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Gerichtsbescheid

10 K 2755/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1023.10K2755.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die 1958 in Kasachstan geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Unter dem 07.12.2018 stellte sie einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, ihre 1936 geborene Mutter X. I. geborene D. und deren 1908 und 1910 geborenen Eltern seien deutsche Volkszugehörige. Der Nationalitätseintrag in ihrem ersten Inlandspass und in ihrem aktuellen Pass laute Russin. Die Klägerin legte u.a. Kopien ihres am 17.02.2005 ausgestellten kasachischen Personalausweises und der am 24.01.1986 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter A. vor. In beiden Dokumenten war die Klägerin mit russischer Nationalität erfasst. Mit Bescheid vom 21.08.2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin erfülle den Tatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG, der ihre Anerkennung als Spätaussiedlerin ausschließe. Ihre Mutter X. I. habe seit 1969 innerhalb der städtischen Verwaltung von Zelinograd überwiegend eine leitende Funktion bis zur Stellung einer Direktorin ausgeübt. Von Oktober 1989 bis März 1991 sei sie zudem als freigestellte Vorsitzende des Gewerkschaftskomitees tätig gewesen. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch brachte die Klägerin vor, dass sie als seinerzeit Dreißigjährige nicht mehr im Haushalt ihrer Mutter gelebt habe und ihre Mutter bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zerfalls des kommunistischen Herrschaftssystems am 07.02.1990 keine drei Jahre Vorsitzende des Gewerkschaftskomitees gewesen sei. Ihre Mutter sei Direktorin, nicht einer Schule, sondern eines Ladens gewesen, was für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems nicht bedeutsam gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2021 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, dass vollkommen offenbleiben könne, ob in der Person der Klägerin ein Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG vorliege. Denn die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie werde im Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Es liege zudem kein Nachweis darüber vor, dass sie zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Mit ihrer am 20.05.2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass sie sich zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet bekannt habe. Sie legt beglaubigte Kopien ihres am 12.05.2021 ausgestellten Personalausweises, der am 26.05.2021 ausgestellten Zweitschrift der Geburtsurkunde ihrer Tochter A. und einer am 04.06.21 ausgestellten Geburtenbescheinigung über die Geburt der Tochter vor. In diesen Unterlagen ist die Klägerin mit deutscher Nationalität erfasst. Weiter legt sie ein Goethe-Zertifikat B1 Sprechen vom 25.05.2021 vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 21.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin erfülle nicht die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid. Es seien keine Umstände oder Tatsachen dargetan, die auf einen inneren Bewusstseinswandel der Klägerin schließen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 390. Nach dieser Norm wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, denn sie ist nicht deutsche Volkzugehörige, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG. Nach § 6 Abs. 2 BVFG muss die Klägerin sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben, Satz 1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden, § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise. Die Klägerin hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung abgegeben. Zwar hat sie mit ihrer am 20.05.2021 erhobenen Klage kurz vor bzw. kurz nach Klageerhebung ausgestellte Unterlagen vorgelegt, in denen sie nunmehr mit deutscher Nationalität eingetragen ist, nämlich den am 12.05.2021 ausgestellten Personalausweis, die am 26.05.2021 ausgestellte Zweitschrift der Geburtsurkunde ihrer Tochter und die am 04.06.2021 ausgestellte Geburtsbescheinigung. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG dem früheren Bekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum vorgeht. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Es setzt sich also zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris Rn. 21; Urteil vom 17. Oktober 1989 – 9 C 18.89 –, juris Rn. 11, Urteil vom 26. April 1967 – VIII C 30.64 –, BVerwGE 26, 344-352, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Juni 2021 – 11 A 4703/19 –, juris Rn. 37. Zwar stellt die Eintragung der deutschen Nationalität z.B. im Inlandspass nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn die Nationalität im Inlandspass erst während des Aufnahmeverfahrens geändert worden ist. Unter diesen Umständen kann die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht schlechthin aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Der Nachweis der subjektiven Seite dieser Erklärung, d.h. dass dieser Erklärung auch das Bewusstsein zugrunde liege, ausschließlich dem deutschen Volk als nationalgeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, hat nicht nur zu erfolgen, wenn zuvor ein Gegenbekenntnis abgelegt worden ist, sondern in allen Fällen, in denen Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, BVerwGE 99, 133-149, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 30. August 1996 – 9 B 379/96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 11 A 1051/17 –, juris Rn. 96; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28. August 2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist auch mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 nicht abgewichen worden, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff., Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Nach diesen Bestimmungen gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierfür genügen. Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lediglich zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris Rn. 22 ff. Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537 vom 26. September 2023, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Nach den dargelegten Maßgaben für ein wirksames Bekenntnis hat sich die Klägerin durch die abgegebenen Nationalitätenerklärungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Denn die Klägerin hat die Nationalitätseinträge in ihrem Personalausweis und der Geburtsurkunde ihrer Tochter und der entsprechenden Geburtenbescheinigung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids, in dem das fehlende Bekenntnis thematisiert wurde, ändern lassen. Angesichts dieses engen zeitlichen und thematischen Zusammenhangs bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Eintrag ihrer deutschen Nationalität in ihrem neuausgestellten Personalausweis und in der Zweitausfertigung der Geburtsurkunde ihrer Tochter sowie der Geburtenbescheinigung um ein sog. bloßes Lippenbekenntnis der Klägerin handelt. Die Ernsthaftigkeit der Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, hat die Klägerin mit Vorlage dieser Unterlagen nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat sich auch nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Einem Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 steht vorliegend bereits entgegen, dass die Klägerin sich gegenüber den staatlichen Behörden zunächst zu einem nichtdeutschen Volkstum bekannt, indem sie sich in ihrem ersten Inlandspass, in ihrem am 17.02.2005 ausgestellten Personalausweis und bei der Registrierung der Geburt ihrer Tochter A. am 00.00.1986 mit russischer Nationalität hat erfassen lassen. Damit hat die Klägerin ein Gegenbekenntnis abgegeben, das sie nach den obenstehenden Ausführungen nicht durch ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeändert hat. Dies hat zur Folge, dass sie ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG aktueller Fassung nicht erbringen kann. Denn ein fortbestehendes Gegenbekenntnis bewirkt, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 − 1 C 5.20 −, juris, Ls., Rn. 21 ff. Die gesetzliche Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das am 23. Dezember 2023 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2023 hat nichts daran geändert, dass ein Bekenntnis auf andere Weise im Falle eines Gegenbekenntnisses ausgeschlossen ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff. Die auf die Erleichterung eines Bekenntnisses durch „Änderung ihrer amtlichen Dokumente“ – vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 7 (vgl. auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 1, S. 14, wonach „bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich“ sein soll) – abzielenden Änderungen schlossen nicht mit ein, ein Bekenntnis auf andere Weise bei gleichzeitig fortbestehendem Gegenbekenntnis zu ermöglichen. Dies bestätigt der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, der darauf gerichtet war, auch Bekenntnisse auf andere Weise früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen zu lassen, wurde abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.