid 19. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2021 - 5 C 18.19 - NVwZ-RR 2022, 144 Rn. 9 m. w. N. Danach ist für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen aus April 2022 auf die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713, berichtigt am 1. März 2021 <BGBl. I S. 343>) abzustellen. Die Beihilfefähigkeit der molekulargenetischen Diagnostik richtet sich nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. §§ 1, 6 und 12 BBhV. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG erhalten Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben, Beihilfe. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (u.a.) in Krankheits- und Pflegefällen (§ 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG). In Krankheitsfällen sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 6 BBhV grundsätzlich beihilfefähig (§ 12 Satz 1 BBhV). Wirtschaftlich angemessen sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV grundsätzlich, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Krankheitsbegriff mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32/12 –, BVerwGE 148, 106-116, juris. Hiervon ausgehend ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass von dem etwaig vorliegenden Goldenhar-Syndrom Auswirkungen ausgingen, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu einem regelwidrigen Zustand des Körpers oder Geistes der Tochter des Klägers geführt hätten. Aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 27. Januar 2021 und 15. Juni 2022 geht vielmehr hervor, dass es sich bei der Diagnose Verdacht auf Goldenhar-Syndrom um einen Zufallsfund im Rahmen der Behandlung der bei der Tochter des Klägers vorliegenden Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1 handelte. Soweit in der ärztlichen Bescheinigung vom 15. Juni 2022 ausgeführt wird, Stigmata ließen an eine syndromale Erkrankung denken, wird nicht dargelegt, worin die Stigmata bestehen sollen bzw. dass diese zu einem regelwidrigen Zustand des Körpers oder Geistes der Patientin führten. Soweit der Kläger u.a. unter Anführung verschiedener Beispiele aus der Rechtsprechung die Ansicht vertritt, der Krankheitsbegriff erfasse auch Fallgestaltungen, in denen ein erhebliches und schwerwiegendes Erkrankungsrisiko bestehe, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (2 A 591/12, juris Rn. 18 f.) konkrete Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um eine humangenetische Diagnostik als beihilfefähig anzuerkennen. Hiernach ist die Beihilfefähigkeit für eine molekulargenetische Untersuchung gegeben, wenn diese nicht isoliert – also ohne fehlende Vorerkrankung – erfolgt, sondern als Teil der Behandlung einer bereits bestehenden Erkrankung, wenn das Ergebnis der Untersuchung die weitere Therapie bzw. das weitere spezielle Vorsorgeprogramm bestimmt und die Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Diese überzeugenden Maßgaben legt die Einzelrichterin ebenfalls zu Grunde. Hiernach erfolgte die molekulargenetische Diagnostik der Tochter des Klägers bereits nicht als Teil der unstreitig bestehenden Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1. Denn ausweislich der von Seiten des Klägers vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gibt es zwar eine Erkrankung (Diabetes mellitus Typ 1), das Goldenhar-Syndrom steht hierzu aber in einer lediglich nebenbefundlichen Beziehung. Es ist kein Zusammenhang des abzuklärenden Syndroms und des Diabetes mellitus Typ 1 dargetan oder sonst erkennbar. Die molekulargenetische Untersuchung erfolgte daher bereits nicht aus Anlass bzw. als Teil der unstreitig bestehenden Erkrankung der Tochter des Klägers. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Ergebnis der molekulargenetischen Diagnostik die weitere Therapie bzw. das weitere spezielle Vorsorgeprogramm des als Grunderkrankung angeführten Diabetes mellitus Typ 1 bestimmen sollte. Eine Auswirkung des Ergebnisses der Untersuchung auf die weitere Therapie ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Erstattung kommt auch nicht als Leistung zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich in Betracht. Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind unter entsprechender Anwendung der §§ 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im ärztlichen Bereich nach § 41 Abs. 1 BBhV neben den in Anlage 13 zu § 41 Absatz 1 Satz 3 BBhV aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen grundsätzlich beihilfefähig. Die streitgegenständliche Untersuchung fällt jedoch nicht unter die aufgeführten Untersuchungen. Ein Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz liegt gleichfalls nicht vor. Aus der Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG können sich ohne einfachgesetzliche Konkretisierung grundsätzlich keine Leistungsansprüche ergeben. Die Fürsorgepflicht in Krankheitsfällen wird abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Dabei ist in § 6 Abs. 8 BBhV eine allgemeine Härtefallregelung vorgesehen, um in Einzelfällen Beihilfe zu gewähren, wenn die beihilfeberechtigte Person in Krankheits- oder Pflegefällen mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten kann, vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, Bundesbeihilfeverordnung, Stand: Juli 2023, zu § 6 BBhV Rn. 437 ff. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier erfüllt wären, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Allein die Höhe der eingeklagten Forderung genügt für die Annahme eines Härtefalls nicht. Der Kläger macht nicht geltend, dass er infolge der Ablehnung der Beihilfe in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Derartige Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.832,44 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.