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Urteil

27 K 2428/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1104.27K2428.22A.00
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Leitsätze

1. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK.

2. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene die Unterbringung in einem Flüchtlingslager in Betracht.

3. Die Flucht von 1.000 Jesiden aus Flüchtlingslagern nach dem 3.8.2024 rechtfertigt nicht die Prognose, dass die kurdische Regierung die Tötung und Vertreibung von Jesiden fordert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. 2. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene die Unterbringung in einem Flüchtlingslager in Betracht. 3. Die Flucht von 1.000 Jesiden aus Flüchtlingslagern nach dem 3.8.2024 rechtfertigt nicht die Prognose, dass die kurdische Regierung die Tötung und Vertreibung von Jesiden fordert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der im Jahr 2022 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus dem Distrikt Shingal in der Provinz Ninive und reiste im Oktober 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). In der Anhörung gab er im Wesentlichen an, im Irak gebe es keine Sicherheit. Er persönlich habe keine Probleme gehabt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14.2.2022 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Kläger hat dagegen Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.2.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unten 1.) oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unten 2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig (unten 4.). Der angegriffene Bescheid ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Gemessen daran befindet der Kläger sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb ihres Herkunftslandes. Der Kläger ist in seiner Herkunftsregion im Irak, die Provinz Ninive, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung wegen seines jesidischen Glaubens ausgesetzt. Es ist obergerichtlich unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Erkenntnislage geklärt, dass in der Provinz Ninive weder eine Gruppenverfolgung durch den IS noch durch andere Akteure droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 36 ff.; vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A –, juris, Rn. 34 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.7.2023 – A 10 S 373/23 –, juris, Rn. 31 ff.; BayVGH, Beschluss vom 5.6.2023 – 5 ZB 22.31199 –, juris, Rn. 10. Ein individuelles Verfolgungsschicksal lässt sich dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnehmen. 2. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei ihrer Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen ist der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer unmenschlichen Behandlung bedroht. Auch aus der allgemeinen Sicherheitslage und der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive folgt kein Anspruch auf subsidiären Schutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 121 ff. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die derzeitige Situation in der Provinz Ninive ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 148 ff. In der Person des Klägers liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 252 ff., m. w. N. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene die Unterbringung in einem Flüchtlingslager in Betracht. Zwar hatte die Regierung des Zentralirak gefordert, diese Lager zum 30.7.2024 zu schließen. Der Innenminister der ARK hat jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 276 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 411 ff. m. w. N. Das irakische Migrationsministerium hat dann im Juli 2024 auch angekündigt, die Schließung der übrigen Flüchtlingslager bis Ende des Jahres 2024 auszusetzen, vgl. BAMF, Länderkurzinformation Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand 8/2024, S. 9, wobei eine Schließung der Lager durch die Zentralregierung schon faktisch wegen der fehlenden Herrschaft über die Gebiete, in denen die Lager liegen, ausscheidet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.6.2024 – 27 K 2941/22.A –, Rn. 59 ff., juris. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unter Berufung von Artikel von Holger Geisler (Neue Drohungen gegen Jesiden im Irak: Wenn es keine Zukunft gibt) rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insoweit geltend gemacht, dass kurdische Imame wegen einer Äußerung am 3.8.2024 zur Wiederholung des Genozids aufgefordert hätten. 1.000 Jesiden hätten daraufhin aus Angst die kurdischen Gebiete verlassen und seien nach Shingal zurückgekehrt, auch wenn sie dort keine Aufnahmemöglichkeit erwartet hätte. Auch wenn die Angabe in dem Artikel, Jesiden seien aus Angst zurück nach Shingal gegangen, von anderen Quellen bestätigt wird, und auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Drohungen gegen Jesiden massiv waren und verständlicherweise Angst hervorgerufen haben, liegen keine Berichte vor und wurden von dem Prozessbevollmächtigten auch nicht benannt, dass es tatsächlich (in systematischen Umfang) zu religiös motivierten Schädigungshandlungen in den Flüchtlingslagern oder in anderen Orten in dem kurdischen Autonomiegebiet gekommen wäre. Auch existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die kurdische Regierung die Tötung und Vertreibung von Jesiden fordert. Andernfalls wäre es auch nicht zu erklären, dass gerade die kurdische Regierung sich für die Finanzierung und Aufrechterhaltung von Flüchtlingslagern eingesetzt hat und bis heute einsetzt. Ausgehend hiervon liegt ein ganz besonderer Ausnahmefall im vorstehend genannten Sinne im Hinblick auf die individuelle Situation des Klägers nicht vor. Im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose, wäre davon auszugehen, dass der Kläger in seine Heimatprovinz Ninive als maßgeblichem Bezugspunkt der Rückkehrprognose zurückkehren würde. Vgl. zur Provinz als maßgeblichem Bezugspunkt OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 227 ff., m. w N. Im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Ehefrau und Kinder in Ninive ist zudem anzunehmen, dass wieder ein gemeinsamer Haushalt begründet werden würde, also der Lebensunterhalt für eine fünfköpfige Familie sichergestellt werden müsste. Ein gesteigerter Bedarf der Familie im Vergleich zu anderen Familien gleicher Größe ergibt sich weder aus den Schilderungen des Klägers beim Bundesamt noch aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es sind deshalb keine Hindernisse erkennbar, die es dem Kläger und seiner Frau anders als anderen Personen unmöglich machen würden, ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Der Kläger ist arbeitsfähig, im Irak aufgewachsen und dementsprechend mit den Verhältnissen vertraut. Seine Einschätzung in der mündlichen Verhandlung, er würde als Tagelöhner nicht genug verdienen, um die Familie zu ernähren, ist mit der in den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW dargestellten Erkenntnislage nicht vereinbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Bezugspunkt der Prüfung die gesamte Provinz Ninive ist und nicht nur die Lage im gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau. Der Kläger und seine Kernfamilie verfügen zudem über Familienangehörige, an die sie sich zumindest zeitweise zur Überbrückung von Notlagen wenden könnten. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass der Bruder seiner Ehefrau Soldat sei und die Familie zwar nicht gegenwärtig, aber in der Vergangenheit unterstützt habe. Auch die Schwiegereltern des Klägers hätten der Familie geholfen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gründe, die die Feststellung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.